OLG Frankfurt am Main, 17.06.2015 – 7 U 88/14

April 8, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.06.2015 – 7 U 88/14
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe

I)

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend.

Durch Beschluss des AG Nördlingen vom …2011 wurde über das Vermögen des am …1952 geborenen A – Inhaber der … A – auf der Grundlage dessen Antrag vom 8.8.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzschuldner hatte mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2010 bei der Beklagten eine nach § 5 a AltZertG zertifizierte Basisrentenversicherung gegen Einmalbetrag abgeschlossen. Diese sieht die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente (145,86 Euro) beginnend ab dem 1.12.2017 vor. Eine Todesfallleistung ist nicht vereinbart.

Der Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro war im Lastschriftverfahren am 1.1.2012 eingezogen worden. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Basisrente wird der Vertrag bei laufender Beitragszahlung im Falle einer Kündigung beitragsfrei gestellt; eine Auszahlung erfolgt nicht. Bei Versicherungen gegen Einmalbetrag ist die Kündigung ausgeschlossen (§ 10). Des Weiteren unterliegen die Ansprüche aus der Versicherung gemäß § 23 Verfügungsbeschränkungen.

Der Kläger hat die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrags erklärt und mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung des Einmalbetrags, hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe des derzeit bestehenden Kapitals der Rentenversicherung begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei zur Anfechtung gemäß §§ 129, 134 InsO berechtigt. Hilfsweise hat er sich darauf gestützt, dass ihm ein Kündigungsrecht zustehe. Die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung fielen in die Insolvenzmasse, da die den Pfändungsschutz anordnenden Normen (§§ 851 c, 851 d ZPO) verfassungswidrig seien. Die Insolvenzgläubiger würden unangemessen benachteiligt. Dies gelte insbesondere im Falle einer Einmalzahlung. Der Insolvenzschuldner habe es in der Hand, bei einer sich abzeichnenden Insolvenz zu Lasten der Gläubiger die Insolvenzmasse zu verkürzen. Er hat insofern beantragt, die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen zum Gegenstand eines konkreten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 100 GG zu machen. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass bei einer Einmalzahlung die Voraussetzungen des § 851 c ZPO nicht vorlägen; dieser greife nur bei regelmäßigen jährlichen Einzahlungen ein.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, eine Insolvenzanfechtung scheide aus, da das qualifizierte Altersvorsorgevermögen nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Das Deckungskapital der streitgegenständlichen Rentenversicherung unterliege dem Pfändungsschutz nach §§ 851 c, 851 d ZPO. Die Regelung sei auch verfassungskonform, da sie der Sicherung des Existenzminimums des Selbständigen diene und die Gemeinschaft von der Zahlung von Sozialhilfe entlaste. Das Deckungskapital werde nach der gemäß § 851 c ZPO vorgesehenen Altersstaffelung unabhängig davon geschützt, ob dieses über mehrere Jahre hinweg oder aber durch Einmalzahlung gebildet worden sei. Einmalzahlungen habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich als zulässig erachtet. Im Übrigen hat sie auf § 167 VVG verwiesen, wonach dem Selbständigen selbst bei bestehender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersversorgung möglich sei.

Das Landgericht hat zunächst – unter Abweisung der Klage im Übrigen – die Beklagte durch Teil-Urteil vom 8.5.2013 auf den Hilfsantrag hin zur Auskunft über die Höhe des Rückkaufwerts der streitgegenständlichen Versicherung verurteilt. Die hiergegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Beschluss des Senats vom 15.8.2013 als unzulässig verworfen worden. Die Beklagte hat daraufhin Auskunft über die Höhe des vorhandenen Deckungskapitals erteilt und dieses mit Schreiben vom 26.8.2013 mit 30.091,76 Euro beziffert.

Sodann hat das Landgericht durch Schlussurteil vom 14.5.2014 – auf dessen Inhalt (Bl. 185 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – die Beklagte zur Zahlung von 15.464,23 Euro nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zur Teilkündigung des Rentenversicherungsvertrages berechtigt. Pfändungssicher sei nicht die gesamte Einmalzahlung, sondern angesichts des Alters des Insolvenzschuldners nur ein Betrag von 8.000 Euro zuzüglich 3/10 in Höhe der Differenz zwischen dem Rückkaufswert und dem Betrag von 8.000 Euro.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten; der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ein Kündigungsrecht bestehe gemäß § 168 VVG nicht. Der Eintritt des Leistungsfalls sei ungewiss.

