OLG Frankfurt am Main, 03.12.2015 – 6 U 35/14

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.12.2015 – 6 U 35/14
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.01. 2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.181,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2011 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 665,81 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die sich aus der fehlerhaften Erstellung des nervenfachärztlichen Gutachtens des Beklagten vom 01.10.2007 zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers ergeben, soweit diese darauf beruhen, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.12.2010 in den Ruhestand versetzt worden war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 55%, der Beklagte zu 45% zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer nach seiner Auffassung vorsätzlich falschen Begutachtung in Anspruch. Aus diesem Grund gehen neben dem Kläger auch die … X1 (Az. 1) und X2 (Az. 2) sowie Y (Az. 3) … gegen den Beklagten vor. In allen Verfahren fand die Berufungsverhandlung vor dem Senat am 3. Dezember 2015 statt.

Der Kläger war, ebenso wie die Kläger in den anderen Verfahren, als Finanzbeamter der Hessischen Finanzverwaltung beim Finanzamt O1 … (jetzt: Finanzamt O1 …-…) tätig. Die Kläger gehörten neben weiteren Steuerfahndern zu einer Gruppe, die seit Mitte der 90er Jahre bis Anfang 2000 mit der Überwachung von Großbanken betraut waren. Sie deckten Fälle auf, in denen Banken in anonymen großen Sammelbeträgen die Guthaben einzelner Bankkunden gebündelt dorthin überwiesen, wo es kein Quellensteuerverfahren für Zinserträge gab. Dort wurden die transferierten Geldbeträge auf die einzelnen Konten der Bankkunden gebucht (sogenannte anonymisierte Kapitalflucht). In der zweiten Hälfte des Jahres 2001 erging eine Amtsverfügung, mit welcher der Anfangsverdacht für Ermittlungen neu definiert wurde. Danach sollten Geldtransfers erst ab einem bestimmten Umfang ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen.

Die Kläger wandten sich mit Nachdruck gegen diese behördeninterne Anweisung.

Zum 01.01.2004 wurde die Steuerfahndungsstelle, für die die Kläger tätig waren, im Rahmen einer Neustrukturierung an die Finanzämter … verlagert. Im Zuge dieser Maßnahme verblieben insgesamt elf Bedienstete bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts O1 …-… und wurden in der neu geschaffenen Servicestelle … und der Körperschaftssteuerstelle im Hause eingesetzt. Bereits im April 2004 wurden neue Stellen in der Steuerfahndung ausgeschrieben, wobei die Bewerbungen der Kläger aus unterschiedlichen Gründen nicht zugelassen wurden.

Der Kläger befand sich … für zwei Jahre in Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit meldete er sich … krank und legte in der Zeit bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen – die Red.).

(…)

Im Auftrag des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales, das vom Dienstherrn des Klägers um eine Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit gebeten worden war, erstellte der Beklagte mit Datum vom 1. Oktober 2007 ein nervenärztliches Gutachten über den damals 3x-jährigen Kläger.

In dem Gutachten formulierte der Beklagte unter der Überschrift „Untersuchungsbefund“ im Abschnitt c) „Psychisch“ wie folgt:

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen – die Red.).

(…)

Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt gab das Gutachten dem Dienstherrn der Klägerin bekannt und teilte die Einschätzung mit, dass der Kläger dienstunfähig sei. Mit Schreiben vom 9. November 2007 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 17 d. A.) teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger mit, dass es beabsichtige, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Dies geschah mit Verfügung vom 23.03.2009 zum 31.03.2009 (Anlage K 3, Bl. 19 f. d. A.). Der Kläger erhielt ab dem 1. April 2009 anstelle der Dienstbezüge eines aktiven Beamten Versorgungsbezüge.

