OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 18 W 249/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 18 W 249/15
Leitsatz:

Jedenfalls dann, wenn ein registriertes und damit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur Vertretung im Parteiprozess fähiges Inkassounternehmen zur Einleitung aller erforderlichen „Beitreibungsmaßnahmen“ Maßnahmen bevollmächtigt wird, zählt zu diesen auch die Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids.
Tenor:

In der Beschwerdesache:

wird die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2015 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 1.200,-.
Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hatte Gelder in von der „A“-Gruppe aufgelegten Fonds investiert. Die hinter der „A“-Gruppe stehenden Personen, zu denen der Beschwerdegegner zählt, hatten einen sogenanntes „Schneeball“-System aufgebaut, was im Februar 2013 bekannt wurde. Der Beschwerdegegner befindet sich wegen des Verdachts seiner Beteiligung an Betrugshandlungen der „A“-Gruppe in Untersuchungshaft.

Über die Vermittlung eines Finanzmaklers kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer der – unterdessen insolvent gewordenen – B … GmbH, einem registrierten Inkassounternehmen. Die B … GmbH bot von der „A“-Gruppe geschädigten Anlegern an, deren Forderungen gegen die an den Betrugshandlungen beteiligten Personen einzutreiben, ohne dass den Anlegern dafür Kosten entstehen würden. Im Gegenzug für die Freistellung von diesen Kosten sollte die B … GmbH die Hälfte des jeweils beigetriebenen Betrags als Erfolgshonorar erhalten. Der Beschwerdeführer traf mit der B … GmbH eine entsprechende Abrede.

Der Beschwerdeführer und der Geschäftsführer der B … GmbH unterzeichneten zwei von der B … GmbH vorformulierte Schriftstücke. Im Text des mit „Forderungsabtretung“ überschriebenen Schriftstücks wird geregelt, dass der Beschwerdeführer seine Forderung „nach Schadensersatz § 823 BGB“ gegen die an den Betrugshandlungen der „A“-Gruppe beteiligten Personen an die B … GmbH abritt und die B … GmbH „uneingeschränkter wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer der Forderung wird“. Ferner heißt es u. a. diese Forderung gehe in das Vermögen der B … GmbH über und werde daher bei der Einziehung im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bl. 65 d. A. Bezug genommen. Das zweite vom Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der B … GmbH unterzeichnete Schriftstück ist mit „Inkassovollmacht“ überschrieben. In diesem heißt es u. a., die B … GmbH werde bevollmächtigt, „unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen erforderlich sind, einzuleiten“. Die B … GmbH sei weiterhin bevollmächtigt, „alle im Zusammenhang mit dieser Forderung zu treffenden Maßnahmen und Vereinbarungen, gegebenenfalls auch mit Dritten, durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.“ Es wird ferner bestimmt, dass die B … GmbH berechtigt ist, für den Beschwerdeführer in dessen Namen „Rechtsanwälte(innen) mit dem Betreiben gerichtlicher behördlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben und Verkehr sowie den informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen“. Darüber hinaus soll die B … GmbH berechtigt sein, den Beschwerdeführer in einem Insolvenzverfahren des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht und dem eingesetzten Insolvenzverwalter zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 66 d. A. Bezug genommen.

Am 02.09.2013 stellte die B … GmbH namens des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Mayen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Hauptforderung von € 9.900,- gegen den Beschwerdegegner, den das Amtsgericht am 04.09.2015 antragsgemäß erließ (Bl. 3 bis 6 d. A.). Nachdem dieser Mahnbescheid dem Beschwerdegegner am 06.09.2015 zugestellt worden war (Bl. 3, 6 d. A.) legte dieser durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch ein, der am 10.09.2015 bei Gericht einging (Bl. 6.d. A.), und beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.05.2015 (Bl. 14, 15 d. A.) die Durchführung des streitigen Verfahrens. Daraufhin gab das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main ab. Dieses forderte den Beschwerdeführer am 13.07.2015 auf, den geltend gemachten Anspruch schriftlich zu begründen. Sodann nahm der Beschwerdeführer die Klage mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.2015 (Bl. 24 d. A.) zurück.

Auf Antrag des Beschwerdegegners vom 28.07.2015 (Bl. 27 d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.10.2015 (Bl. 71 bis 73 d. A.) bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gegen diesen, ihm am 14.10.2015 (Bl. 111 d. A.) zugegangenen Beschluss und den auf dessen Grundlage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.10.2015 (Bl. 113, 114 d. A.) hat der Beschwerdeführer mit am 28.10.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.10.2015 (Bl. 115 bis 123 d. A.) jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.10.2015 hat das Landgericht mit Beschluss vom 02.12.2015 (Bl. 138 d. A.) nicht abgeholfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist dahin zu verstehen, dass sie gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.10.2015 gerichtet ist, auch wenn die angefochtene Entscheidung in der Beschwerdeschrift als „Beschluss vom 12.10.2015“ bezeichnet ist. Da ein Beschluss vom 12.10.2015 nicht existiert und die Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss als Kostengrundentscheidung benennt, ist das Beschwerdebegehren dahin auszulegen, dass die einzig existente, mit Beschluss vom 05.10.2015 getroffene Kostengrundentscheidung angefochten werden soll.

Die so verstandene sofortige Beschwerde ist gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Sie auch zulässig. Die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung ist gewahrt. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO ist gegeben, weil der Beschwerdeführer auch den aufgrund des angefochtenen Beschlusses ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO angefochten hat.

