OLG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 7 U 110/14

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 7 U 110/14
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 03.07.2014 (Az.: 2 O 29/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte als Pensionskasse wegen vermeintlich rechtswidriger Ungleichbehandlung auf Zahlung einer höheren Überschussbeteiligung in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass sie bezüglich der Höhe der Überschussbeteiligung mit den zum 31.12.2000 aus den Diensten der Streitverkündeten ausgeschiedenen Arbeitnehmern gleichzustellen sei.

Die 1948 geborene Klägerin war vom 01.10.1987 bis zum 30.06.2001 bei der X Lebensversicherungs AG (nachfolgend: Streitverkündete zu 2)) und vom 01.07.2001 bis zum 31.05.2008 bei der X Versicherungs AG (nachfolgend: Streitverkündete zu 1)) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte beschäftigt. Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 01.07.1967 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Pensionsversicherung ab, wobei die Versicherungsbeiträge zu 3/4 von der jeweiligen Arbeitgeberin und zu 1/4 von der Klägerin als Arbeitnehmerin finanziert wurden.

Die Beklagte ist eine regulierte (Gruppen-)Pensionskasse nach § 118b Abs. 3 VAG, deren Trägerunternehmen ca. 500 Unternehmen aus dem genossenschaftlichen Bereich – darunter auch die Streitverkündeten zu 1) und 2) – sind und die unter Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) steht. Die Geschäftspläne der Beklagten und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die u.a. die Höhe der Versicherungsleistung und die Überschussbeteiligung regeln, sind von der BaFin genehmigt worden.

§ 18 der Satzung der Beklagen („Verwendung des Überschusses“) lautet wie folgt:

„Von dem sich ergebenden jährlichen Überschuss sind mindestens 5% solange der Verlustrücklage zuzuführen, bis diese die Höhe von 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der Rest fließt in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und des sonstigen Geschäftsplanes verwendet wird. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für die Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen,

a) um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind;

b) um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Über die Höhe der Zuführung der Verlustrücklage und die Höhe der Überschussbeteiligung beschließt der Vorstand.“

Die „Beteiligung am Überschuss“ ist in § 22 AVB wie folgt geregelt:

„(1) Die in die Rückstellung für Überschussbeteiligungen geflossenen Überschüsse werden nach Maßgabe des Geschäftsplanes zur Erhöhung der bedingungsgemäßen Rentenleistungen verwendet. Versicherungen in der Anwartschaftszeit werden jährlich durch Erhöhungen der Rentenanwartschaften am Überschuss beteiligt. Versicherungen im Rentenbezug erhalten darüber hinaus jährliche Sonderzuwendungen. Außerdem werden zusätzliche Rentenerhöhungen vorgenommen. Die Höhe der Überschussbeteiligung wird jährlich beschlossen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen über die Beteiligung am Überschuss können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dann aber auch mit Wirkung für bestehende Versicherungen, geändert werden.“

Die Klägerin war seit dem 15.04.1988 Mitglied bei der Beklagten.

Bis zum 31.12.2001 erhielten alle Rentenempfänger, die bis zu diesem Zeitpunkt Betriebsrente beansprucht hatten, lebenslang eine Sonderzahlung von 40% der Jahresgrundrente für die Dauer des Rentenbezugs. Diese lebenslang garantierte Sonderzahlung setzte die Beklagte ab dem 01.01.2002 für alle erstmals Betriebsrente in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer auf 30% und ab dem Jahr 2004 auf 20% herab.

Die Klägerin ist seit dem 01.06.2008 anspruchsberechtigt. Während ihrer aktiven Tätigkeit erhielt sie jährliche Mitteilungen über den Stand ihrer Pensionsversicherung. Diese enthielten den Hinweis, dass die Jahresgrundrente aus einer Jahresrentenanwartschaft einschließlich eines Überschussanteils von 10% errechnet wird. Darüber hinaus wurde in den Mitteilungen jeweils ausgeführt, dass die Rentenempfänger noch zusätzliche Sonderzahlungen aus der Überschussbeteiligung erhielten, Leistungen auf künftige Sonderzahlungen jedoch nicht garantiert werden könnten, da deren Höhe von den jeweiligen Geschäftsergebnissen abhängig sei. Zunächst erhielt auch die Klägerin jährliche Sonderzahlungen, die sich in den Jahren bis 2010 auf 20% und in den Jahren 2011 und 2012 schließlich auf 10% beliefen. Ab dem Jahr 2013 erhielt die Klägerin keine Sonderzahlung mehr.

