OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 10 U 46/14

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 10 U 46/14
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.2.2014 – Az.: 2-08 O 321/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach den Urteilen vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger, ein Amateurradsportler, ist Mitglied des Beklagten, dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR). Die Parteien haben um die Wirksamkeit verschiedener Maßnahmen des Beklagten, die die Lizenz des Klägers und damit seine Möglichkeit zur Teilnahme an Fahrradrennen betreffen, gestritten.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm den bereits ausgestellten Lizenzausweis auszuhändigen, hilfsweise, eine solche Lizenz zu erteilen. Sodann hat er die Klage erweitert um die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit diverser Maßnahmen bzw. auf Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Bundessport- und Schiedsgerichts des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. (künftig: BSSG). Im Hinblick auf einen Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Parteien den ursprünglichen Antrag betreffend die Lizenz übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.12.2009 die Feststellungsklage als derzeit unbegründet abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf das angegriffene landgerichtliche Urteil vom 30.12.2009 (Bl. 177-186 d. A.) Bezug genommen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage erweitert um den jetzt im Berufungsverfahren noch anhängigen Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Bundessport- und Schiedsgerichts des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. vom 29.12.2010 über die Verhängung einer Startsperre von vier Jahren gegen ihn. Mit Urteil vom 28.6.2011 (Bl. 339-344 d. A.) hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen A und B die Klage in den Hauptanträgen zu 1.- 3. als unzulässig und im Hilfsantrag (Antrag zu 4.) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger hinsichtlich der Hauptanträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Feststellungsbegehren gemäß Anträgen zu 1.- 3. diene lediglich der Klärung von Vorfragen, die bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beschlusses BSSG vom 29.12.2010 inzident zu prüfen seien. Lediglich der Beschluss vom 29.12.2010, mit welchem eine Startsperre von vier Jahren gegen den Kläger verhängt worden sei, treffe diesen unmittelbar in seinen Rechten. Mit Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 29.12.2010 und der inzidenten Prüfung der im Übrigen geltend gemachten Verfahrensverstöße werde seinem Rechtsschutzbedürfnis vollumfänglich Rechnung getragen. Der Klageantrag zu 4. sei unbegründet, da der Beschluss des BSSG wirksam sei. Er verstoße weder gegen das Gesetz noch die Satzung oder die Ordnung der Beklagten. Der Beschluss über die Ablehnung der Befangenheit vom 28.9.2009 sei wirksam und die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durch das BSSG am 17.8.2009 sei nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Auch sonstige Verstöße lägen nicht vor. Das BSSG sei bei Beschlussfassung ordnungsgemäß besetzt gewesen, insbesondere sei der Zeuge B zuständig und ordnungsgemäß im Umlaufverfahren zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt gewesen. Mit Änderung der Satzung am 21.3.2009 sei erstmals die Position eines stellvertretenden Vorsitzenden des BSSG eingeführt worden. Die Wirksamkeit der Berufung sei nicht von einer Eintragung der Satzung abhängig gewesen, da sie bereits sog. Vorwirkung entfaltet habe. Mit der ersten Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden des BSSG habe auch nicht bis zum Jahr vor den Olympischen Sommerspielen gewartet werden müssen. Vielmehr habe in analoger Anwendung von § 15 Ziff. 7 der Satzung ein stellvertretender Vorsitzender sofort berufen werden können. Zwar sei dem Kläger insofern zu folgen, als für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung in der Satzung geschaffen worden sei, obwohl die zunächst bestehende Vakanz bereits zuvor bekannt gewesen sei. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass mit der Bestellung noch über zwei Jahre bis zum Jahr vor den Olympischen Spielen habe zugewartet werden sollen. Die Satzungsänderung sei gerade eingeführt worden, weil ein akuter Bedarf eines stellvertretenden Vorsitzenden wegen der Häufung der Dopingfälle aufgetreten gewesen sei. Zwar seien Satzungen grundsätzlich objektiv auszulegen. Dies hindere jedoch eine vom Sinn und Zweck her gebotene analoge Anwendung von Satzungsvorschriften nicht. § 15 Ziff. 7 der Satzung beschreibe gerade den Fall, dass (durch Ausscheiden eines Mitglieds) eine Position im BSSG vakant werde und sehe hierfür die Bestellung eines Ersatzmitglieds vor. Eine solche Vakanz habe auch hier vorgelegen, nur dass sie nicht durch Ausscheiden, sondern Neuschaffung der Position des stellvertretenden Vorsitzenden eingetreten sei. Die Bestellung des Zeugen B zum stellvertretenden Vorsitzenden im Umlaufverfahren sei wirksam gewesen. Gemäß § 12 Ziff. 1 Lit. j der Satzung berufe den stellvertretenden Vorsitzenden der Hauptausschuss. Gemäß § 12 Ziff. 3 Lit. f könnten Abstimmungen des Hauptausschusses „in dringenden Fällen durch den Präsidenten oder dem Stellvertretenden Präsident auf schriftlichem Wege durchgeführt werden (siehe GesO)“. Nach § 22 GesO könnten Beschlüsse u. a. des Hauptausschusses auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wobei die GesO „schriftlich“ als per Post oder per E-Mail definiere. Dies gelte sowohl für das Anschreiben über einen Antrag als auch für die Abgabe der Stimmen. Die GesO verstoße mit ihrer Definition nicht gegen den Wortlaut der Satzung, die allein von einer schriftlichen Abstimmung spreche. Es werde nicht ausdrücklich § 126 BGB in Bezug genommen, sondern mit dem Klammerzusatz „(siehe GesO)“ expliziert auf die GesO verwiesen, der damit die nähere Definition, was unter schriftlich verstanden werden soll, überlassen werde. Wegen der gehäuft aufgetretenen Dopingfälle sei neben dem Vorsitzenden dringend ein stellvertretender Vorsitzender zum Zwecke der Übernahme von Verfahren erforderlich gewesen. Die