OLG Frankfurt am Main, 07.05.2015 – 15 U 17/14

April 8, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.05.2015 – 15 U 17/14
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 27. November 2013 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
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II.

Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (18.12.2013) am Montag, dem 20.1.2014 eingelegte und innerhalb der bis zum 18.3.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.3.2014 begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
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Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der ihr in dem von ihr unter dem Az. 2 OH 22/11 beim Landgericht Marburg eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 4.116,27 € zu.
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Nachdem es im Anschluss an das beim Landgericht Marburg durchgeführte selbständige Beweisverfahren nicht zu einem Hauptsacheprozess zwischen den Parteien gekommen ist und die Klägerin deshalb einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 ff. ZPO nicht geltend machen konnte, wäre eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten nur im Fall eines der Klägerin zustehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gegeben.
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Denn von einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch werden auch die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wozu nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO gehören, sofern dessen Einleitung zweckmäßig war (vgl. hierzu allg.: Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., 2015, § 249 BGB, Rdn. 58 m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, S. 1167 [OLG Karlsruhe 29.10.1999 – 14 U 160/98] unter II. 1. a. der Gründe m.w.Nachw.).
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Allerdings setzt ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch das Bestehen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage voraus, deren sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. nur: BGH NJW 2007, S. 1458 [BGH 12.12.2006 – VI ZR 224/05] unter II. 1. der Gründe). Etwas anderes lässt sich auch nicht den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7.4.2015 zitierten und vorgelegten Entscheidungen des AG Nordhorn vom 26.06.2013 bzw. des LG Osnabrück vom 16.9./15.10.2013 entnehmen.
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Bezüglich der Kosten, die dem Antragsteller in einem von ihm gemäß §§ 485 ff. ZPO eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren entstanden sind, kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch die §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB, also ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder die §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 BGB, mithin ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Sachmangels bzw. mangelhaft erbrachter Werkleistungen in Betracht (hierzu allg.: Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 490 ZPO Rdn. 6; Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 490 ZPO Rdn. 6 m.w.Nachw.).
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Vorliegend scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB daran, dass sich die Beklagte mit ihr aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag resultierenden Leistungspflichten nicht in Verzug befunden hat.
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Insoweit fehlt es von vornherein an einer den Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB begründenden Mahnung, weil die Kläger der Beklagten vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens weder die angeblich von ihr festgestellten Mängel angezeigt noch diese etwa unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung aufgefordert hat.
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Deshalb steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 BGB zu.
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Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nämlich gleichermaßen, dass der Auftraggeber bzw. Besteller den Werkunternehmer wegen mangelhaft erbrachter Werkleistungen unter Setzung einer Frist zur Nacherfüllung aufgefordert hat (§§ 636, 323 Abs. 1 BGB).
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Vorliegend war eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung auch nicht entbehrlich, weil die Beklagte die Nacherfüllung nicht gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigert hat und die Nacherfüllung auch nicht fehlgeschlagen ist (§ 636 BGB). Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Klägerin eine Nacherfüllung durch die Beklagte unzumutbar gewesen wäre.
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Da weitere Anspruchsgrundlagen für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht ersichtlich sind, ist die Klage unbegründet ist.
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Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat damit als in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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