Mit der Klage, die zunächst vor dem Arbeitsgericht Stadt1 erhoben wurde, hat die Klägerin Nachzahlungen in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen erhaltenen Überschussbeteiligungen und einer Überschussbeteiligung i.H.v. 40% beansprucht. Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass sie hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlungen mit den zum 31.12.2000 aus den Diensten der Streitverkündeten ausgeschiedenen Arbeitnehmern gleichzustellen sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der versicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung verpflichtet sei, ihr für die streitgegenständlichen Jahre jeweils eine Sonderzahlung von 40% zu gewähren, wie sie auch an ehemalige Arbeitnehmer mit Rentenbeginn bis einschließlich 31.12.2000 gezahlt worden sei. Die betriebliche Altersversorgung stelle nach ständiger Rechtsprechung des BAG eine Gegenleistung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers dar, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde, wenn die Beklagte losgelöst von der tatsächlichen Beschäftigungszeit lediglich bezogen auf das historische Austrittsdatum unterschiedliche Gewinnbeteiligungen bzw. Sonderzahlungen leiste. Entweder seien keine Überschussbeteiligungen erwirtschaftet worden, so dass kein Bezieher von Pensionen Gewinnbeteiligungen erhalten könne, oder alle Bezugsberechtigten müssten unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG zum Betriebsrentenrecht gleich behandelt werden. Die Klägerin hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass die Deckungsmittel für die lebenslang garantierten Sonderzahlungen ausschließlich aus dem Vermögen der begünstigten Versichertengruppe stammten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Entnahmen für die garantierten Sonderzahlungen aus dem Gesamtvermögen erfolgt seien, das durch sämtliche Rentenanwärter und Rentenbezieher gebildet worden sei. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, mit den in den Jahren 1991 bis 2001 vorhandenen liquiden, durch Überschüsse erzielten Mitteln auch die Rentenanwartschaften gleichwertig zu erhöhen und Ende der 90er Jahre aufgrund der wirtschaftlichen Veränderungen für die Versicherungswirtschaft für alle Versicherten eine Lösung zu finden, die der steigenden Lebenserwartung und den veränderten Konditionen am Kapitalmarkt gerecht geworden wäre, um den arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den besonderen Vertrauensschutz der Klägerin als sogen. rentennaher Jahrgang zu berücksichtigen. Die von der Beklagten gewählte Stichtagslösung sei demgegenüber system- und gleichheitswidrig.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine Schadenersatzansprüche oder Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zustünden. Sie hat behauptet, dass unter Beachtung der Regelung in § 18 der Satzung in der Zeit ab 31.12.1991 für den damals vorhandenen Rentnerbestand mit Genehmigung der BaFin auf Vorschlag des Aktuars, der insbesondere die Vorgaben des genehmigten Geschäftsplans zu berücksichtigen habe, die jährlich garantierten Sonderzahlungen von 40% der Jahresgrundrente durch Entnahme dieses Einmalbetrages aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung in die Deckungsrückstellung überführt worden seien. Somit seien die jährlichen Sonderzahlungen im Ergebnis für die damals vorhandenen Rentner bereits lebenslang ausfinanziert worden, was auch durch die günstige Nettoverzinsung von Kapitalanlagen in den 80er und 90er Jahren möglich gewesen sei. Ab 2001 habe sich das ökonomische Umfeld für die Versicherungswirtschaft jedoch drastisch verändert, da der vom Bundesfinanzministerium vorgegebene Höchstrechnungszins (Garantiezins) für die Deckungsrückstellung gesunken und gleichzeitig die Lebenserwartung der Versicherten deutlich angestiegen sei, was eine Erhöhung der Deckungsrückstellung zur Folge gehabt habe. Aufgrund der erforderlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung, die aus den Erträgen des laufenden Geschäftsjahres finanziert werde, sei aber auch zugleich die Möglichkeit, zusätzliche Leistungserhöhungen aus Überschussbeteiligungen zu gewähren, verringert worden. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Klägerin durch Erhöhung ihrer Anwartschaft bis zum 31.12.2003 von den hohen Kapitalerträgen der 80er und 90er Jahre profitiert habe. Auf weitergehende Überschussbeteiligungen bestehe kein Anspruch, wobei die Abgrenzung der Rentnergruppen mit unterschiedlicher Höhe der Überschussbeteiligung nach dem Stichtagsprinzip allein auf wirtschaftlichen Gründen beruhe, so dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliege.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien nicht gegeben, da sich die Beklagte bei der Verwendung der Überschüsse an die rechtlichen Vorgaben in § 18 der Satzung und § 22 AVB gehalten habe und unstreitig in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine Mittel mehr vorhanden seien, aus denen allein eine Überschussbeteiligung erfolgen dürfe. Sonstige rechtliche Anspruchsgrundlagen für das Zahlungsbegehren der Klägerin seien nicht ersichtlich. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da nicht aus sachfremden Gründen zwischen Rentenbeziehern differenziert werde, sondern Rentnern mit einem früheren Rentenbeginn Sonderzahlungen garantiert worden seien, so dass wegen der unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen ein sachgerechter Differenzierungsgrund vorliege. Das hierbei von der Beklagten gewählte Stichtagsprinzip sei nicht zu beanstanden. Da diese Verpflichtungen vorrangig zu erfüllen gewesen seien und aus Rechtsgründen nicht mehr widerrufen werden könnten, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weitere, möglicherweise nicht finanzierbare Leistungsgarantien abzugeben. Schließlich sei das Vorgehen der Beklagten auch nicht unbillig; insbesondere sei nicht in bereits erdiente Anwartschaften oder Betriebsrenten eingegriffen worden. Durch die jährlichen Mitteilungsschreiben habe die Klägerin von vornherein nicht auf den Erhalt von Sonderzahlungen in einer bestimmten Höhe vertrauen dürfen bzw. ihre Altersvorsorge hierauf einstellen können.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass die Beklagte aufgrund des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet gewesen sei, nach § 118 b Abs. 3, Ziff. 1 VAG i.V.m. § 17 Abs. 2 c) der Satzung und § 22 Abs. 2 AVB die lebenslang garantierte Überschussbeteiligung spätestens ab 2003 gegenüber dem hierdurch privilegierten Rentnerbestand zu widerrufen und aus dem Bestand der Überschussbeteiligungen ab 2003 alle Pensionäre, die sich ab 2003 in der Rentenbezugsphase befunden hätten, gleich zu behandeln. Durch die garantierten Sonderzahlungen für Rentenbezieher bis 2001 i.H.v. 40% verletzte die Beklagte auch den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 11 Abs. 2 VAG. Die Beklagte sei nach dem versicherungs- und arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, für alle Versicherten in der Rentenbezugsphase ein einheitliches, an den tatsächlichen Überschüssen orientiertes, jährlich aktualisiertes Sonderzahlungsversprechen abzugeben, das die Klägerin mit dem aktuell begünstigten Personenkreis gleichstelle, als wäre sie spätestens am 31.12.2001 in die Rentenbezugsphase eingetreten. Das Landgericht habe auch nicht aufgeklärt, dass das ab 1991 bis 2002 gebildete Sondervermögen für die garantierten Überschussbeteiligungen nicht allein aus der Umbuchung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen für die von der lebenslangen Garantiezahlung begünstigten Versichertengruppe, sondern von allen übrigen Mitgliedern der Beklagten entnommen worden sei. Die Ausstattung der Deckungsrückstellung für die durch Sonderzahlungsgarantien begünstigten Rentenbezieher sei außerdem völlig unzureichend, so dass deren Sonderzahlungen gegenwärtig nicht aus ihrem angesparten Vermögen, sondern aus dem gesamten Vermögen der Versichertengemeinschaft erfolgten bzw. die Gewinnsituation der Beklagten aktuell belaste. Hierdurch sei in ihr Anwartschafts- bzw. Eigentumsrecht i.S. § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 03.07.2014 (Az.: 2 O 29/14)

