OLG Frankfurt am Main, 13.10.2016 – 1 U 23/14

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.10.2016 – 1 U 23/14
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.01.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht gegeben ist.

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei der gewillkürten Prozessstandschaft außer der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl beim Dritten (Prozessstandschafter) als auch beim Ermächtigenden (Rechtsinhaber) gegeben sein muss, denn der Gegner darf durch die Prozessführung durch den rechtsfremden Dritten nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn.. 43).

2. Diese Sachurteilsvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15 -, Rn. 18, juris), sind im Streitfall nicht erfüllt.

a) Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung ist nicht feststellbar.

aa) Das schutzwürdige Eigeninteresse des Prozessstandschafters muss sich auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung er ermächtigt worden ist. Das ist auch für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses erforderlich und bedeutet, dass nicht jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Prozessstandschafters ausreichend ist. Auch dieses muss sich aus der Beziehung zu dem fremden Recht ergeben. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15 -, Rn. 10, juris). Es liegt vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2009 – III ZR 164/08 -, BGHZ 179, 329-335, Rn. 21). Ein rein wirtschaftliches Interesse ist von der Rechtsprechung nur in Einzelfällen bejaht worden, in denen der Prozessstandschafter wegen wirtschaftlicher Verflechtung von Konzernen oder Mitgliedschaft in einem Landesverband in nahezu gleichem Maße an der Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Rechte interessiert war wie der eigentliche Rechtsinhaber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 – I ZR 99/92 -, Rn. 43, 44, juris; Urteil vom 31. Juli 2008 – I ZR 21/06 -, Rn. 54, juris).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers, ein etwaiges Urkundeneinsichtsrecht nach § 810 BGB im eigenen Namen geltend zu machen, zu Recht verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Ansicht des Klägers, das Landgericht habe die Anforderungen an das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses überspannt, teilt der Senat nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Klägers haben könnte, der, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der hier vorliegenden offenen Prozessstandschaft allenfalls eine Verurteilung zu der Gewährung der Einsichtnahme von Urkunden durch den Insolvenzverwalter erreichen könnte. Dass die Rechtsstellung des Klägers bzw. dessen wirtschaftliche Lage bei Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs verbessert würde, der Kläger also wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert, ist deshalb selbst nach eingehender Erwägung unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches rechtsschutzwürdige Interesse den Kläger veranlasst haben könnte, dem Insolvenzverwalter die ihm obliegende Aufgabe der Prozessführung abzunehmen.

b) Hinzu kommt, dass auch ein genügend starkes und schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Insolvenzverwalters nicht vorliegt. Dass der Insolvenzverwalter, der als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt ist, ein besonderes Interesse an der Fremdprozessführung durch den Kläger hat, ist nicht feststellbar. Es ist kein von der Rechtsordnung anerkannter Grund ersichtlich, aus dem der Insolvenzverwalter die Klageerhebung im eigenen Namen unterlassen und sie dem Kläger übertragen haben könnte.

c) Schließlich fehlt es aber auch an einer wirksamen Prozessführungsermächtigung.

Wirksamkeit und Bestand einer Prozessführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – Rn. 21, juris; Urteil vom 02. Dezember 2003 – VI ZR 243/02 -, Rn. 18, juris). Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt in aller Regel voraus, dass das geltend gemachte Recht abtretbar ist, d.h. die Prozessführungsbefugnis konnte dem Kläger als insoweit Rechtsfremdem aufgrund einer Ermächtigung nur unter der grundsätzlichen Voraussetzung eingeräumt werden, dass das Recht selbst abtretbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 278/95 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 02. Dezember 2003 – VI ZR 243/02 -, Rn. 20, juris).

Nicht selbstständig übertragbar sind aber unselbstständige Neben- und Hilfsrechte wie das Recht auf Auskunftserteilung oder das Recht auf Einsichtnahme. § 810 BGB gewährt zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer Rechtsposition einen Anspruch auf Einsicht in Urkunden, die sich im Besitz eines anderen befinden. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Hilfsanspruch, der einer erleichterten Rechtsverwirklichung dient (vgl. BGH, Urteil vom 08. April 1981 – VIII ZR 98/80 -, Rn. 12, juris). Derartige Hilfsansprüche können nicht selbständig abgetreten werden, sondern gehen bei einer Abtretung des Hauptanspruchs mit diesem über (vgl. Staudinger/Jan Busche (2012) BGB § 413, Rn. 3; MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Auflage 2016, § 399 Rn. 19). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine – isolierte – Abtretung des Einsichtnahmerechts an den Kläger unzulässig gewesen wäre, ist die Rechtsverfolgung insoweit durch den Kläger unzulässig.

Außerdem kann die Ermächtigung inhaltlich nur soweit gehen, wie dem Ermächtigenden selbst das Recht zustand, zu dem ermächtigt wurde. Dass dem Insolvenzverwalter ein Einsichtnahmerecht nach § 810 BGB zustand, ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers aber zweifelhaft. Nach § 810 BGB kann Einsichtnahme in Urkunden nur von demjenigen verlangt werden, der unter Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Belange ein rechtliches Interesse an einer derartigen Urkundeneinsicht hat. Das aber setzt voraus, dass der Vorlegungssucher diese Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. Zur Begründung des rechtlichen Interesses im Sinne von § 810 BGB müssen hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme begehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. Die Vorlage der Urkunde soll nur die letzte Klarheit über einen wahrscheinlichen Anspruch schaffen. Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist die Schutzwürdigkeit dieses rechtlichen Interesses des Anspruchstellers. Ein schutzwürdiges Interesse ist zu verneinen, wenn der Urkundeneinsicht Begehrende lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – XI ZR 264/13 -, Rn. 24, juris). Nach dem Sachvortrag des Klägers, und insbesondere auch nach dem Inhalt des eingereichten Schreibens des Insolvenzverwalters vom 25.11.2013 (Bl. 152 ff. d. A.) spricht vieles dafür, dass es im Streitfall um eine derartige unzulässige Ausforschung geht, was letztlich aber keiner abschließenden Entscheidung bedarf, da die Klage jedenfalls aus den oben dargestellten Erwägungen unzulässig ist.

3. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihm einen Schriftsatznachlass „zur Zulässigkeit der Klage“ einzuräumen war nicht zu entsprechen, weil es sich bei der Frage der Zulässigkeit der Klage und der gewillkürten Prozessstandschaft nicht um neu aufgetretene rechtliche Gesichtspunkte handelte, auf die sich der Kläger nicht hätte vorbereiten können. Die Frage der Zulässigkeit der Klage war vielmehr Gegenstand des Parteivortrags in beiden Instanzen und Gegenstand umfänglichen Vortrags des Klägers. Soweit der Senat im Termin vom 13.10.2016 ergänzend auf Bedenken hinsichtlich der Begründetheit der Klage hingewiesen hat, bedurfte es schon deshalb keines Schriftsatznachlasses, weil nicht darauf ankommt, ob die Klage auch unbegründet wäre. Denn die gewillkürte Prozessstandschaft ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, ohne deren Feststellung nicht in der Sache entschieden werden darf. Von dieser prozessual vorrangigen Feststellung kann bei der gewillkürten Prozessstandschaft auch nicht aus Gründen der Verfahrensökonomie abgesehen werden (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 -, Rn. 19, juris).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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