OLG Frankfurt am Main, 13.10.2015 – 10 U 204/12

März 28, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.10.2015 – 10 U 204/12
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 06.06.2012 (11 Az.: 2 O 429/06) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 143.766,27 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 137.392,47 Euro seit dem 13.01.2007 bis zum 01.06.2007 und aus 143.766,27 Euro seit dem 02.06.2007.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche darüber hinausgehende Schäden aus der fehlerhaften Berechnung bzw. fehlerhaften Freigabe der Statik der Kellerwände des Bauvorhabens Straße1 in Stadt1 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,

Die Kosten der ersten Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 8 % und die Beklagte zu 92 % zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten der Nebenintervention hat die Beklagte ebenfalls zu 92 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre erstinstanzlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz hat die Beklagte ebenfalls zu 95 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten die Kosten der Berufungsinstanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweils andere Teil nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Tragwerksplanung.

Die Kläger erwarben im Jahr 2004 ein Hausgrundstück inklusive Planung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Die Tragwerksplanung war durch die Beklagte durchgeführt worden.

Nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Kläger ließen die Kläger das Bauvorhaben durch den Streithelfer zu 1 umplanen. Danach wurde das Material der Kellerwände von Stahlbeton auf Porotonwände d= 36,5 cm umgeändert. Die Beklagte wurde nunmehr auch mit der Tragwerksplanung hinsichtlich der Umplanung und Objektüberwachung beauftragt. Unter dem 11.06.2004 erstellte die Beklagte eine neue statische Berechnung für die Ausführung mit Poroton (Anlage K 3). Danach stand dem Materialwechsel auf Poroton nichts entgegen. Die Kellerwände wurden daraufhin in Poroton gefertigt.

Die in der Baugenehmigung vom 07.02.2006 geforderten Aufschüttungshöhen wurden nicht erhöht. Sie wurden gegenüber der ursprünglichen Planung 105,11 m üNN (4,23 m) geringfügig verringert auf 104,51 üNN. Bei dem Bauvorhaben der Kläger handelt es sich um die Bebauung eines Hanggrundstückes. Der Rohbau wurde von der Beklagten am 15.11.2004 abgenommen.

Zwischenzeitlich fand eine Sanierung statt. Es wurde eine Stützmauer errichtet, um den durch die Erdanschüttung entstehenden Druck abzufangen. Die Kellerwände wurden ertüchtigt. Die Kläger ließen die Sanierungsarbeiten durch die Firma A Bau durchführen. Diese stellte den Klägern für die Sanierungsarbeiten 115.412,16 Euro brutto in Rechnung (Anlage K 15, Bl.99 d.A.). Für Lichtschachtarbeiten berechnete die Firma A Bau ferner 1.313,95 Euro brutto (Rechnung vom 13.03.2007, Anlage K 16, Bl. 103 der Akte). Die Firma B AG stellte mit Rechnung vom 27.02.2007 für Dichtungs- und Spenglerarbeiten insgesamt 13.019,31 Euro brutto (Anlage K 18, Bl. 105 ff d.A.) in Rechnung. Ferner beauftragten die Kläger im Hinblick auf die Sanierungsarbeiten das Ingenieurbüro des Streithelfers zu 2 mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser rechnete hierfür 12.564,23 Euro brutto (Anlage K 19, Bl. 117 der Akte und Anlage K 12) ab. Die Firma C berechnete für die Anfertigung von Lichtschachtabdeckungen 2.786,55 Euro brutto (Anlage K 17, Bl. 104 der Akte, K 12). Der von den Klägern mit der Projekt- und Bauleistung der Sanierungsarbeiten beauftragte D stellte diesen 11.335,50 Euro brutto in Rechnung (Anlage K 21- 26, 119 ff der Akte). An die Firma E zahlten die Kläger zur Überprüfung der neuen statischen Berechnung 1.015,00 Euro brutto (Anlage K 20, Bl. 118 der Akte). Insgesamt haben die Kläger erstinstanzlich Kosten für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 151.056,81 Euro geltend gemacht.

Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, die statische Berechnung der Beklagten vom 11.06.2004 sei falsch. Das Gebäude sei nicht standsicher. Die realisierten Kelleraußenwände d= 36,5 cm aus Poroton seien nicht in der Lage gewesen, die horizontal wirkenden Lasten der nach der Planung vorgesehenen Aufschüttungen anzunehmen. Insofern hätte die Beklagte wissen müssen, dass bei einer Erdanschüttung von 4,23 m die Kellerwände mit Porotonstein dem durch die Erdanschüttung ausgelösten Druck nicht standhalten könnten. Bei ordnungsgemäßer statischer Berechnung wäre die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kellerwände in Stahlbeton hätten ausgeführt werden müssen. Die Ausführung der Kellerwände in Poroton sei von der Beklagten auch im Rahmen der Objektüberwachung nicht moniert worden. Wäre die Beklagte ihren Leistungsverpflichtungen aus der Tragwerksplanung ordnungsgemäß nachgekommen, hätten die Kläger von einem Materialwechsel abgesehen und die ursprünglich angedachten Stahlwände wären zur Ausführung gekommen.

Die Freiflächengestaltungsplanung habe hinsichtlich der statischen Berechnung keine Rolle spielen können. Diese stamme von März 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei die statische Berechnung durch die Beklagte längst erfolgt.

Die Stärkung der Kellerwände durch Stahlwände sei die einzig technisch, bauordnungsrechtlich zulässige und architektonisch akzeptable Sanierung. Die in Rechnung gestellten Beträge seien ortsüblich und angemessen.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

1)

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 151.056, 81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen;
2)

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist sämtliche darüber hinausgehende Schäden aus der fehlerhaften Berechnung bzw. fehlerhaften Freigabe der Statik der Kellerwände des Bauvorhabens Straße1 in Stadt1 zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, eine Erdanschüttung von 4,23 m sei nicht von Anfang an geplant gewesen. Sie sei bei der Berechnung des Standsicherheitsnachweises von den im Freiflächenplan vorgestellten Hangsicherungsmaßnahmen ausgegangen. Die Außenplanung gemäß Anlage IV (Variante C, Bl 55 der Akte) habe bereits vor dem 15.11.2004 vorgelegen. Diesen Plan habe die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Sie habe sich darauf verlassen, dass der Plan zur Freiflächenplanung genehmigungsfähig sei. Der Architekt habe der Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass von Anfang an eine externe Hangsicherung geplant gewesen sei. Wäre entsprechend der Pläne gebaut worden, wäre die Standsicherheit gegeben gewesen. Die Beklagte hat zudem erstinstanzlich auch die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Sämtliche entsprechend der Außenplanung des Streithelfers zu 2 vorgenommenen Hangsicherungsmaßnahmen seien Sowiesokosten. Sie bestreitet zudem, dass das Sanierungsangebot der Firma A Bau mit einer Auftragssumme von 120.194,58 Euro das günstigste gewesen sei und dass die in dem Angebot ausgeführten Preise angemessen und marktüblich seien. Die Kosten des D und des F seien nicht zu erstatten.

Die Streithelfer zu 1 ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 04.05.2007 auf Seiten der Kläger und der Streithelfer zu 2 ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger mit Schriftsatz vom 03.06.2011 beigetreten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten des G mit Urteil vom 06.06.2012 zur Zahlung von 146.946,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz aus 140.572,49 Euro seit dem 13.01.2007 bis zum 01.06.2007 und aus 146.946,31 Euro seit dem 01.06.2007 verurteilt. Zudem hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Tragwerksplanung, die die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages vorgenommen hat, mangelhaft gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sei das Gebäude in der gewählten Ausführungsvariante (Kellerwände aus Poroton) nicht standsicher gewesen, da sie Einwirkungen, die aus dem Erddruck resultieren so stark gewesen seien, dass sie von der gewählten Konstruktion nicht mit hinreichender Sicherheit aufgenommen werden könnten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihre Tragwerksplanung bei der von ihr vermeintlich zugrunde gelegten Flächenplanung nicht mangelhaft sei, da die Planung externe Hangsicherungsmaßnahmen, die den Erddruck wesentlich vermindern könnten, nicht vorsehe. Jedenfalls hätte die Beklagte deutlich darauf aufmerksam machen müssen, dass die vorgelegte Tragwerksplanung eine Standsicherheit des Gebäudes einzig und allein bei Ausführung der konkret zugrunde gelegten Gartenplanung gewährleistet sei. Der Höhe nach bestehe ein Anspruch in Höhe von 146.946, 31 Euro. Von der Klageforderung seien lediglich die Kosten der Firma C in Höhe von 2.796,55 Euro und die Rechnung der Firma A Bau in Höhe von 1.313,95 Euro abzuziehen, da diese Kostenpositionen die Lichtabdeckung beträfen und daher nicht im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten stünden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Im Übrigen auf den Inhalt und insbesondere den Tatbestand des Urteils des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 06.06.2012 (Az.: 2 – 04 O 429/06) gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen (Bl. 619 ff der Akte).