Im Übrigen wiederholt sie ihren Vortrag, dass nicht nur solches Kapital dem Pfändungsschutz unterliege, das innerhalb der Staffelung durch Ausnutzung der jährlichen Höchstbeträge angesammelt worden sei, sondern auch eine Einmalzahlung genüge. Diese Auffassung werde durch die Gesetzesbegründung sowie durch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.12.2011 (Az. 7 U 184/11) – allerdings § 167 VVG betreffend – gestützt. Auch das Landgericht Köln habe in seinem Urteil vom 17.11.2009 (Az.: 37 O 341/08) bezüglich einer Einmalzahlung den Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bejaht.

Die Beklagte beantragt,

das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014, Az. : 7 O 19/13, wie folgt abzuändern: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014, Az.: 7 O 19/13, zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung:

Das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt zu ändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.091,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.2.2013 zu zahlen.

Der Kläger wiederholt seine Auffassung, dass der Rentenversicherungsvertrag der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege, weil – jedenfalls bis zum Rentenbezug – eine unentgeltliche Leistung vorliege. Im Übrigen meint er, zur Kündigung des gesamten Vertrags berechtigt gewesen zu sein. Gemäß § 171 VVG habe die Beklagte nicht wirksam das Recht zur Kündigung ausschließen können. Der Gesetzgeber habe bei Verabschiedung des § 851 c ZPO einen Versicherungsnehmer vor Augen gehabt, der über einen relativ langen Zeitraum niedrige Beiträge zum Aufbau einer Altersversorgung eingezahlt habe. Dies sei mit einer Einmalzahlung kurz vor der Insolvenz nicht vergleichbar. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, den Schuldner geradezu zu ermutigen, keine Altersvorsorge aufzubauen, da er ja noch Zeit habe, die Beträge nachträglich einzuzahlen. Darüber hinaus sei die Regelung des § 851 c ZPO verfassungswidrig.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Demgegenüber erweist sich die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet.

Die Rechte aus dem streitgegenständlichen Basisrentenversicherungsvertrag unterliegen nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers. Sie stellen unpfändbares Vermögen im Sinne von § 36 I InsO i.V.m. § 851 c ZPO dar und fallen deshalb nicht in die Insolvenzmasse. Eine Rückgewähr der Einmalzahlung zur Insolvenzmasse kommt weder aufgrund der seitens des Klägers erklärten Kündigung noch nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen in Betracht.

Die streitgegenständliche, nach § 5a AltZertG zertifizierte Basisrentenversicherung ist gemäß § 851 d i.V.m. § 851 c ZPO nur wie Arbeitseinkommen pfändbar mit der Folge, dass auch das angesparte Deckungskapital in den Grenzen des § 851 c II ZPO unpfändbar ist.

Die Voraussetzungen des § 851 c I Ziffer 1 bis 4 ZPO sind erfüllt, so dass der Altersvorsorgezweck sichergestellt ist.

Es besteht nur ein Anspruch auf eine lebenslange Rente ab dem 65. Lebensjahr; die Ansprüche aus der Versicherung sind nicht kapitalisierbar. Des Weiteren sind sie weder vererblich, noch übertragbar (§ 23 AVB) und eine Kündigung ist für den Fall der Einmalzahlung gänzlich ausgeschlossen, im Übrigen führt sie bei laufender Beitragszahlung lediglich zur Beitragsfreistellung. Die Auszahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen (§ 10 Ziffer 1 AVB). Entgegen der Auffassung des Klägers ist letztere Regelung mit § 168 VVG i.V.m. § 171 VVG vereinbar. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW-RR 2012, 161 [BGH 20.09.2011 – IV ZR 255/10]) hat bereits entschieden, dass eine Regelung, wonach die Kündigung lediglich zur Beitragsfreistellung führt, aber keinen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts begründet, nicht zu beanstanden ist. U.a. wegen der Gewährung von Pfändungsschutz bestimmter Lebensversicherungsverträge zur Altersvorsorge solle der Versicherungsnehmer ausnahmsweise langfristig gebunden werden können. Insofern ist es auch unbedenklich, dass im Falle einer Einmalzahlung das Kündigungsrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach § 168 II VVG besteht im Falle einer Einmalzahlung ein Kündigungsrecht ohnehin nur dann, wenn der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, was nicht der Fall ist, wenn beim Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenzahlung keine Leistung erfolgt.

