OLG Frankfurt am Main, 01.06.2016 – 4 U 79/15

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.06.2016 – 4 U 79/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 1 O 262/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am XX.XX.2003 gegründeten X GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde aufgrund eines am 15.06.2011 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrags des Finanzamtes mit Beschluss vom 16.08.2011 eröffnet. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin war bis zum 31.12.2006 Frau A. Danach war Herr C alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer. Der Beklagte wurde zusammen mit der Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk VV a.G. durch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge errichtet und fungiert sowohl für die ihm zustehenden Beiträge als auch für die Beiträge zur Zusatzversorgungskasse als Einzugsstelle.

Der Kläger begehrt auf der Grundlage der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO die Zahlung von 7.224,46 €, welche der Beklagte zwischen dem 25.08.2008 und dem 15.11.2010 durch Überweisung bzw. Zahlung seitens der Schuldnerin erhalten habe, und – über § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO – von weiteren 20.217.92 €, welche der Beklagte zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2010 durch Verrechnung seiner Beitragsforderungen gegen die Schuldnerin mit Forderungen der Schuldnerin auf den Ersatz von an ihre Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsentgelten und Urlaubsgeldern (künftig zusammenfassend: Urlaubsvergütungen) zugeflossen sind.

Die Schuldnerin überwies am 25.08.2008 7.029,52 € an den Beklagten, am 23.03.2009 weitere 2.035,65 € – die in einem Versäumnisurteil titulierte Hauptforderung – und am 13.07.2009 nochmals 1.886,97 €. In einem Kontoauszug der Schuldnerin (im Anlagenkonvolut K 37) ist unter dem 14.10.2008 eine Überweisung in Höhe von 400,00 € vermerkt für „D“ mit „Verwendungszweck BG-BAU …“. Im Kassenbuch der Schuldnerin (ebd.) sind folgende Zahlungen „B“ bzw. „an B vermerkt: am 17.12.2009 2.000,00 € („div. Positionen“), am 11.03.2010 506,45 €, am 06.07.2010 70,77 € und 500,00 €, am 13.10.2010 2008,00 € und am 15.11.2010 ebenfalls 2008,00 €.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte spätestens seit März 2009 Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Einziehungen ihrer fälligen Forderungen beauftragt habe. Dem Vorbringen des Beklagten, dass die Zahlungen – soweit zugestanden- an den vollstreckungsbereiten Gerichtsvollzieher geleistet worden seien, ist der Kläger nicht entgegen getreten. Sein diesbezüglicher Tatbestandsberichtigungsantrag ist ohne Erfolg geblieben. In der Berufungsbegründung stellt er Zahlungen an die vollstreckungsbereite Gerichtsvollzieherin D unstreitig.

Weiter hat der Kläger behauptet, dass der am 14.10.2009 an die Gerichtsvollzieherin überwiesene Betrag von 400,00 € und Zahlungen an die Gerichtsvollzieherin vom 17.12.2009 in anteiliger Höhe von 95,10 €, vom 11.03.2010 in Höhe von 506,45 € und vom 06.07.2010 in Höhe von 500,00 € an die Beklagte ausgekehrt worden seien. Der Kläger hat behauptet, dass die Schuldnerin spätestens ab dem 30.09.2007 objektiv zahlungsunfähig gewesen sei und davon Kenntnis gehabt habe.

Für die behauptete Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat der Kläger Folgendes angeführt: Die Schuldnerin sei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten über längere Zeit nicht nachgekommen; die Schuldnerin habe Forderungen des Beklagten über einen Zeitraum vom mehr als sechs Monaten nicht ausgeglichen; ab Oktober 2010 habe die Schuldnerin nur noch Ratenzahlungen an den Beklagten leisten können; die Schuldnerin habe keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderungen des Beklagten erhoben; der Beklagte habe Kenntnis von den Verrechnungen gehabt, die eine inkongruente Deckung darstellten.

Der Kläger hat zunächst behauptet, dass die Schuldnerin den Beklagten regelmäßig zu den Verrechnungen angewiesen habe. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils eingegangenen Schriftsatz und ebenso in der Berufungsbegründung stellt er stattdessen darauf ab, dass bereits in der Auszahlung der Urlaubsvergütungen an die Arbeitnehmer eine anfechtbare Rechtshandlung zu sehen sei.

