OLG Frankfurt am Main, 08.12.2014 – 19 U 81/14

April 12, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.12.2014 – 19 U 81/14
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.04.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 123.176,15 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:

Der Antrag auf Einleitung des Beweissicherungsverfahrens ist der Beklagten nach deren unstreitig gebliebenem Vortrag am 07.11.2007 zugestellt worden, die Klageschrift am 11.03.2010 (Bl. 69R dA).

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt.

Gegen das am 17.04.2014 zugestellte Urteil (Bl. 311 d.A.) hat die Klägerin mit am 30.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 314 d.A.) und diese nach Fristverlängerung bis zum 17.07.2014 (Bl. 321 d.A.) mit am 16.07.2014 als Fax eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 322ff., Bl. 328ff. d.A.) begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge erster Instanz weiter. Sie wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Verjährung und begründet dies wie folgt:

Zwar sei die Annahme des Landgerichts, wonach der reguläre Ablauf der Verjährung der 25.02.2010 gewesen sei, zutreffend. Zutreffend sei auch dessen Annahme, dass mit Eingang des Beweissicherungsantrags bei Gericht am 29.10.2007 eine restliche Frist von zwei Jahren, drei Monaten und 29 Tagen, nicht 26 Tagen, verblieben sei. Soweit aber ausgehend vom 29.10.2007 bis zur Zustellung des Beschlusses vom 18.12.2009 am 22.12.2009 und unter Berücksichtigung der 6-monatigen Ablaufhemmung die Gewährleistungszeit tatsächlich um zwei Jahre, neun Monate und 29 Tage gehemmt gewesen sei, sei dieser Zeitraum auf den 01.01.2011 hinzuzuaddieren mit der Folge, dass Verjährung frühestens am 29.10.2013 hätte eintreten können.

Im Übrigen habe die Klägerin den Verfahrensstillstand nicht zu vertreten, sondern das Landgericht wegen unzureichender Verfahrensförderung, zumal das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt gewesen sei. Auch habe das Landgericht eine Frist zur Vorlage der Unterlagen setzen müssen. Zudem habe ein triftiger Grund vorgelegen, um mit Einreichung der Unterlagen abzuwarten.

Zudem sei der Stillstand des Verfahrens nicht am 01.07.2010, sondern frühestens am 11.03.2011 eingetreten.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.04.2014, Az. 2/26 O 127/10, abzuändern,
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 113.176,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.600,- EUR seit dem 20.10.2009 zu bezahlen, sowie aus 89.576,15 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 30.08.2013,
3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Terrassen und Balkone der Wohnung Nr. … in der Liegenschaft X-Weg, O1 im Zuge der Sanierung entstehen, einschließlich der Nutzungsentschädigung und Fremdunterbringungskosten zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist aus den Gründen des bereits erteilten Hinweises vom 25.09.2014 (Bl. 354 – 357 d.A.) unbegründet. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2014 Stellung genommen. Ihre Ausführungen rechtfertigen indes keine abweichende Beurteilung.

Auch in Ansehung der Stellungnahme verneint der Senat einen triftigen Grund für das Untätigbleiben der Klägerin. Der Annahme eines im Verantwortungsbereich der Klägerin liegenden Verfahrensstillstandes steht die Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 17.03.2011 auch nicht entgegen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Bei der Gebührenstreitwertfestsetzung ist der Senat der des Landgerichts vom 19.09.2013 (Bl. 168f. d.A.) gefolgt. Damit entfallen 113.176,15 EUR auf den Berufungsantrag 2. und 10.000,- EUR auf den Feststellungsantrag.

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