OLG Frankfurt am Main, 11.02.2016 – 20 VA 14/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.02.2016 – 20 VA 14/15
Leitsatz:

1.

An die Erteilung einer anonymisierten Abschrift einer Gerichtsentscheidung sind erheblich geringere Anforderungen zu stellen als an die Gewährung von Akteneinsicht durch einen Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO.
2.

Die Gerichtsverwaltung hat bei der Entscheidung über das Gesuch auf Erteilung einer solchen Entscheidungsabschrift etwaige entgegenstehende Interessen insbesondere der Prozessparteien gegen das Informationsinteresse des Dritten nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen.
3.

Im Regelfall wird die Gerichtsverwaltung einem in einem ähnlichen Verfahren beratenden Rechtsanwalt die Erteilung einer anonymisierten Abschrift zu bewilligen haben, sofern nicht ausnahmsweise überwiegende Interessen, insbesondere der Prozessparteien, entgegenstehen.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Vollziehung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2015 – Az. 145 Ea 72-18 – wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieser den weiteren Beteiligten die Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift aus den Akten eines Zivilprozesses bewilligte, der dort erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen …/11 (Berufung: OLG Frankfurt am Main, Az. …/12) anhängig war und an dem die Antragstellerin als Beklagte und Berufungsklägerin beteiligt war.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 beantragten die weiteren Beteiligten, bei denen es sich um Rechtsanwälte handelt, bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die Akten des Zivilprozesses mit dem Aktenzeichen …/12 oder (hilfsweise) jedenfalls Übersendung einer Kopie „der Entscheidung“ des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Dieser übersandte das Gesuch mit Verfügung vom 27.03.2015 (vgl. Bl. 479 der Akten des genannten Zivilprozesses) an das Landgericht Frankfurt am Main im Nachgang zu den dahin nach Abschluss des Berufungsverfahrens zurückgesandten Akten.

In dem genannten Zivilprozess (im Folgenden Ausgangsverfahren bzw. -prozess) machte die dortige Klägerin Schadensansprüche gegen die hiesige Antragstellerin als Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Die Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Gegen das landgerichtliche Urteil legte die Antragstellerin Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Nachdem das Oberlandesgericht unter dem 30.01.2013 einen ausführlich begründeten Beschluss erlassen hatte, in dem es auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, nahm die Antragstellerin ihre Berufung zurück.

Die Klägerin des Zivilprozesses widersprach dem Akteneinsichtsgesuch mit Anwaltsschriftsatz vom 23.04.2015, die hiesige Antragstellerin als Beklagte des Zivilprozesses widersprach mit Anwaltsschriftsatz vom 04.05.2015 (Bl. 17 ff. d. A.).

Die Antragstellerin führte aus, dass die weiteren Beteiligten kein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht hätten, was sie im Einzelnen darlegte. Selbst wenn ein rechtliches Interesse der weiteren Beteiligten an der Einsichtnahme vorläge, stünden jedenfalls überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin einer Einsichtsgewährung entgegen. Insbesondere sei das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die Akten, in die Einsichtnahme begehrt werde, enthielten umfangreiche Geschäftsgeheimnisse sowie geschützte Kundendaten. Auch stehe daher das Bankgeheimnis einer Einsichtnahme durch Dritte entgegen.

Die weiteren Beteiligten führten daraufhin mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (Bl. 20 f. d. A.) aus, dass es sich bei den Parallelverfahren um solche handele, die ebenfalls die Antragstellerin als Anspruchsgegnerin beträfen. Inhaltlich liege Vergleichbarkeit vor, da es sich jeweils um die rechtliche Bewertung von Anlegerberatungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsfonds handele.