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.063,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

aus 1.009,00 € für die Zeit zwischen dem 01.01. und 31.12.2010

aus 2.018,00 € für die Zeit zwischen dem 01.01. und 31.12.2011

aus 3.531,50 € für die Zeit zwischen dem 01.01. und 31.12.2012

aus 5.045,00 € für die Zeit zwischen dem 01.01. und 31.12.2013,

und

aus 7.063,00 € für die Zeit ab dem 01.01.2014 zu bezahlen sowie
1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2014 bezüglich der Gewährung der Gewinnbeteiligungen, von der Beklagten als Sonderzahlung bezeichnet, durch die Beklagte so zu stellen, als sei die Klägerin nicht mit Ablauf des 01.06.2008, sondern mit Ablauf des 31.12.2001 aus den Diensten der Streitverkündeten ausgeschieden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass sich aus der vertraglichen Regelung in § 22 AVB kein Anspruch auf eine höhere Überschussbeteiligung ergebe; eine rechtliche Grundlage zur Kürzung für bereits garantierte Sonderzahlungen sei vertraglich nicht vorgesehen. Ein Verstoß gegen den versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus, da die lebenslang gewährten Sonderzahlungen mit Zusageerteilung durch Einmalprämien sofort in voller Höhe von der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in die Deckungsrückstellung umgebucht und hierdurch vollständig ausfinanziert worden seien und die BaFin dieses Vorgehen genehmigt habe. Soweit die Klägerin behaupte, dass die Deckungsrückstellung völlig unzureichend sei, fehle es hierzu an Sachvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist unbegründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere Überschussbeteiligung i.H.v. 40% der Jahresgrundrente und auf Feststellung der Gleichstellung mit den Versicherten, die bereits zum 31.12.2000 (bzw. 31.12.2001) aus den Diensten der Streitverkündeten ausgeschieden sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.

Eine Pensionskasse kann grundsätzlich Gegner direkter Ansprüche eines Versorgungsberechtigten sein (§ 1b BetrAVG), wobei sie im Grundsatz nur die Leistungen zu erbringen hat, zu denen sie sich in ihrer Satzung verpflichtet hat. Dies folgt aus dem für Pensionskassen maßgeblichen Versicherungsprinzip und aus der Finanzierung durch Beiträge (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2008, Az.: 3 AZR 970/06, zitiert nach juris, Rdnr. 22 m.w.N.).