Vorschriften der GesO seien bei Durchführung des Umlaufverfahrens eingehalten worden. Der Präsident des Hauptausschusses habe das Umlaufverfahren vorgeschlagen und in der Hauptausschusssitzung mit ja gestimmt, so dass er das schriftliche Verfahren i. S. v. § 12 Ziff. 3 Lit. f der Satzung eingeleitet habe. Nach den Bekundungen des Zeugen A stehe fest, dass er als Generalsekretär der Beklagten – gemäß der in Bezug genommenen Konkretisierung in der Satzung durch die GesO – die Hauptausschussmitglieder per E-Mail angeschrieben habe. Dass er die E-Mails nicht höchstpersönlich versandt habe, sei unerheblich. In den E-Mails sei auch auf die Frist des § 22 GesO hingewiesen worden. Der Rücklauf genüge den Vorschriften der GesO, nach denen lediglich eine Antwort per E-Mail verlangt werde. Auch wenn nur 54 Stimmen der möglichen 65 Stimmen oder jedenfalls 50 Rückläufe erfolgt seien, genüge dies, da der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheide (§ 13 Ziff. 3 GesO). Die Beschlussfassung sei einstimmig erfolgt, so dass jedenfalls mehr als die Hälfte der möglichen 65 Stimmen für die Berufung des Zeugen B gestimmt hätten. Selbst wenn nur die mindestens 50 Personen angeschrieben worden wären, wäre mithin der Verfahrensverstoß nicht kausal für die Berufung des Zeugen zum stellvertretenden Vorsitzenden des BSSG geworden. Im Übrigen sei die Berufung des Zeugen B jedenfalls wirksam, weil unstreitig kein Mitglied des Hauptausschusses gegen den Vermerk des Generalsekretärs, der mit E-Mail vom 20.4.2009 (Anlage B20, Bl. 375 d. A.) übersandt worden sei, innerhalb von 4 Wochen Einspruch erhoben habe. Gemäß § 23 Ziff. 5 GesO gelte der Vermerk daher als angenommen. Der Zeuge B sei als stellvertretender Vorsitzender des BSSG auch zuständig gewesen, nicht dagegen der Vorsitzende des BSSG, Herr C (§ 10 Ziff. 1 RuVO). Dem Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden des BSSG sei mit Beschluss vom 28.9.2009 stattgegeben worden. Herr C sei aber auch gem. § 12 Ziff. 1 Spiegelpunkt 3 der RuVO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen, da er als anwaltlicher Vertreter des Beklagten eine Strafanzeige gegen den Kläger gestellt habe. Soweit im Weiteren die Befangenheitsanträge und Besetzungsrügen vom 17.8.2009 mit Beschluss vom 28.9.2009 abgelehnt worden seien, sei der Beschluss wirksam. Der stellvertretende Vorsitzende sei ordnungsgemäß berufen und zuständig gewesen. Dafür, dass die Beisitzer nicht ordnungsgemäß benannt worden seien, habe der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Der Befangenheitsantrag sei unzulässig, da er nicht gemäß § 14 Abs. 3 RuVO unverzüglich gestellt worden und damit verfristet gewesen sei. Soweit dem Kläger vor der Beschlussfassung am 28.10.2009 die Stellungnahmen des Zeugen B und den beiden Beisitzern hinsichtlich des Befangenheitsantrags nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, habe jedenfalls mit Zuleitung der Stellungnahmen am 11.11.2009 eine Heilung stattgefunden. Denn im Rahmen der späteren Entscheidung über die neuerlichen Befangenheitsanträge des Klägers vom 28.10.2009 und 12.11.2009 am 19.5.2010 (Anlage BB 05, Anlagenband) habe man sich inzident auch mit dem Befangenheitsantrag vom 17.8.2009 befasst. Die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durch das BSSG am 17.8.2009 sei nicht unter Verfahrensfehlern erfolgt, die die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 29.12.2010 begründen könnten. Soweit die Ladung unter Verstoß gegen § 35 Ziff. 2 RuVO stattgefunden haben, seien die Fehler geheilt worden. Dem Kläger sei die Besetzung unstreitig noch vor dem Termin am 17.8.2009 bekannt geworden. Außerdem sei der Klägervertreter bei seinem Erscheinen am 17.8.2009 vor der Terminszeit am Terminsort von dem Zeugen B darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt werde, wenn er sich nun entferne. Hiervon sei das Gericht aufgrund der Vernehmung des Zeugen B in einem Maße überzeugt, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete. Ein weiterer Hinweis, dass auch ohne den Kläger und/oder Klägervertreter entschieden werden könne, sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe sich aus der Ankündigung des Zeugen B, ohne den Kläger(vertreter) zu verhandeln, ergeben, dass auf diese mündliche Verhandlung auch eine Entscheidung gestützt werden könne. Aus dem weiteren Verfahren und den Gründen der Entscheidung werde zudem deutlich, dass auch Sachverhalt jenseits der Verhandlung berücksichtigt worden sei. So sei dem Klägervertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden, welche er beispielsweise mit Schreiben vom 28.10.2009 genutzt habe. Zudem sei er über die anstehende Öffnung der B-Probe informiert worden, wobei er die Teilnahme abgelehnt habe. Der Klägervertreter habe zudem ausreichende Einsicht in die Verfahrensakte des Beklagten bezüglich des Zeugen D erhalten. Die schriftliche Aussage des Zeugen D sowie dessen eidesstattliche Versicherung seien dem Kläger weit vor der Verhandlung am 17.8.2009 bekannt gemacht worden. Sein Bevollmächtigter habe jedenfalls im Anschluss an die Verhandlung bis zur Entscheidung am 29.12.2010 noch ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Verfahrensakte und Stellungnahme gehabt, so dass ein etwaiger Verfahrensverstoß jedenfalls nicht erheblich sei. Die fehlende Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vor dem Termin am 17.8.2009 stelle schon deshalb keinen Verfahrensfehler dar, weil sie dem BSSG zu jenem Zeitpunkt selbst nicht vorgelegen habe. Schließlich ergebe sich ein zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 29.12.2010 führender Verfahrensfehler auch nicht daraus, dass sich der Zeuge B vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17.8.2009 mit dem Vorsitzenden des BSSG, Herrn C, beraten habe. Die Hinzuziehung habe nur der Erörterung der Rechtsfrage gedient, ob die Verhandlung ohne den Klägervertreter habe durchgeführt werden können. Darin liege keine unzulässige Beratung in der Sache. Zuletzt sei nicht zu beanstanden, dass dem Kläger die einschlägigen Ordnungen nicht übersandt worden seien, da sie im Internet auf der Homepage des Beklagten abrufbar gewesen seien, und damit eine leichte Kenntnisnahmemöglichkeit bestanden habe.