Gegen das am 23.07.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.08.2012 Berufung eingelegt. Diese Berufung hat sie mit Schriftsatz vom 23.10.2012, Bl. 687 ff der Akte, begründet.

Die Beklagte trägt im Rahmen der Berufungsinstanz unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor: Es sei nicht nachvollziehbar aufgrund welcher Sachkunde die erste Instanz davon ausgehe, dass die von der Beklagten zugrunde gelegte Freiflächenplanung externe Hangsicherungsmaßnahmen, die den Erddruck vermindern könnten, nicht vorsehe. Die erste Instanz übersehe darüber hinaus, dass eine externe Hangsicherung nicht nur geplant gewesen, sondern auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Es sei eine Winkelstützmauer errichtet worden. Diese sei eine Vorgabe der Stadt Stadt1 gewesen. Aufgrund dieser Maßnahme sei die Standsicherheit gegeben. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen sei die Standsicherheit des Gebäudes gegeben, sofern eine Winkelstützmauer extern errichtet worden sei. Der Sachverständige G habe bei der Erstellung des Gutachtens nicht gewusst, dass eine Hangsicherung tatsächlich durgeführt worden sei. Wäre ihm dies bekannt gewesen, wäre er zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Beklagte habe ihre Berechnung von einer externen Hangsicherung abhängig machen dürfen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zu der Ansicht gelangt sei, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten bereits darin liege, dass dieser die Erforderlichkeit einer externen Sicherung in seiner Berechnung nicht kenntlich gemacht habe. Eine entsprechende Vorschrift gebe es nicht. Der Statiker sei nicht der planende Architekt. Es sei allenfalls Aufgabe des planenden Architekten auf die Notwendigkeit einer externen Sicherung hinzuweisen. Das Landgericht sei zudem auch nicht auf die Mitverschuldenseinwände der Beklagten eingegangen. Ein erhebliches Mitverschulden liege darin, dass die Kläger der Beklagten nicht die zur Erstellung der Statik notwendigen Informationen hätten zukommen lassen. So hätte der Geotechniker die Beklagte, wie der Sachverständige G in seinem Gutachten ausgeführt habe, auf die Besonderheiten des Erddrucks hinweisen müssen. Soweit die Kläger behaupten eine Freiflächenplanung sei der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden, liege auch hierin eine Obliegenheitsverletzung der Kläger. Aber auch wenn man einen Mangel unterstelle, so stünden den Klägern dennoch die ausgeurteilten Schadensbeträge nicht zu. Die Kosten des Statikbüros F habe die Beklagte bereits deshalb nicht zu tragen, da die von Herrn F erstellte Statik entsprechend der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen falsch gewesen sei. Auch die Kosten der Firma A Bau und die Kosten der Firma B AG habe die Beklagte nicht zu erstatten, da die von diesen durchgeführten Sanierungsmaßnahmen völlig überzogen gewesen seien und eine Luxussanierung darstellten. Der Sachverständige G habe in seinem Gutachten vom 15.04.2011 ausgeführt, dass das gleiche Ergebnis für einen Nettopreis von 23.642,84 Euro hätte erzielt werden können. Die Kläger hätten hier vehement gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Hätten sie selbst zahlen müssen, hätten sie Sanierungsmaßnahmen, wie vom gerichtlichen Sachverständigen vorgeschlagen, durchgeführt. Da die Kläger durch D falsch beraten worden seien, hätten die Beklagte auch die Kosten für dessen Tätigwerden nicht zu tragen. Die Kosten für die durch die E Planungsgesellschaft erstellte statische Berechnung seien zu streichen, da kein Grund bestanden habe, die Statik des Büros F erneut überprüfen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Frankfurt vom 