OLG Frankfurt am Main, 15.12.2014 – 11 AR 20/12

April 12, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.12.2014 – 11 AR 20/12
Leitsatz

Ist für einen noch nicht anhängigen Rechtsstreit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein zuständiges Gericht bestimmt worden, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung, wenn die angekündigte Klage nicht erhoben wird (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 23.10.2013).
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe
1

I.

Die Antragsteller beantragten die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts mit Schriftsatz vom 11.01.2012. Sie gaben an, von den Antragsgegnern als Gesamtschuldner Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapital-Anlageentscheidung fordern zu wollen.
2

Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 27.04.2012 das Landgericht Wiesbaden als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständige Gericht bestimmt.
3

Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 teilten die Antragsgegner mit, dass bislang keine Klage erhoben worden sei. Sie beantragten, den Antragstellern die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen.
4

Die Antragsteller lehnen den Erlass einer Kostenentscheidung ab.
5

II.

Der Antrag der Antragsgegner auf Erlass einer Kostenentscheidung hat keinen Erfolg. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für den Erlass der beantragten Entscheidung.
6

Grundsätzlich gehört ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß § 16 Nr. 3a RVG kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren, so dass es durch die durch das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. März 2014 – 34 AR 256/13 –, juris; zur vorausgegangenen Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG a.F. schon Senat Beschluss vom 29.3.2011 – 11 AR 23/10 m.w.N.w; Beschluss vom 11.9.2013 – 11 AR 8/13 – juris).
7

Scheidet eine kostenrechtliche Zurechnung zum Hauptsacheverfahren aus, da der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen oder aber der Antrag zurückgenommen wurde, ist umstritten, ob Raum für eine in diesen Fällen auf § 91 ZPO bzw. § 269 ZPO gestützte Kostenentscheidung besteht (für den Erlass einer Kostenentscheidung BGH NJW-RR 1987, 757; gegen den Erlass OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.03.1983, 19 Sa 42/82; Senat Beschluss vom 29.03.2011 ebenda). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung.
8

Wesentlich für die vorliegende Konstellation ist, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts positiv beschieden, dennoch jedoch kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde. In diesen Fällen fehlt jedenfalls eine Rechtsgrundlage für die von den Antragsgegnern begehrte Kostenentscheidung zulasten der Antragsteller (so auch OLG München Beschluss vom 23.10.2013, Az. 34 AR 235/11 zitiert nach BeckRS 2013, 18769; Patzina in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 37 Rn. 9). Im Hinblick auf die positive Bestimmungsentscheidung scheiden sowohl § 91 ZPO als auch § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO als Anknüpfungspunkt für eine Kostenentscheidung aus. Es findet sich auch keine mit § 494 a Abs. 2 ZPO vergleichbare Regelung zur Kostenerstattung im Regelungsgefüge der §§ 36 f. ZPO. Grundsätzlich ist es den kostenrechtlichen Regelungen der ZPO zudem fremd, erst in Abhängigkeit vom nicht vorhersehbaren weiteren Vorgehen der Parteien über die Notwendigkeit des Erlasses einer Kostenentscheidung befinden zu können. Schließlich kommt auch eine Kostenentscheidung zulasten der Partei, deren Gesuch positiv beschieden wurde, nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. hierzu auch OLG München ebenda).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.