Gegen das am 26.2.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.3.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 26.5.2014 begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das BSSG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der zum damaligen Zeitpunkt des Verfahrens als stellvertretender Vorsitzender des Spruchkörpers leitend handelnde Zeuge B sei zur Mitwirkung im Spruchkörper des BSSG nicht satzungs- und damit nicht ordnungsgemäß berufen gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsregelung des Beklagten werde der stellvertretende Vorsitzende des BSSG im Jahr vor den Olympischen Sommerspielen berufen. Bezogen auf den Einführungszeitpunkt der Satzung durch den Beklagten am 21.3.2009 sei das Jahr vor den Olympischen Sommerspielen das Jahr 2011 gewesen, da die nächsten Olympischen Sommerspiele im Jahr 2012 in London stattgefunden hätten. Die klare und unmissverständliche Satzungsregelung sei einer Auslegung nicht zugänglich, schon gar nicht einer solchen, die den Inhalt abändere und ihn völlig entgegen dem Wortlaut neu fasse. Indem der stellvertretende Vorsitzende B jedenfalls nicht im Jahr vor den Olympischen Sommerspielen berufen worden sei, habe der Beklagte das von ihm geschaffene Satzungswerk schon zeitlich nicht beachtet. Die Berufung des Zeugen B als stellvertretenden Vorsitzenden des BSSG sei aber auch im Umlaufverfahren fehlerhaft gewesen. Das Landgericht sei von einem „dringenden Fall“ ausgegangen, ohne diesen näher festzustellen, respektive zu begründen. Da dem Beklagten sämtliche Umstände bei Abfassung und Beschluss über die Satzungsänderung bekannt und bewusst gewesen seien, könne aber keine sinnvolle Begründung für einen angeblich „dringenden Fall“ gefunden werden. Die Auslegung, dass das Schriftformerfordernis „per Post oder E-Mail“ auf alle Sachverhalte zutreffe, also nicht nur auf die Information, sondern auch auf die Abstimmung selbst, stehe nicht in Einklang mit der Regelung in § 22 GesO. Die nähere Bezeichnung per Klammereinschub, was schriftlich sei, beziehe sich aber eindeutig und nur auf die Regelung, dass die jeweiligen Gremien vom Generalsekretär auf Beschluss des Präsidenten oder des BDR-Präsidiums schriftlich über einen Antrag zu informieren seien. Der Klammerzusatz in der Geschäftsordnung könne weder die Satzungsregelung wirksam und nachhaltig ändern, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Regelung des BGB natürlich, wenn denn schon ausgelegt werde, Vorrang vor einer Geschäftsordnung habe. Die Satzung jedenfalls regele die Schriftform in der gemäß § 126 BGB zu beachtenden Form, so dass das Umlaufverfahren keinen Anspruch auf Wirksamkeit erheben könne. Die Durchführung des E-Mail-Verfahrens sei undurchsichtig. Es sei ausgeschlossen, dass eine solche „Wahl“ völlig anonym und ohne jegliche nachvollziehbare Zählung der abgegebenen Stimmen ablaufe. Der Zeuge A habe nur eine Schätzung abgeben können, was eine zum Nachteil des Beklagten selbsterläuternde Aussage im Zusammenhang mit einer Feststellung eines angeblichen Wahlergebnisses sei. Durch die vielfach vorgenommene Anonymisierung (blind copy) sei nicht nachvollziehbar gewesen, ob überhaupt Hauptausschussmitglieder angeblich Stimmen abgegeben hätten. Hinzu komme, dass in dem vom Beklagten behaupteten Umlaufverfahren der Hauptausschuss aufgefordert habe, die Wahl „zu bestätigen“. Dies sei ein völlig anderer Tatbestand als der des Berufens. „Bestätigt“ werden könne nur ein bereits zuvor vorhandener Sachverhalt, während eine Wahl überhaupt erst einen Sachverhalt schaffe. Der Annahme des Landgerichts, dass die Berufung des Herrn B jedenfalls wirksam sei, weil kein Mitglied des Hauptausschusses Einspruch erhoben habe, könne nicht gefolgt werden. Er (Kläger) habe selbstverständlich ein Recht darauf, dass der ihn beurteilende Richter gemäß den Vorschriften ordnungsgemäß bestellt werde. Ein, wie vorliegend, unter mehrfachem Satzungsverstoß bestellter Richter könne auch nicht durch eine fingierte Heilung eines angeblich verpassten Einspruchs im Innenverhältnis geheilt werden. Dies zumal noch nicht einmal die Stimmenauszählung in nachvollziehbarer Art und Weise erfolgt sei. Bei Wahlen sei es ausgeschlossen, dass deren Durchführung, respektive das Ergebnis der Wahl, im Wege von Rückschlüssen oder gar Schätzungen ermittelt werden könne. Der gestellte Befangenheitsantrag sei von dem Beklagten sehr wohl unrichtig behandelt worden. Da ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht „geheilt“ werden könne, könne nicht „offen bleiben“, dass ihm die erforderliche Stellungnahme nicht zugeleitet worden sei. Die mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme und sodann auch die Entscheidung durch das BSSG am 17.8.2009 (gemeint wohl 29.12.2010) seien unter erheblichen Verfahrensfehlern erfolgt. Die eindeutig festgestellten Verfahrensverstöße gegen § 35 Ziff. 2 der RuVO könnten nicht geheilt werden. Die im Wortlaut eindeutige Vorschrift sei, so wie erlassen, einzuhalten, zumal in einem, wie vorliegend, verbandsrechtlichen Strafverfahren. Tatsächlich sei ein Hinweis des Zeugen B, dass auch ohne ihn (Kläger) verhandelt werde, nicht erfolgt. Der vom Landgericht angenommene Hinweis des Zeugen B habe die Rechtsverletzung der Ladung schon aus Gründen der Wahrung der Ladungsfristen nicht durch Heilung beseitigen können. Hinzu komme, dass der Zeuge B sehr wohl in krass eindeutiger Form Belastungsumstände in seiner Aussage zu erkennen gegeben habe. Die Qualifizierung eines Prozessbeteiligten als „dumm“ durch einen vermeintlichen Richter des BSSG zeige dessen Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität. Das Landgericht irre in seiner Annahme, ein Hinweis, dass auch ohne den Kläger entschieden werden könne, sei nicht erforderlich gewesen. Die RuVO sehe ausdrücklich vor, dass der Hinweis sowohl auf das Verhandeln und das Entscheiden bezogen sein und diesen beinhalten müsse. Selbstverständlich sei das Gericht an die eindeutige Vorgabe des „Gesetzestextes“ der RuVO gebunden gewesen und habe mit seiner Wertung die Grenzen zulässiger Interpretation überschritten. Der angegriffene Beschluss des BSSG vom 29.12.2010 sei in krasser Weise rechtsfehlerhaft, falsch und irreführend, wenn in ihm ausgeführt werde, dass er aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.8.2009 erfolgt sei, indessen allerdings reichlich andere Umstände nach Schluss der mündlichen Verhandlung , über die gerade danach nicht mehr verhandelt worden sei, aufgenommen worden seien. Das Landgericht habe versäumt, die völlige Verfristung des Beschlusses vom 29.1.2010 gemäß § 275 StPO festzustellen, nachdem zwischen der mündlichen Verhandlung am 17.8.2009 und dem Beschluss vom 29.12.2010 mehr als 1 Jahr und 4 Monate gelegen hätten. Ebenso hätte festgestellt werden müssen, dass gemäß § 338 Nr. 7 StPO ein absoluter Revisionsgrund vorgelegen habe und der Beschluss auch aus diesem Grund der extremen Fristüberschreitung verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Auch sei die Vorschrift des § 548 ZPO und damit die Fünf-Monats-Frist übersehen worden. Bereits erstinstanzlich habe er mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass nicht nur im Zuge der Einleitung des Verfahrens seitens der Beklagten, allerdings auch vom BSSG, auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Bezug genommen worden sei. Es stehe daher außerhalb jeder Diskussion, dass eine im vorliegenden Verfahren in Bezug genommene Akte sehr wohl zur Einsicht verlangt werden könne und müsse, damit der Sachverhalt im Rahmen eines fairen Verfahrens ordnungsgemäß und vor allen Dingen vollumfänglich gesichert und bewertet werden könne. Die Nichtvorlage der Akte an das BSSG könne nicht dazu führen, dass dann die Nichtvorlage an ihn dadurch nicht mehr verfahrensfehlerhaft sei. Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 29.12.2010 folge auch daraus, dass der Zeuge B sich ungeniert in der vorliegenden Sache mit dem eindeutig als befangen ausgeschlossenen Herrn C zu einzuschätzenden Rechtsfragen in dieser Streitsache beraten und ausgetauscht habe. Ein wegen Befangenheit ausgeschlossener „eigentlicher“ Vorsitzender sei eben ausgeschlossen und damit keineswegs ein geeigneter Berater des nach Meinung des Beklagten zuständigen Richters B im Spruchkörper des BSSG. Es überzeuge nicht, wenn das Landgericht zugunsten des Zeugen B die Meinung vertrete, dass er ausweislich seiner Aussage bereits vor dem Telefonat mit dem befangenen Herrn C die Meinung vertreten habe, „dass er dies könne“. Einzig entscheidend für die Feststellung des verfahrensfehlerhaften Verhaltens des Zeugen B sei dessen heimliche Kontaktaufnahme mit dem wegen Befangenheit ausgeschlossenen „eigentlichen“ Vorsitzenden C. Bei etwaigem Beratungsbedarf wäre der Zeuge B gehalten gewesen, diesen mit den beisitzenden Richtern des Spruchkörpers durchzuführen. Den Umstand des Verschweigens der Kontaktaufnahme und Beratung habe das Landgericht überhaupt nicht gewürdigt. Mit Blick auf sein Verhalten sei der Zeuge B von sich aus verpflichtet gewesen, nicht weiter an dem Verfahren des BSSG mitzuwirken. Selbstverständlich sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die einschlägigen Ordnungen nicht übersandt worden seien. Es sei eben keineswegs unstrittig, dass diese Ordnungen im Internet abrufbar gewesen seien. Im Gegenteil habe er immer wieder außergerichtlich und erstinstanzlich beanstandet, dass ein Zugang zu diesen Rechtsgrundlagen nicht möglich sei. Mit seinem Einwand, dass die einschlägigen Ordnungen nicht satzungsgemäß zustande gekommen seien, habe das Landgericht sich überhaupt nicht befasst.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 7.2.2014 – Az.: 2-08 O 321/09 – festzustellen, dass der Beschluss des Bundessport- und Schiedsgerichts des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. vom 29.12.2010 unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt an angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen.

