OLG Frankfurt am Main, 10.05.2016 – 10 U 144/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.05.2016 – 10 U 144/15
Leitsatz:

1. Die Haltereigenschaft des Vermieters wird durch das unbestimmte Moment einer „längeren“ Überlassungsdauer nicht per se beseitigt.

2. Der Vermieter bleibt jedenfalls dann der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz der sich in seinem Mietpool befindlichen Fahrzeuge im Straßenverkehr, wenn nach seinem Geschäftsmodell die Fahrzeuge in seiner Werkstatt repariert werden.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2015 (Az.: 2-25 O 46/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.152,71 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine weitere Schadensersatzzahlung in Höhe von 20.152,71 EUR zzgl. Zinsen.

Die Klägerin ist in Land1 die größte Vertragshändlerin des LKW-Herstellers X und auch die größte Vermieterin von X-Fahrzeugen. Sie verfügt über eine hochspezialisierte Werkstatt und repariert dort diejenigen Fahrzeuge, die sich in ihrem Mietpool befinden, weil sie an einer bestmöglichen Reparatur ihrer Fahrzeuge interessiert ist.

Am 01.12.2012 vermietete die Klägerin an das Einzelhandelsunternehmen Gütertransporte A (im Folgenden: Mieter) eine Sattelzugmaschine. Auf Seite 1 des Mietvertrages steht u.a.: „Mietende: 28.12.12 … Einsatzort: … Mietpreis pro Monat … 2.150,00 € abzgl. 20 % Versicherung pro Monat … 440,- Kfz-Steuern pro Tag … 65,- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versicherung

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