Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. Umfasst die Bevollmächtigung die Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit es gesetzlich zulässig ist, bedarf es auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zu einer schenkweisen Auflassung keiner Genehmigung des Erben zum Auflassungsvollzug.
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 08.12.2014 nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
I
In Abt. I des betroffenen Grundbuchs ist seit dem ….01.2013 B2 auf Grund des Erbscheins des Amtsgerichts Limburg a. a. Lahn vom 17.01.2013 als Alleineigentümer eingetragen, nachdem er zuvor mit seiner am ….2012 verstorbenen Ehefrau B1 als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen war. Am 03.08.2008 hatten die Eheleute B ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich zu alleinigen Vollerben des jeweils erstverstorbenen Ehegatten und zum Erben des Letztversterbenden die A-Stiftung eingesetzt hatten. Dieses Testament ist laut Protokoll des Nachlassgerichts am 11.12.2014 nach dem Tod des am ….2014 verstorbenen B2 vom Nachlassgericht eröffnet worden.
Mit am 09.12.2014 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag vom 08.12.2015 hat der Notar C, O1, die erste Ausfertigung seiner Urkunde vom 18.11.2014 -UR-Nr. …/2014- nebst steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 03.12.2014 vorgelegt und gemäß § 15 GBO die Wahrung der in der Urkunde gestellten Anträge beantragt.
Die Urkunde von 18.11.2014 hat einen Grundstücksübergabevertrag mit Auflassung zum Gegenstand, wobei das betroffene Grundstück von dem derzeit noch eingetragenen Eigentümer B2 auf die Antragstellerin zu 1) und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), zu je 1/3 Anteil übergehen soll. Dabei handelte die Antragstellerin zu 1) auf Grund einer notariellen Vollmacht des eingetragenen Eigentümers vom 03.11.2014 – UR-Nr. …/14 des Urkundsnotars- unter Vorlage der ihr erteilten Ausfertigung.
Auf Grund einer Zwischenverfügung vom 12.12.2014 hat der Urkundsnotar die dritte Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 03.11.2014 vorgelegt sowie öffentlich beglaubigte Urkunden über die gemeinsame Sorge gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Antragsteller zu 2) und 3) sowie beglaubigte Abschriften der Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnisse.
In der zu UR-Nr…./14 des Urkundsnotars am 03.11.2014 protokollierten Vollmacht nebst Betreuungsverfügung hat Herr B2 erklärt, er möchte für den Fall einer künftig eintretenden Betreuungsbedürftigkeit eine Vollmacht erteilen, wobei jedoch die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung und die Befugnisse des Bevollmächtigten nicht davon abhängig sein sollten, dass ein Fall von Betreuungsbedürftigkeit tatsächlich vorliege. Weiter hat der Vollmachtgeber erklärt, er bevollmächtigte die Antragstellerin zu 1) und Herrn D und zwar in der Weise, dass jeder der Bevollmächtigten befugt sei, ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig sei, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die nachfolgende Aufzählung der Befugnisse des Bevollmächtigten stelle keine Einschränkung der Vollmacht gegenüber dem vorbeschriebenen Umfang dar, sondern diene lediglich der Erläuterung und Verdeutlichung. Im vermögensrechtlichen Bereich erstrecke sich die Vollmacht auf alle Vermögens-, Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungs-, Sozialhilfe-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder erdenklichen Richtung, insbesondere darauf… Grundbesitz zu erwerben, zu veräußern und zu belasten sowie den Grundbesitz der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Weiter enthält die Vollmacht die Befugnis des Bevollmächtigten, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen und rechtserhebliche Erklärungen abzugeben. Die Vollmacht sollte durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch seine Geschäftsunfähigkeit. Der Vollmachtgeber behielt sich aber vor, diese Vollmacht jederzeit zu widerrufen. Solange der Bevollmächtigte oder derjenige, demgegenüber der Bevollmächtigte handele, im Besitz einer Ausfertigung dieser Vollmacht sei, gelte ein Widerruf nicht als erfolgt.