Die Beklagte hat, indem sie Versorgungsempfängern mit erstmaligem Rentenbezug bis zum 31.12.2001 eine lebenslang garantierte Sonderzahlung i.H.v. 40% gewährt, während sie diese Garantie der Klägerin gegenüber bei Renteneintritt im Jahr 2008 nicht abgegeben und ihr in den Jahren bis 2012 lediglich geringere Sonderzahlungen geleistet hat, nicht in den versorgungsrechtlichen Besitzstand der Klägerin eingegriffen. Es ist unstreitig, dass die Klägerin die ihr nach § 10 Abs. 1 AVB garantierte jährliche Altersrente in Höhe von 13% der insgesamt eingezahlten Beiträge erhält (vgl. Rentenbescheid v. 07.02.2008, Anlage K9, Bl. 25f d.A.), Leistungskürzungen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben und der Klägerin eine darüber hinaus gehende Überschussbeteiligung zu keinem Zeitpunkt versprochen worden ist. Aus den von der Klägerin vorgelegten Anwartschaftsmitteilungen (vgl. Anlagen K 3 bis K 8, Bl. 13ff d.A.) folgt ferner, dass auch in der Anwartschaftsphase kein Eingriff vorgenommen wurde, sondern sich die Jahresanwartschaft – soweit durch die Vorlage der Mitteilungen dokumentiert – im Zeitraum von 1998 bis 2003 kontinuierlich erhöhte. Somit ist weder in das aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entstandene Rentenstammrecht noch in erdiente Rechte der Klägerin eingegriffen worden, so dass es – wie von der Beklagten zu Recht mit Schriftsatz vom 11.09.2015 ausgeführt – eines Rückgriffs auf das durch die Rechtsprechung des BAG entwickelten Eingriffs- und Rechtfertigungsmodell (vgl. BAG, Urt. v. 28.06.2011, Az.: 3 AZR 282/09, zitiert nach juris, Rdnr. 38; Urt. v. 15.05.2012, Az.: 3 AZR 11/10, zitiert nach juris, Rdnr. 75) nicht bedarf.

Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus dem versicherungsrechtlichen Vertragsverhältnis mit der Beklagten als Pensionskasse herleiten. Dass die Beklagte gegen Satzungsregelungen oder Bestimmungen der AVB verstoßen hätte und die Klägerin hiernach einen Anspruch auf Überschussbeteiligung in der von ihr begehrten Höhe gehabt hätte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden. In erster Instanz ist vielmehr unstreitig geblieben, dass in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine Mittel mehr vorhanden sind, die allein die Beklagte nach § 22 Abs. 1 AVB bzw. § 18 der Satzung zur Gewährung von Überschussbeteiligungen verwenden darf (vgl. S. 7 des Urteils). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in der Vergangenheit mit den erwirtschafteten Überschüssen nicht gemäß § 18 Satzung verfahren ist (vgl. S. 6 des Urteils). Nach dieser Regelung sind aber zunächst von dem jährlich sich ergebenden Überschuss mindestens 5% solange der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie die Höhe von 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat, bevor der Rest in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, aus der allein eine Überschussbeteiligung gewährt werden kann, fließt. Dass die Beklagte in der Vergangenheit und seit 2009 erwirtschaftete Überschüsse über diese Vorgaben hinaus der Verlustrücklage zugeführt oder vertragswidrig anderweitig verwendet hätte, anstatt sie entsprechend den rechtlichen Vorgaben an die Versorgungsempfänger oder Rentenanwärter weiterzugeben, behauptet die Klägerin nicht.

Auch auf § 153 Abs. 1 VVG kann die Klägerin Ansprüche auf höhere Überschussbeteiligung nicht stützen. Denn die Vorschrift findet keine Anwendung für regulierte Pensionskassen i.S. § 118b Abs. 3 VAG (§ 211 Abs. 2 Nr. 2 VVG), wenn und soweit in den AVB mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen worden sind (vgl. Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 153 VVG, Rdnr. 9). So verhält es sich aber hier, da nach § 22 Abs. 1 AVB über die jährliche Verteilung der Überschüsse zugunsten der Versorgungsempfänger und Anwärter auf der Grundlage des genehmigten Geschäftsplanes zu beschließen ist.