Bereits mit Verfügung vom 19.12.2006 hatte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Kläger in der Parallelsache Az. 3, Y, mit Ablauf des 31.12.2006 in den Ruhestand versetzt. Anlass für diese Entscheidung war ein nervenfachärztliches Gutachten des Beklagten vom 31.07.2006 (Anlage K 1 der Klageschrift in der Sache Az. 3), in welchem der Beklagte zu dem Ergebnis gelangte, Herr Y biete ein klinisches Bild, welches eindeutig einer paranoid-querulatorischen Entwicklung entspreche, was keine psychotische Erkrankung darstelle, aber insofern mit einem Realitätsverlust einhergehe, das auf dem Boden eines primär zur persönlich ausgeprägten Gerechtigkeitsempfindens und dem zusätzlichen Nährboden einer narzisstischen Kränkung ein unbeirrbarer Weg beschritten worden sei, der aus Sicht von Herrn Y nur beendet werden könne, wenn er rehabilitiert werde, wenn also all seine Vorwürfe als wahr anerkannt und strafrechtlich geahndet worden seien; bei der psychischen Erkrankung Herrn Y handele es sich um eine chronische und verfestigte Entwicklung ohne Krankheitseinsicht, weshalb seine Rückkehr an seine Arbeitsstätte unter den Umständen nicht denkbar und Herr Y als dienst- und teildienstunfähig anzusehen sei. An diesen Gegebenheiten werde sich aller Voraussicht nach auch nichts mehr ändern lassen, so dass eine Nachuntersuchung nicht als indiziert angesehen werden könne.

Im Jahr 2007 beantragte Herr Y die Zulassung als Steuerberater, was die Steuerberaterkammer zum Anlass nahm, ein nervenärztliches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob Herr Y in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben. In seinem Gutachten vom 9. Oktober 2007 kam der Oberarzt W zu dem Ergebnis, dass Herr Y aus psychiatrischer Sicht den Beruf eines Steuerberaters in vollem Umfang ausüben könne (Bl. 20 – 34 d. A. in der Sache Az. 3).

In der Folge leitete die Landesärztekammer Hessen gegen den Beklagten ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht O2 verurteilte den Beklagten … zu einer Geldbuße von 12.000,-€, da der Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens betreffend die Klägerin und der drei weiteren Gutachten der eingangs genannten Kläger Standards im Rahmen der Begutachtung nicht eingehalten habe. Wegen des Wortlauts des Urteils wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 25 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte das Hessische Ministerium der Finanzen dem Kläger mit, es rege im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main an, dass die Klägerin nach § 29 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz einen Antrag auf Reaktivierung mit dem Ziel stelle, den Dienst in der Steuerverwaltung wieder aufzunehmen. Eine dazu erforderliche ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit könne außerhalb Hessens durch eine dafür zuständige öffentliche Stelle in einem benachbarten Bundesland stattfinden.

Der Kläger verlangt die Zahlung der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die er ohne Versetzung in den Ruhestand erhalten hätte und den tatsächlichen Pensionszahlungen, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Feststellung der Erstattungspflicht zukünftiger Schäden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.10.2011 die Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage in Auftrag gegeben, ob der Beklagte die Frage nach der Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit in seinem Gutachten vom 01.10.2007 falsch beantwortet habe, weil der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt und auch weiterhin zumindest teildienstfähig gewesen sei. Dabei hatte der Sachverständige davon auszugehen, dass ein Einsatz des Klägers in der Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht mehr in Betracht gekommen wäre, sondern nur noch in einem anderen Bereich des Finanzamtes O1 ….

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 08. August 2012, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.05.2013 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 31.07.2014 verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch folge insbesondere nicht aus § 826 BGB, da die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, dass der Beklagte den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt habe.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 ZPO).

Gegen das angefochtene Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

1.)