Der Präsident des Landgerichts teilte daraufhin der weiteren Beteiligten und der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.05.2015 (Bl. 22 d. A.) mit, dass es nach seiner Auffassung an einer Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesse durch die weiteren Beteiligten fehle. Auch die Übersendung einer Gerichtsentscheidung sei grundsätzlich nach § 299 Abs. 2 ZPO zu beurteilen. Es werde bei den Parteien des Rechtsstreits unter Hinwies auf die Kommentierung bei Stein / Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 299, Rn. 59 angefragt, ob die Parteien sich auch gegen eine Übersendung der Entscheidung des Oberlandegerichts in anonymisierter Form wendeten.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens teilte daraufhin mit, dass dagegen keine Bedenken bestünden.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.05.2015 (Bl. 23 f. d. A.) erklärte die Antragstellerin, sie widerspreche auch einer Übersendung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an die weitere Beteiligte in anonymisierter Form. Die Anforderung der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses ebenso wie das überwiegende Geheimhaltungsinteresse der Beklagten sowie deren Kunden gelte auch für die Übersendung einer geschwärzten Entscheidungskopie. Aufgrund der Details des spezifischen Prozessstoffes könnten die Kunden der Antragstellerin auch bei einer geschwärzten Fassung identifiziert werden.

Die weitere Beteiligte legte dem Präsidenten des Landgericht schließlich noch eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltes Ra1 vom 28.05.2015 (Bl. 26 d. A.) vor, in dem dieser u. a. versichert, dass bei den weiteren Beteiligten ein Verfahren gegen die Antragstellerin „laufe“, welches sehr viele Ähnlichkeiten zu dem Ausgangsverfahren aufweise, insbesondere zu den Themen Fonds, Aufklärungspflicht, Schadensersatz und Falschberatung.

Mit Bescheid vom 02.06.2015 (Bl. 27 ff. d. A.) bewilligte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung des Gesuchs im Übrigen die Erteilung einer anonymisierten Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 30.01.2013 zum Aktenzeichen …/12 an die weiteren Beteiligten.

Er begründete dies damit, dass die weiteren Beteiligten keine vollumfängliche Akteneinsicht verlangen könnten, weil jedenfalls aufgrund der im Rahmen der nach § 299 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Ermessensausübung eine Übersendung der vollständigen Akten ausscheide, was er näher darlegte und begründete.

Das Interesse der weiteren Beteiligten richte sich erkennbar darauf, die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in dem genannten Verfahren zu einer bestimmten Fallkonstellation in einem eigenen Verfahren berücksichtigen zu können. Diesem Interesse könne bereits durch Übersendung einer anonymisierten Kopie der Entscheidung Rechnung getragen werden. Für die nach § 299 Abs. 2 ZPO analog zu beurteilende Herausgabe von (geschwärzten) Entscheidungen an Dritte sei lediglich ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Entscheidung glaubhaft zu machen. Daran seien wesentlich geringere Anforderungen zu stellen als im Falle der Akteneinsicht. Mache etwa ein Rechtsanwalt geltend, die Entscheidung für die Beratung in einem ähnlich gelagerten Fall zu benötigen, sei dies ausreichend. So verhalte es sich vorliegend. Interessen der Parteien, die einer Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift entgegenstehen könnten, seien nicht dargetan oder ersichtlich.

Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23.06.2015 zugestellten vorgenannten Bescheid des Präsidenten des Landgerichts hat die Antragstellerin mit am 23.07.2015 beim Oberlandegericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen sogleich begründet.

Sie macht geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtwidrig sei und sie in ihren Rechten – ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Bankgeheimnis – verletze.

Der Bescheid sei rechtwidrig, weil der Präsident des Landgerichts die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens verkannt habe, indem er angenommen habe, bei der Entscheidung über eine Entscheidungsübersendung sei es stets ausreichend, dass ein Anwalt behaupte, in einem ähnlich gelagerten Fall zu beraten. Ein Ermessensnichtgebrauch liege vor, wenn die Justizbehörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens positiv oder negativ verkenne. Bei der Entscheidung über eine Entscheidungsübersendung entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO könne nicht allgemein ein wesentlich anderer Maßstab gelten als bei der Akteneinsicht eines Dritten. Denn auch die Entscheidung des Gerichts stelle einen Teil der Prozessakten dar. Vorliegend stehe dabei nicht einmal eine öffentlich verkündete Entscheidung in Rede sondern ein Hinweisbeschluss an die Parteien des ursprünglichen Verfahrens, was der Gerichtsvorstand trotz entsprechenden Vortrages der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe. Selbst die von dem Präsidenten des Landgerichts angeführte Kommentierung bei Stein / Jonas gehe nicht von einem Automatismus bei der Ermessensausübung aus. Die in dieser Kommentierung genannte Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 18.08.1984, Az. 9 VA 4/84, OLGZ 1984, 477 ff.) betreffe einen Einzelfall, wozu die Antragstellerin nähere Ausführungen macht.

