OLG Frankfurt am Main, 08.06.2016 – 4 U 162/15

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.06.2016 – 4 U 162/15
Leitsatz:

1.

Die Klage gegen einen Insolvenzverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Tabelle (§§ 179, 180 InsO) ist als eine „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ einzuordnen und stellt keine Insolvenzsache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b) LugÜ und der Art. 1 und 2 EuInsVO dar.
2.

Für die internationale Zuständigkeit aufgrund Sachzusammenhangs nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist es nicht erforderlich, dass der weitere Beklagte („Ankerbeklagte“) seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat, wenn er seinen Wohnsitz jedenfalls in dem Staat des angerufenen Gerichts hat und nach nationalem Recht eine örtliche Zuständigkeitskonzentration in der Weise vorgesehen ist, dass er nur an dem angerufenen Gericht und nicht an seinem Wohnsitz verklagt werden kann.
3.

Zwischen einer Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Tabelle (§§ 179, 180 InsO) und der Klage auf Feststellung derselben Forderung gegen den Schuldner (§ 184 InsO) besteht die nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ notwendige enge Beziehung, die eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt. Dasselbe gilt für einen weiteren ausländischen Beklagten, der aufgrund eines Schuldbeitritts zu derselben Forderung in Anspruch genommen wird.

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 7) gegen das am 19.6.2016 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt, 18. Zivilkammer, werden zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 7) haben jeweils zur Hälfte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beklagten zu 1) und 7) können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe

I.

Der Kläger, Rechtsanwalt und Inhaber von „Firma1“ mit Sitz im München, nimmt die Beklagten zu 1) bis 6), auf Feststellung des Anspruchs auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar von rund 480.000,- € zur Tabelle in den Insolvenzverfahren gegen die Beklagten zu 2) bis 6) in Anspruch. Grundlage ist ein Mandatsverhältnis zum Beklagten zu 1) für die Beratung und Vertretung gegenüber der Firma2 im Zusammenhang mit der bevorstehenden und dann auch erfolgten Kündigung von Franchiseverträgen mit dem Beklagten zu 1), dem ein Dienstleistungsvertrag, eine Vergütungsvereinbarung für Stundensätze und eine Haftungsbeschränkungsvereinbarung zugrunde liegen (Anlagen K 2 – K 4), die mit der damals noch aus einem weiteren Anwalt bestehenden Kanzlei des Klägers am 17././23.7.2008 geschlossen worden sind. Die Höhe der Vergütung hat der Kläger auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung in 14 Rechnungen (Anlagen K 5 – 18) nach Stunden in Höhe von insgesamt 474.272,99 € liquidiert.

Einen kleineren Betrag von 7.235,20 € verlangt der Kläger wegen eines Mandats zur Beratung und Unterstützung des Beklagten zu 1) bei der Gründung eines Vereins („Verein1“).

Über das Vermögen des damals in Stadt1 wohnenden Beklagten zu 1) wurde am 16.2.2010 das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Stadt1 eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zu 1) verzog danach in die Schweiz.

Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten zu 3) – 6), den Betriebsgesellschaften des Beklagten zu 1) für vier Firma2 Restaurants in Stadt3, wird wegen der Bezahlung der Rechnungen auf Feststellung zur Tabelle in Anspruch genommen, weil der Kläger und der Beklagte zu 1) sich einig gewesen seien, dass der Beklagte zu 1) und dessen Betriebsgesellschaften für die Honorarforderungen des Klägers solidarisch einstehen sollten, was sich auch in späteren Anerkenntniserklärungen niedergeschlagen habe. Der Beklagte zu 1) wie auch die Beklagten zu 2) bis 6) haben eine solche Übereinkunft bestritten. Von der Beklagten zu 7) verlangt der Kläger Zahlung der genannten beiden Beträge nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten aufgrund einer vom Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 7) abgegebenen schriftlichen Schuldbeitrittserklärung vom 10.9.2008 (K 22).

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der konkret gestellten Klageanträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die geringfügigen Unterschiede der Anträge in der Höhe darauf beruhen, dass Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beklagten zu 1), 3) – 6) eingerechnet sind, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten (nähere Berechnung Klageschrift S. 36 ff. = Bl. 37 d. A.). Im Umfang von 474.272,99 € handelt es sich bei allen Beklagten jeweils um dieselben Vergütungsforderungen.

Die Beklagten 1) und 7) haben in erster Instanz die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt gerügt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Zwischenurteil vom 19.6.2015 festgestellt, dass „für das streitgegenständliche Verfahren“ das Landgericht Frankfurt auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 7) international und örtlich zuständig sei.

Es hat dazu zunächst ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit nicht aus § 3 EuInsO ergebe, weil dieses Vorschrift allein die Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffe und nicht Annexverfahren wie das hier vorliegende auf Feststellung zur Tabelle.

Es hat gleichfalls eine Zuständigkeit aus Art. 6 LugÜ (sog Konnexzuständigkeit) abgelehnt. Dies hat es zum einen damit begründet, dass die Zuständigkeit im Bezug auf die Beklagten zu 3) bis 6) sich aus rügeloser Einlassung ergebe. Zum anderen hat es dies darauf gestützt, dass zweifelhaft sei, ob die Streitwertgrenze für das Landgericht erreicht wird. Des Weiteren könne auch die Gesamtschuldnerschaft des Beklagten zu 1) mit den Beklagten zu 3) bis 6) nicht die inländische Zuständigkeit für diese begründen. Dem stehe entgegen, dass die „Grundforderung“ gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehe und die „weiteren Beklagten als Haftungssubjekte“ lediglich aufgrund nachträglicher, streitiger Übernahmevereinbarungen eingebunden worden sein sollen.

Die Internationale Zuständigkeit ergebe sich aber aus Art. 5 LugÜ nämlich nach dem Erfüllungsort. Bei Anwaltsverträgen spreche zwar der Anschein dafür, dass der einheitliche Ort für Leistung und Gegenleistung am Sitz der Kanzlei sei, welcher hier München wäre. Aus den verschiedenen zur Begründung der Klageforderung eingereichten „Time Sheets“ lasse sich jedoch entnehmen, dass ein erheblicher Teil der Tätigkeit mit Rücksicht auf die hier geführten Prozesse und „den Sitz der jeweiligen Insolvenzschuldner“ in Frankfurt entwickelt worden sei. .

Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 7), die in erster Linie die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, hilfsweise die Zurückverweisung an das Landgericht Frankfurt, sowie jeweils hilfsweise die Zulassung der Revision und die Vorlage der Rechtsfrage zu Art. 1 Abs. b) EuGVVO an EuGH beantragen.

Sie rügen zunächst das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 139 Abs. 1 ZPO („Überraschungsentscheidung“), weil das Landgericht auf eine Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ wegen des Erfüllungsorts Frankfurt nicht hingewiesen habe und auch der Kläger allein vom Erfüllungsort München ausgegangen sei.

Hinsichtlich der Beklagten zu 7) rügen sie zunächst das teilweise Fehlen von Entscheidungsgründen, weil das Landgericht keine Ausführungen zur Beklagten zu 7) mache. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei für diese deshalb nicht gegeben, weil sie bei Begründung der Verbindlichkeit durch den behaupteten Schuldbeitritt ihren Sitz in der Schweiz gehabt habe. Erfüllungsort für Geldschulden sei nach den §§ 269, 270 Abs. 4 BGB aber der Wohnort des Schuldners.

