OLG Frankfurt am Main, 06.04.2016 – 6 W 30/16

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.04.2016 – 6 W 30/16
Leitsatz:

Hat sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung verpflichtet, ist dieser Vergleich – soweit die Parteien die Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen haben – grundsätzlich ein gemäß § 890 ZPO vollstreckbarer Titel; dies gilt insbesondere (aber nicht nur), wenn die Unterlassungsverpflichtung nicht mit einer Strafbewehrung versehen ist. Nach Abschluss eines solchen Vergleichs ist daher auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss eine Ordnungsmittelandrohung vorzunehmen.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 20.000,- €
Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht auf Antrag des Antragstellers einen Androhungsbeschluss gemäß § 890 II ZPO zur Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel gemäß Ziffer 2. des am 3.12.2015 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (§ 794 I Nr. 1 ZPO) erlassen. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 11.3.2016 Bezug genommen. Auch das Vorbringen im Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 5.4.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2014, 909 [BGH 03.04.2014 – I ZB 3/12] – Ordnungsmittel nach Prozessvergleich) kommt einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung im Zweifel, d.h. wenn die Parteien im Vergleich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, selbst dann die Funktion eines gemäß § 890 ZPO vollstreckbaren Titels zu, wenn der Schuldner in diesem Vergleich zusätzlich ein Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung abgegeben hat. Dies gilt daher erst recht, wenn – wie hier – die im Vergleich übernommene Unterlassungserklärung nicht mit einer Strafbewehrung versehen ist.

Soweit es die Absicht der Antragsgegnerin gewesen sein sollte, mit dem Vergleich vom 3.12.2015 lediglich eine schuldrechtliche, jedoch mit keinerlei Sanktionsmöglichkeiten versehene Unterlassungserklärung abzugeben, hätte sie in den Vergleich eine die Vollstreckung nach § 794 I Nr. 1 ZPO ausschließende Vereinbarung aufnehmen müssen. Eine solche Vereinbarung enthält der Vergleich nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Regelung in Ziffer 5. des Vergleichs, wonach sich der Antragsteller verpflichtet hat, „aus dem Titel gemäß Ziffer 2. nicht vor dem Ablauf von einem Monat (zu) vollstrecken“, sogar ausdrücklich, dass mit der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 2. des Vergleichs ein Vollstreckungstitel errichtet werden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

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