OLG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 17 U 163/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 17 U 163/15
Tenor:

In dem Rechtsstreit

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

Der Kläger schloss mit der Beklagten, unter dem 20.04.2010 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung über nominal 185.000,- € zu einem für 14 Jahre festgeschriebenen Zinssatz ab.

Die Darlehensvertragsurkunde bestand aus vier DIN A4-Seiten sowie den Kreditbedingungen, die wiederum zwei DIN A4-Seiten umfassten, so dass der Vertrag insgesamt sechs Seiten umfasst. Die Ziffer Nr. 9 des Kreditvertrages, die in der gleichen Schriftart und Schriftgröße gehalten ist wie die übrigen Vorschriften des Vertrages, trägt die Überschrift „Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht“ und lautet: „Auf Ihr in der beigefügten Widerrufsbelehrung näher erläutertes Widerrufsrecht weisen wir hin“.

In den Kreditbedingungen ist auf der Seite 2 folgende mit Widerrufsbelehrung überschriebene Belehrung abgedruckt:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

A-bank AG

…/A1

Stadt1

Telefax: ….

E-Mail: ….com

Widerrufsfolgen

Der Text der Widerrufsbelehrung ist in einer größeren Schrifttype dargestellt als der übrige Text der Kreditbedingungen und statt in zwei Blöcken lediglich in einem über die Breite des DIN A4 Blattes gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung sowie deren Inhalt und Gestaltung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Am 20.08.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Willenserklärung, die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtet war (Anlage K 6, Anlagenband Klägerseite). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2014 ab (Anlage K 7, Anlagenband Klägerseite).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe sein Widerrufsrecht noch ausüben können, da er nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Belehrung weise nicht eindeutig auf den Fristbeginn hin. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da die verwendete Belehrung dem damals geltenden Muster nicht vollständig entsprochen habe. Zudem hebe sich die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug vom restlichen Vertragstext ab und verschwinde „unter ferner liefen“ unter den Kreditbedingungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1.

Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Löschungsbewilligung für die Grundschuld eingetragen in Abt. … lfd. Nr. .. im Grundbuch von Stadt des Amtsgerichts Stadt3, Blatt H, über nominal 185.000,- € zu erteilen und die Risikolebensversicherung der B-versicherung AG, Stadt4, Versicherungsschein-Nr. (H) über nominal 185.000,- € herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 167.079,50 €.
2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. H über nominal 185.000,- € keine Ansprüche gegen den Kläger zu stehen.
3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld und der Rückabtretung der Risikolebensversicherung in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Sie könne sich auf die Gesetzlichkeitsvermutung der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung berufen. Zudem sei das Recht zum Widerruf verwirkt und rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 10.07.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zwar grundsätzlich gem. § 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustand, dessen Frist aber mit Übergabe der in den Kreditbedingungen enthaltenen Widerrufsbelehrung an den Kläger im April 2010 begonnen habe, so dass der Kläger am 20.08.2014 nicht mehr zum Widerruf berechtigt gewesen sei. Die Beklagte könne sich insoweit auf den Schutz des § 14 Abs. 1 BGB InfoV berufen. Die Beklagte habe den Satz, wonach die Frist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform beginne, lediglich um den Zusatz ergänzt „jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ Dieser Zusatz decke sich aber mit dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung vom 08.12.2004, so dass diese dem Gesetz entsprechende Ergänzung nicht dazu führen könne, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Zudem mache dieser Zusatz den Fristbeginn für den Verbraucher noch deutlicher als das Muster. Im Übrigen entspreche die Belehrung vollständig dem damals geltenden Muster. Dabei sei sie auch deutlich gestaltet gewesen i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sie die Anforderungen an eine deutliche Hervorhebung erfüllt habe. Sie sei in einem größeren Schrifttyp gefasst und statt in zwei Blockabsätzen fortlaufend über die gesamte DIN A 4 Breite gedruckt. Demnach falle sie bei Durchsicht des Dokuments ins Auge, zumal dieses mit insgesamt sechs Seiten auch einen überschaubaren Umfang habe, so dass sich die Widerrufsbelehrung auch ohne Umrahmung deutlich optisch abhebe.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird insoweit gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. In der Berufungsbegründung trägt er vor, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genüge. Sie befinde sich nicht auf einem gesonderten Blatt, sondern stehe in räumlichem Zusammenhang mit dem Vertragstext. Damit hebe sie sich nicht deutlich genug ab, da die Drucktype nicht größer sei als die Typen des gesamten übrigen Vertragstextes, sondern identisch sei mit den Ziffern 1-11 des Darlehensvertrages, so dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.

Der Kläger beantragt,

1.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2015 (Az.: 2-18 O 341/14) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Löschungsbewilligung für die Grundschuld eingetragen in Abt. … lfd. Nr. H im Grundbuch von Stadtdes Amtsgerichts Stadt3, Blatt H, über nominal 185.000,- € zu erteilen und die Risikolebensversicherung der Bversicherung AG, Stadt4, Versicherungsschein-Nr. (H) über nominal 185.000,- € herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 167.079,50 €.
2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. H über nominal 185.000,- € keine Ansprüche gegen den Kläger zu stehen.
3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld und der Rückabtretung der Risikolebensversicherung in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass das Landgericht Frankfurt zutreffend davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ausreichend deutlich i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB gestaltet gewesen sei. Dies entspräche auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2015 (Az.: 2-18 O 341/14) hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sich die Berufungsbegründung des Klägers nur noch auf die Rüge eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 1 BGB a.F. stützt, vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Anders als der Kläger meint, genügt die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH v. 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, Rdnr. 24). Wie der Senat für in gleicher Weise gestaltete Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten entschieden hat, ist dies der Fall (vgl. Senat v. 01.10.2014, Az. 17 U 138/14; Senat vom 10.08.2015, Az.: 17 U 194/14). Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich vom Rest des Textes herausgehoben. Zum einen unterscheidet sie sich durch die einspaltige Formatierung deutlich vom dem zweispaltig formatierten Rest des Textes. Zum anderen ist die Schrift der Belehrung entgegen der Wahrnehmung des Klägers auch größer als die Schrift der Kreditbedingungen. Der Umstand, dass die gewählte Schrifttype der Größe nach den auf den Seiten 1 – 4 enthaltenen Vereinbarungen des Darlehensvertrages entspricht, schadet nicht. Zudem steht weder die Darstellung der Belehrung in den zweiseitigen Kreditbedingungen noch der Hinweis in Nr. 9 der Darlehensverträge einer ordnungsgemäßen Belehrung entgegen. Dem Kläger war es nicht zuletzt aufgrund des geringen Umfanges der Darlehensverträge nebst Kreditbedingungen unschwer möglich, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Schließlich ist es nicht erforderlich, dass sich die Widerrufsbelehrung auf einem gesonderten Blatt befindet.

Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

Es ist zudem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 394.667,- € festzusetzen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung vortragen.

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