OLG Frankfurt am Main, 16.11.2016 – 17 W 59/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.11.2016 – 17 W 59/16
Leitsatz:

1. Zahlt der Darlehensnehmer nach dem Wirksamwerden des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens seine Zins- und Tilgungsraten weiter, sind diese nicht bei dem Streitwert für die Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis zu berücksichtigen.

2. Eine Erhöhung des Streitwertes um den Wert der zur Sicherheit des Darlehens bestellten Grundschuld erhöht den Streitwert nur dann, wenn der Anspruch auf Löschung oder Rückgewähr der Grundschuld im Rechtsstreit selbst geltend gemacht worden ist.
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.07.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 30.09.2016 über die teilweise Abhilfe wird zurückgewiesen.

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt wird der Streitwert anderweitig auf einen Betrag von bis zu 80.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Der Kläger hat die beklagte Bank auf der Grundlage zweier jeweils im Februar 2009 geschlossene Darlehensverträge über eine Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 200.000 € nach einem von ihm mit Schreiben vom 22.04.2015 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärungen in der Hauptsache auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass der Darlehensvertrag von dem Kläger wirksam widerrufen worden sei und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Daneben hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Endabrechnung des Darlehensverhältnisses auf der Grundlage des Widerrufs sowie die weitere Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge in Verzug befinde und dem Kläger den Ersatz des Schadens schulde, der diesem durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 01.05.2015 entstanden sei.

Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem im Februar 2009 gewährten Darlehen hatte der Kläger eine Grundschuld in Höhe von 437.000 DM (223.434,55 €) jeweils an dem Objekt des Klägers im Wohnungsgrundbuch von Stadt1 beim Amtsgericht Stadt2, Blatt … und im Teilungseigentumgrundbuch von Stadt1 beim Amtsgericht Stadt2, Blatt … bewilligt, welches antragsgemäß zugunsten der Beklagten eingetragen worden war. Mit Schreiben vom 22.04.20015 wiederrief der Kläger die Darlehen, auf die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 78.433,79 € gezahlt worden waren.

Zur Begründung seiner mit der Klage verfolgten Anträge hat sich der Kläger auch seiner Ansicht nach fehlerhaft erteilte Widerrufsbelehrungen mit der Folge des Fortbestehens des Widerrufsrechts berufen.

Auf der Grundlage einer zwischen den Parteien außergerichtlich erzielten Einigung hat das Landgericht durch Beschluss vom 13.05.2016 (Blatt 126 d. A.) gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs beschlossen. Durch gesonderten Beschluss vom 19.07.2016 (Blatt 153 d. A.) hat das Landgericht den Streitwert auf einen Betrag von bis zu 80.000 € festgesetzt. Der von den Klägervertretern dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 30.09.2016 insoweit abgeholfen, als der Streitwert unter ergänzender Berücksichtigung der nach der Erklärung des Widerrufs weiter monatlich gezahlten Raten auf einen Betrag von bis zu 95.000 € festgesetzt wurde.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers verfolgen ihre Streitwertbeschwerde insoweit weiter, als sie die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 531.414,86 € mit der Begründung erstreben, zusätzlich zu den Zins- und Tilgungsleistungen sei bei der Bemessung des Streitwertes ein dem Wert der Grundschuld entsprechender Betrag von 446.869,10 € zu berücksichtigen.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 RVG statthaft und zulässig.

Auch wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben haben, die Änderung der Streitwertfestsetzung aus eigenem Recht zu erstreben, lässt das auf die Erhöhung der Wertfestsetzung gerichtete Begehren mangels eines insoweit bestehenden berechtigten Interesses des als Partei vertretenen Klägers an einer Erhöhung die Verfolgung eigener Interessen als Beschwerdeführer erkennen.

Die zulässige Beschwerde führt jedoch in der Sache selbst nicht zum Erfolg; sie bietet lediglich im Rahmen der von Amts wegen zu überprüfenden Entscheidung Anlass dazu, den Streitwert auf der Grundlage der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erneut auf einen Betrag bis zu 80.000 € festzusetzen.

Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts im Ansatz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt, welche bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs unterhalb von 80.000 € lagen. Insoweit richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem mit dem Feststellungsantrag verfolgten eigentlichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Feststellung des Bestehens der Rückgewähransprüche. Demgemäß ist der Wertberechnung zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers im Falle eines wirksam erklärten Widerrufs nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind, weshalb das Interesse des Klägers den Wert dem von ihr bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entspricht (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -, Juris, Randnummer 13, 18 m. w.N.). Diese sind beschränkt auf den Zeitpunkt der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zahlungen, welche im vorliegenden Fall 78.433,79 € betrugen.