Der Beklagte hat die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin bestritten. Er hat zunächst unwidersprochen vorgetragen, dass das Beitragskonto der Schuldnerin am 25.08.2008 ausgeglichen gewesen sei. Erst nach der Zustellung des angefochtenen Urteils hat der Kläger in einem Tatbestandsberichtigungsantrag diesen Vortrag bestritten. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass nach den tarifvertraglichen Regelungen ein Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung gezahlter Urlaubsvergütungen erst und nur dann habe, wenn das Beitragskonto ausgeglichen sei. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Der Beklagte hat weiter darauf abgestellt, dass die Verrechnungen in Höhe der eigenen Beitragsforderung des Beklagten nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hätten. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass im Jahr 2009 14,1% der Bruttolohnsumme an den Beklagten als Einzugsstelle abzuführen gewesen seien und dass davon 12,1% auf den Beitrag für den Beklagten und 2,0% auf den Beitrag zur Zusatzversorgungskasse entfallen seien.

Hinsichtlich der – bestrittenen – Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat der Beklagte darauf abgestellt, dass das zögerliche Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihm gegenüber auf Zahlungsunwilligkeit hingewiesen habe und nicht zwingend auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit habe schließen lassen. Es liege durchaus nahe, dass die Schuldnerin lediglich ihre Kreditlinie habe schonen wollen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Ansprüche des Beklagten nicht strafbewehrt seien; im Gegensatz zu den Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger oder zu den Steuerforderungen des Finanzamtes. Durch die Verrechnungen habe der Beklagte eine kongruente Deckung erhalten, was kein Indiz für (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Antragstellung im ersten Rechtszug wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Eingang der Überweisung an die Gerichtsvollzieherin in Höhe von 400,00 € sowie der behaupteten Zahlungen an die Gerichtsvollzieherin in Höhe von 95,10 €, 506,45 € und 500,00 € bei dem Beklagten sei nicht bewiesen. Bei den Zahlungen in Höhe von 770,77 € und von zwei Mal 2.000,00 € fehle es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Denn diese habe an die vollstreckungsbereit erschienene Gerichtsvollzieherin gezahlt. Hinsichtlich der übrigen Zahlungen scheitere die Anfechtung an einer fehlenden Kenntnis des Beklagten von einer (drohender) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Bezüglich der Verrechnungen habe der Kläger eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin nicht substantiiert dargetan.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er greift die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts an. Das Landgericht habe „frei erfunden“, dass die Schuldnerin an die vollstreckungsbereite Gerichtsvollzieherin oder im Wege der Kassenpfändung geleistet habe. Auch treffe es nicht zu, dass das Beitragskonto der Schuldnerin am 25.08.2008 ausgeglichen gewesen sei. Per 31.07.2008 habe ein Rückstand von 8.762,93 € bestanden. Im August 2008 sei lediglich eine Überweisung in Höhe von 7.029,52 € eingegangen. Weiter behauptet der Kläger erstmals im zweiten Rechtszug, dass die Schuldnerin vor den Besuchen der Gerichtsvollzieherin für einen hohen Barbestand in der Kasse gesorgt habe. Zudem macht er geltend, dass ein Zahlungsrückstand von sechs Monaten bei dem Beklagten bestanden habe, der eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin indiziere. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 13.05.2016 legt der Kläger nochmals seine Rechtsauffassung zu den von ihm für erheblich gehaltenen Punkten dar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Beschlusses vom 29.04.2015 den Beklagten zu verurteilen,

1.

an den Kläger 37.442,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen;
2.

den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten E von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 11.12.2014, Rechnungsnummer …/2014, in Höhe von 1.379,80 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er rügt den Vortrag zu dem angeblichen gezielten Auffüllen des Kassenbestandes als verspätet und bestreitet ihn. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 26.05.2015, den klägerischen Schriftsatz vom 13.05.2016, die Berufungserwiderung vom 13.11.2015, den Schriftsatz des Beklagen vom 13.08.2015 und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2016 Bezug genommen.

II.

Soweit der Kläger eine Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 28.04.2015, durch den sein Tatbestandsberichtigungsantrag abgewiesen worden ist, beantragt, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft und daher unzulässig; § 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO.