06.06.2012, Az.: 2-04 O 429/06, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Kläger und die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie bestreiten insbesondere, dass eine Ausführung wie auf Bild 5 aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 15.04.2011 realisiert worden sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 783-784 der Akte) ergänzend Beweis erhoben durch erneute Anhörung des Sachverständigen G Hinsichtlich des Ergebnisses dieser ergänzenden Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 (Bl. 813 ff der Akte).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf alle Schriftsätze der Parteien einschließlich aller eingereichter Anlagen, die Inhalt der mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz waren, Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat sie nur in geringem Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage in Höhe von 143.766,27 Euro stattgegeben. In Höhe von 3.180,02 Euro hat die Berufung Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 143.766,27 Euro gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag hinsichtlich der Tragwerksplanung für das streitgegenständliche Einfamilienhaus im Zusammenhang mit der Umplanung der Kellerwände von Stahlbeton auf Poroton zustande gekommen. Die Beklagte hatte den Auftrag nach Umplanung der Kellerwände auf Poroton erneut die Statik zu prüfen und gegebenenfalls den Statiknachweis zu erteilen.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Tragwerksplanung der Beklagten als mangelhaft angesehen. Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der erneuten Anhörung des Sachverständigen des Sachverständige G im Termin am 22.09.2015 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Tragwerksplanung der Beklagten fehlerhaft war, da das Gebäude in der geplanten Ausführungsweise (Kellerwände aus Poroton) nicht standsicher ist. Der Sachverständige G hat hierzu in seinem Gutachten vom 27.02.2009 auf Seite 24 zusammenfassend ausgeführt, dass die Einwirkungen aus Erddruck so groß sind, dass sie von der gewählten Konstruktion nicht mit ausreichender Sicherheit aufgenommen werden können. Auch wenn man unterstellt, dass der Beklagten externe Hangsicherungsmaßnahmen bekannt waren, so war die von ihr erstellte Statik fehlerhaft. Die Beklagte hat auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 19.02.2007 (Bl. 47 der Akte) und auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 31.08.2007 (Bl. 184 der Akte) vorgetragen, dass ihr bei der Überprüfung der Statik die Außenplanung gemäß Anlage IV – Variante C – vorgelegen habe und dass sie bei der Erstellung der Statik von einer entsprechenden Freiflächengestaltung ausgegangen sei. Diese Freiflächenplanung hat auch dem Sachverständigen G bei der Erstellung seines Gutachtens vorgelegen und er hat diese Freiflächenplanung auf Seite 9 seines Gutachtens vom 27.02.2009, Bild 5, aufgezeigt. Hierzu hat er in seinem schriftlichen Gutachten erklärt und dies auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals bestätigt, dass bei einer Gestaltung der Freiflächen, wie im Bild 5 seines Gutachtens vom 27.02.2009, sich die Hangsicherung auch nicht ausgewirkt hätte (Seite 21 des Gutachtens des G vom 27.02.2009 und Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 816 der Akte). Er hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auch deutlich klargestellt, dass die in Bild 5 seines Gutachtens vom 27.02.2009 angeführte Hangsicherung etwas anderes ist als die in Bild 5 seines Gutachtens vom 15.04.2011 skizzierte Variante mit der Winkelstützmauer (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 815 der Akte). Die Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2012: „Wenn ich jetzt höre und das höre ich jetzt zum ersten Mal, dass eine Stützmauer errichtet worden ist, kann es sein, dass die fehlerhafte Planung keine Auswirkungen gehabt hat, weil die Stützmauer den Erddruck vermindert. Dies muss man genau berechnen und prüfen. Möglicherweise ist das Gebäude mit der so genau in diesem Ausmaß von Anfang an geplanten Mauer standsicher gewesen“, hat der Sachverständige nur in Bezug auf eine Winkelstützwand gemacht, wie sie in Bild 5 seines Gutachtens vom 15.04.2011 skizziert hat. Dies hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 814 der Akte). Dass Hangsicherungsmaßnahmen mit einer Winkelstützmauer, wie in Abbildung 5 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 15.04.2011 skizziert, Grundlage der Berechnung der Beklagten für die streitgegenständliche Statik vom 11.06.2004 war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Sachverständige G hat vielmehr sogar bestätigt, dass es sich bei dem Bild 5 aus seinem Gutachten vom 15.04.2011 um eine von F (Streithelfer zu 2) vorgeschlagene Sanierungsvariante handele (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 815 der Akte). Da Herr F erst im Rahmen der Planung der Sanierungsmaßnahmen tätig wurde, kann der Beklagten eine entsprechende Skizze auch nicht bereits am 11.06.2004 vorgelegen haben. Die Beklagte kann sich somit vorliegend nicht darauf berufen, dass sie bei ihrer Berechnung eine entsprechende Planung mit einer Winkelstützmauer berücksichtigt habe. Die Berechnung und Freigabe der Statik auf der Grundlage der Freiflächenplanung Variante C, Anlage IV, war fehlerhaft. Dass, was klägerseits allerdings bestritten wird, später eine Hangsicherung entsprechend der Abbildung 5 aus dem Gutachten vom 15.04.2011 ausgeführt wurde, kann den begangenen Fehler nicht beseitigen. Entscheidend für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit der Statik ist, das, was der Statiker zur Grundlage seiner Berechnung gemacht hat. Etwaige spätere Änderungen sind unerheblich. Der Sachverständige G hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt, was ein Statiker für die Erstellung einer Statik benötigt und unter welchen Voraussetzungen die Statik erteilt wird. Er hat hierzu erklärt, der Statiker benötige Planungsunterlagen, er müsse die Baugrundverhältnisse kennen und auch über die geplante Freiflächengestaltung informiert sein. Er benötige auch Informationen zum Wasserdruck. Im Rahmen seiner Darlegungen stellt G auch überzeugend dar, dass sich eine Statik nur erstellen lasse, wenn der Statiker die Freiflächengestaltung kenne. Dies sei insbesondere beim Bau in eine Hanglage sehr wichtig. Der Statiker benötige hier konkrete Pläne. Falls eine genaue Planung noch nicht feststehe, müssten dem Statiker auch die verschiedenen Planungsvarianten vorgelegt werden (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 815 der Akte). Der Sachverständige hat somit im Rahmen seiner Anhörung nochmal deutlich dargelegt, dass die Freiflächengestaltung für die Statik wesentlich ist, insbesondere bei einem Bau in die Hanglage, wie vorliegend. Er hat aber auch klargestellt, dass der Statiknachweis nur unter den in der Statik dargelegten Voraussetzungen erteilt werde. Da ein Statiknachweis prüffähig sein müsse, seien diesem alle Voraussetzungen und Nachweise der Voraussetzungen beizufügen bzw. sei auf diese Bezug zu nehmen (Seite 3 des Protokolls vom 22.09.2015, Bl. 815 der Akte). Ob die Beklagte die von ihr zugrunde gelegte Freiflächengestaltung Variante C, Anlage IV, dem Nachweis beigefügt hat, kann dahinstehen, da, wie bereits dargelegt, auch bei Zugrundelegung dieser Variante eine Standsicherheit des Gebäudes nicht geben war.