Die vom BSSG des Beklagten gegen den Kläger verhängte Wettkampfsperre von vier Jahren war rechtswirksam, weil der Kläger dem Verbandsregelwerk des Beklagten unterworfen ist und die Entscheidung des BSSG, soweit sie als vereinsgerichtliche Maßnahme durch die staatlichen Gerichte überprüft werden kann, der Nachprüfung standhält.

Bei dem angegriffenen Beschluss vom 29.12.2010 handelt es sich um die Entscheidung eines Verbandsgerichts, d.h. eines verbandsinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist (vgl. § 15 BDR-Satzung 2009, § 6 RuVO). Von einem solchen Verbandsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., Rn. 5287). Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 GG) teilweise eingeschränkt. Das staatliche Gericht darf überprüfen, ob der Betroffene der Ordnungsgewalt des Verbandes unterliegt, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, das in der Satzung oder Vereinsordnung vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind und sonst keine Verstöße gegen ein Gesetz, die Satzung oder die guten Sitten vorgekommen sind (BGH, Urteil vom 9.6.1997, II ZR 303/95, DStR 1997, 1695, 1696; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.5.2000, 13 W 29/00, NJW-RR 2000, 1117, 1120; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2014, VI-U (Kart) 40/13, Rn. 23 – zitiert nach juris). Darüber hinaus haben die Gerichte auch darüber zu befinden, ob die der Sanktion zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen fehlerfrei sind. Bei Vereinen, für die eine Aufnahmepflicht besteht, sind die Anwendung des Vereinsrechts und die Strafbemessung vollständig gerichtlich nachprüfbar. Bei anderen Vereinen beschränkt sich die Prüfung der Subsumtion und der Bemessung der Strafe dagegen grundsätzlich darauf, ob die Strafe willkürlich oder grob unbillig ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 25 Rn. 23, 25 m. w. N.).

Der Kläger ist an das Verbandsregelwerk des Beklagten gebunden, weil er sich mit Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom 10.4.2009 dessen Statuten und Reglements unterworfen hat. Damit unterfällt er auch der Rechts- und Verfahrensordnung (künftig: RuVO) des Beklagten, die gemäß § 20 Nr. 1a) der BDR-Satzung 2009 Bestandteil der Satzung ist.

Das BSSG hat gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die im Tatzeitpunkt relevanten Verbotsregeln zum Doping eine Startsperre von vier Jahre verhängt. Nach §§ 62, 64 Nr. 1 RuVO können Sportwidrigkeiten, zu denen auch Verstößen gegen den BDR Anti-Doping-Code zählen (vgl. § 1 Nr. 1 RuVO), mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet werden. Im Katalog der Ordnungsmaßnahmen (§§ 64 Nr. 1, 68 Abs. 2 RuVO) ist die befristete Wettkampfsperre von bis zu vier Jahren vorgesehen.

Nach § 15 Ziff.1 BDR-Satzung 2009, §§ 1 Nr. 1, 2, 6 a) RuVO war das BSSG als Verbandsgericht des Beklagten zuständig, über dessen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gegen den Kläger zu entscheiden und ggfs. eine Wettkampfsperre zu verhängen.

Das BSSG war bei seiner Entscheidung ordnungsgemäß mit dem Zeugen B als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt.

Nach § 10 RuVO entscheidet das BSSG als Dreiergremium in einer Besetzung mit dem Vorsitzenden und/oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem oder zwei Beisitzern, die sämtlich nach § 15 Nr. 2 BDR-Satzung 2009 dem BSSG angehören. Der Vorsitzende des BSSG, Herr C, war wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an dem Verfahren ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 28.9.2009, Bl. 34 ff. d. A.). Die Berufung des Zeugen B zum stellvertretenden Vorsitzenden im Anschluss an die Bundeshauptversammlung der Beklagten vom 21.3.2009 im Umlaufverfahren war wirksam.

