OLG Frankfurt am Main, 13.06.2016 – 6 U 96/16
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen den gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.045 €.
Gründe
Durch gerichtlichen Vergleich vom 18.4.2016 hat sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 8.045,41 € zu zahlen und ihn von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
Die dagegen von ihr privatschriftlich eingelegte Berufung ist nicht statthaft, weil dieses Rechtsmittel nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile eingelegt werden kann (§ 511 Abs. 1 ZPO). Hierauf sowie auch darauf, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag unbegründet ist, wurde die Beklagte bereits durch Schreiben des Vorsitzenden vom 8. Juni 2016 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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