Beide Beklagte meinen darüber hinaus, dass das LugÜ nach Art. 1 Abs. 2 b) keine Anwendung finde, weil es sich bei der Klage auf Feststellung zur Tabelle um ein Annexverfahren zum Insolvenzverfahren handele, welche wie das Insolvenzverfahren zu behandeln seien. Jedenfalls sei (höchstrichterlich) ungeklärt, ob Klagen auf Feststellung zur Tabelle, ähnlich wie Anfechtungsklage des Konkursverwalters, solche Annexverfahren bildeten. Andererseits begründe dann auch nicht Art. 3 Abs. 1 EuInsO die Internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt, weil diese Bestimmung nicht für Klagen gegen den Insolvenzverwalter gelte.

Im Bezug auf den Beklagten zu 1) seien die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 LuGÜ deshalb nicht gegeben, weil es für den Erfüllungsort darauf ankommen, wo der Anwalt seine Tätigkeit erbringe. Bei Tätigkeiten sowohl am Kanzleisitz als auch bei auswärtigen Terminen komme es darauf an, wo der Schwerpunkt liege. Dies sei hier München und ergebe sich auch so aus den vorgelegten Zeiterfassungen. Dies betreffe zwar nur die örtliche Zuständigkeit. Bei einem Zwischenurteil stehe einer entsprechenden Rüge die Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO aber nicht entgegen. Die Internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ergebe sich auch nicht aus § 180 InsO. Zum einen gelte diese Bestimmung allein für Klagen gegen den Insolvenzverwalter. Zum anderen könne diese nationale Regelung nicht die Bestimmung Art. 3 LugÜ aushebeln, wonach, sofern nicht die Ausnahmen nach den Art. 5 – 22 LugÜ eingreifen, niemand außerhalb seines Wohnsitzstaates verklagt werden dürfe.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung, verteidigt das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Begründung jedoch nur teilweise.

Er trägt vor, dass es sich bei dem landgerichtlichen Urteil nicht um eine Überraschungsentscheidung handele, weil die Frage des Erfüllungsortes in beiden mündlichen Verhandlungen erörtert worden sei.

Er vertritt hinsichtlich des Beklagten zu 1) in erster Linie die Auffassung, dass jedenfalls die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vom Landgericht zu Recht aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ bejaht worden sei. Der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1b) liege unstreitig in München oder Frankfurt und damit in Deutschland. Der konkrete Ort betreffe deshalb nur die örtliche Zuständigkeit. Darauf könne nach § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht gestützt werden, wenn wie hier die internationale Zuständigkeit an (irgend)einem Ort in Deutschland begründet sei. Die Anwendung des LugÜ sei nicht nach Art. 1 Abs. 2 b) LugÜ ausgeschlossen. Es handele sich um keine Insolvenzsache; weil die Rechtsgrundlage für die Klage nicht auf einer nationalen Vorschrift des Insolvenzverfahrens beruhe, sondern einem Mandatsverhältnis. Sollte es sich dagegen doch um eine Insolvenzsache handeln, so sei die Internationale Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO gegeben, der auch auf Personen aus Drittstaaten anwendbar sei.

Das Landgericht habe außerdem verkannt, dass für den Beklagten zu 1) der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ gegeben sei. Die Identität des Streitstoffs sei auf jeden Fall mit der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage gegeben, weil beide der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprochen haben und die gemeinsame Klage deshalb zur Vermeidung von Widersprüchen erforderlich sei. Dass die Rechtsgrundlagen – §§ 179, 180 InsO einerseits und § 184 InsO andererseits – verschieden seien, sei nach der Rechtsprechung des EuGH unerheblich. Im Übrigen bestehe im Verhältnis zu den anderen Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis, was für das Bestehen der Konnexität ausreichend sei. Für den „Wohnsitz“ der Beklagten zu 2) und 3) – 6) sei es im Lichte des § 19a ZPO ausreichend, dass sie ihren Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt unterhalten. Zudem hätten jedenfalls beide auch ihren privaten Wohnsitz in diesem Bezirk (Zeugen Z1 und Z2). Zu Unrecht habe das Landgericht die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ für nicht möglich erachtet, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt im Hinblick auf den Streitwert zweifelhaft sei. Dies habe nichts mit der Internationalen Zuständigkeit zu tun.

Hinsichtlich des Beklagten zu 7) greife gleichfalls der Gerichtsstand des Erfüllungssortes. Bei Begründung der Verbindlichkeit durch Schuldbeitritt sei der effektive Verwaltungssitz der Beklagten zu 7) in Stadt1 gewesen, weil der Beklagte zu 1) diese von seinem Wohnsitz aus geleitet habe. Erfüllungsort nach den §§ 269, 270 Abs. 4 BGB sei der Wohnsitz der Schuldnerin.

Jedenfalls sei daneben auch für die Beklagte zu 7) der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ gegeben. Konnexität bestehe mit den Beklagten zu 2) – 6). Gegenstand der jeweiligen Klage sei dasselbe Klageziel, nämlich die Erfüllung der anwaltlichen Vergütung, und diese werde auch aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet. Dass für die Haftung der Beklagten zu 7) es zusätzlich auf die Wirksamkeit des Beitritts ankommt, ändere nichts daran, dass der überwiegende Teil des Prozessstoffs identisch sowie ein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben sei, so dass eine einheitliche Entscheidung geboten sei. Darüber hinaus verweist der Kläger auf die auch im Verhältnis zwischen den Beklagten zu 3) – 6) zum Beklagten zu 7) bestehende Gesamtschuldnerschaft. Ausreichend sei nach der Rechtsprechung des EuGH zudem, dass alle Klagen eine gemeinsame Vorfrage hätten, nämlich hier das Bestehen der anwaltlichen Vergütungsforderung.

In ihrer Replik gehen die Beklagten zu 1) und 7) auf den Vortrag des Klägers dazu ein, dass die Beklagte zu 7) ihren effektiven Verwaltungssitz in Stadt1 gehabt habe, dass sie über wesentliches Immobilienvermögen in Deutschland verfüge und dass vom Beklagten zu 1) Mieteinnahmen über ein Konto in Deutschland abgewickelt worden seien. Sie rügen, dieser Vortrag sei in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. In der Sache bestreiten sie, dass die Geschäfte der Beklagten zu 7) ausschließlich vom Beklagten zu 1) von Stadt1 ausgeführt worden seien. Sie hätten bereits vorgetragen, dass die Geschäfte vom Verwaltungsrat geführt worden seien. Die Beklagte zu 7) verfüge auch über Konten in der Schweiz. Sie bestreiten, dass die Beklagte zu 7) über wesentliches Immobilienvermögen in Deutschland verfüge und weisen darauf hin, dass der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau Schweizer Staatsbürger seien. Der Vortrag, der Beklagte zu 1) habe Mieteinahmen (der Beklagten zu 7) auf persönliche Konten transferiert, sei unsubstantiiert und anhand der Anlage K 533 auch nicht nachvollziehbar, so dass er nicht erwiderungsfähig sei. Sie bestreiten, dass es sich bei der Beklagten zu 7) um eine sogenannte „Briefkastengesellschaft“ handele.