Zudem habe der Präsident des Landgerichts bei seiner Entscheidung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen. Insbesondere ermöglichten die Bezeichnung des Fondsnamens und die Fondsdetails deren Identifizierung. Ein solches Nichterörtern wesentlicher Umstände stelle gleichfalls einen Ermessensfehler in Form eines Heranziehungsdefizites dar.

Wenn vertreten werde, dass bei anonymisierten Entscheidungen Interessen der Prozessparteien in der Regel nicht entgegenstünden, entbinde dieses in vielen Fällen zutreffende Ergebnis nicht von der Ermessensausübung im Einzelfall.

Sie beantragt,

den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2015 (Az. 145 Ea 72-18) aufzuheben und den Antrag der weiteren Beteiligten auf Übersendung einer anonymisierten Kopie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2012 zu Az. …/12 zurückzuweisen;

hilfsweise,

den Präsidenten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Er führt unter Angabe verschiedener Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung aus, dass es sich bei der von dem Landgerichtspräsidenten zitierten Rechtsauffassung keineswegs um eine Einzelmeinung handele. Diese Auffassung sei in Anbetracht des Publizitätsgebotes staatlichen Handelns und insbesondere der Präjudizfunktion einer gerichtlichen Entscheidung zutreffend.

Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass es sich bei der zu übermittelnden Entscheidung nicht um ein Urteil sondern um einen Hinweisbeschluss handele, komme diesem Aspekt keine erhebliche Bedeutung zu, wie zahlreiche Veröffentlichungen von Hinweisbeschlüssen nach § 522 ZPO ebenso zeigten wie die in § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der bloßen Bezugnahme auf einen vorangegangenen Hinweisbeschluss in einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Eine Übersendung habe auch nicht immer zu unterbleiben, wenn der Inhalt der übersandten Entscheidung Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Bank erlaube. Denn andernfalls wäre die Veröffentlichung zahlreicher Entscheidungen aus dem Banken- und Anlagenrecht unzulässig, da eingeweihten Kreisen fast stets eine Identifizierung möglich sei.

Die weitere Beteiligte hat sich im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht geäußert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auch auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 145 Ea 72-18 – und die Akten des Ausgangsprozesses lagen dem Senat bei der Entscheidung vor.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Bei dem Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2015 handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift. Für Entscheidungen des Gerichtsvorstandes über Gesuche Dritter auf Einsichtnahme in Akten eines Zivilprozesses ist anerkannt, dass es sich um Maßnahmen in diesem Sinne handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.). Da der angefochtene Bescheid auf ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten ergangen ist, das sich auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützt hat, als materiell-rechtliche Grundlage der – als Weniger gegenüber der Akteneinsichtnahme – bewilligten Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift § 299 Abs. 2 ZPO jedenfalls in Frage kommt (vgl. dazu unten) und zudem auch die Entscheidung über die Veröffentlichung anonymisierter Entscheidungsabschriften Aufgabe der Gerichtsverwaltungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff. zitiert nach juris Rn. 28), handelt es sich vorliegend um eine Maßnahme im Sinne der genannten Vorschrift.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt, denn sie macht gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG geltend, durch den angegriffenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie anführt, die bewilligte Erteilung einer Entscheidungsabschrift verletze u. a. ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt worden, § 26 Abs. 1 EGGVG.

Haupt- und auch Hilfsantrag haben in der Sache keinen Erfolg.

Denn der Präsident des Landgerichts hat den weiteren Beteiligten zu Recht und ermessensfehlerfrei die Erteilung einer anonymisierten Abschrift des in den Akten des Zivilprozesses mit dem dortigen Az. …/11 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. …/12) enthaltenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2013 bewilligt.