Nach § 12 Ziff. 1j) BDR-Satzung 2009 obliegt dem Hauptausschluss die Berufung des Vorsitzenden und Stellvertretenen Vorsitzenden des BSSG. Die grundsätzliche Kompetenz des Hauptausschusses erfährt in § 15 Nr. 5 BDR-Satzung 2009 keine zeitliche Vorgabe bzw. Einschränkung für die hier erfolgte Erstwahl eines stellvertretenden Vorsitzenden, dessen Amt erstmals mit Satzungsänderung am 21.3.2009, im Vereinsregister eingetragen am 13.7.2009, neu eingeführt worden ist. Zwar ist dort die Berufung u.a. des Stellvertretenden Vorsitzenden im Jahr vor den Olympischen Sommerspielen für vier Jahre vorgesehen, was hier erst im Jahr 2011 gewesen wäre. Eine Auslegung der Satzung ergibt aber, dass bei neugeschaffenen „Ämtern“ die Berechtigung des Hauptausschusses zur sofortigen Berufung besteht. Satzungsbestimmungen, die – wie hier – körperschaftsrechtlichen Charakter haben, müssen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge können unter Umständen ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 9.6.1997, a.a.O.). § 15 Nr. 2 BDR-Satzung 2009 regelt die Besetzung des BSSG, dem neben diversen Besitzern und Obmännern ein Vorsitzender und ein Stellvertretender Vorsitzender angehören. Nach § 15 Nr. 7 BDR-Satzung 2009 beruft der Hauptausschuss bei Ausscheiden eines Mitgliedes des BSSG ein Ersatzmitglied. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist ersichtlich die Aufrechterhaltung der satzungsmäßigen Besetzung des BSSG bei Vakanzen und damit die Gewährleistung, dass das BSSG die ihm durch die RuVO zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Das Zusammenspiel beider Bestimmungen lässt nach objektivem Wortlaut (vgl. § 15 Nr. 2 BDR-Satzung 2009) und Sinn (vgl. § 15 Nr. 1. und 2 BDR-Satzung 2009) der Satzung nur den Schluss zu, dass alle statutarisch vorgesehenen Posten im BSSG nicht nur bei Ausscheiden eines Mitglieds, sondern auch bei Schaffung eines neuen „Amtes“ sogleich besetzt werden können. Demgegenüber bestimmt § 15 Nr. 5 BDR-Satzung 2009 den Amtsbeginn für bereits geschaffene und besetzte Posten.

Der Wirksamkeit der Wahl schon zum Zeitpunkt der Verhandlung des BSSG steht nicht entgegen, dass der Bundeshauptausschuss nach der geänderten Satzung den Stellvertretenden Vorsitzenden im Jahr vor den Olympischen Spielen „beruft“. Damit ist zwar gemeint, dass das Amt des Gewählten erst in diesem Jahr beginnt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Wahl schon vor Beginn dieses Jahres stattzufinden hat, damit der Gewählte mit Beginn des Jahres sein Amt erhält. Vielmehr lässt es die Satzung schon nach ihrem Wortlaut zu, dass die Wahl und damit der Amtsantritt erst im Laufe dieses Jahres stattfinden. Daraus folgt aber auch, dass die Wahl im Jahr 2009 nicht etwa erst zu einem Amtsantritt ab 1.1.2011 führen konnte. Vielmehr sollte, wie auch im Fall des § 15 Abs. 7 BDR-Satzung 2009, das Amt unmittelbar nach Abschluss der Wahl und Annahme durch den Gewählten beginnen.