Die Beklagten zu 1) und zu 7) haben zu der vom Berufungsgericht im Verhandlungstermin vorläufig vertretenen Einschätzung, es sei erst im Berufungsverfahren vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt habe, und dies nicht bestritten worden sei, mit Schriftsatz vom 16.2.2016 ihre bereits im Termin erfolgte Erwiderung zusammenfassend schriftlich dargestellt.

Der Kläger hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 17.2.2016 vorgetragen, dass die Beklagte zu 3) bis 6) ihren Privatwohnsitz in Stadt2 habe, der Beklagte zu 2) „entgegen den bisher vorliegenden Informationen“ jedoch nicht im Bezirk des Landgerichts Frankfurt wohne.

Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9.3.2016 (Bl. 1365 f.) Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Beklagten zu 3) bis 6). Mit daraufhin eingegangenem Schreiben vom 23.3.2016 (Bl. 1379 f. d.A.) hat die Zeugin bekundet, ihr privater Wohnsitz befinde sich in Stadt2.

Wegen der Stellungnahmen der Beklagten zu 1) und 7) zur Beweiserhebung des Gerichts wird auf die Schriftsätze vom 17.3.2016 (Bl. 1371 ff. d.A.) und vom 5.4.2016 (Bl. 1384 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der Begründung für den vom Senat gleichwohl erhobenen Beweis wird auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 23.3.2016 (Bl. 1374 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte zu 1) und 7) haben im Anschluss an die Beweisaufnahme zur an den Wohnsitz der Beklagten zu 3) bis 6) anknüpfenden Zuständigkeit rechtlich Stellung genommen. Auf den Schriftsatz vom 23.5.2016 (Bl. 1403 – 1408 d.A.) wird verwiesen.

II.

Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten zu 1) und 7) haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass für die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 7) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt gegeben sind.

1. Die Berufungen sind zulässig.

a) Die Berufung gegen das Zwischenurteil ist nach § 280 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht nicht über die Zulässigkeit der Klage insgesamt entschieden hat. Trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts kann mit einem Zwischenurteil auch nur über einzelne Sachurteilsvoraussetzungen, wie hier die internationale und örtliche Zuständigkeit, entschieden werden (BGH, Beschluss vom 16.6.2005 – IX ZR 219/03, veröffentl. in juris; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 280 Rz. 5 f.).

b) Die Berufung ist entgegen der Meinung des Klägers ausreichend im Sinne des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten zu 1) und 7) hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler nicht aufgezeigt haben, dass das Urteil auf ihnen beruht. Sie haben sich jedenfalls auch mit der das landgerichtliche Urteil tragenden Rechtsauffassung, dass sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ ergebe, auseinandergesetzt.

c) Die Berufung ist auch zulässig, soweit die Beklagten zu 1) und 7) sich gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht wenden, obwohl darauf nach § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung an sich nicht gestützt werden kann (BGH NJW 1998, 1230 behandelt § 513 Abs. 2 ZPO als Zulässigkeitsfrage). Soweit die Beklagten zu 1) und 7) sich gegen die Annahme der internationalen Zuständigkeit wenden, steht dem § 513 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, weil die Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die internationale Zuständigkeit keine Anwendung findet.

aa) Die Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO, wonach die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass der erstinstanzlichen Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem angefochtenen Urteil nur um ein Zwischenurteil handelt, welches lediglich über die internationale und örtliche Zuständigkeit entscheidet und keine Sachentscheidung trifft. Zwar dient die Beschränkung in erster Linie dazu, dass eine vom erstinstanzlichen Gericht erarbeitete Sachentscheidung durch die Verneinung der Zuständigkeit in zweiter Instanz nicht hinfällig werden soll. Gleichwohl gilt die Bestimmung auch dann, wenn das Landgericht in einem Zwischenurteil nur über einzelne Sachurteilsvoraussetzungen entschieden hat, weil ansonsten die Beschränkung des § 513 Abs. 2 ZPO umgangen werden könnte (BGH NJW 1998, 1230 = MDR 1998, 177 [BGH 10.11.1997 – II ZR 336/96]).

Als Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die von der ersten Instanz bejahte örtliche Zuständigkeit dann vom Berufungsgericht zu überprüfen ist, wenn mit der Berufung die Bejahung der internationalen Zuständigkeit angegriffen wird und beide Zuständigkeit von denselben Voraussetzungen abhängen (BGHZ 134, 127, 130). Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn nur zwei inländische Anknüpfungstatbestände in Betracht kommen und die internationale Zuständigkeit Deutschlands deshalb unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit gegeben ist (BGH NJW-RR 2015, 941 [BGH 17.03.2015 – VI ZR 11/14] Rz. 17). So liegt der Fall auch hier. Die vom Landgericht auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 LugÜ bejahte internationale Zuständigkeit des Erfüllungsorts ist auch dann gegeben, wenn Erfüllungsort des Mandatsvertrages – wie die Beklagten zu 1) und 7) geltend machen – nicht in Frankfurt sondern in München am Kanzleisitz des Klägers ist, weil es für die internationale Zuständigkeit wegen des Erfüllungsortes ausreichend ist, dass dieser an irgendeinem Ort in Deutschland gegeben ist.

bb) Hier findet jedoch § 513 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise keine Anwendung.

Eine Ausnahme von der Beschränkung des § 513 Abs. 2 ZPO ist nach einer in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung aufgrund verfassungskonformer Auslegung (im Hinblick Art. 101 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen hat (vgl. Nachweise im Urteil BGH NJW-RR 2015, 941 [BGH 17.03.2015 – VI ZR 11/14] Rz. 19 sowie Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rz. 11). Diese Voraussetzung ist hier zweifelsfrei gegeben. Die Annahme des Landgerichts, aus dem Time-Sheets ergebe sich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des Mandats in Frankfurt erbracht worden sei, ist nicht lediglich unzutreffend. Zwischen den Parteien war es darüber hinaus in erster Instanz vollkommen unstreitig, dass der Schwerpunkt der vom Kläger erbrachten Dienstleistung an dessen Kanzleiort in München lag (vgl. etwa Bl. 1391 ff. einerseits und Bl. 305 f. und 1575 ff. d.A.). Das Landgericht hat ohne Hinweis darauf, dass es aufgrund der Time-Sheets vom Gegenteil des übereinstimmenden Vortrags ausgehen will, entschieden. Es liegt deshalb eine rügefähige, willkürliche Bejahung der örtlichen Zuständigkeit vor.

2. Die Berufungen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ergibt sich jedenfalls aus Art. 6 Nr. 1 des zwischen der Europäischen Union einerseits und der Schweiz. Dänemark, Norwegen und Island andererseits geschlossenen Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Fassung vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ)

a) Das LuGÜ ist auch auf die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage auf Feststellung zur Tabelle anwendbar, weil die Klage eine Zivil- und Handelssache betrifft (dazu aa). Selbst wenn dieser Rechtsauffassung nicht folgen wäre, ergäbe sich die internationale und örtliche Zuständigkeit aus den dann zur Anwendung kommenden Art. 3 Abs. 1 EuInsO in Verbindung mit § 19a ZPO (dazu bb).

aa) Das Abkommen gilt nach Art. 1 nur in Zivil- und Handelssachen und ist nach Abs. 2 b) nicht anzuwenden auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“. Darunter fällt zweifelsfrei das deutsche Insolvenzverfahren als solches (sog. „Stammverfahren“). Ob und welche Klagen von oder gegen Insolvenzverwalter oder andere Beteiligte des Insolvenzverfahrens darunter fallen, ist streitig.