Indem der mit dem Widerruf verstrebte Rückgewähranspruch dazu führt, dass der Darlehensvertrag mit Wirkung ex nunc zu einem Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet wird und die beiderseitig erbrachten Leistungen zurück zu gewähren sind, sind demgegenüber etwaige im Anschluss an den Widerruf geleistete Zahlungen nicht mehr von diesem Rückgewährschuldverhältnis erfasst, welches auf das Wirksamwerden des Widerrufs abstellen (BGH, a.a.O., Rn.16). Indem danach das Wirksamwerden der Widerrufserklärung eine zeitliche Zäsur bildet, können etwaige weitere auf der Grundlage des ursprünglichen Darlehensvertrages anschließend erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen demgegenüber nur auf der Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB erstattet verlangt werden. Indem bei diesen Zahlungen aufgrund der Zurechnung aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Zahlungsempfängerin von einer Leistung auf den zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag auszugehen ist, unterscheiden sich diese qualitativ von den vor dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, welche auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem zur damaligen Zeit noch bestehenden Darlehensverhältnisses geleistet wurden. Dies zeigt sich auch daran, dass der Darlehensnehmer nach wirksam erklärtem Widerruf für die bis dahin erbrachten Zahlungen eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, während für die weiter geführten Zahlungen zumindest ohne die Voraussetzungen des Verzuges keine Verzinsung in Betracht kommt.

Auch wenn grundsätzlich bei dem für die Wertfeststellung relevanten Zeitpunkt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ändert sich dadurch nichts an dem mit dem Wirksamwerden des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnis als Grundlage der Wertbemessung.

Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei ihrer aus eigenem Recht eingelegten Streitwertbeschwerde eine Erhöhung des Streitwerts um den Nennwert der Grundschuld erstreben, vermögen die gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhobenen Einwendungen nicht zu überzeugen. Vielmehr richtet sich die Streitwertfestsetzung ausschließlich nach den im vorliegenden Rechtsstreit tatsächlich geltend gemachten Ansprüchen, welche im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die Feststellung der in Folge eines vermeintlich wirksamen Widerrufs erfolgte Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet war. Das Feststellungbegehren bezog sich demgemäß ausschließlich auf die unmittelbare Rückabwicklung der aus dem Darlehensverhältnis im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs sich ergebenden Rückgewähransprüche, ohne dass von diesem Ausspruch die zur Sicherung für die beiden gewährten Darlehen bewilligte Grundschuld über einen Betrag von umgerechnet 223.434,55 € unmittelbar betroffen gewesen wäre. Indem der Kläger keinen auf die Rückabtretung bzw. die Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld gerichteten Antrag mit der Klage verfolgt hat, war diese für das gewähre Darlehen erbrachte Sicherheit auch nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Ein neben dem Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigende Erhöhung des Streitwertes um den Wert der gewährten Grundschuld ist im konkreten Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass in Folge der Umwandlung des Verbraucherdarlehensbetrages in ein Rückgewährschuldverhältnis im Zweifel auch sämtliche gewährten Sicherheiten durch Abtretung oder Bewilligung der Löschung an den Kläger zurückzugeben sind. Der auf die Rückabtretung bzw. die Erteilung der Löschungsbewilligung gerichtete Anspruch ist vielmehr seinerseits nicht unmittelbare Folge des mit der Klage verfolgten Feststellungsanspruchs. Vielmehr folgt die Verknüpfung mit dem vorliegenden Darlehensvertrag aus der zwischen den Parteien gesonderten vereinbarten Sicherungsabrede. Bei einem denkbaren Anspruch auf Löschung der Grundschuld bzw. der Rückgewähr durch Abtretung handelt es sich zwar um einen durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch, dessen Berechtigung von der Sicherungszweckerklärung der Grundschuld als Sicherungsmittel und der Befriedigung des Anspruchs der darlehensgewährenden Bank auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen marktüblicher Verzinsung abhängig ist (BGH, Urteile vom 26. September 2006 – XI ZR 358/04, Juris Rn. 19 ff.; vom 28. Oktober 2003 – XI ZR 263/02, Juris Rn. 18 ff.).

Wenn danach die mit der Klage erfolgten Anträge im vorliegenden Fall das Schicksal der zur Sicherheit bewilligten Grundschuld über einen Betrag von umgerechnet 223.434,55 € nicht direkt betroffen hat, vermag allein der Umstand, dass der Kläger im Falle der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Folge des Widerrufs gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. s. i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB in Folge der Regelung der Sicherungsabrede auch die Rückabtretung der gewähren Sicherheit hätte verlangen können, die Begehrte Erhöhung um den Wert der Grundschuld nicht zu rechtfertigen. Diese wäre dann nur Streitwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen, wenn sie selbst unmittelbar Gegenstand des Klageanspruchs geworden wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 67 Abs. 2, 66 Abs. 6 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, nachdem die maßgeblichen Probleme der Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -, Juris,) abschließend geklärt sind.

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