Die Berufung im Umlaufverfahren steht in Einklang mit dem Regelwerk des Beklagten. Nach § 12 Nr. 3 f) BDR-Satzung 2009 können Abstimmungen des Hauptausschusses in dringenden Fällen durch den Präsidenten oder den Stellvertretenden Präsidenten auf schriftlichem Wege durchgeführt werden. Wegen der Einzelheiten der Durchführung des Umlaufverfahrens verweist die Bestimmung auf die Geschäftsordnung (künftig: GesO), die gemäß § 20 Nr. 2 c) BDR-Satzung 2009 satzungsergänzenden Charakter hat. § 22 GesO sieht zum Ablauf der schriftlichen Abstimmung des Hauptausschusses vor, dass das Gremium vom Generalsekretär auf Beschluss des Präsidenten oder des BDR-Präsidiums schriftlich (per Post oder E-Mail) über einen Antrag informiert und gebeten wird, innerhalb von einer Woche ein Votum abzugeben. In der Hauptausschusssitzung am 21.3.2009 (gemeint wohl der 20.3.2009) wurde unter der Leitung von E als Präsidenten bestimmt, dass der Zeuge B im Anschluss an die Bundeshauptversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren durch den Hauptausschuss bestätigt werden soll. Hintergrund für dieses Vorgehen war der Umstand, dass erst in der Bundeshauptversammlung am folgenden Tag, dem 21.3.2009, die Satzungsänderung bezüglich der Einführung des Amtes eines Stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses auf der Tagesordnung stand und beschlossen wurde (Anlage B12, Bl. 135 d. A.). Eine Berufung in der Hauptausschusssitzung am Vortag war von daher wegen Vorgreiflichkeit ausgeschlossen. Die Schaffung des „Amtes“ des Stellvertretenden Vorsitzenden beim BSSG mit der Satzungsänderung lässt den Schluss auf einen Bedarf zu. Die Tatsache, dass die nächste jährliche Hauptausschusssitzung erst in 2010 stattfinden sollte (§ 12 Ziff. 2 a) BDR-Satzung 2009), reicht für die Annahme einer Dringlichkeit aus, zumal der Beschluss die Umsetzung der neu geschaffenen satzungsmäßigen Vorgaben zum Ziel hatte. Die schriftliche Abstimmung wurde vom Generalsekretär des Beklagten gemäß den Vorgaben in § 22 GesO durch Information der Gremiumsmitglieder per E-Mail am 27.3.2009 (Anlage B19, Bl. 373 d. A.) in die Wege geleitet. Dabei ist die von ihm gewählte Formulierung der „Bestätigung“ im schriftlichen Umlaufverfahren unschädlich. Denn tatsächlich wurde unter Hinweis auf § 22 GesO eine Abstimmung verlangt, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch stattgefunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung. Das eingeleitete Verfahren diente damit ersichtlich der Berufung des Stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne der satzungsmäßigen Vorgabe in § 12 Nr. 1 j) BDR-Satzung 2009. Das Landgericht ist auch zutreffend der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge B einstimmig durch mindestens 50 von 64 Stimmen berufen worden ist. Hierfür spricht bereits der Vermerk über die Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren vom 27.11.2009 (Anlage B17, Bl. 155 d. A.), dem die Hauptausschussmitglieder nicht widersprochen haben (vgl. § 23 Nr. 2 und 4 GesO, Bl. 432 f. d. A.). Demnach wurden von insgesamt 65 möglichen Stimmen 54 Stimmen abgegeben, und der Zeugen B wurde einstimmig als Stellvertretender Vorsitzenden des BSSG „bestätigt“. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese Feststellungen im Ergebnisvermerk unzutreffend sind, zumal der Zeuge A als Generalsekretär den Vermerk selbst gefertigt hat und nach seinen überzeugenden Bekundungen die Rückläufe zuvor mit seiner Sekretärin durchgegangen ist. Soweit ihm anlässlich seiner Vernehmung die genaue Anzahl der Rückläufe nicht mehr erinnerlich war, ist dies ohne weiteres aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Gleichwohl hat er insgesamt mindestens 50 Rückläufe angenommen und darauf hingewiesen, dass diese nicht nur per E-Mail, sondern teilweise auch per Fax eingegangen seien. Der Umstand, dass die E-Mail-Adressen der Hauptausschussmitglieder im Verteiler nicht sämtlich sichtbar waren, sondern in blind copy geführt wurden, gibt keinen Anlass zu der Vermutung, dass nicht sämtliche Gremiumsmitglieder angeschrieben worden sind. Auch in diesem Zusammenhang hat der Zeuge A glaubhaft bekundet, dass es für den kompletten Hauptausschuss einen Verteiler gebe und mit blind copy lediglich dem Wunsch vieler Mitglieder nach Geheimhaltung ihrer E-Mail-Adressen Rechnung getragen werde. Dass das Anschreiben tatsächlich die Hauptausschussmitglieder erreicht hat, schloss der Zeuge nachvollziehbar aus der Tatsache der zahlreichen Rückläufe. Soweit nicht alle Mitglieder eine Antwort abgegeben haben, lässt dies nicht auf ein fehlerhaftes Umlaufverfahren schließen. Wenngleich § 22 GesO eine Antwort sämtlicher Mitglieder vorsieht, handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift an die Mitglieder des Hauptausschusses, aus deren Verletzung der Kläger als ein diesem Organ nicht angehörendes Mitglied keine Rechte herleiten kann. Selbst wenn in den Fällen, in denen eine Antwort ausgeblieben ist, unterstellt würde, dass das Anschreiben die Mitglieder nicht erreicht hat, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler aber auch nicht relevant gewesen. Entscheidend ist, ob es aus der Sicht eines objektiv urteilenden Vereinsmitglieds bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Bestimmung orientierter Betrachtung möglich oder ausgeschlossen ist, dass sich der Verfahrensfehler zum Nachteil der Mitglieder oder eines Mitglieds auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (Reichert, a.a.O., Rn. 2020 m. w. N.). Die für die Berufung des Zeugen B nach § 22 GesO erforderliche einfache Mehrheit war erreicht. Die Vorstellung des Zeugen B als Kandidat für den Stellvertretenden Vorsitzenden des BSSG fand zuvor in der Hauptausschusssitzung vom 20.3.2009 statt und bot im Hinblick auf das angekündigte Umlaufverfahren Raum für Aussprache. Dass etwaige an der späteren Abstimmung nicht beteiligte Mitglieder, wären sie angeschrieben worden, die Stimmabgabe der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflusst hätten, ist nach der Natur des Umlaufverfahrens ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als auch in der Folge keines der Gremiumsmitglieder dem Abstimmungsvermerk widersprochen hat (§ 23 GesO). Der Einwand des Klägers, aufgrund der vielfach vorgenommenen Anonymisierung (blind copy) sei nicht nachvollziehbar gewesen, ob überhaupt Hauptausschussmitglieder angeblich Stimmen abgegeben hätten, entbehrt einer greifbaren Grundlage und ist haltlos. Die Hauptausschussmitglieder haben dem Beklagten ihre E-Mail-Adressen zum Zwecke der Übermittlung von Korrespondenz zur Verfügung gestellt. Die Sicherung der Empfangsvorrichtung liegt in ihrem ureigenen Interesse, Anhaltspunkte für Missbrauch ergeben sich nicht, zumal kein Widerspruch gegen den Abstimmungsvermerk erhoben wurde. Durch die Erteilung der Zustimmungen per E-Mail oder Fax wurde auch das satzungsmäßige Erfordernis der Schriftform (§ 12 Nr. 3f) BDR-Satzung 2009) gewahrt. Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln, da es sich insoweit um eine privatautonome Rechtssetzung handelt. Nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form die telekommunikative Übermittlung, soweit nicht ein anderer Wille zu anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 22.4.1996, II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866, 867 – zu in Vereinssatzung vorgeschriebener Schriftform für Austrittserklärungen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.3.2013, 3 W 149/12, Rn. 7 – zitiert nach juris; Reichert, a.a.O., Rn. 1955) . Ausreichend ist daher ein Fax oder eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist weder möglich noch erforderlich (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 127 Rn. 2). Schließlich begegnet auch die Regelung des einfachen Mehrheitsprinzips für Beschlussfassungen des Hauptausschusses in der GesO keinen Bedenken. Die in § 32 Abs. 2 BGB geforderte Zustimmung aller Mitglieder, die nur durch Satzung abbedungen werden kann, gilt allein für Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung bzw. vorliegend der Bundeshauptversammlung als oberstem Organ des Verband, nicht aber für solche des Hauptausschusses.

Die im Umlaufverfahren beschlossene Berufung des Zeugen B zum Stellvertretenden Vorsitzenden des BSSG ist mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister am 13.7.2009 und damit vor der von ihm geleiteten Verhandlung wirksam geworden (§ 158 BGB).

Das BSSG in der Besetzung mit dem Zeugen B und den beiden Beisitzern war nicht wegen Befangenheit an der Verhandlung und Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme gehindert.

Soweit für die Berufung noch relevant, beanstandet der Kläger die Entscheidung des BSSG am 28.9.2009 über seine Befangenheitsanträge vom 17.8.2009 unter Aufrechterhaltung der Rüge, dass ihm die Äußerungen der abgelehnten Mitglieder nicht zuvor bekannt gegeben worden seien. Ob eine solche Handhabung mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie ohne das Hinzutreten besonderer Umstände überhaupt einen Verfahrensverstoß begründet, der die Feststellung der Ungültigkeit des angegriffenen Beschlusses durch ein staatliches Gericht rechtfertigen könnte, ist zweifelhaft. Denn an die Mitglieder eines Vereinsgerichts können hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht die Anforderungen gestellt werden, die bei staatlichen Richtern gegeben sein müssen. Allgemeine Befangenheitsgründe, wie sie § 42 ZPO nennt, können im Ordnungsverfahren nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Satzung ordnet dies an (Reichert, a.a.O., Rn. 3066, 3069). Eine abschließende Entscheidung ist aber entbehrlich. In jedem Fall wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nämlich dadurch geheilt worden, dass die Beklagte in der Folge mit Schriftsatz vom 3.12.2009 dem Kläger die Äußerungen der Gremiumsmitglieder noch hat zukommen lassen und anschließend in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch Beschluss vom 19.5.2010 (Anlage BB05, Anlagenband) erneut auch über den Befangenheitsantrag vom 17.8.2009 befunden hat. Damit war auch eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 28.9.2009 für die Ordnungsentscheidung keinesfalls mehr relevant gewesen.