Die Einordnung der hier vorliegenden Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Tabelle nach §§ 179, 180 InsO ist streitig und höchstrichterlich nicht geklärt (Insolvenzsache bejahen: Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 1 Brüssel-Ia-VO, Rz. 90; Schlosser.o.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 21; K. Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 3 EuInsO Rz. 53. Für Zivil- und Handelssache: Haubold IPrax 2002, 157, 163: Lüke, FS für Schütze, 467, 483. Offen: Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rz. 56).

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle als Zivil- und Handelssache einzustufen ist.

Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass der Begriff „Zivil- und Handelssache“ eher weit und der Anwendungsbereich der EuInsO eher eng zu fassen ist. Als Leitlinie zur Abgrenzung hat er formuliert, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen sind (EuGH NZI 2014, 919 Rz. 24). Entscheidend sei nicht der prozessuale Kontext, in dem die Klage steht, sondern die Rechtsgrundlage. Es sei zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, der die Klage entstammt, den allgemeinen Regelungen des Zivil- oder Handelsrechts entspringt oder den abweichenden Spezialregelungen des Insolvenzverfahrens (a.a.O. Rz. 27).

Bejaht wurde der insolvenzrechtliche Ursprung für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters nach deutschem Recht. Verneint wurde der Ursprung und ein enger Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht (und folglich bejaht der Charakter als Zivilsache) bei einer Klage gegen den Insolvenzverwalter wegen einer Eigentumsvorbehaltsklausel und für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Erfüllung einer beim Insolvenzschuldner entstandenen vertraglichen Vergütungsforderung. Im letzteren Fall wurde dies damit begründet, dass „die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstleistungserbringers von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung“ führe, weil materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regelungen unterworfen sei. Es sei daher festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage keine direkte Verknüpfung mit dem über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahren aufweist. Daher sei, ohne dass geprüft zu werden brauche, ob diese Klage in einem engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe, festzustellen, dass sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 EuInsO und nicht unter den Begriff des Konkurses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 bb) EuGVVO falle (EuGH, Urteil vom 4.9.2014 – C-157/13, EuZW 2014, 919 Tz. 28 f.).

Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Klage auf Feststellung zur Tabelle, so ist diese Klage keine, deren Grundlage unmittelbar dem Insolvenzrecht entspringt. Zwar sind die Zulässigkeit, „die Form“ der Klage, die Wirkungen der Entscheidung wie auch die örtliche Zuständigkeit in den §§ 179 ff. InsO besonders geregelt. Insofern ist die Klage spezifisch in den Kontext des Insolvenzverfahrens eingebunden. Das zeigt sich daran, dass mit der Klage nach § 180 Abs. 1 InsO auch Rangfragen geklärt werden können. Entscheidend ist jedoch, dass der materielle Anspruch, der der Klage zugrunde liegt und der in der Hauptsache zu prüfen ist, dem allgemeinen Zivilrecht entspringt. Es geht dem Gläubiger um die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches unter den besonderen Bedingungen des Insolvenzverfahrens. Die besondere Einkleidung dient allein dazu, dass die Gleichbehandlung aller Gläubiger des Schuldners verfahrenstechnisch über den Insolvenzverwalter und die Tabelle sichergestellt wird. Bei der Klage zur Tabelle ist lediglich zusätzlich zu prüfen, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt und der Anmeldung zur Tabelle widersprochen worden ist. Dass die Durchsetzung eines materiellen Zivilrechtsanspruchs den Ursprung bildet und durch das Insolvenzverfahren nicht völlig verdrängt wird, zeigt sich insbesondere an der Vorschrift des § 180 Abs. 2 InsO: War bei Insolvenzeröffnung bereits über die Forderung ein Prozess anhängig, kann dieser aufgenommen, der Antrag umgestellt und dort die Berechtigung des Anspruchs geklärt werden.

bb) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ergibt sich, wenn es sich entgegen der hier vertretenen Auffassung um eine Insolvenzsache handeln sollte, jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 EuInsO; seine örtliche Zuständigkeit dann aus § 180 Abs. 1 InsO.

(1) Die EuInsO ist als nationale Regelung über die internationale Zuständigkeit auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedsstaaten wie der Schweiz anwendbar, sofern, wie hier, das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedssaat eröffnet wurde (vgl. K. Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 1 EuInsO Rz. 14). Art. 3 EuInsO gilt auch im Verhältnis zu einem Nichtmitglied der EU, wenn es darum geht, ob eine dort wohnende Person, im Mitgliedsstaat verklagt werden kann, denn die EuInsO stellt dann insoweit auch einen Bestandteil des inländischen internationalen Zivilprozessrechts dar (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 45 m.w.N.).

(2) Der Begriff der Insolvenzsache ist komplementär zu dem der Zivil- und Handelssache zu verstehen. Art. 1 Abs. 2 h) EuGVVO und die EuInsO sind nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich so auszulegen, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den Rechtsvorschriften vermieden wird, die diese Verordnungen enthalten (EuGH NZI 2014, 919 Rz. 21 m.w.N.) Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, da sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich von Art. 3 InsO und umgekehrt. Beide Verordnungen greifen lückenlos ineinander (vgl. auch BGH NJW-RR 2014, 1135 [BGH 08.05.2014 – IX ZB 35/12] unter Rz. 6).

Aus diesem Grund trifft die Meinung der Beklagten zu 1) und 7), wonach die Klage trotz des Ausschlusses in Art. 1 Abs. 2 b) EuGVVO auch nicht in den Anwendungsbereich der EuInsO falle, nicht zu. Wenn die Klage als Insolvenzsache im ersteren Sinne zu behandeln ist, ist sie zwangsläufig eine Insolvenzsache im Sinne der EuInsO. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des EuGH allein für Klagen des Insolvenzverwalters eine enge Beziehung zum Insolvenzverfahren zu bejahen sei. Er hat in der von den Beklagten zu 1) und 7) zitierten Entscheidung (EuGH RIW 2012, 394 = NZI 2012, 469) eine Insolvenzsache lediglich für den Sonderfall verneint, dass ein Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter an einen Dritten abgetreten und von diesem geltend gemacht worden war.

(3) Bei der Anwendung der EuInsO ist für die Klage gegen den Beklagten zu 1) nach Art. 3 Abs. 1 EuInsO die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht eröffnet. Nach der Entscheidung des EuGH vom 12.2.2009 im Fall Seagon (NJW 2009, 2189 = NZI 2009, 199) ist für die Entscheidung über eine Klage, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgegangen ist und deshalb in den Anwendungsbereich der der EuInsO fällt, der Mitgliedsstaat international zuständig, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Art. 3 EuInsO ist über seinen Wortlaut hinaus, der an sich nur die Eröffnung von Insolvenzverfahren betrifft, dahin auszulegen, dass er „dem Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und im Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist“. Dies ist hier Deutschland, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) beim Amtsgericht Stadt1 eröffnet worden ist.

