OLG Frankfurt am Main, 14.03.2016 – 19 U 283/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.03.2016 – 19 U 283/15
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Vorbringen in der Berufungsbegründung zeigt weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts auf noch sind Anhaltspunkte für eine fehler- oder lückenhafte Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennbar (§ 529 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund des von ihr erklärten Widerrufs des streitgegenständlichen Darlehensvertrages kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zusteht, weil der von der Klägerin erklärte Widerruf verfristet ist. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann in dem Zeitpunkt, in dem der Klägerin ein Exemplar des Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung (im Juni 2010) zugegangen ist.

Die Widerrufsbelehrung ist nicht unwirksam und war daher geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Sie entspricht den Anforderungen des § 355 BGB a. F.. Darauf, dass die Beklagte die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nicht verwandt hat, kommt es nicht an. Eine Pflicht zur Verwendung des Musters der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung besteht nicht. Wie sich aus § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. und § 355 Abs. 2 BGB a. F. ergibt, hat der Gesetzgeber die Verwendung des Musters nicht vorgeschrieben. Der Verwender der Musterbelehrung wird lediglich durch die Gesetzlichkeitsfiktion des §14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. gegenüber dem Verwender anderer Belehrungen privilegiert (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2010 – VII ZR 82/10 -, Rn. 15, juris). Auf diese Privilegierung beruft sich die Beklagte nicht.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält insbesondere den nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. erforderlichen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist. Unerheblich ist dabei, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht den Zusatz zum Erhalt der Belehrung „in Textform“ enthält. Die verwendete Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ setzt zwingend voraus, dass die Widerrufsbelehrung in verkörperter Form vorliegt. Von einer Zurverfügungstellung eines „Exemplars“ eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages könnte nicht gesprochen werden, wenn dem Verbraucher lediglich eine Kenntnismöglichkeit, etwa im Internet, gewährt würde.

Es entspricht auch den Erfordernissen, die § 355 BGB a. F. an eine wirksame Widerrufsbelehrung stellt, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Lauf der Widerrufsfrist „beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“. Dass der Fristablauf nach dieser Belehrung nicht bereits mit der Aushändigung des schriftlichen Darlehensantrages beginnt, wie dies § 355 BGB Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. alternativ ermöglicht, bewirkt lediglich ein Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist und entspricht gerade dem Interesse des Darlehensnehmers an einer möglichst langen Widerrufsfrist.

Des Weiteren ist die Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen ordnungsgemäß und verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. Durch den Hinweis, dass der Widerruf dazu führen kann, „dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss“ wird lediglich die Rechtslage gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., 346 Abs. 2 BGB zutreffend dargestellt. Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass dieser Hinweis Rechtsfolgen betrifft, die nach dem Gestaltungshinweis Nr. 6 nur bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen in der Musterbelehrung vorgesehen sind, wäre dies unschädlich. Entsprechendes gilt für den Hinweis darauf, dass die Verpflichtung zum Wertersatz für die Zeit bis zum Widerruf dadurch vermieden werden kann, dass die Leistung vor Ablauf der Frist nicht in Anspruch genommen wird. Diese Belehrung entspricht unabhängig vom Vorliegen eines Verbundgeschäfts der Rechtslage nach § 346 Abs. 2 BGB. Die zutreffenden Hinweise auf die Widerrufsfolgen verstoßen nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F., auch wenn sie im konkreten Fall nicht erforderlich waren.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 5.4.2016 Stellung zu nehmen.

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