Der Zeuge B war auch nicht etwa befangen, weil er sich vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17.8.2009 mit dem Vorsitzenden des BSSG, Herrn C, beraten hat. Zwar durfte dieser gemäß § 12 Ziff. 1 RuVO an der Ordnungsentscheidung nicht mitwirken, weil er als anwaltlicher Vertreter des Beklagten bereits eine Strafanzeige gegen den Kläger u. a. wegen Dopingverfehlungen gestellt hatte. Allerdings bezog sich die Beratung nach den erstinstanzlichen Feststellungen allein auf die Frage, ob trotz der Besetzungsrüge und der Befangenheitsanträge vom 17.8.2009 die anberaumte Verhandlung würde stattfinden dürfen. Die Rücksprache einzig über Verfahrensfragen begründet aber nicht die Besorgnis der Befangenheit des Zeugen B. Eine solche kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Zeuge B das mit dem Vorsitzenden des BSSG geführte Gespräch nicht sogleich offenbart hat. Zu offenbaren sind nämlich nur Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung objektiv eine Ablehnung rechtfertigen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1036 Rn. 9 zum Schiedsrichter). Demgegenüber kann ein Umstand, der für sich genommen schon nicht die Ablehnung begründen kann, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zur Ablehnung des Ordnungsorgans führen.

Der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch das BSSG am 17.8.2009 lagen auch sonst keine Verfahrensfehler zugrunde, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Beschlusses vom 29.12.2010 über die verhängte Wettkampfsperre führen könnten.

Zwar wurde in der Ladung vom 9.6.2009 (Anlage K11, Bl. 57 d. A.) zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.8.2009 unter Verstoß gegen § 35 Nr. 2 RuVO versäumt, darauf hinzuweisen, welche Mitglieder des Rechtsorgans an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, und dass bei nicht hinreichend entschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. In der Vereinsinstanz unterlaufene Verfahrensfehler müssen aber für die Ordnungsentscheidung relevant gewesen sein (Reichert, a.a.O., Rn. 3366). Dies war hier nicht der Fall. Die fehlenden Ladungshinweise wurden noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 17.8.2009 nachgeholt. Dass dem Kläger die Besetzung des BSSG bekannt war, folgt bereits aus seiner umfangreichen schriftlichen Besetzungsrüge, die er vor Verhandlungsbeginn eingereicht hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass der anwesende Bevollmächtigte des Klägers vor Beginn der Sitzung darauf hingewiesen wurde, dass – so er sich, wie angekündigt, entfernt – auch ohne ihn verhandelt werden kann. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen B zutreffend gewürdigt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Soweit der Zeuge B es – so seine Bekundung – „erstaunlich und dumm“ gefunden habe, dass weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt an dem anschließenden Termin teilgenommen hätten, handelt es sich ersichtlich um die Wertung eines prozesstaktischen Verhaltens, das nicht auf die Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität des Zeugen schließen lässt. Mit dem Hinweis, dass auch ohne den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten verhandelt werden könne und werde, war auch hinreichend deutlich, dass das Ergebnis der Verhandlung (mit) zur Grundlage einer späteren Entscheidung gemacht werden würde. Eines weiteren Hinweises bedurfte es nicht. Die Vorschrift des § 35 Nr. 2 RuVO erfüllt keinen Selbstzweck, sondern dient dem Gebot des fairen Verfahrens, zu dessen elementaren Grundsätzen der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt. Wenn der Kläger sich aber in Kenntnis der Durchführung des ihm fristgerecht mitgeteilten Termins gleichwohl gegen eine Teilnahme entscheidet und den Verhandlungsort verlässt, kann eine Beschneidung des Gehörsrechts jedenfalls nicht mit einem Verfahrensverstoß gegen § 35 Nr. 2 RuVO begründet werden.

Im Interesse der Durchführung eines geordneten und zügigen Ordnungsverfahrens war das BSSG nicht gehindert, den bereits seit mehreren Monaten anberaumten Verhandlungstermin bis zur Entscheidung über die Besetzungsrüge und die Befangenheitsanträge vom 17.8.2009 zu vertragen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich beanstandet hat, dass ihm die Verfahrensakte D erstmals kurz vor Verhandlungsbeginn übergeben worden sei, ist bereits nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit Inhalte des gegen einen Dritten geführten Dopingverfahrens zur Grundlage der hier angegriffenen Entscheidung gemacht worden sind. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.7.2012 lagen dem Kläger die schriftliche Aussage des Zeugen D zu dessen eigener Revisionsbegründung sowie die eidesstattliche Versicherung des Zeugen D vor. Dass weitere Bestandteile der Verfahrensakte D zum Gegenstand des gegen den Kläger geführten Verfahrens gemacht worden sind, hat der Beklagten bestritten. Von daher hätte es ergänzenden Vortrags des Klägers bedurft, um einen Verfahrensfehler und dessen Relevanz für das Ordnungsverfahren überprüfen zu können. In jedem Fall aber scheidet ein relevanter Verfahrensfehler aus, weil der Kläger seit dem 17.8.2009 eine Kopie der Verfahrensakte D in Händen hatte. Damit verblieb ihm bis zum Abschluss des Verfahrens Ende 2010 mehr als ein Jahr Zeit, um Einwendungen gegen die Aussagen des Zeugen D unter Einbeziehung des Akteninhalts zu erheben und bei Bedarf eine erneute Zeugeneinvernahme zu beantragen. Dies ist nicht geschehen. Obgleich ihm das Verhandlungsprotokoll vom 18.8.2009 per E-Mail am 29.9.2009 übermittelt worden ist und er mit E-Mail vom 13.10.2009 förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Protokoll bis zum 28.10.2009 erhalten hat, wurden von ihm die in der Verhandlung und Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse inhaltlich nicht angegriffen.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen hat. Zwar umfasst der Anspruch des betroffenen Mitglieds auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme auch das Recht auf uneingeschränkte Zugänglichmachung des Belastungsmaterials verbunden mit der Einräumung einer ausreichenden Frist zur Äußerung (Reichert, a.a.O., Rn. 3056). Die fehlende Zugriffsmöglichkeit traf aber am 17.8.2009 beide Parteien gleichermaßen. Ein relevanter Verfahrensfehler könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger auch in der Folge bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem BSSG keine Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft mit der Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden wäre. Dies war aber nicht der Fall. Der Kläger hatte noch vor dem 7.1.2010 wie auch erneut am 18.10.2010 Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten. Dass das BSSG auch Belastungsmaterial aus der Ermittlungsakte ziehen würde, hat der Beklagte u. a. mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 4.11.2009 und vom 30.6.2010 deutlich gemacht. Wenn der Kläger gleichwohl die ihm verfahrensrechtlich zustehende Möglichkeit zur inhaltlichen Stellungnahme zu den im Strafverfahren erhobenen Vorwürfen im Verlauf des weiteren Ordnungsverfahrens nicht nutzt, kann er sich insoweit nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen.