(4) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ergibt sich bei Anwendung von Art. 3 EuInsO aus § 180 Abs. 1 InsO wie auch aus § 19a ZPO. Art. 3 EU-InsO regelt nämlich allein die internationale Zuständigkeit und überlässt nach Art. 4 Abs. 1 EuInsO die örtliche dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (Leonhardt/Smid/Zeuner, Internationales Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 3 EuInsO Rz. 7).

b) Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt für die gegen die Beklagten zu 1) und zu 7) gerichteten Klagen ergibt sich aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ. Nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat hat – so hier die Beklagten zu 1) und 7) in der Schweiz – ,wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Diese Voraussetzungen sind für die Beklagten zu 1) und 7) hier sowohl im Verhältnis zum Beklagten zu 2) (dazu aa) als auch im Verhältnis zur Beklagten zu 3) bis 6) (dazu bb) gegeben.

aa) Zur Anknüpfung an die Klage gegen den Beklagten zu 2)

(1) Die Voraussetzung, dass einer der anderen Mitbeklagten seinen „Wohnsitz“ am „Gericht des Ortes“ hat, an dem die Klage erhoben ist, ist zunächst deshalb als erfüllt anzusehen, weil der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz jedenfalls innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und es im hier gegebenen Fall einer Feststellungsklage nach § 180 InsO ausreichend ist, dass die Klage im Bezirk des Gerichts erhoben ist, in das Insolvenzverfahren stattfindet.

Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die Beklagten zu 2) bis 6) auch ihren privaten Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt hätten. Die Beklagten zu 1) und 7) haben dies in ausreichender Weise mit Nichtwissen bestritten (Schriftsatz vom 15.4.2015 S. 2 f., Bl. 1523 d.A.). Die Klägerin hat für ihre Behauptung erstmals in der Berufungserwiderung Beweis angetreten. Zwischen den Parteien unstreitig geblieben – auch im Termin vor dem Senat – ist jedoch, dass der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz jedenfalls innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Einer Beweiserhebung darüber, ob der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt oder an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland hat, bedarf es indes nicht.

Denn für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist es ausreichend, dass der Beklagte zu 2) an einem Gericht seines Wohnsitzstaates und zwar bei einem Gericht verklagt wird, das aufgrund der nationalen Zuständigkeitsregelung des § 180 Abs. 1 S. 3 InsO – das Insolvenzgericht Amtsgericht Stadt1 liegt innerhalb des Landgerichtsbezirks von Frankfurt – für die Klage örtlich ausschließlich zuständig ist.

Die die Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs ermöglichende Voraussetzung, dass der Beklagte seinen „Wohnsitz“ am „Gericht des Ortes“ hat, an dem die Klage erhoben wird, ist nicht in allen Fällen dahin zu verstehen, dass der Beklagte, an den die Zuständigkeit wegen Sachzusammenhang anknüpft, seinen persönlichen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des angerufenen Gericht haben muss. Dies muss jedenfalls gelten, wenn die Prozessordnung des betreffenden Landes für die konkrete Art der Klage eine Zuständigkeitskonzentration in der Weise vorsieht, dass der inländische Beklagte nicht an seinem Wohnort verklagt werden darf. Dies ist für die nach Insolvenzeröffnung gegen den Insolvenzverwalter zu erhebende Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle in § 180 Abs. 1 S. 2 und 3 InsO der Fall. Danach ist für die Klage je nach Streitwert entweder das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, oder das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. Der Zweck dieser Vorschrift geht dahin, dass die Prozesse gegen den Insolvenzverwalter aus praktischen Gründen am Ort des Insolvenzgerichts, in dessen Nähe der Insolvenzschuldner in der Regel seinen Wohnsitz hat, konzentriert werden sollen.

Aus dieser nationalen Regelung folgt, dass der Beklagte zu 2) selbst dann, wenn er seinen Wohnsitz außerhalb des Bezirks des Landgerichts Frankfurt hätte, er nicht vor dem für diesen Ort zuständigen Landgericht hätte verklagt werden können. Eine enge Auslegung der Voraussetzung „Wohnsitz am Gericht des Ortes“ würde für Klagen gegen den Insolvenzverwalter nach den §§ 179 ff InsO dazu führen, dass niemals die Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ begründet werden könnte, wenn der Insolvenzverwalter seinen persönlichen Wohnsitz nicht im Bezirk des Insolvenzgerichts oder des diesen umfassenden Landgerichtsbezirks hätte. Wegen der Regelung über den allgemeinen, nicht ausschließlichen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters in § 19a ZPO kann auch in meisten anderen massebezogenen Verfahren ein Insolvenzverwalter nicht an dem Gericht seines Wohnsitzes, sondern nur an dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk der Sitz des Insolvenzgerichts liegt.

Für die internationale Zuständigkeitsanknüpfung ist nach der Systematik des LugÜ und des EuGVVO letztlich entscheidend, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Klage erhoben wird (vgl. etwa Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rz. 6). Das ergibt sich daraus, dass die besonderen Tatbestände nur eine Ausnahme zum Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 LuGÜ bilden, nach denen Personen vor dem Gericht des Mitgliedsstaates zu verklagen sind, in dem sie ihren Wohnsitz haben (vgl. auch Erwägungsgrund (11) zur den entsprechenden Regelungen der EuGVVO). Eine Auslegung von Art. 6 Nr. 1 LuGÜ, wonach der Wohnsitz des „Ankerbeklagten“ nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts liegen muss, sofern er nur im Mitgliedssaat des angerufenen Gerichts liegt, steht deshalb nicht Widerspruch mit der Systematik und den Zielsetzungen des LugÜ.

Für den Fall einer innerstaatlichen Konzentration der örtlichen Zuständigkeit bei einem vom Wohnort verschiedenen Gericht ist es deshalb für die Voraussetzung „Wohnsitz am Gericht des Ortes“ ausreichend, dass der betreffende Beklagte seinen Wohnsitz innerhalb des Mitgliedstaates hat, dessen Gericht angerufen wird.

Für die hier vertretene Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LuGÜ spricht die Stellungnahme des Generalanwalts in der auf Vorlage des Landgerichts Dortmund dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (EuGH, Urteil vom 21.5.2015 – C-352/13, EuZW 2015, 584). In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte, an die die Zuständigkeit nach der Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen konnte, ihren Sitz in Essen. Die Klage wurde jedoch vor dem Landgericht Dortmund erhoben, weil dieses nach der Zuständigkeitsermächtigung in § 89 GWB für die auf Kartellverstöße gegründete Schadensersatzklage zuständig ist. Die Frage, ob bereits der Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz in Essen hat, der Anwendung entgegensteht, ist vom Landgericht Dortmund nicht als fraglich erachtet und dem Europäischen Gerichtshof nicht vorgelegt worden. Der Generalanwalt (Generalanwalt Jääskinen, Schlussanträge vom 11.12.2014, Rs. C-352/13) erachtet Art. 6 Nr. 1 EuGVVO hier für anwendbar. Zwar stelle diese Vorschrift auf das Gericht des Ortes ab, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, und nicht auf alle Gerichte eines Mitgliedstaats, wie es Art. 2 dieser Verordnung vorsehe. Gleichwohl sei es zulässig Art. 6 Nr. 1 anzuwenden, wenn eine nationale Vorschrift eine Konzentration der sachlichen Zuständigkeiten vornehme (Generalanwalt Jääskinen, Schlussanträge o.a.O. Rn. 61 Fn. 74). Dieser Standpunkt kann dahin zusammengefasst werden, dass bei einer vom nationalen Recht für bestimmte Sachgebiete vorgenommenen „Verschiebung“ der örtlichen Zuständigkeit weg vom Wohnsitz des Beklagten im Inland eine Anwendung des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO in der Weise zulässig ist, dass es als Voraussetzung für den „Ankerbeklagten“ ausreichend ist, wenn er seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedsstaat hat.