Durch die unterschiedliche Gewährung von Überschussbeteiligungen in Abhängigkeit vom historischen Datum des Rentenerstbezugs verstößt die Beklagte auch nicht gegen das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, das speziell für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in § 21 Abs. 1 VAG niedergelegt ist. Die Vorschrift des § 21 VAG kann nicht als Verankerung eines allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes im Versicherungsrecht angesehen werden. Ein solches lässt sich auch nicht aus Art. 3 GG oder § 242 BGB herleiten, da anderenfalls in unzulässiger Weise der Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Verbandsautonomie (Art. 9 GG) über Gebühr einschränkt werden würde. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 21 Abs. 2 VAG besagt nur, dass die Mitglieder als solche bei gleichen Voraussetzungen nach gleichen Grundsätzen bemessene Vereinsleistungen erhalten dürfen. Aus ihm folgt indessen nicht, dass Gleichheit der Mitglieder besteht. Nur innerhalb der Gruppe derjenigen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, gilt der Grundsatz, und zwar in der Weise, dass einzelne Gruppenangehörige weder schlechter noch besser als die übrigen Mitglieder der Gruppe behandelt werden dürfen. Verboten ist somit nur die ungleichartige Behandlung „gleicher Tatbestände“ (vgl. Weigel, in: Prölss, VAG, 12. Aufl., § 21 VAG Rdnr. 7ff).

Daran fehlt es jedoch hier. Denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 15.03.2014 (vgl. Bl. 232ff d.A.) und in der Berufungserwiderung vom 14.01.2015 (vgl. Bl. 391ff d.A.) unwidersprochen dargelegt, dass bei den durch eine garantierte lebenslange Sonderzahlung privilegierten Versorgungsempfängern und der Gruppe der Versorgungsempfänger, die – wie die Klägerin – erstmals 2008 Rente bezogen haben, zum Zeitpunkt des Renteneintritts im Hinblick auf die allgemeine Kapitalmarktsituation und die versicherungsmathematisch relevanten Rechnungsparameter zur Berechnung der Deckungsrückstellung (Höhe der Lebenserwartung; Garantiezins) jeweils unterschiedliche Voraussetzungen vorlagen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 11 Abs. 2 VAG durch die einer bestimmten Gruppe von Versorgungsempfängern lebenslang garantierte jährliche Sonderzahlung von 30% bzw. 40% nicht verletzt worden. Zwar bezieht sich das Gebot der Gleichbehandlung nach § 11 Abs. 2 VAG auf Prämien und Leistungen einschließlich der Überschussbeteiligung. Ein Verstoß liegt jedoch erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (vgl. Präve, in: Prölss, VAG, 12. Aufl., § 11 VAG, Rdnr. 15). Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist vorliegend aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Unterschiede hinsichtlich der versicherungsmathematisch relevanten Rechnungsparameter für die Höhe der Deckungsrückstellung gegeben. Eine willkürliche Gewährung unterschiedlich hoher Überschüsse ist der Beklagten daher nicht vorzuwerfen.

Auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stützt nicht die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf eine höhere Überschussbeteiligung. Zwar ist eine Pensionskasse ebenso wie ein Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach den von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, entsprechend an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Danach darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen ausnehmen oder sie schlechter stellen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2006, Az.: 13 Sa 80/05, zitiert nach juris, Rdnr. 69 m.w.N.). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Vergleichsfall. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte in den Jahren von 1991 bis 2002 jeweils künftigen Rentenbeziehern mit dem Beginn des Rentenbezugs lebenslang jährliche Sonderzahlungen garantierte, war die Gruppe der begünstigten Rentenempfänger – nicht nur bezüglich der wirtschaftlich günstigeren Voraussetzungen für die Überschussbeteiligung, sondern auch in rechtlicher Hinsicht – mit der Gruppe der Rentenanwärter, die wie die Klägerin noch nicht leistungsberechtigt waren, nicht vergleichbar. Denn der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entscheidende Zäsur dar, da mit diesem Zeitpunkt die Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch erstarkt, so dass er als sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Gewährung zusätzlicher Versorgungsleistungen – wie z.B. einer Sonderzahlung als Form der Überschussbeteiligung – in Betracht kommen kann; zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Pensionskasse Rentenanwärtern die künftige Höhe einer Überschussbeteiligung nicht garantieren kann, weil ihr Umfang wesentlich von der künftigen Entwicklung der allgemeinen und demografischen Verhältnisse sowie des Zinsniveaus abhängt, so dass es nicht möglich ist, zukünftige Überschussanteile im Rahmen der zu quotierenden Versicherungsleistung als feste Größe anzusetzen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.2006, Az.: 13 Sa 80/05, aaO, Rdnr. 78, 82 unter Verweis auf Höfer, BetrAVG, Erg.-Lieferung September 2003, § 2, Rdnr. 3177, 3181). Daher enthielten sämtliche der von der Klägerin vorgelegten Anwartschaftsmitteilungen den ausdrücklichen Hinweis, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert werde (vgl. Anlagen K3 bis K8, Bl. 13ff d.A.). Eine willkürliche Benachteiligung der Klägerin durch die Garantie einer Überschussbeteiligung in Form einer jährlichen Sonderzahlung zugunsten der Rentner, die bis einschließlich 31.12.2001 erstmals Rente bezogen, besteht daher nicht.

