OLG Frankfurt am Main, 09.09.2016 – 5 WF 168/16
Leitsatz:
Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 98.612,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für einen Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie und Zustimmung zur Erteilung eines Maklerauftrages auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Verfahrenswert abweichend auf 98.612,00 EUR festzusetzen. Dieser Wert entspreche nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dem hälftigen Wert der gemeinsamen Immobilie.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und beruft sich darauf, dass es ihm vordringlich um die Beauftragung eines Maklers gegangen sei, um die Antragsgegnerin aus ihrer Boykotthaltung herauszulocken. Außerdem sei die Immobilie noch erheblich belastet und es falle eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese Belastungen bzw. Kosten würden einen Verkaufspreis schmälern und seien zu berücksichtigen.
Die Beschwerde ist gem. § 57 FamGKG zulässig und begründet.
Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin kann gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Gebührenstreitwertfestsetzung des Gerichts einlegen, da die Festsetzung auch für die Höhe ihrer Gebühren maßgebend ist.
Die Höhe des Verfahrenswertes bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 38 GNotKG nach dem Wert des Anteils der Mitberechtigung des Zustimmungspflichtigen. Der Antrag ist auf die Erzwingung der Zustimmung zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie gerichtet. Das zugrunde liegende Geschäft ist der Verkauf der Immobilie. Diese steht im hälftigen Eigentum der Eheleute, so dass der hälftige Wert maßgebend ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1225; HK-FamGKG, 2. Auflage, Thiel, § 36 Rn. 26). Da der Antrag auf Zustimmung zum Verkauf und nicht lediglich auf Zustimmung zum Abschluss eines Maklervertrages gerichtet ist, ist der Wert der Immobilie maßgebend.
Gem. § 38 GNotKG bleiben auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten bei der Wertfestsetzung außer Betracht.
Der Wert ist somit antragsgemäß auf 98.612,00 EUR festzusetzen, da der Immobilienwert im vorliegenden Beschwerdeverfahren außer Streit steht.
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