Der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung über die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 LuGÜ steht nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshof 24.2.2015 (VI ZR 279/14, NJW 2015 2429) zur Parallelvorschrift Art. 6 Nr. 1 EuGVVO entgegen. In jenem Rechtsstreit hatten beide Beklagte (Unfallgegnerin des Klägers und ihr Versicherer) ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Belgien und es stellte sich die Frage, ob wegen des besonderen Gerichtsstands für Klagen gegen Versicherer nach Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO die Unfallgegnerin auf der Grundlage von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO am Wohnsitz des Klägers mitverklagt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof abgelehnt, weil keiner der Beklagten seinen Wohnsitz am Ort des Gerichts hat und allein die Konnexität der Klagen den Gerichtsstand nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht begründen könne. Dabei hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass Art. 6 Nr. 1 EuGVVO eine eng auszulegende Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 2 EuGVVO bilde, dass die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Damit ist nicht entschieden, dass Art. 6 Nr. 1 EuGVVO bzw. Art. 6 Nr. 1 LuGÜ nicht dann eingreifen kann, wenn die Klage innerhalb des Gebiets des Staates, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, jedoch an einem anderen als dem Wohnsitzgericht erhoben wird.

Die Frage, ob bei einer Klage gegen einen Insolvenzverwalter analog Art. 60 Abs. 1 LuGÜ als „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 6 Nr. 1 LugÜ auch der Ort von dessen geschäftlicher Kanzlei oder der Ort der von ihm verwalteten Vermögensmasse des Schuldners angesehen werden kann (vgl. Kropholler/von Hein, a.a.O., § 60 EuGVO Rz. 1 und Schlosser, a.a.O., Art. 62 Rz. 1), kann angesichts des vorstehenden Ergebnisses dahin gestellt bleiben.

(2) Zwischen der Klage gegen den Beklagten zu 2) und den Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 7) besteht die nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ notwendige Konnexität, wonach zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben sein muss, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, besteht die von Art. 6 Nr. 1 LugÜ verlangte Konnexität jedenfalls mit der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage. Die nachfolgenden Erwägungen gelten aber ebenso für das Verhältnis zur Klage gegen die Beklagte zu 3) bis 6).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für den Sachzusammenhang erforderlich, dass die Gefahr abweichender Entscheidungen bei „derselben Sach- und Rechtslage“ auftreten müsse, andererseits sei es aber unschädlich, wenn die Klagen unterschiedliche Rechtsgrundlagen (i.S. von Anspruchsgrundlagen) hätten (EuGH NJW 2007, 3702 = IPrax 2008, 253). Entscheidend sei jedenfalls, dass sie aus demselben Lebenssachverhalt hervorgehen. Nicht erforderlich ist, dass zwischen den Beklagten im Sinne des deutschen Rechts eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (Schlosser, a.a.O., § 8 Rz. 4). In den Materialien zum EuGVÜ (Jenard-Bericht) sind beispielhaft Gesamtschuldner genannt (Rauscher/Leible, a.aO., Art. 8 Rz. 11). Ein enger Zusammenhang wird ferner bei sonstigen gemeinsamen Verpflichtungen und bei akzessorischer Haftung (persönliche haftender Schuldner und dinglich haftender Eigentümer, Hauptschuldner und Bürge) angenommen (Rauscher/Leible a.a.O.). Es soll nach teilweiser Auffassung eine gemeinsame Vorfrage ausreichend sein können. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat in einem Beschluss vom 1.8.2013 (11 AR 234/12, IPRspr 2013, 474 unter Rz. 60 ff.) für einen Beklagten, der als Schuldner beigetreten war, den Zusammenhang im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO bejaht und für einen anderen Beklagten, der aufgrund eines anderen Vertragsverhältnisses in Anspruch genommen war, verneint.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der gegen den Beklagten zu 2) und der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage ein Zusammenhang, der bei Verhandlung in verschiedenen Prozessen die Gefahr widersprechender Entscheidungen birgt.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Klage auf Feststellung gegen den Insolvenzverwalter in § 180 ZPO und die gegen den Schuldner in § 184 ZPO geregelt ist, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf die konkrete Rechtsgrundlage ankommt.

Denn die tatsächliche Grundlage für die in beiden Verfahren zu prüfende materielle Berechtigung des Vergütungsanspruchs, der Abschluss des Mandatsvertrages vom 17./23.7.2008, die darauf erfolgenden Leistungen des Klägers und die daraus resultierende Vergütung, ist identisch. Dass die Form der Klage für die Geltendmachung des Anspruchs nach Insolvenzeröffnung gegen den Insolvenzverwalter in eine Klage auf Feststellung zur Tabelle gekleidet ist, hat allein den Zweck, die Erfüllung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger zu sichern. Neben der Begründetheit des materiellen Anspruchs ist lediglich zusätzlich zu prüfen, ob die Forderung eine Insolvenzforderung darstellt und ihr widersprochen worden ist. Gegenstand der Feststellungsklage gegen den Schuldner ist gleichfalls die Berechtigung des materiellen Leistungsanspruchs gegen den Schuldner, wobei hier zusätzlich der Widerspruch des Schuldners gegen die Berechtigung im Prüfungstermin eine Voraussetzung bildet. Die Feststellungsklage gegen den Schuldner nach § 184 InsO hat den Zweck, dass im Fall eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Eintragung zur Tabelle der Gläubiger schon während des Insolvenzverfahrens die Berechtigung des Anspruchs geltend machen kann, damit ihm nach dem Ende des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter einen Auszug aus der Tabelle als Vollstreckungstitel erteilen kann (vgl. § 201 Abs. 2 S. 1 InsO).

Aus dieser zentralen Übereinstimmung im klagebegründenden Sachverhalt ergibt sich auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen: Würde die Klage gegen den Insolvenzverwalter beispielsweise als voll begründet erachtet und der Gläubiger aus der Insolvenzmasse eine entsprechende Quote erhalten, die Forderung gegen den Schuldner aber in einem anderen Prozess aber nur als teilweise begründet erachtet, so stünden beide Entscheidungen in Widerspruch zueinander, weil nach dem Ergebnis des Letzteren die erste Entscheidung teilweise falsch ist, da der Gläubiger einen zu hohen Betrag aus der Insolvenzmasse erhalten hätte.