Die Tatsache, dass das BSSG zur Grundlage seiner Entscheidung auch andere Umstände nach „Schluss“ der mündlichen Verhandlung gemacht hat, begegnet aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Nach § 34 Nr. 1 RuVO entscheidet das BSSG, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Diesem Gebot hat der Beklagte mit Bestimmung des Termins vom 17.8.2009 hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger hatte damit Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme zu den Dopingvorwürfen wie auch zur Teilnahme an der Beweisaufnahme. Wenngleich § 46 Nr. 4 RuVO bestimmt, dass der Beschluss, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, am Ende der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben oder binnen einer Woche schriftlich zugestellt wird, war das BSSG nicht gehindert, das Verfahren schriftlich fortzuführen. Das gesamte Verbandsstrafverfahren von der Ermittlung bis hin zur Entscheidung muss vom Grundsatz des „fair play“ geprägt sein (Summerer in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., Rn. 358). Aus der Pflicht, ein faires Verfahren durchzuführen, ist auch abzuleiten, dass die Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen auszuschöpfen sind. In diesem Sinne durfte der Beklagte den rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens (s. Strafbefehl des AG Recklinghausen vom 30.8.2010, Anlage BB06, Bl. 240-244 d. A.) abwarten, zumal § 24 Nr. 1 RuVO die Aussetzung des Verbandsverfahrens vorsieht. Die positiven Ergebnisse der späteren Re-Analyse der A-Probe wie auch die der (auf Antrag des Klägers vom 3.5.2010) durchgeführten B-Probe konnten ebenfalls zum Gegenstand der Ordnungsentscheidung des BSSG gemacht werden. Nach Art 8.7 Abs. 2 ADC 2004 (BB04, Anlagenband) waren die Sachverhalte gemeinsam zu verhandeln und mit einer einzigen Sperre zu ahnden. Ein Hinweis darauf ist mit Schreiben der Beklagten vom 14.6.2010 (Anlage BB03, Anlagenband) erfolgt. Durch Beschluss des BSSG vom 30.8.2010 (Anlage BB14, Anschluss Bl. 635 d. A.) wurde gemäß § 34 Nr. 2 RuVO das schriftliche Verfahren angeordnet. Eine Verletzung des aus dem Gebot der natürlichen Gerechtigkeit und des fairen Verfahrens folgenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs war mit diesem Vorgehen nicht verbunden. Dem Kläger wurde zunächst das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17.8.2009 am 29.9.2009 übermittelt (vgl. Bl. 98 d. A.). Mit E-Mail vom 13.10.2009 (Bl. 105 f. d. A.) erhielt er sodann förmlich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Protokoll bis zum 28.10.2009. Der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens war ihm als Angeklagtem bekannt, von seinem Akteneinsichtsrecht hat er Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse der Re-Analyse der A-Probe wie auch der beantragten Gegenanalyse (B-Probe) erhielt der Kläger mit Schreiben der Anti-Doping-Kommission vom 23.4.2010 (Anlage BB02, Anlagenband) bzw. 14.6.2010 (Anlage BB03, Anlagenband) eröffnet. Entgegen seiner Behauptung wurde ihm das Recht zur Anwesenheit bei der B-Probe gewährt. Mit Fax-Schreiben vom 7.5.2010 (Anlage BB11, Bl. 314 f. d. A.) erhielt er die Einladung zu dem Termin. Auf telefonische Nachfrage hat der Kläger erklären lassen, dass der Termin von seiner Seite nicht wahrgenommen werde (Anlage BB11, Bl. 319 d. A.). Weder wurden Hinderungsgründe vorgebracht noch ein Verlegungsantrag gestellt. Das BSSG gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 19.7.2010 auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Vorwürfen. Dem Beschluss auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 34 Nr. 1 RuVO ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Die Rüge eines Verstoßes gegen die Urteilsabsetzungsfristen unter Hinweis auf §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO bzw. § 548 ZPO verfängt nicht. Die Verbandsautonomie umfasst auch das Recht, das Verfahren vor den sportgerichtlichen Instanzen frei auszugestalten und durch eigene Nebenordnungen zu regeln. Hiervon hat der Beklagte mit Schaffung der RuVO Gebrauch gemacht. Soweit in dem vom Verband praktizierten Verfahren eine Kongruenz mit den tragenden staatlichen Verfahrensgrundsätzen zu fordern ist (Summerer in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, a.a.O., Rn. 358), hat das BSSG diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass es – wie im Zivilprozessrecht in § 128 Abs. 2 ZPO vorgesehen – das Verfahren schriftlich weitergeführt und die später gewonnenen Erkenntnisse nach Gewährung rechtlichen Gehörs ebenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

Die für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen Regelwerke des Beklagten lagen dem Kläger vor. Satzung und RuVO stehen insoweit außer Streit. Die relevanten Auszüge aus dem Anti-Doping-Code (ADC) hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.11.2009 (dort S. 4, Bl. 63 d. A.) zitiert, eine vollständige Ausgabe des ADC BDR 2004 wurde mit Schriftsatz vom 30.6.2010 als Anlage BB OLG 04 (Anlagenband) eingereicht. Die Zuständigkeit der Anti-Doping-Kommission zur Einleitung von Dopingverfahren ergibt sich aus §§ 63, 71 RuVO. Soweit der Beklagte seine Geschäftsordnung erst nach Entscheidung des Ordnungsverfahrens vorgelegt hat, ist ein relevanter Verfahrensfehler auszuschließen. Die ordnungsgemäße Besetzung des BSSG mit dem Zeugen B als stellvertretendem Vorsitzenden war allein auf Grundlage der BDR-Satzung 2009, der RuVO und der GeschO des Beklagten zu prüfen. Die Geschäftsverteilung des BSSG ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, der Vorsitzende C war unstreitig wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Der Einwand, dass die einschlägigen Ordnungen nicht satzungsgemäß zustande gekommen seien, erfolgt in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte ersichtlich ins Blaue hinein.

Die tatsächlichen Feststellungen des BSSG in seinem Beschluss vom 29.12.2010 wie auch die Subsumtion unter die Sanktionsnorm und die Angemessenheit der verhängten Strafe werden nicht substantiiert angegriffen. Entgegen der Behauptung des Klägers liegt eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bei der Öffnung der B-Probe nicht vor. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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