OLG Düsseldorf, Versäumnisurt. v. 09.10.2015 – I-7 U 248/14 Teilurteil zu Mindestpflichtteil

August 19, 2018

OLG Düsseldorf, Versäumnisurt. v. 09.10.2015 – I-7 U 248/14

Teilurteil zu Mindestpflichtteil

(LG Düsseldorf, Teilurt. 18.11.2014 – 14e O 25/14)

Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater im Wege der Stufenklage geltend. Nachdem wegen der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und von Wertgutachten ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 54.205,17 € nebst Zinsen zu verurteilen, und sich die Bezifferung des Mehrbetrages nach Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten vorbehalten. Der Beklagte hat u.a. eingewandt, ein der Mutter der Klägerin vermachter Nießbrauch sei bei der Berechnung des Nachlasswertes mindernd zu berücksichtigen und eine Schenkung des Erblassers an die Klägerin sei auf ihren Pflichtteil anzurechnen; hilfsweise hat er die Aufrechnung mit einem behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch des Erblassers i.H.v. 29.000 € erklärt. Das LG hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 26.780,08 € nebst Zinsen verurteilt und den bezifferten Antrag im Übrigen abgewiesen. Ausgehend von dem sich aus den vorprozessual erteilten Auskünften ergebenden Nachlasswert von 650.462,00 € der sich nicht um den der Mutter vermachten Nießbrauch mindere, ergebe sich bei einer Quote von 1/12 ein Pflichtteil von 54.205,17 €. Schenkungen seien nicht anzurechnen. Die Hilfsaufrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch des Erblassers habe aber i.H.v. 27.425,09 € Erfolg.

Die Berufung, mit der die Klägerin die Verurteilung zur Zahlung weiterer 2.285,42 € (1/12 von 27.425,09 €) nebst Zinsen erstrebte, weil der Nachlasswert um den Darlehensrückzahlungsanspruch zu erhöhen sei, führte im Umfang der Klageabweisung zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

Eine Abänderung des Urteils und eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung sind trotz dessen Säumnis in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, weil die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Teilurteil nicht vorliegen. Das angefochtene Urteil ist daher, was auch im Fall der Säumnis möglich ist (MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 4. Aufl., § 539 Rn. 17), ohne das Erfordernis eines entsprechenden Antrags einer Partei gem. § 538 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, soweit die Klage abgewiesen ist. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Teilurteil Bestand.

Das angefochtene Teilurteil hätte nicht ergehen dürfen, denn die Voraussetzungen des § 301 ZPO lagen nicht vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Teilurteils unterliegt in der Berufungsinstanz der Prüfung von Amts wegen (vgl. BGHZ 189, 356 Rn. 19; BGH, Urt. v. 23.11.2010 – XI ZR 82/08, juris-Rn. 14; Prütting/Gehrlein/ Thole, ZPO, 12. Aufl., § 301 Rn. 22 m.w.N.).

Es kann dahin stehen, ob die gem. § 301 ZPO erforderliche Teilbarkeit hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs grds. bzw. im vorliegenden Fall gegeben ist. Es handelt sich um ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch i.S.d. § 301 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Abs. 1 Satz 2 ZPO. Grds. können unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder auf andere Weise individualisiert sind (BGH, NJW-RR 2009, 494 [BGH 19.11.2008 – VIII ZR 47/07] [495]; BGH, NJW 1992, 1769 [BGH 21.02.1992 – V ZR 253/90] [1770]). Während das OLG Hamburg und das OLG Brandenburg von einer Teilbarkeit des Pflichtteilsanspruchs ausgehen (OLG Hamburg, OLGR 1999, 227, juris-Rn. 49 = NJW-FER 1999, 129; OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132), hält das OLG Celle den Pflichtteilsanspruch für einen einheitlichen Anspruch, der sich aus unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetze, über die nicht teilweise vorab entschieden werden könne (OLG Celle, ErbR 2015, 629). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage existiert nicht, der BGH hat lediglich in einer älteren Entscheidung ausgeführt, dass eine teilweise Abweisung eines Pflichtteilsanspruchs unzulässig ist, wenn die Höhe des Nachlasses noch nicht ermittelt ist und daher unklar ist, ob die Abweisung auf zu geringen Aktiva oder zu hohen Passiva beruht (BGH, NJW 1964, 205 [BGH 23.09.1963 – III ZR 87/63]).

Es muss auch nicht entschieden werden, ob gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erlass eines Grundurteils über den Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten erforderlich gewesen wäre.

Denn die Unzulässigkeit des Teilurteils ergibt sich jedenfalls daraus, dass seinem Erlass das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entgegensteht. Diese – ungeschriebene – Voraussetzung des Teilurteils fehlt, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren noch einmal stellen wird und dann aufgrund neuen Vortrags oder geänderter Rechtsauffassung möglicherweise anders beantwortet wird (BGH, NJW 2013, 1009 Rn. 9 [BGH 30.11.2012 – V ZR 245/11]; BGHZ 189, 356 Rn. 13 = NJW 2011, 2736, jeweils m.w.N.).

Ob sich diese Gefahr bereits daraus ergibt, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgrund der gebotenen eigenen Ermittlungen des Notars weitere Nachlassverbindlichkeiten zutage fördern könnte, das Gericht Positionen anders bewerten könnte oder der Beklagte bislang unstreitige Tatsachen – soweit möglich – im weiteren Verfahren bestreiten könnte (vgl. OLG Celle a.a.O.), braucht nicht entschieden zu werden.

Die Gefahr der Widersprüchlichkeit zwischen dem Teil- und dem Schlussurteil besteht jedenfalls, wenn der Beklagte Gegenrechte und Einwendungen geltend macht, die sich gegen den gesamten streitgegenständlichen Anspruch richten, also sowohl den bereits entscheidungsreifen Teil als auch den verbleibenden Rest betreffen (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 301 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/ Thole, ZPO, 12. Aufl., § 301 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/ Musielak, 4. Aufl., § 301 Rn. 13). So liegt der Fall hier: Zwar ist über die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 27.425,09 € durch das insoweit von keiner Partei angefochtene Teilurteil bereits abschließend entschieden, der Beklagte hat aber zudem vorgetragen, der Wert des Nachlasses mindere sich aufgrund des der Ehefrau des Erblassers vermachten Nießbrauchs und die Klägerin müsse sich ein Geschenk des Erblassers i.H.v. 50.000 € anrechnen lassen. Über diese von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte hat das LG im angefochtenen Teilurteil – zugunsten der Klägerin – entschieden. Soweit sie nach erteilter Auskunft im Rahmen der bei dem LG verbliebenen Zahlungsstufe einen weitergehenden Pflichtteilsanspruch geltend macht, wird aber erneut über die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte zu entscheiden sein, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.

Trotz des wesentlichen Verfahrensfehlers ist das Teilurt. v. 18.11.2014 nicht vollständig aufzuheben. Soweit der Beklagte mit dem erstinstanzlichen Teilurteil zur Zahlung von 26.780,08 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, ist das Urteil nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen, denn auch ein ohne das Vorliegen der Voraussetzungen erlassenes und mithin grds. unzulässiges Teilurteil kann in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prütting/Gehrlein/ Thole, ZPO, 7. Aufl., § 301 Rn. 21; BeckOK-ZPO/ Elzer, Stand 01.06.2015, § 301 Rn. 28). Einer Aufhebung des gesamten Teilurteils aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (BGH, NJW 2013, 1009 Rn. 16 [BGH 30.11.2012 – V ZR 245/11]; Zöller/ Vollkommer, 30. Aufl., § 301 Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 301 Rn. 23).

 

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