Die vorstehenden Ausführungen über die Rechtsnatur und die tatsächliche Grundlage für die Klage auf Feststellung zur Tabelle, wonach die materielle Berechtigung des Anspruchs gegen den Schuldner notwendiger Bestandteil des Streitprogramms ist, zeigen, dass ein die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründender Zusammenhang auch zwischen der Klage gegen den Beklagten zu 2) und der gegen die Beklagte zu 7) besteht. Für die Klage gegen die Beklagte zu 7) kommt es gleichfalls darauf an, ob dem Kläger ein Vergütungsanspruch aus dem Mandatsverhältnis bzw. beiden Mandatsverhältnissen zusteht, sowie zusätzlich darauf, ob die Beklagte zu 7) wirksam die Schuld für die Vergütungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis übernommen hat bzw. ihr beigetreten ist. In einem wesentlichen Kernbereich überschneiden sich die tatsächliche und rechtliche Grundlage für beide Klagen deshalb. Darum besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn im einen Prozess der Vergütungsanspruch als begründet erachtet wird und im anderen nicht oder nur teilweise.

Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass nach den eingangs zitierten Meinungen in der Literatur Klagen gegen Gesamtschuldner oder sonstige gemeinsam Verpflichtete sowie bei akzessorischer Haftung die von primär und sekundär haftenden Personen als Fälle von Art. 6 Nr. 1 LugÜ angesehen werden. Ein Schuldbeitritt fällt unzweifelhaft darunter.

Für die auf den Schuldbeitritt vom 10.9.2008 gestützte Konnexität zwischen der Klage gegen den Beklagten zu 2) und gegen die Beklagte zu 7) kommt es nicht darauf an, ob der Schuldbeitritt wirksam ist. Die Beklagte zu 7) hat eingewendet, dass der Beitritt nicht formwirksam sei, weil er der Form des § 3a RVG genügen müsse und nicht deutlich sei, dass ein Anwaltshonorar über den Sätzen des RVG vereinbart sei. Ferner habe der Beklagte zu 1) – als Geschäftsführer – nach schweizerischem Recht nicht die Befugnis gehabt, für die Beklagte zu 7) zu unterzeichnen, sondern nur der Verwaltungsrat.

Für Ansprüche, die auf einen Vertrag gegründet werden, und ein solcher ist der Schuldbeitritt jedenfalls nach deutschem Recht (§ 311 Abs. 1 BGB), ist es ausreichend, wenn der Kläger die Merkmale des Vertragsschlusses schlüssig und bei substantiiertem Bestreiten auch hinreichend substantiiert vorträgt (Schlosser, a.a.O., Art. 7 Rz. 4). Dies ist hier mit der Vorlage der Urkunde zweifellos der Fall.

Soweit – wie hier – die doppelrelevante Tatsache materielle Rechtsfragen betrifft, nämlich die Formunwirksamkeit des Geschäfts und die Vertretungsbefugnis, kommt es darauf an, ob es sich um schwierige Rechtsfragen handelt und ob eine Beantwortung im Sinne des Klägers zumindest möglich ist. Damit soll vermieden werden, dass die Zuständigkeit erschlichen und der Beklagte missbräuchlich dem zuständigen Gericht entzogen wird (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 8 EuGVVO, Rz. 5 f.). Hier handelt es sich um schwierige oder jedenfalls noch im Prozess zu klärende nicht einfache Rechtsfragen. Unklar ist bereits, ob der Schuldbeitritt und seine Form nach deutschem oder schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Nach deutschem Recht gilt die Form des § 3a Abs. 1 RVG zwar auch für den Schuldbeitritt, so dass ein mündlicher Beitritt zu einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a Abs. 1 RVG nicht wirksam ist (BGH NJW 1991, 3098). Die Textform ist hier jedoch gewahrt. Ob auch die weiteren Formanforderungen des § 3 Abs. 1 RVG für den Schuldbeitritt gelten, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Im Fall der Unwirksamkeit des Beitritts zur Vereinbarung nach § 3a Abs. 1 RVG, kann zudem der Kläger bei wirksamem Beitritt zum Mandat im Übrigen die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG beanspruchen. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis hat der Kläger dargelegt, dass der im Handelsregister für den Kanton Aargau (Anlage K 1) als Geschäftsführer eingetragene Beklagte zu 1) nach schweizerischem Recht zur Vertretung befugt ist (näher Bl. 1688 f. d.A.). Nach alledem stellt die die Klage gegen die Beklagte zu 7) vor dem Landgericht Frankfurt nicht als missbräuchlich zur Erschleichung der Zuständigkeit dar.

Der notwendige Zusammenhang ist entgegen der Meinung der Beklagten zu 7) nicht deshalb zu vereinen, weil die Klage gegen die Beklagte zu 7) aus einem von der Entscheidung gegen die Beklagten zu 1) bis 6) unabhängigen Grund abgewiesen werden könnte, nämlich dann, wenn der Schuldbeitritt nicht bewiesen wird oder unwirksam ist. Das Gebot einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung von widersprechenden Entscheidungen setzt keine vollständige Identität der Rechtsfragen und des Sachverhalts voraus. Es genügt, dass diese sich, wie hier, in wesentlichen Teilen überschneiden. Die von den Beklagten zu 1) und 7) für ihren Standpunkt angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.7.2006 (C 539/03 „Roche Nederland B.V.“, in: EuZW 2006, 573) betraf einen Fall, in dem die klagebegründenden Lebenssachverhalte voneinander verschieden waren (Patentverletzungserfolge gegen verschiedene Gesellschaften in unterschiedlichen Ländern) und der Gerichtshof deshalb „dieselbe Sachlage“ verneint hat.

bb) Zur Anknüpfung an die Klage gegen die Beklagte zu 3) bis 6).

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt für die gegen die Beklagten zu 1) und 7) gerichteten Klagen ist außerdem deshalb gegeben, weil die Beklagte zu 3) bis 6) ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Landgericht Frankfurt hat und mit der gegen diese gerichteten Klage ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 6 Nr. 1 LugÜ besteht.

(1) Die Beklagte zu 3) bis 6) hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt. Stadt2 liegt im Bezirk des Amtsgerichts Königstein, welches seinerseits zum Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main gehört. An der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der in Frankfurt als Anwältin und Insolvenzverwalterin tätigen Zeugin bestehen keine Zweifel. Solche sind auch von den Parteien nicht geltend gemacht worden.

(2) Zwischen den Klagen gegen die Beklagte zu 3) bis 6) und den Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 7) besteht die nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ notwendige Konnexität, das heißt, zwischen ihnen besteht eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