Formelle Fehler des Bescheids sind nicht erkennbar, insbesondere war der Präsident des Landgerichts nach Rücklauf der Akten aus der Berufungsinstanz als Vorstand des erstinstanzlichen Gerichts als aktenführende Stelle (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2014, Az. 20 VA 2/14, zitiert nach juris Rn. 8) zunächst zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO berufen, so dass er jedenfalls auch über das hilfsweise gestellte Gesuch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift einer in den Akten befindlichen Entscheidung, welche in ihrer Wirkung der Einsichtnahme in einen Teil der Akten gleichkommt, zulässigerweise befinden konnte, auch wenn es sich um eine Entscheidung des Berufungsgerichts handelt.

Mit dem Präsidenten des Landgerichts vertritt auch der Senat die Auffassung, dass an die Erteilung einer anonymisierten Abschrift einer bislang nicht veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Gewährung der in ihren Wirkungen weitergehenden Akteneinsicht durch einen nicht an dem Ausgangsverfahren beteiligten Dritten. Eine unmittelbare Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO, welcher mit dem dort geforderten rechtlichen Interesse vergleichsweise hohe Anforderungen für die Eröffnung einer Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Akteneinsicht aufstellt, kommt in Fällen der Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Dies gilt schon deshalb, weil regelmäßig – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien – die Gerichte ihre Entscheidungen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit – vorrangig durch Überlassung an Hochschullehrer, Autoren, Redaktionen, Agenturen und Verlage (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 299 ZPO, Rn. 7 m. w. N.) zur Veröffentlichung in Presseerzeugnissen und Online-Informationsdiensten – ohne Weiteres zur Verfügung stellen dürfen und müssen (s. dazu auch im Einzelnen sogleich unten). Wenn die Überlassung von Entscheidungen an einzelne interessierte Personen, die ihr Gesuch auf eine von ihnen bzw. ihren Mandanten beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem ähnlichen Fall stützen, in Frage steht, werden an die Bewilligung solcher Gesuche schon deshalb keine hohen Anforderungen zu stellen sein, weil solche Einzelanfragen auch eine Prüfung nahelegen werden, ob nicht ohnehin eine Veröffentlichung geboten ist. Denn maßgeblich für die Veröffentlichungswürdigkeit einer Entscheidung ist das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere auch das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff. zitiert nach juris Rn. 27, 29). Demnach dient auch die Überlassung von anonymisierten Entscheidungsabschriften an rechtssuchende Einzelpersonen jedenfalls mittelbar der Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung, so dass an die Überlassung einer Entscheidungsabschrift keine wesentlich höheren Anforderungen zu stellen sein werden als an die Veröffentlichung von Entscheidungen, welche wiederum deutlich unter denjenigen liegen, die für die Bewilligung einer Akteneinsicht durch Dritte zu erfüllen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derjenige, der einen Antrag bei einem Gericht stellt und daraufhin eine gerichtliche – ggf. für ihn auch negative Entscheidung – erhält (vorliegend die Antragstellerin als Berufungsklägerin), grundsätzlich nicht ausschließen kann, dass diese (anonymisiert) veröffentlicht wird (vgl. bereits: BPatG Beschluss vom 23.04.1991, Az. 27 ZA (pat) 19/90, GRUR 1992, 53, 54).

Spätestens seit der oben bereits zitierten grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff. zitiert nach juris) ist allgemein anerkannt, dass die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen eine öffentliche Aufgabe der Gerichte darstellt, zu der diese nicht nur berechtigt sondern verpflichtet sind (vgl. u. a. auch: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15, Rn. 16 und 20; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2002, Az. 7 VA 3/01, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 7; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 24; Bacher in Vorwerk / Wolf, Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 19. Edition, § 299 ZPO, Rn. 2).

Zur Erfüllung ihrer vorgenannten Verpflichtung haben die Gerichte ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und diese – unter Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten auf Schutz persönlicher Daten in der Regel durch Anonymisierung – auch im vollen Wortlaut zum Zweck der Publikation nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vgl. Huff, NJW 1997, 2651 ff. [BVerwG 26.02.1997 – 6 C 3/96]). Diese (auch) von den Gerichtsverwaltungen (vgl. BVerwG, a. a. o., Rn. 23) zu erfüllende Rechtspflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG, das zur Transparenz und Publizität jeden staatlichen Handelns verpflichtet, und findet seine Begründung weiterhin darin, dass die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen schon deshalb geboten ist, weil die Gerichte die gesetzlichen Regelungen konkretisieren und aufgrund gesetzlichen Auftrages (vgl. z. B. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO, § 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, § 132 Abs. 4 GVG) fortbilden (vgl. dazu auch: BVerwG, a. a. O., Rn. 24).