Die im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Klage wegen eines Teilbetrags von 1.501,55 € mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Beklagte den Erhalt der von der Schuldnerin an die Gerichtsvollzieherin überwiesenen 400,00 € und sowie den Erhalt der Zahlungen der Schuldnerin an die Gerichtsvollzieherin in Höhe von 95,10 €, 506,45 € und 500,00 € in beachtlicher Weise bestritten hat. Er musste nur das Negativum – kein Erhalt – vortragen, sich aber keinesfalls zu möglichen Ursachen eines fehlenden Zahlungseingangs erklären. Denn diese hätten nicht in seiner Sphäre gelegen. Das Landgericht hat den Kläger, der für den behaupteten Erhalt der Beträge durch den Beklagten keinen Beweis angeboten hat, zutreffend als beweisfällig angesehen.

2. Mit seinem neuen Vortrag, dass die Schuldnerin vor dem Besuch der Gerichtsvollzieherin die Kasse aufgefüllt habe, gesteht der Kläger zugleich zu, dass die Zahlungen in Höhe von 770,77 € und zwei Mal 2.000,00 € an die vollstreckungsbereite Gerichtsvollzieherin erfolgten.

Zugleich bleibt jedoch die Beurteilung des Landgerichts zutreffend, dass insoweit eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin nicht in beachtlicher Weise dargetan ist. Zwar läge in einem gezielten Auffüllen des Kassenbestandes vor dem Besuch der Gerichtsvollzieherin eine anfechtbare Rechtshandlung. Doch ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz neu und nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Entgegen der Darstellung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 13.05.2016 hat er mit der Behauptung des gezielten Auffüllens des Kassenbestandes keinesfalls erstinstanzliches Vorbringen konkretisiert. Auf Seiten 24 und 25 der Klageschrift (Bl. 25/26 d.A.) hatte er noch fruchtlose Pfändungsversuche behauptet. Sub II. 2. der Klageschrift ist im Abschnitt „Rechtshandlungen der Schuldnerin“ (S. 57 des Schriftsatzes, Bl. 58 d.A.) nicht ansatzweise die Rede von einem gezielten Auffüllen des Kassenbestandes. Der Vorwurf des Klägers, dass der Senat den Beklagten rechtswidrig darauf hingewiesen habe, dass insoweit in zweiter Instanz neuer Vortrag vorliege, ist unberechtigt. Aus Gründen der Prozessökonomie wie auch im Kosteninteresse des Berufungsklägers entspricht es der Übung des Senats, vor dem Setzen einer Frist zur Berufungserwiderung zu prüfen, ob eine Zurückweisung der Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Hält der Berufungskläger in zweiter Instanz neuen Vortrag, so ist zu klären, ob dieser unstreitig bleibt und daher auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, oder nicht. Dieser Klärung diente die Verfügung des Vorsitzenden vom 11.08.2015. Gerade die aus der Sicht des Senats unzutreffenden Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob neues Vorbringen vorliegt, verdeutlichen, dass es nach § 139 ZPO geboten ist, einen Hinweis zu erteilen, wenn das Berufungsgericht Vortrag als neu i.S. von § 531 Abs.2 ZPO ansieht.

3. Zutreffend hat das Landgericht in den vom Beklagten vorgenommenen Verrechnungen keine die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligenden Rechtshandlungen gesehen.

a) Die Behauptung, die Schuldnerin habe den Beklagten zur Verrechnung angewiesen, hält der Kläger offensichtlich nicht mehr aufrecht.

b) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.10.2004 – IX ZR 71/02 – = NZI 2005, 166 f.) bewirkt eine Aufrechnung oder Verrechnung von eigenen Beitragsforderungen des als Einzugsstelle fungierenden Sozialversicherungsträgers mit Erstattungsansprüchen des Arbeitgebers gegen eben diesen Versicherungsträger keine Gläubigerbenachteiligung (a.a.O, Rn. 10 in juris). Der dem Bundesgerichtshof dort zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt unterschied sich von dem vorliegenden in einem Punkt: Dort war die Zusatzversorgungskasse Einzugsstelle, auch für die Beiträge zur Urlaubskasse. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall die Aufrechnung der Zusatzversorgungskasse als Einzugsstelle mit Beitragsforderungen der Urlaubskasse als anfechtbar angesehen. Wegen der umgekehrten Rollenverteilung im vorliegenden Fall kann dies für die Verrechnung der Beklagten mit ihren eigenen Beitragsforderungen nicht gelten.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurden die Gläubiger auch nicht mittelbar durch die Auszahlung der Urlaubsvergütungen an die Arbeitnehmer der Schuldnerin benachteiligt. Denn die Schuldnerin hat lediglich bestehende Verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern erfüllt – kongruent -, aber keine neuen, zum Entstehen einer Schuld führenden Handlungen vorgenommen. Daher kann aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2009 (IX ZR 147/06 = WM 2009, 2394 ff. [BGH 22.10.2009 – IX ZR 147/06]) nichts für den vorliegenden Fall hergleitet werden. Dort hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass die Schuldnerin steuerbare Umsätze generiert und dadurch Umsatzsteuerforderungen ausgelöst hatte, mit denen das Finanzamt aufrechnen konnte (a.a.O., Rn. 19 in juris). Im vorliegenden Fall hat dagegen, wie soeben ausgeführt, die Schuldnerin keine neuen Verbindlichkeiten begründet, auch nicht mittelbar. Aus den eben genannten Gründen sind auch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2010 (VII R 62/10), in denen der Bundesfinanzhof dem Urteil des Bundesgerichtshofs in der Sache IX ZR 147/06 folgt, wie auch des Bundessozialgerichts vom 23.03.2011 (B 6 KA 14/10 R) nicht einschlägig. Auch dort ging es um die Beurteilung der Begründung neuer Verbindlichkeiten. Das vom Kläger weiter angeführte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2015 (ZinsO-RR 2016, 647 f.) bejaht zwar für den mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine anfechtbare Rechtshandlung, beruft sich dabei aber zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2009 (IX ZR 147/06). Denn auch bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geht es nicht um die Begründung einer Verbindlichkeit, wie etwa beim Auslösen eines steuerbaren Umsatzes.

4. Bezüglich der Zahlungen vom 25.08.2008 (7.029,52 €), vom 23.03.2009 (2.035,65) und vom 13.07.2009 (1.886,97 €) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Kenntnis des Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verneint.

a) Eine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände bekannt sind, die den Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zwingend erscheinen lassen. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen (BGH Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 203/12 – = NZI 2015, 369 ff., Rn. 25 in juris). Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte ausschließlich von jenen Umständen Kenntnis hatte, die das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihm gegenüber betroffen haben. Dass der Beklagte Kenntnis von einer Nichtzahlung von Löhnen oder von Sozialversicherungsbeiträgen gehabt hätte, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat das Landgericht in der gebotenen Weise nach den Zeitpunkten der drei genannten Zahlungen und nach dem jeweiligen Kenntnisstand des Beklagten differenziert.

b) Insoweit teilt der Senat im Ergebnis die Beurteilung durch das Landgericht.

(1) Zum Zeitpunkt der Zahlung vom 25.08.2008 bestand zwar ein Beitragsrückstand über einen Zeitraum von sechs Monaten. Dieser belief sich der Höhe nach auf 7.029,52 €, d.h. auf etwas weniger als vier durchschnittliche Monatsbeiträge, mithin auf rund 14% der Bruttolohnsumme von vier Monaten. Zugleich müssen jedoch Ansprüche der Schuldnerin auf die Erstattung von Urlaubsvergütungen bestanden haben, weil der Beklagte zwei Tage nach der Zahlung, d.h. zwei Tage nach dem Ausgleich des Beitragskontos, 6.370,20 € an die Schuldnerin überwiesen hat. Eine solche Erstattung erfolgt unstreitig erst nach einem Ausgleich des Beitragskontos. Die Zahlung am 25.08.2008 erfolgte im Übrigen ohne vorherigen Vollstreckungsdruck.