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 61.845,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.01.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.02.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.03.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.04.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.05.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.06.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.07.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.294,82 seit 01.08.2011, aus € 27.181,77, aus € 1.376,91 seit 01.09.2011, aus € 1.376,91 seit 01.10.2011, aus € 1.376,91 seit 01.11.2011, aus € 1.361,10 seit 01.12.2011, aus € 1.361,10 seit 01.01.2012, aus € 1.361,10 seit 01.02.2012, aus € 1.361,10 seit 01.03.2012, aus € 1.361,10 seit 01.04.2012, aus € 1.361,10 seit 01.05.2012, aus € 1.361,10 seit 01.06.2012, aus € 1.361,10 seit 01.07.2012, aus € 1.366,10 seit 01.08.2012, aus € 1.366,10 seit 01.09.2012, aus € 1.366,10 seit 01.08.2012, aus € 1.354,79 seit 01.10.2012, aus € 1.354,79 seit 01.11.2012, aus € 1.354,79 seit 01.12.2012, aus € 1.354,79 seit 01.01.2013, aus € 1.354,79 seit 01.02.2013 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von € 1.011,56 € zu zahlen,
2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die sich aus der fehlerhaften Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens vom 01.10.2007 zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers ergeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Die Akten Az. 1, Az. 2 und Az. 3 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das nervenfachärztliche Gutachten des Beklagten vom 01.10.2007 erfüllt den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB.

Der Beklagte hat dem Kläger einen Schaden zugefügt, indem er ein objektiv unrichtiges Gutachten fertigte, welches dazu führte, dass der damals 3x-jährige Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde und infolgedessen anstelle seines Gehalts nur noch eine Pension bezog.

Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die zahlreichen formalen Mängel des Gutachtens, die das Berufsgericht beanstandet hat, nicht zwingend zu der Annahme der inhaltlichen Unrichtigkeit führen. Diese inhaltliche Unrichtigkeit wird jedoch durch den Inhalt des Gutachtens nahegelegt und durch die erstinstanzliche durchgeführte Beweisaufnahme belegt.

Zunächst muss festgestellt werden, dass die Begründung des angegriffenen Gutachtens das Ergebnis inhaltlich in keiner Weise trägt. Denn der psychische Untersuchungsbefund enthält keinerlei Feststellungen zu einer psychischen Erkrankung. Erst am Ende der Zusammenfassung wird plötzlich die Diagnose einer „erheblichen Anpassungsstörung“ gestellt. Was den Beklagten zu dieser Diagnose veranlasst hat, erschließt sich aus dem Gutachten in keiner Weise.

Die Diagnose ist auch falsch. Der von dem Landgericht bestellte Sachverständige V ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Beklagten diagnostizierte Anpassungsstörung auch aus den Befunden nicht zu billigen sei.

(Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird auf Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen – die Red.).

(…)

Aufgrund des Gerichtsgutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit durch den Beklagten fehlerhaft war, was auch das angefochtene Urteil nicht in Zweifel zieht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der gerichtlich bestellte Gutachter das Problem zu lösen hatte, nicht etwa den psychischen Zustand des Klägers zum Zeitpunkt seiner Begutachtung beurteilen zu müssen, sondern seine Verfassung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten.

(Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird auf Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen – die Red.).

(…)

Es steht daher mit Rücksicht auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten und den nicht durchgreifenden Einwänden des Beklagten hiergegen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte ein objektiv fehlerhaftes nervenfachärztliches Gutachten zu Lasten des Klägers gefertigt hat und ihm durch die daraufhin erfolgte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und die damit verbundene Einkommenseinbuße einen Schaden zugefügt hat.

Das Verhalten des Beklagten muss als sittenwidrig eingestuft werden.

Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW-RR 2013, 550 [BGH 20.11.2012 – VI ZR 268/11]; NJW 2014, 383 [BGH 19.11.2013 – VI ZR 336/12]). Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein unrichtiges Gutachten, das auf einem leichtfertigen Verhalten beruht, ist sittenwidrig, wenn der Gutachter sich der möglichen Schädigung derjenigen, die mit seiner Äußerung zwangsläufig in Berührung kommen, bewusst ist und sein Verhalten angesichts seiner Bedeutung für die Entscheidung dieser Personen als rücksichts- und gewissenlos erscheint, insbesondere wenn er eine Expertenkompetenz für sich in Anspruch nimmt, ohne den insoweit maßgebenden Umständen auch nur annähernd zu genügen (BGH NJW-RR 1986, 1150 [BGH 18.02.1986 – X ZR 95/85]). Entscheidend ist, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH NJW 2014, 383, [BGH 19.11.2013 – VI ZR 336/12] Tz. 10 bei juris).