Nach Auffassung des Senats kann demnach die zudem zeitlich vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Rechtsprechung zur Erteilung von Entscheidungsabschriften insoweit nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden, als diese § 299 Abs. 2 ZPO unmittelbar angewendet hat (vgl. z. B. auch die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 16.08.1984, Az. 9 VA 4/83, OLGZ 1984, 477 ff.). Insoweit kann nach Auffassung des Senats auch nicht der in der vorgenannten Entscheidung des OLG München hohe einzelfallbezogene Prüfungsmaßstab angewendet werden, auf den die Antragstellerin hinweist. Zudem war auch bei unmittelbarer Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO für die Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift eine Abschwächung der Anforderungen, die an das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift zu stellen sind, jedenfalls bereits in Erwägung gezogen worden (vgl. z. B. schon OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.1996, Az. 15 VA 5/96, zitiert nach juris Rn. 7 a. E.).

Unter welchen gegenüber § 299 Abs. 2 ZPO herabgesetzten Anforderungen im Einzelnen von der Gerichtsverwaltung eine anonymisierte Abschrift einer (noch) nicht veröffentlichten Gerichtsentscheidung zu erteilen ist, soweit die Verfahrensbeteiligten nicht zugestimmt haben, wird in Literatur und Rechtsprechung allerdings unterschiedlich gesehen und hergeleitet.

Eine in der Literatur vertretene Ansicht, welcher auch der Präsident des Landgerichts in dem angefochtenen Bescheid gefolgt ist, geht davon aus, dass in den genannten Fällen § 299 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung komme (neben Stein / Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 59 auch: Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 24), ohne die Herleitung näher zu begründen. An die Stelle des von § 299 Abs. 2 ZPO geforderten rechtlichen Interesses des § 299 Abs. 2 ZPO soll abgeschwächt ein berechtigtes Interesse treten, welches der Dritte glaubhaft zu machen habe. Zwar soll es wie in Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO dabei verbleiben, dass ein bestehendes berechtigtes Interesse einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung durch den Gerichtsvorstand eröffne, dieser Anspruch soll sich dabei in vielen Fällen zu einem Recht auf Kenntnisnahme – wohl im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – verdichten, namentlich wenn – wie vorliegend – ein Rechtsanwalt die Kenntnis eines bestimmten Urteils in einem ähnlich gelagerten Fall benötige.

Weitergehend geht Tiedemann (NVwZ 1997, 1187 ff. [BVerwG 26.02.1997 – 6 C 3/96]) mit Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass sich aus der genannten Veröffentlichungspflicht der Gerichte unmittelbar ein gebundener Anspruch eines jeden Bürgers auf Zugang zu jeglicher Gerichtsentscheidung ergebe. Die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO könne verfassungskonform nur dahingehend ausgelegt werden, dass diese auf die Anforderung von anonymisierten Gerichtsentscheidungen keine Anwendung finde. Vielmehr habe jeder, der bei Gericht eine Entscheidung anfordere, einen – gebundenen – Anspruch auf Zusendung einer Entscheidungskopie.

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 25.10.2002, Az. 1 VA 3/02, zitiert nach juris) hat in der – soweit ersichtlich – zeitlich nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einzigen veröffentlichten einschlägigen Entscheidung eine im Ergebnis vermittelnde Position vertreten. Es ist – wobei es jedenfalls in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrages nach den §§ 23 ff. EGGVG auf § 299 Abs. 2 ZPO Bezug genommen hat – davon ausgegangen, dass im Lichte der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz eine Rechtspflicht der Justizverwaltung bestehe, Angehörigen der mit der Rechtsberatung betrauten Berufsgruppen für ihr Tätigkeitsfeld relevante veröffentlichungswürdige Entscheidungen auf Anforderung abschriftlich zur Verfügung zu stellen, sofern nicht ausnahmsweise ein Informationsinteresse zu verneinen sei (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 8 bis 10). Es hat dazu ausgeführt, dass ein qualitativ hoher Standard der Rechtswissenschaft und der Rechtsberatung nur erhalten werden könne, wenn insbesondere die damit betrauten Berufsgruppen die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechungspraxis verfolgen könnten und ihnen für ihr Tätigkeitsfeld relevante Entscheidungen auf Anforderung abschriftlich zur Verfügung gestellt würden.