Mit der weiteren, jetzt angefochtenen Zwischenverfügung vom 30.12.2014 hat der Grundbuchrechtspfleger die Einreichung der Genehmigungserklärung(en) des bzw. der Erben nebst Erbnachweis in grundbuchmäßiger Form verlangt. Zur Begründung wird unter Zitierung eines Aufsatzes von Grunewald (ZEV 2014, 579) ausgeführt, nach dem Tod des Eigentümers führe die Ausnutzung der vorliegenden transmortalen Vollmacht zur Vertretung des bzw. der Erben. Der Vollmachtnehmer sei gemäß dem der Vollmacht zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis auf die Interessen des bzw. der Erben verpflichtet. Der transmortal Bevollmächtigte habe bei dem bzw. den Erben rückzufragen, wenn er vom Todesfall wisse und die Rückfrage im Interesse des bzw. der Erben liege. Dies sei der Fall, wenn -wie vorliegend- Schenkungen abgewickelt werden sollten.
Außerdem sei nicht ersichtlich, ob der betroffene Grundbesitz vermietet sei und daher mangels lediglich rechtlichen Vorteils die Bestellung eines Ergänzungspflegers und dessen Genehmigung erforderlich sei.
Gegen die Zwischenverfügung vom 30.12.2014 richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 23.01.2015, mit der geltend gemacht wird, nach der herrschenden Meinung sei der Vollmachtgeber (richtig: der Bevollmächtigte) nicht gehindert, auf Grund der Vollmacht des Erblassers zu handeln, solange der oder die Erben die Vollmacht nicht widerrufen haben, was nicht geschehen sei. Auch liege kein evidenter Vollmachtsmissbrauch vor, vielmehr entspreche der Übertragungsvertrag dem Interesse und den Intentionen des Erblassers. Daher erübrige sich eine Rückfrage und Einholung der Einwilligung der Erben. Das betroffene Objekt sei nicht vermietet.
Der Grundbuchrechtspfleger hat mit Beschluss vom 27.01.2015 der Beschwerde mit der der Zwischenverfügung zu Grunde liegenden Begründung nicht abgeholfen und u. a. ausgeführt die Bevollmächtigung zur Auflassung sei nicht explizit in der Vollmacht vom 03.11.2014 enthalten. Auch bleibe unklar, weshalb der am ….2014 verstorbene Vollmachtgeber nicht anlässlich der Beurkundung am 03.11.2014 einen entsprechenden Übergabevertrag habe mitbeurkunden lassen, wenn dies seinem Wunsch entsprochen habe. Bei dem Hinweis auf den nicht erfolgten Widerruf der Vollmacht werde übersehen, dass ein Erbe regelmäßig nicht nur von seiner Erbenstellung, sondern auch von post- oder transmortalen Vollmachten keine Kenntnis habe. Da sich die herrschende Meinung zur Handlungsfähigkeit von post- oder transmortal Bevollmächtigten nicht mit einem vergleichbaren Sachverhalt sowie nicht mit der Frage befasse, ob in Fällen der unentgeltlichen Übertragung von Grundbesitz eine Genehmigung des Erben erforderlich sei, werde den Ausführungen von Grunewald, jedenfalls bei der Abwicklung von Schenkungen, beigetreten. In seiner Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer vorgetragen, der Urkundsnotar habe bei der Protokollierung der Vorsorgevollmacht die Vorstellungen des Erblassers ausgiebig mit diesem erörtert und sie seien im Sinn des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Grundstücksübertragungsvertrages geäußert worden. Dessen Protokollierung sei nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, weil zu dem Besuch im Krankenhaus nur die Vorsorgevollmacht vorbereitet gewesen aber abgeklärt worden sei, dass der Grundstücksübertragungsvertrag nach entsprechender Vorbereitung kurzfristig beurkundet werden sollte, noch kurzfristiger sei allerdings der Erblasser verstorben, obwohl er bei dem Besuch des Urkundsnotars keineswegs den Eindruck hinterlassen habe, als würde sein Versterben bald eintreten.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts müsse die Bevollmächtigung zur Auflassung nicht explizit in der erteilten Vollmacht enthalten sein. Auf eine vorsorgliche Anfrage an die Erbin, ob eine Zustimmung zur Grundstücksübertragung in Betracht komme, sei bis zum 03.03.2015 keine Antwort erfolgt.