Der Sachverständige hat sich mit dem Kläger nach eigenen Angaben knapp zwei Stunden unterhalten und sodann das Gutachten gefertigt. Das Gutachten weist, ebenso wie die drei weiteren Gutachten, schwerwiegende formale Mängel auf, die das Berufsgericht auf Seiten 26 ff. seines Urteils im Einzelnen aufgezeigt hat. So wurde keine klinische Diagnose nach einem von zwei aktuell international anerkannten Klassifikationssystemen psychiatrischer Erkrankungen gestellt. Auch fehlt eine differenzierte psychische und psychopathologische Befunderhebung, die das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung darstellt. Der Beklagte hat keinerlei Testuntersuchungen vorgenommen. Des Weiteren fehlt es an einer Bezugsetzung von Fremd- und Selbstbeurteilung. Das Berufsgericht stellt fest, der Beklagte habe die von den Klägern geschilderten Ereignisse von vornherein für wahnhaft, also nicht der Realität entsprechend bewertet, ohne die Gründe hierfür in dem Gutachten darzulegen; der Beklagte hätte wenigstens in Erwägung ziehen müssen, dass die Angaben der Probanden auch der Realität entsprechen könnten.

Die vom Berufsgericht festgestellten Mängel des Gutachtens sind gravierend.

Der Beklagte hatte neben dem Kläger drei weitere Kläger daraufhin zu begutachten, ob sie dienstfähig sind. Die vier Fälle weisen die Gemeinsamkeit auf, dass alle Kläger eine Versetzung hinnehmen mussten, wobei aus den Verfahrensakten und den beigezogenen Akten nicht ersichtlich ist, dass diese Entscheidung ihre Grundlage in der mangelhaften Arbeitsleistung einer der Kläger haben könnte. Jeder der Kläger fühlte sich durch die Versetzung in die Servicestelle … und der dort von ihnen zu erfüllenden Aufgaben zurückgesetzt. Dessen ungeachtet fußt das Gutachten des Beklagten sowohl in dem hier zu beurteilenden Fall des Klägers als auch in den drei weiteren, von ihm erstellten Gutachten auf der nicht weiter begründeten Annahme, dass die Vorwürfe der Kläger gegen ihren Arbeitgeber jeglicher Grundlage entbehren und demzufolge nur als Anpassungsstörung mit paranoiden Symptomen bewertet werden könnten. Wie der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, bleibt in allen vier Fällen auch nach dem Ergebnis dieses Berufungsverfahrens völlig unklar.

(Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird auf Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen – die Red.).

(…)

Im Übrigen steht die Einlassung des Beklagten in diesem Verfahren nicht im Einklang mit dem Inhalt seines Schreibens an die …. Dort führt er auf S. 5 aus, ihm sei im Zuge der vier Explorationen nicht entgangen, dass die von den Probanden geschilderten Vorgänge an ihrer einst gemeinsamen Dienststelle der Wahrheit entsprechen könnten, dies habe er jedoch nicht überprüfen können und sei ihm nicht unbedingt wahrscheinlich erschienen, da sich bereits der Hessische Landtag mit dem Thema beschäftigt habe. Entscheidend seien für ihn die von den Klägern Y und X2 geschilderten Wahrnehmungen und Interpretationen gewesen, die über die geschilderten Vorgänge hinausgingen.