2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.10.2015 bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach dieser Regelung ist der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Beschwerdeführer war als Kläger am Rechtsstreit beteiligt (a) und hat die Klage zurückgenommen (b).

a) Der Beschwerdeführer war am Rechtsstreit als Kläger beteiligt, weil er, vertreten durch die B … GmbH, den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gestellt und der Beschwerdegegner gegen den sodann erlassenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hatte,

woraufhin das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main abgab. Mit dieser Abgabe trat gemäß § 696 Abs. 3 ZPO die Rechtshängigkeit der Streitsache ein, sodass der Beschwerdeführer zum Kläger wurde.

Die im Namen des Beschwerdeführers durch die B … GmbH vorgenommene Stellung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids wirkte für und gegen den Beschwerdeführer, weil dieser von der B … GmbH wirksam vertreten wurde.

aa) Die Vertretung war gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, 703 ZPO zulässig, weil es sich bei der B … GmbH um ein registriertes Inkassounternehmen im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG handelt(e).

bb) Die B … GmbH handelte bei Stellung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids im Rahmen der ihr vom Beschwerdeführer erteilten Vertretungsmacht. Durch die Unterzeichnung der „Inkassovollmacht“ hatte der Beschwerdeführer die B … GmbH bevollmächtigt,

„unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen erforderlich sind, einzuleiten“

Unter „Beitreibungsmaßnahmen“ im Sinne dieser Vollmacht sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die ein Gläubiger bzw. eine von diesem bevollmächtigte Person ergreifen kann, um den Schuldner zu Erfüllung der Forderung zu veranlassen. Jedenfalls dann, wenn wie vorliegend ein registriertes und damit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur Vertretung im Parteiprozess fähiges Inkassounternehmen zu solchen Maßnahmen bevollmächtigt wird, zählt zu diesen auch die Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die B … GmbH dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde zufolge auch berechtigt war, im Namen des Beschwerdeführers

„Rechtsanwälte(innen) mit dem Beitreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben….“

Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass die B … GmbH nur bevollmächtigt war, Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher Verfahren zu beauftragen, dies aber nicht selbst tun durfte (so aber Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 14.12.2015, Az.: 7 W 198/15 – zitiert nach juris). Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau sämtlicher Bestimmungen der „Inkassovollmacht“ der Wille des vollmachtgebenden Beschwerdeführers, hinsichtlich der Beitreibung der Forderung umfassend von der B … GmbH vertreten zu werden. Die Bevollmächtigung zur Mandatierung von Rechtsanwälten für gerichtliche Verfahren sollte lediglich zu der Vertretungsmacht für „sämtliche Beitreibungsmaßnahmen“ hinzutreten. Die B … GmbH sollte also sämtliche möglichen Beitreibungsmaßnahmen mit Wirkung für und gegen den Beschwerdeführer selbst vornehmen und darüber hinaus Rechtsanwälten Untervollmacht erteilen dürfen. Nur hinsichtlich der Erteilung von Untervollmacht an Rechtsanwälte war die Bevollmächtigung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Eine Beschränkung der Vollmacht zur unmittelbaren Vertretung des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass die B … GmbH nicht bevollmächtigt sein sollte, gerichtliche Verfahren – soweit möglich – selbst zu betreiben, ist aus dieser Beschränkung nicht herzuleiten. Sie würde dem Wortlaut der Vollmacht zur unmittelbaren Stellvertretung widersprechen („sämtliche Beitreibungsmaßnahmen“). cc) Auch aus der ausdrücklichen Bevollmächtigung der B … GmbH zur Vertretung des Beschwerdeführers in einem möglichen Insolvenzverfahren des Schuldners lässt sich keine Beschränkung der Vollmacht dahin erkennen, dass die B … GmbH den Beschwerdeführer nur in Insolvenzverfahren gerichtlich vertreten dürfte. Diese Bevollmächtigung hatte den Zweck, die B … GmbH insoweit zu bevollmächtigen, als die Vertretung des Beschwerdeführers im Insolvenzverfahren nicht mehr unter den Begriff der Beitreibungsmaßnahmen zu subsumieren sein könnte, und hatte folglich ebenfalls nur eine ergänzende Funktion.

dd) Darauf, ob der Beschwerdeführer noch Gläubiger der mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids geltend gemachten Hauptforderung war bzw. ist oder diese infolge der Unterzeichnung der „Forderungsabtretung“ nunmehr gemäß § 398 Satz 2 BGB der B … GmbH zusteht, kommt es für die Feststellung der Vertretungsmacht der B … GmbH nicht an. Ein Vollmachtgeber kann einen Vertreter auch zur Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung bevollmächtigen, solange diese in der Vollmacht hinreichend bestimmt ist, was vorliegend der Fall ist.

b) Der Beschwerdeführer hat die Klage mit Schriftsatz seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.2015 zurückgenommen.

c) Die vom Beschwerdeführer mit der B … GmbH getroffene Abrede, der zufolge diese den Beschwerdeführer von den wegen der Beitreibungsmaßnahmen anfallenden Forderungen freistellt, sind lediglich schuldrechtlicher Natur und mögen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die B … GmbH begründen. Sie ändern aber nichts an der von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend vorgegebenen Kostenfolge der Klagerücknahme.

3. Der Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Kosteninteresse des Beschwerdeführers an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses, das mit € 1.200,- zu bemessen ist, § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.