OLG Frankfurt am Main, 12.10.2016 – 17 U 227/15

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.10.2016 – 17 U 227/15
Orientierungssatz:

Auch eine Postfachanschrift ist als ladungsfähige Anschrift im Sinne von § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. anzusehen. Maßgeblich ist die zweifelsfreie postalische Erreichbarkeit des Widerrufsadressaten unter der angegebenen Anschrift.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2015 (Az. 2-21 O 154/15) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 100.331,18 € sowie einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 149,54 € nach dem Widerruf zweier Darlehensverträge.

Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Oktober 2008 zwei Darlehensverträge (Kontonummern 1 und 2) über Darlehen im Nennbetrag von 600.000,- € bzw. 130.000,- €. In beiden Darlehensverträgen ist im Anschluss an die Kreditbedingungen folgende Widerrufsbelehrung abgedruckt:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Bank1 in Stadt1

Banking Services / Credit Services

Kredit-Service-Center

Stadt1

Telefax: …

E-Mail: …

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre Bank1″

Wegen der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf die Kopien der Darlehensverträge (Anlage K 1 – Bl. 12 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger erklärte zunächst mit Schreiben vom 29.08.2013 den Widerruf der Darlehensverträge, den die Beklagte nicht anerkannte. Anschließend löste der Kläger die Darlehen zum 30.11.2013 ab. Dabei entrichtete er die von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 100.331,18 € sowie die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 149,54 €, nachdem er sich mit Schreiben vom 28.10.2013 (Anlage K 6 – Anlagenband) die Rückforderung dieser Beträge vorbehalten hatte.

Der Kläger hat vorgetragen, es bestehe ein Rückforderungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, da er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die von der Beklagten erteilte Belehrung sei entgegen § 355 BGB a. F. nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Sie sei weder fett oder in Sperrschrift gedruckt noch farblich unterlegt oder hebe sich in anderer Weise deutlich vom übrigen Vertragstext ab. Abgesehen davon könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen. Die Beklagte habe nicht, wie im Muster vorgesehen, eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten angegeben. Die Belehrung enthalte lediglich eine Postfachanschrift. Unter einer Postfachanschrift könne jedoch keine Ladung erfolgen. Schließlich sei die von der Beklagten erteilte Belehrung auch deshalb fehlerhaft, weil sie nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn belehre. Durch die Formulierung: “ jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde „, werde der durchschnittliche Darlehensnehmer nicht über den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist in Kenntnis gesetzt. Zum einen sei durch die Verwendung des Begriffs „Vertragsurkunde“ nicht klar, dass erst mit dem Zurverfügungstellen des von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Vertrags, der mit „Vertrag“ überschrieben sei, die Frist beginne, und nicht bereits mit der Übermittlung der noch nicht unterzeichneten Vertragsunterlagen. Zum anderen sei die Formulierung: “ jedoch nicht bevor „, geeignet, den Darlehensnehmer dahingehend zu verwirren, ob gegebenenfalls noch ein weiterer Umstand hinzu treten könnte, der den Beginn der 14 tägigen Widerrufsfrist zeitlich hinauszögerte. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Formulierung: “ die Frist beginnt frühestens „, gälten entsprechend.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die drucktechnische Gestaltung sei nicht zu beanstanden. Durch die einspaltige Formatierung hebe sich der Text deutlich vom vorherigen, zweispaltig formatierten Text ab. Er weise ein größeres Schriftbild mit größerem Abstand sowohl zwischen den Zeilen als auch zwischen den Buchstaben auf und sei deshalb nicht zu übersehen, zumal auf die Widerrufsbelehrung in Ziff. 9 des Darlehensvertrages ausdrücklich hingewiesen werde. Die Widerrufsbelehrung sei auch im Übrigen gesetzmäßig. Sie übernehme den Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB a. F. im Hinblick auf den Fristbeginn nahezu wortwörtlich. Auch gehe aus der Belehrung eindeutig hervor, dass es für den Fristbeginn auf den Antrag des Verbrauchers und nicht auf den der Bank ankomme. Insoweit unterscheide sich die Belehrung von denjenigen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2011 und 10.03.2009 zu Grunde gelegen hätten. Abgesehen davon entspreche die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion zum Tragen komme. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits entschieden habe, handele es sich bei einer Empfängerpostleitzahl um eine ladungsfähige Anschrift im Sinne des Musters, da sich hinter ihr eine physische Adresse verberge, unter der förmliche Zustellungen möglich seien. Schließlich sei die Geltendmachung des Widerrufsrechts verwirkt und rechtsmissbräuchlich.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Widerrufsrecht sei nicht erloschen, da die von der Beklagten erteilte Belehrung nicht ordnungsgemäß sei. Der Fehler der Widerrufsbelehrung liege darin, dass sie keine ladungsfähige Anschrift für den Widerrufsempfänger nenne. Dies sei jedoch nach § 14 Abs. 4 BGB-InfoV erforderlich. Eine Großkundenpostleitzahl stelle keine ladungsfähige Anschrift in diesem Sinne dar, da sie dem Verbraucher nicht die Möglichkeit eröffne, den Widerruf persönlich oder durch Boten zu übermitteln. Das in der postalischen Übermittlung oder der Übermittlung per E-Mail oder Fax liegende Risiko, dass die Widerrufserklärung dem Adressaten nicht zugeht, werde durch die dem Verbraucher von Gesetzes wegen gewährte Erleichterung in Bezug auf die Einhaltung der Widerrufsfrist durch rechtzeitiges Absenden des Widerrufs nicht ausgeschlossen. Wolle der Verbraucher dieses Risiko vermeiden, bleibe ihm nur die Möglichkeit des persönlichen Einwurfs der Widerrufserklärung beim Widerrufsadressaten oder des Einwurfs durch einen Boten. Dazu müsse der Verbraucher jedoch die Adresse kennen.

Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht verwirkt. Es fehle an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es widerspreche nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn der Verbraucher mit großem zeitlichen Abstand zum Vertragsschluss von der ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit des Widerrufs der Darlehensverträge aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte Gebrauch mache. Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Kläger eine Schädigung der Beklagten beabsichtigte oder mit der Ausübung des Widerrufs sachfremde Ziele verfolgte. Dafür bestünden hier jedoch keine Anhaltspunkte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass unter der in der Widerrufsbelehrung angegebenen Anschrift Zustellungen möglich und gängige Praxis seien. Für die Großkundenpostleitzahl sei für jedermann nachvollziehbar eine physische Adresse hinterlegt. Abgesehen davon erfordere § 355 BGB nicht die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2015, Az. 2-21 O 154/15, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Ergänzend macht er geltend, die erteilte Widerrufsbelehrung weiche von der Musterbelehrung auch insoweit ab, als es statt: „in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)“, heiße: „in Textform (z.B. Brief, Fax)“.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs der auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung sowie des Bearbeitungsentgelts gem. § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung = a.F. (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).

Der mit Schreiben vom 29.08.2013 erklärte Widerruf ist gem. § 355 Abs. 1, S. 2 BGB a. F. verfristet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entspricht die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits erloschen war.

Insbesondere genügt die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2, S. 1 BGB a. F. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 24, juris). Wie der Senat für eine in gleicher Weise gestaltete Widerrufsbelehrung der Rechtvorgängerin der Beklagten bereits entschieden hat, ist dies der Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2015 – 17 U 194/14 -, Rn. 25, juris). Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich aus dem übrigen Text herausgehoben. Zum einen unterscheidet sich die Belehrung durch die einspaltige Formatierung deutlich von den zweispaltig formatierten, vorstehend abgedruckten Kreditbedingungen. Zum anderen hebt sich die Belehrung auch durch die Größe der Schrift von den Kreditbedingungen ab. Der Umstand, dass die Schriftgröße der Belehrung der Schriftgröße des auf den Seiten 1 bis 4 abgedruckten Textes des Darlehensvertrages entspricht, schadet dabei nicht (Senat, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 U 163/15 -, Rn. 32, juris). Aufgrund der gewählten Gestaltung wird ein verständiger Verbraucher die Belehrung nicht überlesen, zumal der gesamte Vertrag einschließlich der Kreditbedingungen nur 6 Seiten umfasst.

