OLG Frankfurt am Main, 10.08.2015 – 17 U 194/14

März 28, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.08.2015 – 17 U 194/14
Tenor:

In dem Rechtsstreit

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.09.2015.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, welche der Kläger aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Immobiliendarlehens an die Beklagte entrichtet hat.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Ergänzung bedürfen, Bezug genommen. Lediglich zum besseren Verständnis wird der Text der Widerrufsbelehrung, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger erteilt hat, auszugsweise wie folgt wiedergegeben:

Widerrufsbelehrung – Nach Muster gemäß § 14 der BGB – Informationspflichten/Verordnung Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Adressat

PLZ und Ort

Telefax: …

E-Mail: Widerruf…com

Widerrufsfolgen

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu, da der Widerruf des Darlehensvertrags nicht wirksam sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei wirksam. Ihr Wortlaut entspreche dem Mustertext der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (2004), sodass offen bleiben könne, ob die Belehrung den Anforderungen der §§ 495, 355 BGB genüge. Die Beklagte habe den Text inhaltlich nicht bearbeitet. Die fehlende Zentrierung der Überschrift sei unschädlich, da die Überschrift nicht zum Text gehöre. Auch das Fehlen der Umrandung mache die Belehrung nicht fehlerhaft. Die Belehrung hebe sich deutlich vom vorangehenden Text ab. Sie werde durch eine fettgedruckte Überschrift hinreichend abgegrenzt. Die Buchstaben der Belehrung seien größer als die des übrigen Textes. Abgesehen davon könne der Kläger ein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, da der Vertrag von den Parteien einvernehmlich beendet worden sei. Das Widerrufsrecht sei damit entfallen. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs verwirkt gewesen. Verwirkung setze voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), und der Berechtigte sich darauf habe einrichten dürfen und eingerichtet habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden (Umstandsmoment). Das Zeitmoment liege hier vor, da bis zur Ausübung des Widerrufsrechts mehr als 6 Jahre seit der Belehrung über das Widerrufsrecht vergangen seien. Auch das Umstandsmoment sei gegeben, weil die Beklagte mit dem Widerruf angesichts der vollständigen Rückzahlung des Darlehens durch den Kläger nicht mehr habe rechnen müssen. Ihr dahingehendes Vertrauen sei schutzwürdig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass weder der Kläger noch die Beklagte Kenntnis von der unterstellten Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung gehabt hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt habe, ohne davon über viele Jahre Gebrauch zu machen. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht mit Erfolg auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt werden. Der Darlehensvertrag in Gestalt der nachträglichen Änderungsvereinbarung bilde den Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, wonach bereits geringfügige Abweichungen vom Mustertext den Vertrauensschutz des Belehrenden ausschlössen. Hier lägen mit der fehlenden Zentrierung der Überschrift, dem Zusatz zur Überschrift und der fehlenden Umrandung mehrere nicht geringfügige Abweichung vor. In Bezug auf den Zusatz zur Überschrift habe dies bereits das OLG Brandenburg entschieden. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung einem Widerruf nicht entgegenstehe. Schließlich seien die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung des Widerrufsrechts unzutreffend. Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, komme eine Verwirkung des Widerrufsrechts mangels Vorliegens des erforderlichen Umstandsmoments nicht in Betracht. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Widerruf nur zwei Jahre nach der vollständigen Rückführung des Darlehens erklärt worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.08.2014, Az.: 2-25 O 200/14, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.866,73 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das Landgericht sei zutreffend von der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ausgegangen, da die Belehrung dem Mustertext entspreche. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte liege nicht vor. Die Überschrift müsse schon deshalb nicht zentriert sein, da sie nicht zum Text der Belehrung gehöre. Aus diesem Grunde sei auch der Zusatz in der Überschrift ohne Belang. Die Belehrung genüge dem Deutlichkeitsgebot. Sie hebe sich vom übrigen Text durch die fettgedruckte Überschrift und die erkennbar größeren Buchstaben im erforderlichen Maße ab. Eine zusätzliche Umrandung sei daher nicht notwendig.

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen werden könne, da er mit Wirkung ex nunc im Juli 2012 beendet worden sei.