II
Die Beschwerde der Antragsteller, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO).
Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da die angefochtene Zwischenverfügung nicht gerechtfertigt ist.
Zunächst zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass es vor dem Vollzug einer Eintragung, die von einem Bevollmächtigten bewilligt worden ist, die Wirksamkeit und den Umfang seiner Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rdnr. 74.1 m. w. N.). Für die Auslegung einer Vollmacht gelten generell die für Grundbucherklärungen aufgestellten Grundsätze. Es ist also auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (OLG München FGPrax 2006, 101 [OLG München 14.03.2006 – 32 Wx 29/06]). Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist auch dem Bestimmtheitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken; auf eine Auslegung von Erklärungen kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (Demharter, a. a. O. § 19, Rdnr. 28, 75).
Bei der am 03.11.2014 protokollierten Urkunde UR-Nr. …/2014 des Notars C handelt es sich um eine sog. transmortale Vollmacht. Abgesehen davon, dass eine Vollmacht, wenn ihr ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grund lag, gemäß §§ 168, 672, 675 BGB ohnedies über den Tod hinaus gilt, ist vorliegend die Fortgeltung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ausdrücklich angeordnet, indem auf Blatt 6, 4. Absatz der Vollmachtsurkunde ausdrücklich angeordnet worden ist, dass die Vollmacht durch den Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht erlöschen soll.
Mit dem Erbfall, der für das Grundbuchamt durch die ihm vom Nachlassgericht übermittelte Sterbefallsanzeige des Ortsgerichts nachgewiesen ist, erwirbt der Bevollmächtigte auf Grund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des bzw. der Erben zu verfügen (BGH NJW 1983, 1487, 1489 = BGHZ 87, 19; KG Urteil v. 13.06.2003 -25 U 214/02- zitiert nach juris; Palandt/Weidlich: BGB, 74. Aufl., Einf. vor § 2197, Rdnr. 10). Dazu muss der Bevollmächtigte auch nicht die Erben namhaft machen, für die er handelt (Landgericht Stuttgart, Beschl. v. 20.07.2007 -1 T 37/2007- BWNot 2007, 119 = ZEV 2008, 198 [LG Stuttgart 20.07.2007 – 1 T 37/07]; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552 ff., 563). Daher ist unschädlich, dass die Antragstellerin zu 1) in der Urkunde vom 18.11.2014 nicht ausdrücklich namens der Erbin, als welche die A-Stiftung nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute B aus 2008 in Betracht kommt, aufgetreten ist. Ebenso wie die A-Stiftung keine Kenntnis von der Vollmachtserteilung gehabt haben muss (während ihr die Erbeinsetzung nach ihrem Schriftsatz vom 22.01.2015 bekannt ist), muss die Antragstellerin zu 1) am 18.11.2014 nicht zwingend Kenntnis von dem Testament aus 2008 und der Person der Schlusserbin gehabt haben.
Die Bedenken des Grundbuchrechtspflegers hinsichtlich des Vollmachtsumfangs sind nicht gerechtfertigt. Dieser Umfang ist im vorletzten Absatz auf Blatt 2 der Vollmachtsurkunde sehr weitgehend dahingehend formuliert, dass er alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Ferner ist im zweiten Absatz auf Blatt 3 der Vollmacht ausdrücklich bestimmt , dass die nachfolgende Aufzählung der Befugnisse des Bevollmächtigten keine Einschränkung der Vollmacht gegenüber dem vorbeschriebenen Umfang darstellt, sondern nur der Erläuterung und Verdeutlichung dient. Auch dieser Aufzählung ist vorausgeschickt, dass sich die Vollmacht auf alle Vermögens-,…und sonstige Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung erstreckt. Daher kann aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung einer schenkweisen Auflassung nichts für die Auslegung des Vollmachtsumfangs hergeleitet werden. Angesichts der eindeutig umfassend erklärten Bevollmächtigung können daraus auch keine Zweifel abgeleitet werden, die nur eine Auslegung dahingehend zulassen würden, dass ein geringerer Vollmachtsumfang gewollt gewesen wäre. Nur zur Vollständigkeit -ohne dass dies Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung gewesen wäre- ist darauf hinzuweisen, dass im dritten Absatz auf Blatt 6 der Vollmachtsurkunde auch die Befugnis für Insich- Geschäfte enthalten ist.