Während der Beklagte sich also in diesem Verfahren darauf stützt, die ihm vorliegenden Unterlangen hätten keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit des von den Klägern geschilderten Sachverhalts (Versetzung zum Schutz von Steuerbetrügern) ergeben, begründete er seine Diagnose vor dem Berufsgericht mit den seiner Meinung nach überzogenen Wahrnehmungen des hiesigen Klägers und des Klägers Y. Diese können aber ersichtlich keine Grundlage für das Ergebnis der Beurteilung der Klägerin sein, so dass diese Rechtfertigung des Gutachtenergebnisses ohne Weiteres seine Sittenwidrigkeit begründen würde.

Auch wenn man allein auf die Einlassung des Beklagten in dem hiesigen Verfahren abstellt, bleibt der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bestehen. Denn es kann offenkundig nicht die Aufgabe des Klägers und der weiteren Kläger sein, den Beklagten von der Richtigkeit der von ihnen geschilderten Vorgänge zu überzeugen, um der Beurteilung als dauernd dienstunfähig zu entgehen. Vielmehr war es die Aufgabe des Beklagten, seine Sachkunde als Psychiater einzusetzen, um zu untersuchen, ob der Kläger an einer Anpassungsstörung leidet, die derart gravierend ist, dass er als dauernd dienstunfähig einzustufen ist.

Vor diesem Hintergrund muss die Erstellung dieses Gutachtens wie auch der weiteren Gutachten als leichtfertig bezeichnet werden. Denn das Gutachten verliert seinen Charakter als Werturteil, weil es eine auf Sachkunde beruhenden Beurteilung völlig entbehrt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, VI ZR 140/98, Urteil vom 23.02.1999, Tz. 17 bei Juris). Der Beklagte hat nicht seine Sachkunde als Psychiater eingesetzt, um die Gutachten zu erstellen, sondern schlicht unterstellt, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die weiteren Kläger ihre Sicht der Dinge auf freie Erfindungen stützen.

(Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird auf Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen – die Red.).

(…)

Die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich aus der zutage getretenen Gesinnung und den eingetretenen Folgen. Der Beklagte war sich der Tatsache bewusst, dass er keinerlei Befunderhebung vorgenommen hat und er zögerte nicht, die Vorwürfe des Klägers wie auch der weiteren Kläger gegen ihren Arbeitgeber als von vornherein vollkommen unberechtigt abzutun und hierauf seine Diagnose zu stützen. Es war ihm auch bewusst, dass er dem Kläger einen erheblichen finanziellen Schaden zufügt, wenn er den Weg für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand öffnet.

Es befremdet, wenn der Beklagte hierzu in seiner Berufungsbegründung ausführt, dass bei einem anderen Ergebnis ein Schaden des Landes Hessen gedroht hätte. Denn es ist offensichtlich nicht die Aufgabe des Gutachters, die Interessen seiner Probanden und seines Auftraggebers gegeneinander abzuwägen. Es versteht sich insbesondere von selbst, dass es nicht die Aufgabe des Beklagten war, dem Land Hessen die Prüfung und Entscheidung der Frage abzunehmen, wo der Kläger künftig eingesetzt wird.

Der Beklagte handelte in Kenntnis der Tatumstände, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen und auch mit dem Vorsatz, durch seine Begutachtung der Klägerin einen Schaden zugefügt zu haben.