(2) Die Zahlung vom 23.03.2009 erfolgte auf eine titulierte Forderung, jedoch, ohne dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung eingeleitet gehabt hätte. Dem Betrag nach (2.035,65 €) war sie geringer als ein durchschnittlicher Monatsbeitrag. Zuvor, am 01.01.2009 und am 28.02.2009, hatte der Beklagte Verrechnungen in Höhe von 7.023,95 € und von 997,46 € vorgenommen, weshalb Erstattungsansprüche der Schuldnerin bestanden haben müssen und zumindest die jeweilige Verrechnung zu einem Ausgleich des Beitragskontos geführt haben muss.

(3) Die Zahlung vom 13.07.2009 in Höhe von 1.886,97 € belief sich auf weniger als einen durchschnittlichen Monatsbeitrag und erfolgte ohne Vollstreckungsdruck. Zwar befand sich die Schuldnerin am 13.07.2009 bereits für einen langen Zeitraum mit dieser Verbindlichkeit im Zahlungsrückstand. Doch konnten im Vorfeld der Zahlung – am 31.03., 30.04. und 31.05.2009 – Verrechnungen mit offensichtlich bestehenden Erstattungsansprüchen der Schuldnerin erfolgen.

c) In der Gesamtbetrachtung hatte der Beklagte bei Erhalt der Zahlungen vom 25.08.2008, 23.03.2009 und 13.07.2009 keine Kenntnis von Umständen, aus denen bei objektiver Betrachtung zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden musste. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit konnte bei objektiver Betrachtung vom Kenntnisstand des Beklagten aus allenfalls als möglich erscheinen.

Die Rechtsausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13.05.2016 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

(1) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass dem Nichtbegleichen von Sozialversicherungsbeiträgen im Hinblick auf dessen Strafbarkeit nach § 266 a StGB eine besondere Indizwirkung zukommt, hat er Recht. Indessen trifft dies auf das Verhältnis des Beklagten zur Schuldnerin nicht zu. Das Nichtabführen der dem Beklagten als Einzugsstelle zustehenden Beiträge ist nicht strafbewehrt.

(2) Der Kläger macht in rechtlicher Hinsicht weiter durch zweimalige Verwendung derselben Textbausteine und durch den weiteren Einschub eines inhaltsgleichen Absatzes (S. 11, 14 und 15/16 des Schriftsatzes; Bl. 242, 245, 246/247 d.A.) nachdrücklich geltend, dass der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen habe, dass eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung geendet habe. Auch das trifft zwar zu, geht aber an der vorliegend zu beantwortenden Frage nach der Kenntnis des Beklagten von einer (drohenden) Zahlungseinstellung der Schuldnerin vorbei. Wäre festzustellen, dass der Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungseinstellung der Schuldnerin gehabt hatte, so müsste er darlegen, aufgrund welcher neuen Erkenntnisse und Informationen er danach von einem Wegfall der Zahlungsunfähigkeit ausgehen konnte. Kann indessen eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden, kommt es auf diesen Gesichtspunkt gar nicht an. Ein Argument für eine erstmalige Kenntnis des Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen.

5. Die vom Kläger geltend gemachte Anfechtung führt auch nach den anderen Anfechtungstatbeständen der §§ 130 ff. InsO nicht zu einem Anspruch gegen den Beklagten.

a) Da es bei den Verrechnungen an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, kommt insoweit nach § 129 InsO keinerlei erfolgreiche Anfechtung in Betracht.

b) Da der Beklagte zum Zeitpunkt der übrigen angefochtenen Rechtshandlungen keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, hat die Anfechtung insoweit auch auf der Grundlage der §§ 130 und 132 InsO keinen Erfolg.

c) Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe – letzte angefochtene Rechtshandlung, die nicht in einer Verrechnung besteht, am 15.11.2010, allerletzte angefochtene Rechtshandlung am 31.12.2010, Eingang des Insolvenzantrags am 15.06.2011 – führt die Anfechtung auch nicht gemäß § 131 InsO zum Erfolg.

d) Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 134 InsO sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

6. Da seine Berufung keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

7. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit der Senat von dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2015 (ZinsO-RR 2016, 647 f.) abweicht, folgt er der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24.10.2009 – IX ZR 147/06 – = WM 2009, 2394 ff. [BGH 22.10.2009 – IX ZR 147/06], Rn 19 in juris und vom 03.03.2016 – IX ZR 132/15 -, = NZI 2016, 347 ff., Rn. 19 in juris).

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