Nach Auffassung des Senats wird die Annahme eines gebundenen Anspruchs eines jeden Bürgers auf Überlassung jedweder Gerichtsentscheidungen zu weit gehen und nicht immer mit den Rechten der Prozessparteien vereinbar sein. Denn es sind Fälle denkbar, in denen kein Interesse des Gesuchstellers vorliegen wird (so in dem von dem Saarländisches OLG Saarbrücken entschiedenen Fall) oder überwiegende entgegenstehende Interessen festzustellen sein werden, denen auch durch Anonymisierung nicht Genüge getan werden kann. In solchen Ausnahmefällen, muss es der Gerichtsverwaltung möglich sein, bei erkennbar das Informationsinteresse des Gesuchstellers überwiegenden entgegenstehenden Interessen die Erteilung einer Entscheidungsabschrift zu versagen.

Dabei kann vorliegend letztlich dahinstehen, welcher der genannten weiteren Ansichten zu folgen ist. Denn im Ergebnis führen beide dazu, dass – wie von dem Präsidenten des Landgericht angenommen – einem Gesuch von Rechtsanwälten, die in ähnlicher Sache mandatiert sind, auf Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift regelmäßig zu entsprechen ist, sofern nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen entgegen stehen.

Denn auch unter den insoweit restriktivsten Anforderungen, die sich aus der von dem Präsidenten des Landgerichts herangezogenen analogen Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO ergeben, hat dieser die Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift zu Recht bewilligt. Die weiteren Beteiligten haben nämlich ein „berechtigtes“ Interesse an der Erteilung der Abschrift dargelegt und darüber hinaus sogar glaubhaft gemacht. Der Präsident des Landgerichts hat dabei ermessensfehlerfrei angenommen, dass Interessen der Parteien des Ausgangsverfahrens der Erteilung der Abschrift nicht entgegenstehen.

Dabei ist es – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – ohne Belang, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt. Wenn wie vorliegend ein solcher Beschluss ausführlich begründet ist, macht es für den Rechtssuchenden bzw. dessen Rechtsanwälte keinen erkennbaren Unterschied, ob das Berufungsgericht seine Auffassung zu einschlägigen Rechtsfragen in einem Urteil oder in einem Hinweisbeschluss dargelegt hat. Dass ein Beschluss im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in öffentlicher Sitzung verkündet wird, ändert – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – daran nichts, weil die Veröffentlichungspflichten der Gerichte ihre Grundlage zwar in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen haben, über diesen aber hinausgehen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 26). Dieses findet – worauf der Antragsgegner zu Recht abstellt – seinen Niederschlag auch in der Veröffentlichungspraxis der Gerichte, die gerade wegen des bestehenden öffentlichen Interesses eine Vielzahl von Hinweisbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO veröffentlichen.

Zwar hat der Präsident des Landgerichts in dem angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt, wie die Anonymisierung der Entscheidung im Einzelnen erfolgen soll. Aus der Verfügung vom 17.07.2015 in der Akte der Justizverwaltung folgt aber, dass Anonymisierung im Rubrum und im Text, also zu allen persönlichen Daten der Beteiligten und auch Dritter erfolgen soll. Es kann daher im Weiteren zugrunde gelegt werden, dass neben den persönlichen Daten der Parteien – wobei die Identität der Antragstellerin gegenüber der weiteren Beteiligten ohnehin offengelegt ist – auch die Identität Dritter unkenntlich gemacht wird. Letzteres betrifft insbesondere wörtliche Zitate aus einer weiteren Entscheidung.