Die Passage der Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a. F. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit dem 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 05. August 2015 – 23 U 178/14 -, Rn. 44, juris; Beschluss vom 01.08.2014 – 23 U 288/13 -, Rn. 19, juris) und dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14 -, Rn. 10, juris) bereits entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 17 U 243/15; Beschluss vom 28.01.2016 – 17 U 124/15). Der Verbraucher kann der Belehrung eindeutig und unmissverständlich entnehmen, dass es für den Fristbeginn auf das Zurverfügungstellen des Vertragsantrags des Verbrauchers und nicht des Vertragsantrags des Unternehmers ankommt, da es in der Belehrung heißt: „Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift des Antrages“, womit ersichtlich der Antrag des unterzeichnenden Darlehensnehmers gemeint ist. Soweit der Kläger auf die Entscheidung Landgerichts Köln vom 17.03.2015 verweist, welche wiederum das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 – in Bezug nimmt, ist dies unbehelflich, da die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Belehrung mit der Formulierung: „der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift des Darlehensantrages“, gerade keinen ausreichenden Hinweis darauf enthielt, dass der Darlehensantrag des Verbrauchers und nicht der der Bank für den Fristbeginn maßgeblich ist. Dass die Beklagte in der Belehrung den nach dem Dafürhalten der Kläger missverständlichen Begriff „Vertragsurkunde“ verwendet, ist nicht zu beanstanden. Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. hat sich die Belehrung bei – wie hier – schriftlich abzuschließenden Verträgen darauf zu erstrecken, dass “ die Frist nicht zu laufen [beginnt], bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden“. Übernimmt der Unternehmer in der Belehrung – so wie hier – die vom Gesetz vorgesehenen Formulierungen, liegt es auf der Hand, dass die Belehrung insoweit nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben steht. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Formulierung „nicht bevor“ in der von der Beklagten erteilten Belehrung beanstandet. Auch insoweit hat die Beklagte lediglich den Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. in die Belehrung übernommen.

Die Widerrufsbelehrung weicht auch nicht deshalb von den gesetzlichen Vorgaben ab, weil sie – wie das Landgericht meint – mit der angegebenen Großkundenpostleitzahl entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. i. V. m. Art. 245 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.) keine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthält. Nach Rechtsprechung des Senats ist auch eine Postfachanschrift als ladungsfähige Anschrift i. S. des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. anzusehen (Senat, Beschluss vom 14. April 2016 – 17 U 197/15; vgl. auch Senat, Beschluss vom 01. Oktober 2014 – 17 U 138/14 -, Rn. 26, juris, zur Frage der Abweichung von der Musterbelehrung bei Mitteilung einer Postfachanschrift). Maßgeblich ist die zweifelsfreie postalische Erreichbarkeit des Widerrufsadressaten unter der angegebenen Anschrift (Senat a.a.O., OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. August 2014 – 19 U 100/14 -, Rn. 5, juris; OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 – 13 U 38/14 -, Rn. 51, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 U 52/14 -, juris, Rn. 6). Diese Auslegung des Begriffs der ladungsfähigen Anschrift folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach eine Ladung unter dieser Anschrift möglich sein muss. Darüber hinaus sprechen für eine solche Auslegung Schutzzweckgesichtspunkte. Gesteigerte Anforderungen stellten einen Formalismus dar, der den Verbraucherschutz in der Sache nicht erhöhte, den Rechtsverkehr vielmehr nur unnötig erschwerte (OLG Celle, a.a.O. Rn. 52). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – Az. I ZR 306/99 -, Rn. 14, juris). Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Großkundenpostleitzahl des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Großkundenpostleitzahl ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 -, Rn. 15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 31 U 56/15 -, Rn. 77, juris). Wollte man den Begriff der „ladungsfähigen Anschrift“ des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV anders verstehen, änderte dies nichts. Da § 355 BGB a. F. lediglich die Mitteilung der „Anschrift“ des Widerrufsadressaten vorschreibt, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Wortlaut des § 355 BGB a. F. widerstreitenden Anforderungen festlegen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 16, juris).

Da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kommt es auf die Frage, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen kann, obwohl sie das in Satz 1 des Musters vorgesehene Wort „E-Mail“ nicht übernommen hat, nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Angabe einer Postfachanschrift in der Widerrufsbelehrung gesetzeskonform ist, entschieden hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den Fall der Angabe einer Großkundenpostleitzahl in der Widerrufsbelehrung zu übertragen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.