Somit bleibt festzuhalten, dass die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebäudes eine fehlerhafte Statik erstellt hat.

Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft, da der Beklagten diesbezüglich mangelhafte Sorgfalt und somit Fahrlässigkeit anzulasten ist (§ 276 BGB).

Die Beklagte kann sich zu ihrer Entlastung auch nicht mit Erfolg darauf, dass die Kläger ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB treffe, da sie ihr nicht alle notwendigen Informationen zur Erstellung der Statik überlassen hätten. Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte stützt diesen Vortrag mit der Erklärung des Sachverständigen des Sachverständigen G in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2010, dass der Geotechniker de Tragwerksplaner auf die Besonderheiten beim Erddruck hätte hinweisen müssen. Nach Ansicht des Senats musste die Beklagte selbst dafür Sorge tragen, dass ihr alle notwenigen Informationen zu den Bodengrundverhältnissen vorliegen. Aber auch wenn man die Ansicht vertritt, dass der Tragwerksplaner auf besondere Bodenverhältnisse hingewiesen werden muss und diese nicht von sich aus überprüfen muss, ist der Vortrag der Beklagten nicht schlüssig. Die Beklagte hätte hier konkret vortragen müssen, welche Informationen ihr zur Verfügung gestellt worden sind, welche sie sich selbst noch besorgt hat und welche ihr gefehlt haben. Die Beklagte hat nie vorgetragen, dass sie, weil ihr die Besonderheiten beim Erddruck nicht bekannt gewesen seien, eine fehlerhafte Statik erstellt habe. Hier hätte sie konkret ausführen müssen, welche Informationen ihr gefehlt haben und dass sie bei Kenntnis dieser Informationen zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Statik gekommen wäre. Die Beklagte hat aber vielmehr durchweg vorgetragen, dass ihre Statik unter Berücksichtigung der ihr bekannten Hangsicherungsmaßnahmen richtig gewesen sei.

Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass eine Nachfristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei, da die Beklagte ihre Einstandsplicht ernsthaft und endgültig abgestritten hat.

Die Beklagte hat den Klägern den kausal durch die erwiesene Pflichtverletzung entstandenen Schaden in Höhe 143.766,27 Euro zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die den Klägern aufgrund der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen, die aufgrund des Standsicherheitsmangels getroffen wurden, entstanden sind. Von den dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag waren 3.180,02 Euro abzuziehen. Die 143.766,27 Euro setzen sich, wie folgt, zusammen:

115.412,16 Euro brutto abzüglich 6.399,91 Euro brutto und abzüglich weiterer 3.180,02 Euro brutto (Rechnung der Firma A Bau, Anlage K 15), somit

13.019,31Euro brutto (Kosten für Dichtungs- und Spenglerarbeiten aus der Rechnung der Firma B AG vom 27.02.2007, Anlage K 18),

12.564,23 Euro brutto (Rechnung des Streithelfers zu 2, Anlage K 19),

11.335,50 Euro brutto (Rechnung des D, Anlage K 21) und

1.015,00 Euro (Rechnung der Firma E, Anlage K 20).

Bei diesen vorgenannten Kosten handelt es sich um den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung des durch die Beklagte verursachten Mangels, auch wenn der Sachverständige G in seinem Gutachten dargelegt hat, dass es eine erheblich günstigere Sanierungsmaßnahme gegeben hätte. Denn mit dem Erstgericht geht auch der Senat davon aus, dass für die Frage der Erforderlichkeit von Sanierungsarbeiten auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen ist, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte oder musste, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss (OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005, – 6 U 42/04 -, Juris). Denn der Bauherr ist in der Regel, wovon auch vorliegend auszugehen ist, Laie. Er ist daher auf fachkundigen Rat angewiesen, kann aber selbst nicht einschätzen, ob er tatsächlich gut beraten wird, d.h., ob die ihm als erforderlich dargelegten Sanierungsmaßnahmen tatsächlich und in dem Umfang notwendig sind, ob die dafür notwendigen Kosten zutreffend berechnet worden sind und ob diese ortsüblich und angemessen sind. Von daher kommt es für die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht auf die kostengünstigste Sanierungsmaßnahme an und darauf, ob die investierten Kosten tatsächlich erforderlich, ortüblich und angemessen waren. Entscheidend ist nur, dass es sich bei den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um vertretbare Maßnahmen und es sich nicht um eine auch für den Laien erkennbare Luxussanierung handelt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde eine vertretbare Maßnahme getroffen. So hat der Sachverständige G durch sein Gutachten vom 15.04.2011 und im Rahmen der Anhörung durch den Senat nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die von den Klägern zur Beseitigung des Mangels ergriffenen Maßnahmen geeignet waren, die erforderliche Standsicherheit herbeizuführen (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 816 der Akte). Er erachtet zwar, was er ebenfalls in dem angeführten Gutachten und der Anhörung deutlich gemacht hat, eine Sanierung, wie sie tatsächlich durchgeführt wurde, als nicht erforderlich und hat selbst eine Verfüllung mit Blähton vorgeschlagen, deren Kosten er mit 23.642,84 Euro beziffert. Dies ändert aber nichts daran, dass die durchgeführte Sanierung vertretbar war.

