OLG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 11 SV 93/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 11 SV 93/15
Leitsatz:

1)

Macht der Kläger mit der Klage verschiedene Ansprüche geltend, ist die Verweisung des gesamten Rechtsstreites durch das tatsächlich für alle Ansprüche zuständige Gericht nicht nach § 281 ZPO Abs. 2 Satz 4 bindend, wenn das angerufene Gericht lediglich hinsichtlich einzelner Ansprüche seine (vermeintliche) Unzuständigkeit vertretbar begründet hat.
2)

Für schuldrechtliche Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für Grundpfandrechte besteht jedenfalls dann kein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 ZPO am Belegenheitsort des Grundstücks, wenn es sich dabei lediglich um einen Annex zu weitergehenden schuldrechtlichen Ansprüchen, etwa im Zusammenhang mit dem Widerrufeines den Sicherheitszweck begründenden Darlehens, handelt.

Tenor:

Das Landgericht Frankfurt am Main wird als das zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt.
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt – als Erbin ihres Vaters – die Feststellung, dass ein von ihrem Vater geschlossener Darlehensvertrag mit der Beklagten durch Widerruf beendet worden sei und sie nur noch einen Betrag in Höhe von EUR 58.169,78 schulde. Außerdem begehrt sie die Verurteilung der Beklagten, ihr eine löschungsfähige Quittung hinsichtlich näher benannter Grundschulden zu erteilen. Die Grundschulden betreffen Belastungen eines im Bezirk des Landgerichts A belegenen Grundstücks.

Der Erblasser schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag im Jahre 2009 über 66.900 €. Zur Sicherheit trat er der Beklagten zwei Grundschulden ab. Die Klägerin behauptet, dass die ursprüngliche Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags unwirksam sei. Ihr am 7.10.2014 erklärter Widerruf des Darlehensvertrages sei deshalb fristgerecht erfolgt.

Mit Verfügung vom 4.5.2015 hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Das Landgericht Kempten sei gem. § 24 ZPO zuständig, da vorliegend die Erteilung einer Verzichtserklärung im Sinne von § 1168 Abs. 2 BGB für ein im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Kempten liegendes Grundstück begehrt werde. Die Klägerin beantragte daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kempten.

Die Beklagte vertrat dagegen in ihrer umfassenden Stellungnahme und unter Hinweis auf umfangreiche entgegenstehende Rechtsprechung die Ansicht, dass die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO hier nicht vorliegen würden. Es gehe allein um die Frage, ob der Grund für den Abschluss des Sicherheitenvertrages weggefallen sei.

Das Landgericht Frankfurt am Main am Main hat sich mit Beschluss vom 27.7. 2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der begehrten Erteilung einer Löschungsbewilligung für ein Grundstück handele es sich um eine dingliche Streitigkeit i.S. von § 24 ZPO. Gleichgültig sei dabei, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs verlangt werde. Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.6.1970 (NJW 1970,1789 [BGH 26.06.1970 – V ZR 168/67]) nicht entgegen.

Das Landgericht Kempten hat mit Beschluss vom 17.8.2015 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil nicht die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht, sondern primär die Feststellung begehrt werde, dass ein Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer dinglichen Belastung sei nicht im Streit. Die begehrte Erteilung einer löschungsfähigen Quittung sei lediglich ein Annex zu den Klageanträgen 1 und 2. Die Verweisung sei demnach willkürlich.

Mit Beschluss vom 20.9.2015 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Die Beklagte hat auch im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens ihre Ansicht vertieft, dass für § 24 ZPO vorliegend kein Raum sei. § 24 ZPO beziehe sich nur auf die Freiheit von dinglichen Belastungen, nicht jedoch die Freigabe.

II.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

1.

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist ausnahmsweise nicht bindend. Grundsätzlich sind allerdings Verweisungsbeschlüsse im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und nach§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPOfür das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss der Nachprüfung (BGH NJW 2006, 847; NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 – X ARZ 45/08]). Einem Verweisungsbeschluss kann die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des§ 281 ZPOergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 – X ARZ 45/08]). Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15, zitiert nach ). Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15; BGH, NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 – X ARZ 109/11]).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung:

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehen unstreitig die mit den Anträgen zu 1 und 2 eingeklagten Ansprüche. Sie befassen sich mit der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrags und seinen Folgen. Dem Verweisungsbeschluss – sowie der vorausgegangenen Verfügung – sind dennoch keinerlei Ausführungen dazu zu entnehmen, auf welcher Rechtsgrundlage die Verweisung dieser Ansprüche an das Landgericht Kempten fußt. Ob das Landgericht hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 die Voraussetzungen § 25 ZPO angenommen hat, bleibt offen; ebenso, welche Erwägungen insoweit maßgeblich gewesen sein könnten. Der Verweisungsbeschluss ist mithin hinsichtlich der Verweisung der Anträge zu 1 und 2 nicht verständlich.

Die auf § 24 ZPO gestützte Verweisung des Anspruchs zu 3 stellt sich für sich genommen – u.a. im Hinblick auf eine bislang fehlende höchstrichterliche Entscheidung, ob § 24 ZPO auch weiterhin auf schuldrechtliche Löschungsansprüche anzuwenden ist -, zwar als vertretbar und mithin nicht willkürlich dar. Da jedoch, wie dargestellt, keinerlei Ausführungen vorhanden sind, die eine Zuständigkeit des Landgerichts Kempten für die Ansprüche zu 1 und 2 rechtfertigen, bleibt unverständlich, aus welchem Grund das Landgericht Frankfurt am Main von einer Abtrennung und Verweisung allein des Anspruchs zu 3 abgesehen hat. Ausgehend hiervon fehlt dem Verweisungsbeschluss insgesamt die Verständlichkeit und daran anknüpfend eine Bindungswirkung.

2.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

Ob für eine Klage auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung – wie hier gemäß Antrag zu 3 – gem. § 24 ZPO das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.6.1970 (V ZR 168/67) offen gelassen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wonach Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, § 24 ZPO unterfallen. Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15). Soweit der Senat im Beschluss vom 14.10.2014 (11 SV 97/14) von einer bestehenden Anwendbarkeit des § 24 ZPO im Falle einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ausgegangen ist, hält er hieran nicht mehr fest.

Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1). Dieser Gesichtspunkt erlangt nur Gewicht, wenn der Rechtsstreit sich maßgeblich mit den dinglichen Rechtsverhältnissen und ihrer Einordnung befasst. Steht dagegen – wie hier – im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, welche – losgelöst von für diesen Darlehensvertrag eingeräumten Sicherheiten – allein auf schuldrechtlicher Basis zu beurteilen ist, stellt der für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs ebenfalls eingeklagte Anspruch auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung lediglich ein Annex zu diesen schuldrechtlichen Ansprüchen dar. Die bereits vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägung, dass der Streit des Treugebers mit dem Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks – hier wegen Widerrufs des Darlehensvertrages -, dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO nicht unterfallen dürfte, überzeugt den Senat.

Fehlt es mithin für den Antrag zu 3 an einem ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Kempten, kommt es auf die Frage, ob die Anträge zu 1 und 2 unter § 25 ZPO subsumiert werden könnten, nicht an.

Insgesamt bleibt es damit für alle drei Anträge beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nach § 17 ZPO. Dieser liegt im Bezirk des zuerst angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main.

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