Die geleistete Einmalzahlung unterliegt in vollem Umfang dem Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO.

Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze – nach seinem Lebensalter gestaffelt – jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln. Sodann folgt eine Aufzählung, welche Beträge –

progressiv gestaffelt nach dem Lebensalter – jeweils angesammelt werden können. Dadurch soll der Deckungsstock so abgesichert werden, dass bei regelmäßiger Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet wird, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Auch wenn das Gesetz von der Möglichkeit spricht, jährlich einen bestimmten unpfändbaren Betrag anzusammeln, folgt hieraus nicht, dass Pfändungsschutz nur dann besteht, soweit die in den jeweiligen Altersstufen vorgesehenen Beträge auch tatsächlich zur Altersvorsorge aufgewendet worden sind. Vielmehr unterliegen auch Einmalzahlungen dem vollen Pfändungsschutz soweit sie den Betrag nicht überschreiten, welchen der Schuldner bis zum Erreichen der jeweiligen Altersstufe für die Altersvorsorge hätte ansammeln können. Ein solches Verständnis folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.

Die progressive Ausgestaltung des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals soll allein verhindern, dass ein junger Schuldner – der noch ohne weiteres in der Lage ist, eine Altersvorsorge in der Zukunft aufzubauen – durch eine hohe Einmalzahlung Vermögen vollständig dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht. Demgegenüber soll ein älterer Schuldner, der einen Versicherungsvertrag später abgeschlossen hat, oder die zur Abdeckung der Altersvorsorge notwendigen Prämien nicht geleistet hat oder leisten konnte, durch Einmalzahlungen das fehlende Deckungskapital ausgleichen können (vgl. Referentenentwurf Pfändungsschutz für Altersvorsorge und Änderung der Insolvenzanfechtung, ZVI 2005, 330; Deutscher Bundestag Drucksache 16/886, S. 10; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 851 c ZPO Rz. 14; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 851 c ZPO Rz. 4). Das Gesetz nimmt insoweit eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und denen seiner Gläubiger vor, indem es mit zunehmendem Alter des Schuldners den Gesamtbetrag erhöht, den er pfändungsfrei in eine Altersversorgung investieren kann und zwar unabhängig davon, ob er die Zahlungen jährlich durch Beiträge oder aber im Rahmen einer Einmalzahlung erbringt. Nur ein solches Verständnis wird dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht. Dem Selbständigen soll eine selbstverantwortete – nicht auf staatlichen Transferleistungen beruhende – Gestaltung seiner Lebensverhältnisse ermöglicht werden. Durch einen wirksamen Pfändungsschutz soll der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit verhindert und der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet werden. Würde man die Regelung des § 851 c ZPO im Sinne eines starren Zahlungsplans verstehen, wäre dieser Gesetzeszweck kaum erreichbar. Rentenversicherungen, die dem Pfändungsschutz unterliegen, sind nicht beleihbar. Sie stehen anders als Kapitallebensversicherungen insofern nicht als Sicherheiten für unternehmerische Investitionen zur Verfügung. Die Möglichkeit einer Einmalzahlung dient insofern auch dem Erhalt der unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten des Selbständigen. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in § 167 VVG dem Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit eingeräumt, eine Lebensversicherung jederzeit in eine nach § 851 c ZPO privilegierte Versicherung umwandeln zu können.

Danach unterliegt der geleistete Einmalbetrag dem Pfändungsschutz. Für eine Vorlage im Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG besteht kein Anlass. Die vorgenommene Auslegung von § 851 c ZPO ist verfassungskonform, da sie die widerstreitenden Interessen sowohl des Schuldners als auch der Gläubiger unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Einmalzahlung an die Beklagte keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Das Landgericht hat zu Recht eine anfechtbare Handlung verneint. Die Beklagte hat zukünftigen Versicherungsschutz in Form einer lebenslangen Rente ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Daraus, dass die Rentenzahlung aufgeschoben ist, ergibt sich nicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine unentgeltliche Leistung vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Als teilweises Unterliegen war zu berücksichtigen, dass die Beklagte (rechtskräftig) durch Teilurteil vom 8.5.2013 zur Auskunft verurteilt worden war.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 543 II Ziffer 1, Ziffer 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Gesetzeslage erscheint eindeutig. Abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen nicht vor. Der Senat sieht sich auch im Einklang mit der in der Kommentierung vertretenen Auffassung.

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