Ein berechtigtes Interesse (vgl. auch § 12 Abs. 1 S. 1 GBO) haben die weiteren Beteiligten bereits dadurch dargelegt, dass sie als Rechtsanwälte, von denen mindestens einer Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, ausführen, in ähnlichen Sachverhalten unter Beteiligung der Antragstellerin zu beraten. Sie haben diesen Vortrag durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zudem glaubhaft gemacht, wobei dahinstehen kann, ob eine Glaubhaftmachung für die Bewilligung der Erteilung einer neutralisierten Entscheidungskopie zu verlangen ist, wovon nach dem Vorgesagten nicht auszugehen sein dürfte. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses hat die Antragstellerin zudem letztlich auch nicht in Zweifel gezogen.

Da wie ausgeführt die Gerichtsverwaltung das Gesuch auf Erteilung einer Entscheidungsabschrift nicht ohne Prüfung möglichweise entgegenstehender Interessen bewilligen kann, ist – unabhängig von der Herleitung – wie im Falle der (unmittelbaren) Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO eine Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstandes eröffnet, in deren Rahmen er insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien andererseits abzuwägen hat (vgl. zu § 299 Abs. 2 ZPO unmittelbar: Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 20).

Die Ermessensausübung der Gerichtsverwaltung unterliegt dabei nur einer nach § 28 Abs. 3 EGGVG auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Herangezogen werden können bei der Überprüfung der Ermessenausübung auch die von der Gerichtsverwaltung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch mitgeteilten ihre Ermessensausübung stützenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1980, Az. 3 VAs 9/80, Justiz 1980, 450, 451). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Justizverwaltungsaktes vorlagen, der Justizverwaltungsakt durch sie in seinem Wesen nicht geändert und der hiervon Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 2 VAs 22/12, zitiert nach juris Rn. 19 m. w. N.), wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt.

Dies vorweggeschickt sind der Justizverwaltung bei der Entscheidung über die Bewilligung der Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift vorliegend Ermessensfehler nicht unterlaufen.

Ein Ermessensfehlgebrauch in Form der Verkennung der Grenzen des eingeräumten Ermessens ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht zu erkennen. Denn der Präsident des Landgerichts ist erkennbar von der Möglichkeit einer Versagung der begehrten Entscheidungskopie trotz Bestehens eines rechtlichen Interesses ausgegangen, so dass er zunächst erkannt hat, dass er Ermessen ausüben kann. Er hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass einem Rechtsanwalt, der um die Abschrift zum Zwecke der Beratung in einem ähnlich gelagerten Fall nachsucht, eine anonymisierte Entscheidungsabschrift grundsätzlich zu erteilen ist, wenn nicht ausnahmsweise Interessen der Parteien ersichtlich oder dargetan sind, die einer solchen entgegenstehen. Es liegt auch kein Ermessensfehler vor, weil es mit der Ermächtigungsgrundlage nicht zu vereinbaren wäre, von einem solchen Regel-Ausnahmeverhältnis auszugehen. Denn wie oben ausführlich ausgeführt, ist die Ausgangslage nicht mit derjenigen im Falle des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten vergleichbar. Insbesondere besteht an der Kenntnisnahme von Gerichtsentscheidungen durch die – fachlich interessierte -Öffentlichkeit ein hohes Interesse, dass ganz regelmäßig Geheimhaltungsinteressen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die in aller Regel durch Anonymisierung hinreichend gewahrt werden können, überwiegen wird.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Präsident des Landgerichts angenommen und nur kurz ausgeführt hat, dass solche Interessen der Parteien des Zivilprozesses, die der Erteilung einer Entscheidungskopie entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich geworden sind. Denn die Antragstellerin hat über allgemeine Erwägungen, wonach eine Herausgabe der Entscheidung ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Bankgeheimnis verletze und die Entscheidung umfassende Angaben zu Konditionen und Leistungsgestaltung erhalte, die als Geschäftsgeheimnis geschützt seien, nichts dazu vorgetragen, welche konkreten Einbußen sie insoweit besorgt, wenn die Entscheidung in die Hände der weiteren Beteiligten gelangt.

Das von der Antragstellerin angeführte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. [BVerfG 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]). Dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 Az. 4 U 132/07, zitiert nach juris, Rn. 49).

