OLG Frankfurt am Main, 15.01.2015 – 26 Sch 24/14
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter A am 21.10.2014 erlassene Schiedsspruch (DIS-…) mir folgendem Tenor:
Die Schiedsklage wird abgewiesen.
Die Schiedsklägerin wird verurteilt, an die Schiedsbeklagte 18.670,34 € für die Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen.
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 18.670,34 € festgesetzt.
Gründe
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ist am Schiedsort Frankfurt am Main der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin sinngemäß beantragt.
Die Antragsgegnerin hat nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegen die beantragte Vollstreckbarerklärung keine Einwände erhoben, nachdem auf ihren Antrag die Frist zur Stellungnahme bis zum 19.12.2014 verlängert worden ist.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des am Schiedsort Frankfurt am Main ergangenen Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des Originals des Schiedsspruchs auch die formellen Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es sind auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt das Interesse der Schiedsbeklagten an einer Vollstreckung des zuerkannten Kostenbetrages.
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