Im Übrigen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass auch sie als Rentenanwärterin noch vor dem Erstbezug ihrer Rente an den in der Vergangenheit erzielten Überschüssen durch die Gewährung eines 10%-igen Überschussanteils auf ihre jeweiligen Jahresrentenanwartschaften (vgl. Anlagen K3 bis K8) partizipierte und sie nach ihrem Versicherungstarif (G) bis 2010 zunächst eine 20%-ige und sodann eine 10%-ige Sonderzahlung als Überschussbeteiligung (vgl. Tabelle auf S. 16 des Schriftsatzes der Beklagten v. 15.03.2014, Bl. 246 d.A.) erhielt. Die von der Beklagten praktizierte Stichtagsregelung zur schrittweisen Herabsetzung der jährlichen Überschussbeteiligung ist dabei nicht zu beanstanden. Denn Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierenden Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunks an dem zu regelnden Sachverhalt orientiert und daher sachlich vertretbar ist. Dies ist vorliegend aufgrund des drastischen Ertragsrückgangs, der im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der krisenhaften Weltkonjunktur zu verzeichnen war, und der gleichzeitigen Veränderung versicherungsmathematischer Rechnungsparameter für die Bemessung der Deckungsrückstellung, der Fall.

Zu den weiteren in der Berufungsinstanz vorgebrachten Angriffen der Klägerin ist folgendes zu bemerken:

Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2003 verpflichtet gewesen sei, die lebenslangen Sonderzahlungszusagen zu widerrufen und für alle Versicherten in der Rentenbezugsphase ein einheitliches, an den konkret erwirtschafteten Überschüssen jährlich aktualisiertes Sonderzahlungsversprechen abzugeben, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Auf die Regelung in § 17 Abs. 2 c) der Satzung kann sich die Klägerin berufen. Denn sie legt nicht dar, dass die Beklagte einen Fehlbetrag in einem ihrer Jahresabschlüsse hätte ausweisen müssen, was Voraussetzung für eine Herabsetzung der Leistungen nach dieser Regelung wäre. Auch die Vorschrift des § 22 Abs. 2 AVB enthält keine rechtliche Kürzungsmöglichkeit für bereits verbindlich zugesagte Überschussbeteiligungen an Rentenempfänger, da sie explizit die Erhöhung bzw. Erweiterung der Rentenleistung regelt.

Der Einwand der Klägerin, dass die Bildung der „Sondervermögen für die garantierten Jahresüberschüsse nicht allein aus der Umbuchung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen für den von der lebenslangen Garantiezahlung begünstigten Personenkreis entnommen wurde, sondern von allen übrigen Mitgliedern der Beklagten, auch denen, die sich noch in der Rentenanwartschaftsphase“ befunden haben (vgl. Berufungsbegründung, S. 5, Bl. 349 d.A.), verfängt nicht. Denn aus den vertraglichen Regelungen zur Überschussverwendung (§ 18 der Satzung bzw. § 22 AVB) folgt, dass die in einem Geschäftsjahr (insgesamt) erzielten Überschüsse nach Dotierung der Verlustrücklage in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung fließen und sodann nach Maßgabe des genehmigten Geschäftsplans für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden können. Dass die Überschussbeteiligung des bis zum 01.01.2002 mit garantierten Sonderzahlungen begünstigen Personenkreises tatsächlich ausschließlich von diesem Personenkreis – wie von der Klägerin gefordert – hätte erwirtschaftet werden müssen, ist weder gesetzlich noch vertragsrechtlich zwingend vorgesehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten wurden die garantierten Sonderzahlungen auch durch Einmalbeträge ausfinanziert, die nicht aus den Beiträgen, sondern aus dem Ertrag stammte, der aus der Anlage des gesamten Vermögens in dem Jahr der Zusage erzielt werden konnte (vgl. Berufungserwiderung, S. 7f, 13, Bl. 393f, 399 d.A.).

Diese in den Jahren ab 1991 bis 2002 praktizierte Finanzierung der Überschussbeteiligung – bzw. die entsprechenden Umbuchungen von der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in die Deckungsrückstellung – ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als Eingriff in ihr Anwartschaftsrecht i.S. § 823 BGB zu qualifizieren. Denn abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – bei der streitgegenständlichen Überschussbeteiligung nicht in erdiente Rechte der Klägerin eingegriffen wurde, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass es keinen generellen Anspruch auf Überschussbeteiligung gibt. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Überschussbeteiligung besteht erst, wenn Überschüsse erwirtschaftet wurden und sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen werden können. Somit kann der Umstand, dass die Bildung der Deckungsrückstellung für die lebenslang garantierten Sonderzahlungen aus dem Gesamtgewinn im jeweiligen Zusagejahr – unter Einschluss des mit den Beiträgen der Klägerin erwirtschafteten Ertrags – gebildet wurde, nicht als schadenersatzpflichtiger Eingriff i.S. § 823 Abs. 1 BGB gewertet werden.

Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen (vgl. Berufungserwiderung, S. 5, 7f, Bl. 391, 393f d.A.), dass die Überschussbeteiligung der durch eine lebenslange Sonderzahlungsgarantie begünstigten Rentenempfänger auf der Grundlage eines genehmigten Geschäftsplanes mit Genehmigung der BaFin (ehemals BAV) erfolgt sei und die Sonderzahlungen bei der Umbuchung in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung durch Einmalbeträge „mit Zusageerteilung sofort vollständig ausfinanziert“ worden seien. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der ursprünglichen Bemessung der Deckungsrückstellung für die garantierten Überschussbeteiligungen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, durch die nach §§ 5, Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 3, 81 c) VAG die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und eine angemessene Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer gewährleistet werden sollen (vgl. Hommel/Bonin/Schulte, in: MüKo, 3. Aufl., § 341e) HGB, Rdnr. 7), nicht beachtet hat, sind weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Der weitere Einwand der Klägerin, dass die „seinerzeit nicht ausreichend bemessene Deckungsrückstellung“ für den von der lebenslangen Sonderzahlungsgarantie begünstigten Personenkreis „auch wegen längerer Lebenserwartung und zurückgehender Zinsen“ bereits seit Jahren „aufgebraucht“ bzw. „völlig unzureichend“ gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Bl. 348f d.A.; Schriftsatz v. 02.07.2015, S. 5, Bl. 407 d.A.), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn substantiierten Vortrag dazu, dass die Beklagte bei der Bildung der Deckungsrückstellung die grundsätzlichen Anforderungen nach den §§ 341 e), 341 f) HGB und das in diesem Zusammenhang in besonderem Maße geltende handelsrechtliche Vorsichtsprinzip (vgl. Hommel/Bonin/M. Schulte, aaO, Rdnr. 5) nicht ausreichend berücksichtigt habe, hat die Klägerin nicht gehalten.

Darüber hinaus ist der Einwand, dass die Deckungsrückstellung „aufgebraucht“ sei, auch nicht nachvollziehbar. Denn die Deckungsrückstellung ist kein abgegrenzt gebildetes Sondervermögen; sie stellt vielmehr einen Bilanzposten dar, der für alle vom Versicherungsunternehmen zu erfüllenden Verpflichtungen einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Werts zu bilden ist (§ 341f) Abs. 1 HGB).

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Bildung der Deckungsrückstellung zugunsten der durch die lebenslange Sonderzahlungsgarantie begünstigten Rentenempfänger gegen gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben verstoßen hätte, haben sich auch nicht bei der Erörterung im Senatstermin vom 22.07.2015 ergeben. Zwar hat der im Termin anwesende Aktuar der Beklagten erklärt, dass nachträglich die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung mit Genehmigung der BaFin „verstärkt“ worden seien und dies zu einer Erhöhung der Deckungsrückstellung geführt habe, wobei die Mittel hierfür aus dem laufenden Gewinn stammten. Aus dieser allgemeinen Aussage lässt sich aber nicht – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2015 ausgeführt hat – herleiten, dass die ursprünglich zur Finanzierung der lebenslangen Sonderzahlungsgarantie gebildete Deckungsrückstellung bereits nicht ausreichend bemessen worden wäre, um die durch die lebenslange Sonderzahlungsgarantie eingegangenen Verpflichtungen finanziell abzudecken. Denn unter den Begriff der Rechnungsgrundlagen fallen sämtliche bei der Berechnung der Garantieleistungen zugrunde gelegten versicherungsmathematischen Rechnungsparameter (vgl. Hommel/Bonin/M. Schulte, aaO, § 341 e) HGB, Rdnr. 10). Maßgeblich sind hierbei im vorliegenden Fall insbesondere der Rechnungszinssatz und die Sterbefafeln. Daher ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die drastische und in diesem Umfang nicht vorhersehbare Absenkung des allgemeinen Zinsniveaus aufgrund der Niedrigzinsphase seit 2001 und der kontinuierliche Anstieg der Lebenserwartung eine Anpassung der Deckungsrückstellung zur Folge hatten.