Mit dem Erstgericht geht auch der Senat aus, dass die Kläger insoweit auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen haben. Es ist beklagtenseits nicht schlüssig dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Kläger als wirtschaftlich denkende Bauherren vorliegend Anhaltspunkte dafür hatten, dass die ihnen dargelegten Sanierungskosten nicht erforderlich waren. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hätte hier konkret vortragen müssen, warum für die Kläger erkennbar war, dass die ihnen empfohlene Sanierungsmaßnahme in dem Umfang nicht notwendig war und es eine deutlich günstigere Möglichkeit gegeben hätte. Aus der Höhe der ihnen dargelegten Kosten allein konnten sie dies nicht entnehmen, auch wenn es sich um einen Betrag handelte, der deutlich über 100.000,00 Euro betrug. Da es um die Gewährung der Standsicherheit ihres Neubaus ging und somit um eine zum Erhalt der Bausubstanz essentiellen Punkt, durften die Kläger ohne Weiteres davon ausgehen, dass Kosten in dieser Höhe tatsächlich erforderlich sind. Als wirtschaftlich denkende Bauherren waren sie auch nicht verpflichtet, sich nach Einholung eines Sanierungskonzepts bei Fachleuten eine Zweitmeinung einzuholen.

Die Kläger waren auch berechtigt zur Überprüfung der Statik ein Statikbüro zu beauftragen, die Sanierungsmaßnahmen durch einen Projekt- und Bauleiter koordinieren und überwachen zu lassen und auch eine Überprüfung der statischen Berechnung durchführen zu lassen. Von daher sind auch die hierfür angefallenen Kosten zu ersetzen. Denn angesichts des Umfangs der zur Behebung des Mangels erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, der Wesentlichkeit des Mangels und der besonderen Situation des Baugrundstücks hätte ein wirtschaftlich denkender Bauherr in der Situation der Kläger entsprechende Fachleute hinzugezogen. Dass die statische Berechnung des Streithelfers zu 2 entsprechend den gutachterlichen Ausführungen des G fehlerhaft war, ist unerheblich. Denn für die Kläger als Laien war diese Fehlerhaftigkeit nicht zu erkennen. Wie der Rechtsstreit zeigt, bedurfte es erst eines Sachverständigen und somit eines Fachmanns, um diese Fehlerhaftigkeit aufzudecken. Gleiches gilt für die Kosten der Firma D für die Projekt- und Bauleitung. Auch hier kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung aus den bereits genannten Gründen nicht darauf berufen, dass der Projekt- und Bauleistung eine fehlerhafte Statik zugrunde gelegen habe und daher die Kosten hierfür nicht zu ersetzen seien. Insbesondere angesichts der besonderen Situation des Baugrundes und der bereits durch die Beklagte fehlerhaft erstellten Statik, waren die Kläger auch berechtigt, die durch den Streithelfer zu 2 erstellte neue Statikberechnung nochmals durch die E Plangesellschaft überprüfen zu lassen. Auch hier ist es für die Ersatzfähigkeit des Schadens unerheblich, dass auch diese den Fehler in der Statikberechnung des Streithelfers zu 2 nicht erkannt hat. Von den Kosten der Firma A Bau in Höhe von 115.412,16 Euro brutto (nach Abzug von 2 % igem Nachlass und 0,3 % Verbrauchskosten) aus der Rechnung vom 20.12.2006 (Anlage K 15) waren die durch den Materialwechsel auf Poroton erzielte Kostenersparnis in Höhe von 6.399,91 Euro brutto abzuziehen sowie weitere 3.180,02 Euro. Die Kostenersparnis durch den Materialwechsel auf Poroton hatten die Kläger selbst schon in Höhe von 6.399,91 Euro bei der Berechnung der Klageforderung abgezogen. Die weiteren 3.180,02 Euro brutto waren abzuziehen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass Kosten in dieser Höhe aus der Rechnung der Firma A Bau vom 20.12.2006 nicht kausal durch die mangelhafte Statik der Beklagten und die zur Beseitigung dieses Mangels ergriffene Maßnahme der Ertüchtigung der Kellerwände entstanden sind. Es handelt sich um die Positionen 15.0, 20.0, 21.0 und 21.2 aus der Rechnung vom 20.12.2006. So hat der Sachverständige G im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 22.09.2015 nachvollziehbar auf Vorhalt der Rechnung Anlage K 15 erklärt, dass die vorgenannten Positionen nicht für die Ertüchtigung der Kellerwände erforderlich waren (Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 817 der Akte).