(2.1) Wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich einig gewesen seien, dass für die Honorarforderungen des Klägers aus den beiden mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vereinbarungen auch die Beklagten zu 3) bis 6) solidarisch einstehen sollten, so besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen den jeweils geltend gemachten prozessualen Ansprüchen, weil jeweils anwaltliche Vergütung für dieselben vom Kläger nach seinem Vortrag entfalteten Tätigkeiten geltend gemacht werden. Die Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) wird nämlich auf einen – vom Beklagten zu 1) als deren Geschäftsführer erklärten – Schuldbeitritt der Insolvenzschuldner zu dem mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag gestützt. Träfe dies zu, so wäre der Beklagte zu 1) und die Insolvenzschuldner, deren Vermögen die Beklagte zu 3) bis 6) verwaltet, Gesamtschuldner. Der Streitstoff ist deshalb, soweit es auf den Umfang der vom Kläger entfalteten Tätigkeiten ankommt, identisch, obwohl die gegen die Beklagte zu 3) bis 6) gerichtete Klage in die Form einer Feststellung zu Tabelle gekleidet ist. Auf die Ausführungen oben unter aa) (2) wird verwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass der behauptete Schuldbeitritt, soweit der Kläger mit dem Beklagten zu 1) eine Vereinbarung über Stundenlohnvergütung im Sinne von § 3a RVG geschlossen hat, formunwirksam sein dürfte, weil ein Schuldbeitritt dazu gleichfalls jedenfalls der Textform des § 3a Abs. 1 RVG bedarf (BGH NJW 1991, 3098; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 414 Rz. 3). Der Kläger hat nämlich seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 3) bis 6) hilfsweise auf der Grundlage der Gebührensätze nach dem RVG gestützt und entsprechende Rechnungen vorgelegt (Schriftsatz vom 17.1.2014, Bl. 602 ff. d.A.). Auch dafür kommt es auf die vom Kläger tatsächlich entfaltete anwaltliche Tätigkeit an. Im Verhältnis zur Beklagten zu 7) ergibt sich die Konnexität daraus, dass nach dem Vortrag des Klägers diese derselben Schuld wie die Beklagte zu 3) bis 6) beigetreten ist. Auf die Ausführungen oben unter aa) (2), 8. und 9. Absatz wird verwiesen.

(2.2) Eine Konnexität der jeweiligen Klagen ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger für seine Behauptung, dass die mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Mandatsvereinbarungen auch für und gegen die Beklagten zu 3) bis 6) gelten sollten, bislang als einziges zulässiges Beweismittel die Parteivernehmung des Beklagten zu 1) angeboten (Schriftsatz vom 2.12.2013, S. 14, Bl. 335 d.A.) und keine von der von ihm erwähnten „späteren Anerkenntniserklärungen“ belegt hat.

Für den notwendigen Sachzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass die Klage gegen den sogenannten Ankerbeklagten zulässig und begründet ist (etwa EuGH, Urteil vom 13.7.2006 – C-103/05 „Reisch“, NJW-RR 2006, 1568). Um zu vermeiden, dass die Zuständigkeit erschlichen und der Beklagte missbräuchlich dem zuständigen Gericht entzogen wird, ist lediglich zu prüfen, ob die Klage gegen den Beklagten, an den die Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ anknüpfen soll, offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen anzunehmen ist, dass die Klage nur erhoben ist, um den anderen Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen (EuGH wie vor; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 8 EuGVVO Rz. 5 f.; Kropholler/von Hein, a.a.O., Art,. 8 EuGVO Rz. 15; Schlosser, a.a.O., Art. 8 Rz. 3; Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rz. 17). Jedenfalls hat das angegangene Gericht diesen Gesichtspunkt bei der Würdigung der Frage, ob im konkreten Fall eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C 98/06 „Freeport“, in: NJW 2007, 3702, insbes. Rz. 54). Hier ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des Vortrages und des Beweisangebots des Klägers zu dem behaupteten Schuldbeitritt ein Sachzusammenhang gegeben und ein Missbrauch nicht erkennbar. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Kläger die anspruchsbegründenden Merkmale schlüssig vorträgt (Schlosser o.a.O., Art. 7 Rz. 4). Dass der Kläger die Vereinbarung nicht nach Zeit und Ort konkretisiert, ist nicht erforderlich. Eine Substantiierungspflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit nur, wenn es auch materiell-rechtlichen Gründen auf den Zeitpunkt der Vereinbarung ankommt. Im Übrigen dürfte der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein, dass die Einigung von Anfang an bestand, also mit dem Abschluss der schriftlichen Verträge mit dem Beklagten zu 1) (Anlagen K 2 – K 4) am 23.7.2008. Das Beweisangebot ist nach § 445 Abs. 1 ZPO zulässig und nicht vor vornherein aussichtslos. Ein Teil der vom Kläger nach seinem Vortrag erbrachten Leistungen diente auch den Betriebsgesellschaften des Beklagten zu 1), deren Insolvenzverwalterin die Beklagte zu 3) bis 6) ist, denn mit Kündigung der Franchiseverträge wäre deren Existenzberechtigung fraglich geworden. Auch aus steuerrechtlichen Gründen könnte ein Interesse bestanden haben, die Kosten für die anwaltliche Beratung vertraglich zumindest teilweise über die Betriebsgesellschaften zu gestalten. Schließlich ist im Gesamtkontext zu würdigen, dass der Kläger mit der hier vor dem Landgericht Frankfurt erhobenen Klage neben der Beklagten zu 3) bis 6) mit dem Beklagten zu 1) und seinem Insolvenzverwalter (Beklagter zu 2) sowie der schriftlich beigetretenen Beklagten zu 7) sämtliche nach seinem Vortrag in Betracht kommenden Schuldner für seinen Anspruch auf anwaltliche Vergütung in Anspruch nimmt. Es erscheint deshalb nicht naheliegend, dass der Zweck der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) bis 6) darin liegt, die Beklagten zu 1) und 7) dem zuständigen Gericht ihres Heimatstaates zu entziehen, sondern eher darin, eine gemeinsame Beweisaufnahme und einheitliche Prozessführung gegen sämtliche mögliche Schuldner derselben Vergütungsforderung anzustreben. Aus diesem Grund erscheint es auch nicht missbräuchlich, dass der Kläger die Beklagte 7) erst drei Jahre nach der ersten Zahlungsaufforderung an diese zusammen mit den anderen möglichen Schuldnern verklagt hat.

cc) Der Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 LugÜ entsprechend den Ausführungen unter aa) und bb) steht nicht entgegen, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage gegen den Beklagten zu 1) nach der Wertgrenze von 5.000,- € (§ 180 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) aufgrund der zu erwartenden Insolvenzquote möglicherweise nicht gegeben ist (vgl. § 182 InsO). Das Landgericht hat in dem Zwischenurteil allein über die internationale und die örtliche Zuständigkeit entschieden. Art. 6 Nr. 1 LugÜ, der mit seiner Anknüpfung an einen bei einem bestimmten Gericht anhängigen Rechtsstreit zugleich die örtliche Zuständigkeit bestimmt, setzt nicht voraus, dass das angegangene Gericht auch nach nationalem Prozessrecht im Instanzenzug sachlich zuständig ist. Über seine sachliche Zuständigkeit hat das Landgericht noch zu befinden. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 6 Nr. 1 EuGVVO die Klage ohnehin nicht im Übrigen zulässig sein muss (EuGH NJW-RR 2006, 1568 = IPrax 2006, 589). Ein Missbrauch der unzulässigen Klage zu dem Zweck, die Beklagten zu 1 und 7) ungerechtfertigt vor Gerichten eines anderen Staates als dem ihres Wohnsitzstaates zu verklagen, ist daraus ohnehin nicht abzuleiten, weil andernfalls das Amtsgericht Frankfurt zuständig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht geboten. Zwar ist die vom Senat zur Auslegung von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO unter II. 2. b) aa) vertretene Rechtsauffassung im Fall einer Klage gegen einen Insolvenzverwalter höchstrichterlich nicht geklärt Sie ist letztlich jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ auch aufgrund der Wohnsitzes der Beklagten zu 3) bis 6) gegeben ist. Die für die jeweilige Anknüpfung zu beurteilende Frage, ob zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Konnexität), ist eine Frage des Einzelfalles, die der Senat auf der Basis der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze zu beantworten vermochte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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