Die Ausführungen von Grunewald, auf die sich der Grundbuchrechtspfleger beruft, bieten für den Senat keine Veranlassung, von der auch darin als herrschend bezeichneten Meinung, die er bisher auch selbst vertreten hat (Beschl. v. 23.03.2013 -20 W 142/13- ZEV 2014, 202), abzuweichen, dass die Vorgaben des Erblassers auch nach seinem Tod dem Willen des Erben vorgehen. Auf die Zustimmung des Erben zum Handeln des Bevollmächtigten kommt es danach gerade nicht an, denn abgesehen von Unzuträglichkeiten in solchen Fällen, in denen die Person des Erben noch nicht feststeht bzw. dieser nicht reagiert, liefe die Bejahung eines allgemeinen Zustimmungszwangs dem Zweck von über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkenden Vollmachten zuwider, den Auftrag und seine Verwirklichung gerade von dem Willen späterer Erben unabhängig zu machen (BGH WM 1969, 702 und ZEV 1995, 187).
Die Annahme von Grunewald, die Mittel des Erbrechts stünden dem Vollmachtgeber zur Verfügung, um seine Vorstellungen auch über den Tod hinaus zu verwirklichen, trifft nicht immer zu. Bei einer infolge des Vorversterbens des Ehepartners eingetretenen Bindung an ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann nicht selten ein Vollmachtgeber nur durch Verfügung zu Lebzeiten und nicht von Todes wegen abweichende Vorstellungen zur Geltung bringen.
Dafür kann es auch keine Rolle spielen, zu welchen Verfügungen die Bevollmächtigung konkret berechtigt, insbesondere ist nicht anzunehmen, dass bei Schenkungen immer eine Genehmigung des Erben erforderlich wäre; denn nicht jede Schenkung muss dem Willen des Erben entgegenstehen, sei es, dass er den Willen des Erblassers respektiert, sei es, dass für ihn das verschenkte Objekt ohne Interesse ist.
In dem hier gegebenen Fall, dass die Eigentumsübertragung an einem Nachlassgrundstück eingetragen werden soll, ist gemäß § 40 GBO keine Voreintragung der Erbin des eingetragenen Eigentümers erforderlich und deshalb muss die kraft transmortaler Vollmacht handelnde Antragstellerin zu 2) auch insoweit keinen Erbnachweis vorlegen (Landgericht Neuruppin MittBayNot 2004, 46; Landgericht Stuttgart, a. a. O; Senat DNotZ 2012, 140; Palandt/Weidlich, a. a. O; Bauer/von Oefele/Schaub: GBO, 3. Aufl. § 35, Rdnr. 48 und AT 110; Hügel/Wilsch: GBO, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 71; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 3571; Bestelmeyer, a. a. O; Böhringer Rpfleger 2009, 124 ff., 136).
Da vorliegend nur die angefochtene Zwischenverfügung verfahrensgegenständlich ist, beschränkt sich die Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die darin angegebenen Eintragungshindernisse.
Auf Zweifel am Fortbestand der Vollmacht bzw. Missbrauch der Vollmacht ist die Zwischenverfügung nicht gestützt worden. Auch ist der Vollzug des Umschreibungsantrags nicht von der Bestellung eines Ergänzungspflegers und dessen Genehmigung abhängig gemacht worden. Nachdem in der Beschwerde erklärt worden ist, das Objekt sei nicht vermietet und in der Begründung der Nichtabhilfe darauf nicht weiter eingegangen wird, muss davon ausgegangen werden, dass insoweit kein Eintragungshindernis gesehen wird.
Da die Beschwerde erfolgreich war, bedurfte es weder einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, noch einer Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO.
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