OLG Frankfurt am Main, 03.12.2015 – 3 W 55/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.12.2015 – 3 W 55/15
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Kostenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.915,- € festgesetzt.
Gründe

Die Klägerin hat einen Mahnantrag zurückgenommen, der in ihrem Namen von einer Inkassobevollmächtigten gestellt worden war.

Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat das Landgericht die Kosten der Klägerin auferlegt.

Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde der Klägerin, die vorträgt, das lnkassobüro sei zur prozessualen Durchsetzung nicht bevollmächtigt gewesen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere nach § 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.11.2015 Bezug genommen werden. Der Senat schließt sich allen dort gemachten Ausführungen an. Die Klägerin hat mit der Erteilung der Inkassovollmacht das Auftreten des Vertreters ohne Vertretungsmacht veranlasst und ist deswegen nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Tragung der Kosten verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn man – woran indes aus den in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Sache 16 W 52/15 dargelegten Gründen Zweifel haben muss – mit der Klägerin davon ausgeht, dass das Inkassounternehmen zur Beantragung eines Mahnbescheids nicht berechtigt war. Eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenregelung lässt sich weder aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO herleiten, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Zum einen fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, da § 269 Abs. 3 insoweit eine abschließende Regelung für die Fälle der Klagerücknahme enthält. Zum anderen ist der Fall einer von der Partei veranlassten, wenn auch letztlich nicht gewollten Vertretung nicht mit dem der vorläufigen Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters vergleichbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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