Schließlich habe das Landgericht zu Recht den Einwand der Verwirkung bejaht. Nach der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags und der einvernehmlichen Schließung der Konten habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass der Vertrag dem Grunde nach vom Kläger nicht mehr infrage gestellt werde. In diesem Sinne hätten das OLG Köln und das OLG Frankfurt (19. Zivilsenat) entschieden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Lebensversicherungsverträgen sei nicht übertragbar. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall habe der Kläger hier sein Rücktrittsrecht gekannt.

II.

Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 520 ZPO.

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist unwirksam, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Frist hat gem. § 355 Abs. 2 BGB mit der Zurverfügungstellung eines Exemplars des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung begonnen. Zwar ist die Belehrung fehlerhaft, da ein Verbraucher durch die in einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird (vgl. BGH v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, Juris Rdnr. 9; BGH v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Juris Rdnr. 15; BGH v. 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, Juris Rdnr. 14). Allerdings kann sich die Beklagte auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung i. V m. der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, die auf das Vertragsverhältnis der Parteien nach Klägervortrag anzuwenden ist, berufen. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. gilt die Belehrung als den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügend, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. in Textform verwandt wird. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift auch dann ein, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rdnr. 15). Es reicht aber nicht aus, dass die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist – wie hier – mit der entsprechenden Formulierung des Musters für die Widerrufsbelehrung übereinstimmt. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besteht nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rdnr. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rdnr. 15; BGH v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Juris Rdnr. 15). Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Juris Rdnr. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rdnr. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rdnr. 18). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Juris Rdnr. 6), bleiben allerdings möglich (OLG Frankfurt v. 29.12.2014, Az. 23 U 80/14, Juris Rdnr. 17). Nach diesem Maßstab entspricht die hier vorliegende Widerrufsbelehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat lediglich die Überschrift linksbündig gedruckt, die Überschrift um den Zusatz „Nach Muster gemäß § 14 der BGB – Informationspflichten-Verordnung“ ergänzt und den Text der Belehrung nicht umrandet. Eine inhaltliche Textbearbeitung, wie sie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus stattfindet, liegt in der Erweiterung der Überschrift nicht. Die Überschrift ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst. Eine Erweiterung der Überschrift führt daher nicht zu einer inhaltlichen Abweichung vom gesetzlichen Muster (BGH v. 09.11.2011, Az. I ZR 123/10, Juris Rdnr. 25). Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.10.2014, Az. 4 U 194/11, steht dem nicht entgegen. Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage, ob die Überschrift zum Text der Widerrufsbelehrung gehört, nicht befasst. Dass im linkbündigen Druck der Überschrift ebenso wie im Weglassen der Umrandung keine inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung liegt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung entspricht nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen der Gestaltung der Musterbelehrung. Wie bereits ausgeführt, lässt der Bundesgerichtshof geringfügige Änderungen des Textes der Belehrung zu (BGH v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Juris Rdnr. 6). Dies muss erst recht für geringfügige gestalterische Abweichungen gelten. Deshalb ist es unschädlich, wenn die die Lesbarkeit der Belehrung nicht fördernden Rahmen der Musterbelehrung weggelassen werden und die Überschrift in Anpassung an die Gestaltung des übrigen Vertragsdokuments nicht zentriert, sondern linksbündig gedruckt wird.

Anders als der Kläger meint, genügt die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH v. 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, Juris Rdnr. 24). Wie der Senat für eine in gleicher Weise gestaltete Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten entschieden hat, ist dies der Fall (vgl. Senat v. 01.10.2014, Az. 17 U 138/14). Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich aus dem übrigen Rest des Textes herausgehoben. Zum einen unterscheidet sie sich durch die einspaltige Formatierung deutlich vom dem zweispaltig formatierten Rest des Textes. Zum anderen ist die Schrift der Belehrung erheblich größer als die Schrift der Kreditbedingungen.

Da die Beklagte im Hinblick auf die von ihrer Rechtsvorgängerin verwendete Widerrufsbelehrung Vertrauensschutz genießt, kommt es auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt hat, nicht an.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.