Soweit die Beklagte darüber hinaus auch die weiteren Positionen 1.0, 16.0, 17.0 23.0, 24.0, 30.0, 31.1 aus der Rechnung vom 20.12.2006 (Anlage K 15) als nicht kausal durch den Statikmangel und somit als Sowiesokosten einstuft, hat dieser Einwand keinen Erfolg. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass diese Kosten zumindest auch für die Durchführung der Sanierungsarbeiten zur Beseitigung des Standsicherheitsmangels erforderlich waren. So hat der gerichtliche Sachverständige G auf entsprechenden Vorhalt der Rechnung Anlage K 15 ausgeführt, dass die Position 1.0 Aushub sowie auch die Positionen 23.0, 24,0, 30.0, 31.1, 16.0 und 17.0 sowohl für die Abdichtungsarbeiten als auch für die Sanierungsarbeiten betreffend die Standsicherheit erforderlich waren (Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015, Bl. 817 der Akte). Da für die Haftung der Beklagten eine Mitursächlichkeit ausreicht, haftet sie auch für diese Positionen, auch wenn diese gleichzeitig für die Beseitigung der Undichtigkeiten an der Kellerwand erforderlich waren.

Erstinstanzlich bereits beschieden und mit der Berufung nicht angegriffen sind von der Klageforderung die Kosten der Firma C aus der Rechnung vom 16.02.2007 in Höhe von 2.796,55 Euro sowie die Kosten aus der Rechnung der Firma A Bau vom 13.03.2007 in Höhe von 1.313,95 Euro.

Somit haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 143.766,27 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280,286, 288 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Schreiben vom 05.09.2006 (Anlage K 14) nicht um eine Mahnung handelt, sondern lediglich um eine Aufforderung die Leistungsbereitschaft (BGH NJW RR 98,1749) zu erklären. In dem Schreiben wird kein konkreter zu zahlender Betrag genannt. Aus einem Betrag von 137.392,47 besteht der Anspruch seit dem 13.01.2007 und aus dem insgesamt zugesprochenen Betrag erst ab dem 02.06.2007.

Fehlerfrei hat das Erstgericht auch dem Klageantrag zu 2 (Feststellungsantrag) stattgegeben. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ergibt sich daraus, dass auch nach der Durchführung der umfangreichen Maßnahmen, die zur Beseitigung des Statikmangels ergriffen wurden, die Gefahr besteht, dass weitere Kosten entstehen werden. So kann es sein, dass die Maßnahmen sich im Nachhinein doch als unzureichend herausstellen, Nacharbeiten erforderlich sind oder auch bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erneut Fehler gemacht wurden, die jetzt noch nicht erkennbar sind. Der Feststellungsausspruch ist erforderlich um die verbleibende Unsicherheit zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 ZPO.

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