OLG Frankfurt am Main, 09.11.2015 – 7 W 51/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.11.2015 – 7 W 51/15
Orientierungssatz:

Die Kostentragungspflicht eines Dritten nach erfolgter Klagerücknahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 ZPO kommt lediglich eine Kostentragung durch Kläger und Beklagten und nicht durch andere Dritte in Betracht. Etwaige, materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte muss der Kläger außerhalb des Gerichtsverfahrens geltend machen.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.8.2015, Az.: 2-20 O 180/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis zu 3.000 € festgesetzt.
Gründe

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 10.9.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24.8.2015 ist nach § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V. mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Klägern, nachdem sie den Mahnantrag und die Klage zurückgenommen haben, auf Antrag des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass nicht sie, sondern die inzwischen insolvent gewordene A für die Stellung des Mahnantrages verantwortlich sei und dass diese den Mahnantrag gegen den Beklagten ohne ihr Einverständnis und ohne Vertretungsbefugnis in ihrem Namen gestellt habe.

Der A konnten die Kosten des Verfahrens nach Klagerücknahme schon deshalb nicht auferlegt werden, weil sie am Verfahren gar nicht förmlich beteiligt war und sie ausweislich der Angaben im Mahnbescheid lediglich als bevollmächtigtes Inkassounternehmen gem. § 10 RDG für die beiden Kläger aufgetreten ist.

Die Kostentragungspflicht eines Dritten nach erfolgter Klagerücknahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 ZPO kommt lediglich eine Kostentragung durch Kläger und Beklagten und nicht durch andere Dritte in Betracht. Dies ist auch plausibel, weil das gegen den Beklagten geführte Verfahren durch die erfolgte Klagerücknahme beendet und die Rechtshängigkeit des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 ZPO damit rückwirkend entfallen ist. Damit besteht keine Möglichkeit mehr, Dritte, und sei es auch nur zum Zwecke der Kostenhaftung, in ein nicht mehr existentes Verfahren einzubeziehen. Etwaige, materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte müssen die Kläger außerhalb des Gerichtsverfahrens geltend machen.

Dieses Ergebnis stellt sich auch nicht als unbillig für die Kläger dar. Ausweislich der vorgelegten Inkassovollmacht (vgl. Bl. 41 der Akte) haben die Kläger die A „unwiderruflich“ bevollmächtigt, ihre Forderung gegen die B in Höhe von 18.900 € geltend zu machen und alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderungen erforderlich sind, einzuleiten.

Die Wirksamkeit der vorgelegten Forderungsabtretung vom 2.8.2013 an die A (vgl. Bl. 42 d.A.) dürfte vor dem Hintergrund der Unwiderruflichkeit der erteilten Vollmacht zumindest fraglich sein. Auf die Wirksamkeit der Forderungsabtretung kam es hier letztlich aber auch gar nicht an. Fest steht jedenfalls, dass die Kläger durch die zuvor der A erteilte Inkassovollmacht die Ursache dafür gesetzt haben, dass die A, und sei es im Verhältnis zu den Klägern nun berechtigt, oder unberechtigt, tätig geworden ist und das Mahnverfahren gegen den Beklagten eingeleitet hat.

Für die Kosten haben die Kläger nun, nachdem sie die Klage zurückgenommen haben, einzustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert war entsprechend dem Kosteninteresse der Kläger an der Abänderung des Beschlusses festzusetzen, welches der Senat angesichts der angefallenen Gerichts- und Anwaltsgebühren auf einen Wert von rund 2.500 € bis zur Gebührenstufe 3.000 € schätzt (§ 3 ZPO).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.