Aus der Aussage des Aktuars der Beklagten folgt daher lediglich, dass infolge einer Veränderung der versicherungsmathematischen Rechnungsparameter für die Bemessung der Deckungsrückstellung eine nachträgliche Erhöhung bzw. Verstärkung erforderlich wurde. Dass bereits die ursprüngliche Deckungsrückstellung im Hinblick auf die garantierten Sonderzahlungen unzureichend berechnet bzw. finanziell unzutreffend bewertet worden wäre, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2015 ferner behauptet, dass weitere Zuführungen zulasten des laufenden Gewinns in der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten gebildet werden mussten, um die lebenslangen Sonderzahlungsgarantien finanziell abzudecken, kann sie sich auch insoweit nicht auf die Erklärung des Aktuars berufen. Denn dessen Angaben sind lediglich allgemein geblieben, da sie sich grundsätzlich auf die Bewertung der Deckungsrückstellung und die Möglichkeit ihrer nachträglichen Erhöhung bezogen. Darüber hinaus hat die Beklagte im Senatstermin vom 22.07.2015 unwidersprochen dargelegt, dass die nachträgliche Erhöhung bzw. Verstärkung der Deckungsrückstellung auf der Grundlage eines genehmigten geänderten Geschäftsplanes mit Genehmigung der BaFin erfolgt sei und hierzu mit Schriftsatz vom 11.09.2015 beispielhaft die Genehmigungsschreiben der BaFin für die geänderten Geschäftspläne für die Jahre 2012 bis 2014 vorgelegt. Somit kann der unstreitige Umstand, dass die Beklagte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde laufende Gewinne in der Vergangenheit der Deckungsrückstellung bzw. der Verlustrücklage zugeführt hat, statt sie in die Rückstellung für die Beitragsrückerstattung fließen zu lassen und zur Überschussbeteiligung zu verwenden, keine Ansprüche der Klägerin begründen. Darüber hinaus ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens auch aus § 37 VAG i.V.m. § 18 der Satzung. Aus § 18 b) der Satzung folgt darüber hinaus, dass die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen ist, um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, dass sich die Vermögenslage der Beklagten infolge der Übernahme der … Pensionskasse in den Jahren 2003 und 2004 verschlechtert habe und sie hieraus Schadenersatzansprüche herleitet, dürfte der Berücksichtigung dieses Vortrags bereits entgegenstehen, dass es sich hierbei um neues bestrittenes Vorbringen handelt, ohne dass die Voraussetzung für eine Zulassung § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorliegen. Darüber hinaus bleibt der Vortrag der Klägerin völlig pauschal, da die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht dargetan werden. Auf die Entscheidung des BAG mit Urteil vom 18.11.2008 (Az.: 3 AZR 970/06, zitiert nach juris, Rdnr. 40) kann die Klägerin in diesem Zusammenhang nichts herleiten, da sie sich auf einen Schadenersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Anlageverhaltens der Pensionskasse bezieht und somit einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

Schließlich kann sich die Klägerin – wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – zur Begründung ihrer Ansprüche auch nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH (Beschl. v. 24.10.1951, Az.: II ZR 109/50; Urt. v. 15.12.1951, Az.: II ZR 158/51) sind nicht einschlägig, da sie völlig anders gelagerte Sachverhalte betreffen, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung (vgl. S. 11, Bl. 397 d.A.) zu Recht hingewiesen hat. Mit dem Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 17.12.1956 (BGHZ 22, 375, 380) macht die Klägerin lediglich allgemein geltend, dass bei einem Rechtsstreit gegen eine Pensionskasse das dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sei. Vorliegend ist aber bereits ausgeführt worden, dass die geltend gemachten Ansprüche auch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht bestehen.

Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des BAG vom 18.11.2008 bezieht, folgt aus ihr lediglich, dass eine Pensionskasse nach § 21 VAG verpflichtet ist, bei gleichen Voraussetzungen Überschussbeteiligungen nach gleichen Grundsätzen zu bemessen und eine Differenzierung nur in dem Rahmen möglich ist, in dem unterschiedliche Sachverhalte vorliegen (vgl. Urt. v. 18.11.2008, Az.: 3 AZR 370/06, zitiert nach juris, Rdnr. 35). Letzteres ist aber vorliegend – wie bereits ausgeführt – der Fall im Hinblick auf die unterschiedlichen Renteneintrittsalter der Klägerin einerseits und der Rentenempfänger mit lebenslang garantierter Sonderzahlung andererseits. Darüber hinaus folgt aus der zitierten Entscheidung auch, dass ein Rentenempfänger keinen Anspruch aus der Satzung einer Pensionskasse auf einen Gewinnzuschlag aus Überschüssen hat, soweit die Überschüsse nach der Satzung zunächst für die Deckungsrückstellung und ggf. für die Verlustrücklage verwendet werden sollen (vgl. Leitsatz, Ziffer 1). Daher bleibt unklar, was die Klägerin aus dieser Entscheidung überhaupt für sich herleiten will.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf die Entscheidung des 2. Senats des BVerfG (Beschl. v. 22.03.2000, Az.: 1 BvR 1136/96) stützen. Denn der Beschluss betrifft einen Sachverhalt, bei dem es um die Frage ging, ob bei Arbeitnehmern, die in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, die volle Vorbeschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber bei der Leistungsbestimmung zu berücksichtigen ist oder nur die Hälfte dieser Zeit. Da die Klägerin nicht behauptet hat, dass bei der Bemessung ihrer Rente bestimmte Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt worden seien, erschließt sich nicht, inwieweit sie mit dieser Entscheidung ihren Rechtsstandpunkt begründen will.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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