Auch die haftungsbegründende Kausalität der fehlerhaften Begutachtung für den eingetretenen Schaden ist gegeben. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht argumentieren, hätte er den Kläger als dienstfähig begutachtet, hätte dieser an seinen alten Arbeitsplatz in der Servicestelle … zurückkehren müssen und wäre in der Folgezeit aufgrund psychischer Erkrankung dienstunfähig geworden. Die Beweislast für einen solchen hypothetischen Kausalverlauf unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens liegt bei dem Beklagten. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass man dem Kläger keinen anderen Arbeitsplatz als den in der Servicestelle … angeboten hätte. Dies hätte vermutlich zur Folge gehabt, dass er sich weiterhin hätte krankschreiben lassen, was allerdings unter Fortzahlung seiner Bezüge geschehen wäre und somit nicht zu einem Schadenseintritt bei dem Kläger geführt hätte. Ob und wann der Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung dauerhaft dienstunfähig geworden wäre, ist vom Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Für den Beginn der Verjährungsfrist reicht es nicht aus, dass der Kläger bereits im Oktober 2006 Kenntnis von dem fehlerhaften Gutachten des Beklagten erlangt hat. Denn er vermochte die grobe formale Fehlerhaftigkeit des Gutachtens und die sich daraus ergebenden Folgen für die Anwendbarkeit des § 826 BGB zunächst nicht abzuschätzen. Erst durch das berufsgerichtliche … durfte der Kläger annehmen, dass ihm Ersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch auf die Differenz der Bezüge des Klägers bis zum Ende des Jahres 2010 befristet.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers war allerdings nicht bereits deshalb zu reduzieren, weil er gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand keinen Widerspruch erhoben hat. Es bestand aus Sicht des Klägers kein Anlass zu der Annahme, dass der Widerspruch Aussicht auf Erfolg gehabt haben könnte.

Der Kläger wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf das Schreiben des Hessischen Finanzministeriums vom 02.12.2009 zu reagieren und, wie in diesem Schreiben angeregt, einen Antrag nach § 29 Beamtenstatusgesetz auf Reaktivierung zu stellen. Ein solcher Antrag wäre ihm zumutbar gewesen. Die Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass er mit einem solchen Antrag eingeräumt hätte, vorübergehend dienstunfähig gewesen zu sein. Diese Argumentation ist nicht tragfähig. Offensichtlich hat das Land Hessen den Reaktivierungsantrag angeregt, weil sich das Gutachten des Beklagten als fehlerhaft erwiesen hat und damit die Beurteilung als dienstunfähig von Anfang an als fehlerhaft darstellt.

Es verletzt auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers, sich erneut einer psychiatrischen Untersuchung im Zuge der Reaktivierung zu unterziehen. Das Land Hessen hatte ihm vorgeschlagen, sich in einem anderen Bundesland begutachten zu lassen. Dies wäre dem Kläger zumutbar gewesen.

Der Senat schätzt, dass es auch dem hiesigen Kläger, wie den Klägern der Parallelverfahren, eine Reaktivierung unter Zahlung der vollen Bezüge jedenfalls zum 01.01.2011 möglich gewesen wäre. Dabei billigt er dem Kläger eine Überlegungsund Prüfungsfrist auf das Schreiben vom 02.12.2009 zu. Er durfte anwaltlichen Rat suchen und vor den näheren Modalitäten der Antragstellung Korrespondenz mit dem Finanzamt führen. Demzufolge wäre eine Antragstellung vermutlich nicht vor dem Frühjahr 2010 erfolgt. Es hätte sich eine Prüfung des Antrages durch das Finanzministerium angeschlossen sowie eine damals noch vom Finanzministerium für erforderlich gehaltene erneute Begutachtung, die aller Voraussicht nach zu dem Ergebnis der Dienstfähigkeit des Klägers geführt hätte. Das Gutachten wäre von der Finanzverwaltung erneut geprüft worden und es wäre eine Ersatzstelle zu finden gewesen. Sodann wäre eine schrittweise Wiedereingliederung erfolgt. Der Senat schätzt, dass dieser Prozess bis zum Ende des Jahres 2010 abgeschlossen gewesen wäre.

Unstreitig hat der Beklagte bis zum 01.01.2011 infolge des Erhalts niedrigerer Bezüge einen Schaden in Höhe von 27.181,76 EUR erlitten.

Auch der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch den Beklagten verursachte Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2009 bis zur fiktiven Reaktivierung zum 01.01.2011 zur Folge haben kann, dass die Pensionsbezüge des Klägers geringer ausfallen als sie ausgefallen wären, wenn er nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

Der Tenor des Urteils war wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der teilweise zuerkannte Feststellungsanspruch ebenfalls zu tenorieren war. Außerdem war die den Parteien auferlegte Kostenquote entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen zu tauschen.

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