Soweit die Antragstellerin dazu ausführt, dass ihre Identität – welche gegenüber den weiteren Beteiligten ohnehin bereits offen gelegt ist – auch bei Anonymisierung über die Details zu den Fonds identifizierbar wäre, ist auch zu berücksichtigen, dass die weiteren Beteiligten anwaltlich versichert haben (vgl. Schriftsatz vom 12.05.2015, Bl. 20 d. A.), die Entscheidung Wettbewerbern nicht zugänglich zu machen, und damit auch nicht zu veröffentlichen.

Soweit die Antragstellerin sich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützt, die nach ihrer Auffassung aus der Entscheidung erkennbar würden, hat die Antragstellerin ihren Vortrag dazu auch nach Hinweis des Antragsgegners darauf, dass sich allenfalls solche Umstände ergeben könnten, die im Rahmen der Anlegerinformationen zu dem Fond ohnehin zu veröffentlichen sind, nicht weiter konkretisiert.

Hinsichtlich des Verweises der Antragstellerin auf das Bankgeheimnis haben der Präsident des Landgerichts und der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens in die Erteilung einer anonymisierten Entscheidungskopie eingewilligt hat. Unabhängig von der dogmatischen Herleitung (vgl. dazu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 02.06.2015, Az. 15 A 1997/12, zitiert nach juris Rn. 62 f.) stellt das Bankgeheimnis eine gegenüber dem Kunden bestehende Verpflichtung des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenspezifische Tatsachen und Wertungen dar. Es dient damit der Wahrung der Rechte seiner Kunden als Vertragspartner und stellt kein eigenes Recht des Kreditinstituts dar, das dieses gegen eine Herausgabe einer möglicherweise solche Informationen enthaltenden Gerichtsentscheidung geltend machen könnte.

Erkennbar geht es der Antragstellerin darum, mögliche weitere Zivilprozesse wegen ähnlicher Ansprüche wie im Ausgangsverfahren dadurch zu verhindern, dass potenziellen Klägern die Einschätzung der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung durch Kenntnisnahme der für jene möglicherweise günstigen Rechtsauffassungen in einschlägigen Gerichtsentscheidungen verwehrt werden soll. Ein solches schutzwürdiges Interesse einer Bank vor weiterer gerichtlicher Inanspruchnahme durch Dritte, die die Erfolgsaussichten eines möglichen Vorgehens anhand bereits gegen die Bank ergangener gerichtlicher Entscheidungen beurteilen möchten, ist aber nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung der Bank und auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten vorliegend nicht anzuerkennen.

Demnach hat der Präsident des Landgerichts zu Recht den weiteren Beteiligten auf deren (Hilfs-)Gesuch die Erteilung einer anonymisierten Abschrift des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Az. …/12 vom 30.01.2013 bewilligt. Der auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war ebenso zurückzuweisen, wie der auf Verpflichtung des Gerichtsvorstandes zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag, der allenfalls im Falle des Vorliegens eines Ermessensfehlers erfolgreich hätte sein können.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt – dazu sogleich unten – hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des angefochtenen Bescheids des Präsidenten des Landgerichts ausgesetzt. Dieser hat den Bescheid für die Dauer des Verfahrens vor dem Senat aufgrund der Mitteilung des Berichterstatters vom 28.07.2015 betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bislang nicht vollzogen. Da der Bescheid und die Entscheidung des Senats auf der Beurteilung höchstrichterlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen beruhen, erscheint ein Vollzug des Bescheides vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte weiterhin nicht gerechtfertigt. Überwiegende Interessen der weiteren Beteiligten, insbesondere ein ihr – oder ihrer Mandantschaft – drohender Rechtsverlust insbesondere wegen Zeitablaufs sind hingegen nicht erkennbar geworden.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Wegen des abschließenden Charakters der Kostennorm des § 30 S. 1 EGGVG gibt es für eine Anordnung einer Erstattung von außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten keine gesetzliche Grundlage, so dass auch insoweit keine Kostenerstattung stattfindet. Die vorgenannten gesetzlichen Kostenfolgen hat der Senat zur Klarstellung deklaratorisch ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswert beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGGVG. Die Voraussetzungen für die Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften sind umstritten und höchstrichterliche Rechtsprechung dazu nicht vorhanden, so dass dem Senat zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich erscheint.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.