OLG Frankfurt am Main, 19.05.2016 – 7 W 44/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.05.2016 – 7 W 44/15
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.08.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Antragstellerin beauftragte den Antragsgegner im Jahr 2005 mit der anwaltlichen Vertretung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber der A AG und deren Versicherungsnehmer, Herrn B, die sie aus einem Unfallereignis am ….2005 herleitete. Der Antragsgegner beantragte, nachdem außergerichtlich keine Regulierung erzielt werden konnte, bei dem Amtsgericht Stadt1 (Az.: …) die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die durch Beschluss vom 20.08.2008 nur bis zu einer Klageforderung von 750 € bewilligt und im Übrigen mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen wurde. Nach Abschluss des anschließenden Klageverfahrens verurteilte das Amtsgericht Stadt1 durch Urteil vom 23.02.2009 die beklagte Versicherung und deren Versicherungsnehmer zu einer Schmerzensgeldzahlung i.H.v. 750 € und wies im Übrigen die auf Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichtete Klage der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die hiesige Antragstellerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt habe, dass aus den bei dem Unfall am ….2005 erlittenen Verletzungen (Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und Fußes sowie Prellung des Unterschenkels) erhebliche Folgeschäden resultierten. Hiergegen legte der Antragsgegner im Auftrag der Antragstellerin Berufung bei dem Landgericht Stadt2 ein (Az.: …). Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurden ein medizinisches und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Durch Urteil vom 14.12.2011 wurde die angefochtene Entscheidung schließlich abgeändert und der Antragstellerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.500 € zuerkannt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Antragstellerin weiteren aus dem Unfall vom ….2005 herrührenden Schaden zu ersetzen. Im Übrigen wurden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Wegen einer behaupteten weiteren Gesundheitsverschlechterung beauftragte die Antragstellerin den Antragsgegner im Jahr 2012 erneut mit der Geltendmachung weiterreichender Schadenersatzansprüche, wobei sie geltend machte, dass weitergehende Unfallfolgen, insbesondere der Verlust der Wohnung und weitere unfallbedingte Erkrankungen dem Unfallverursacher anzulasten seien. Daraufhin beantragte der Antragsgegner bei dem Landgericht Stadt2 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte weitere Klage und einen Eilantrag gegen die A AG und Herrn B, mit der die Antragstellerin die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 250.000 €, eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 800 € sowie eine Geldrente i.H.v. 1.300 € ab dem 01.01.2012 begehrte. Mit Beschluss vom 07.03.2013 wies das Landgericht Stadt2 (Az.: …) den Prozesskostenhilfeantrag allerdings zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass durch das rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Stadt2 zwar festgestellt worden sei, dass es infolge des Unfallereignisses vom ….2005 zu erheblichen Überlagerungen der Traumafolgen auf die Körperebene gekommen sei; weitergehende Unfallfolgen, die kausal auf dem früheren Geschehen beruhten, seien aber mit der Antragsschrift nicht vorgetragen und auch keinerlei Beweisantritt dazu erbracht worden, dass kausal irgendein Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe. Aus diesem Grund – so das Landgericht weiter – sei all das, was Gegenstand in der Berufungsinstanz gewesen sei, mit dem Berufungsurteil vom 14.12.2011 abgegolten, so dass kein weitergehender Grund für die Geltendmachung der nunmehr geltend gemachten Forderungen bestehe. Eine absolute Fehlverarbeitung, die über eine Somatisierung des Schmerzes oder ein überhöhtes Schmerzempfinden und eine Chronifizierung des Schmerzes hinausgehe und völlig andere Körperorgane betreffe, könne dem Unfallgeschehen nicht mehr adäquat kausal zugeordnet werden. Schließlich könne der Prozesskostenhilfeantrag schon aufgrund mangelhafter Substantiierung und in Ermangelung einer nachvollziehbaren Beweisführung zu den einzelnen Behauptungen keinen Erfolg haben.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.06.2015 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadenersatzklage gegen den Antragsgegner wegen grober Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten bei der Beratung und Prozessführung in den vorgenannten Verfahren beantragt. Sie hat dem Antragsgegner vorgeworfen, es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen zu haben, rechtzeitig eine Kostenübernahme durch die von ihr unterhaltenen Rechtsschutzversicherungen erwirkt und Ansprüche bei ihrer Unfallversicherung geltend gemacht zu haben. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die Klage bei dem Amtsgericht Stadt1 verspätet eingereicht und dem Gericht die zum Beweis der seinerzeit geltend gemachten Schadenersatzforderungen seitens der Antragstellerin überreichten Belege nicht vorgelegt. Hierdurch seien materielle Schadenersatzansprüche und in Vorkasse geleistete unfallbedingten Schäden nicht zuerkannt worden und während des Verfahrens vor dem Amtsgericht verjährt, so dass der Schaden – über den Schmerzensgeldbetrag von 7.500 € hinaus – nicht erstattet worden sei. Der Antragsgegner habe es auch unterlassen, auf die Verjährungsgefahr hinzuweisen und die Beschlüsse, Hinweise und Aufforderungen des Gerichts sowie die gegnerischen Schriftsätze weiterzuleiten. Aufgrund der erheblichen unfallbedingten Verschlimmerung des Gesundheitszustands habe ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 (Az.: …) eingeleitet werden müssen, dass nur deshalb erfolglos gewesen sei, weil der Antragsgegner trotz wiederholter Fristverlängerung und gerichtlicher Aufforderung eine unsubstantiierte Antragsbegründung eingereicht und wesentliche Urkunden nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Fristen vorgelegt habe. Die Antragstellerin hat weiter geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit den Jahren 2011 und 2012 vielfach verschlimmert habe, ein irreparabler Dauerschaden entstanden sei und ihre laufenden Beschwerden und Behinderungen ihr erhebliche Einbußen an Lebensqualität gebracht hätten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Antragsgegner aufgrund grober Verletzung anwaltlicher Verpflichtungen zum Ersatz der im Rahmen der Prozessführung bei dem Landgericht Stadt2 (Az.: …) seinerzeit nicht zuerkannten Schadenersatzbeträge für Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und der weiter dargelegten immateriellen Schäden verpflichtet sei.

Das Landgericht hat, nachdem es die beantragte Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 02.06.2015 wegen nicht fristgerechter Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel i.S. des § 117 Abs. 1, Satz 2 ZPO zurückgewiesen hatte, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.06.2015 – nach Anhörung des Antragsgegners – durch Beschluss vom 14.08.2015 zurückgewiesen. Nach Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.06.2015 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO biete, da nicht erkennbar sei, dass der Antragstellerin Ansprüche gegen den Antragsgegner zustünden und die von ihr erwähnten Schäden jedenfalls nicht durch ein Fehlverhalten des Antragsgegners verursacht worden seien. Die dem Antragsgegner im einzelnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien nicht nachvollziehbar dargelegt und auch nicht durch Unterlagen belegt worden; es sei auch nicht nachvollziehbar behauptet und durch medizinische Unterlagen nachgewiesen worden, dass die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands zurechenbare Unfallfolge sei, so dass Regressansprüche gegen den Antragsgegner bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 14.08.2015 sowie die weiteren Schriftsätze der Antragstellerin vom 24.08.2015 und vom 01.09.2015 und des Antragsgegners vom 07.10.2015 Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), doch hat sie in der Sache selbst keinen Erfolg.

Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, bei der die Antragstellerin Schadenersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen geltend macht, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1, S. 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht i.S. des § 114 Abs. 1 ZPO besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden; vielmehr genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Geimer, in: Zöller, 31. Aufl., § 114 ZPO, Rdnr. 19 m.w.N.). Macht der Mandat geltend, dass er durch einen Anwaltsfehler einen Prozessverlust erlitten hat, obliegt es dem Schadenersatz begehrenden Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Hierbei hat das Regressgericht selbständig darüber zu entscheiden, welches Urteil nach seiner Auffassung richtigerweise hätte ergehen müssen (st. Rspr., vgl. BGHZ 36, 144 (154f); 79, 223 (226); 124, 86 (96); 145, 256 (261f)). Die inzident erfolgende Beurteilung des Vorprozesses bedingt es, dass die im Vorprozess maßgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch im Regressprozess Geltung beansprucht (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2006, Az.: IX ZR 21/03, WM 2007, 419). Die einzige Beweiserleichterung, die dem grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Mandanten zuzubilligen ist, ist diejenige nach § 287 ZPO. Demnach reicht es für die richterliche Überzeugungsbildung aus, wenn eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für einen Prozesserfolg nachgewiesen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2006, Az.: IX ZR 21/03, aaO; Saarl. OLG, Urt. v. 20.11.2012, Az.: 4 U 301/11, zitiert nach juris, Rdnr. 49 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 14.08.2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu den einzelnen anwaltlichen Pflichtverletzungen, die die Antragstellerin dem Antragsgegner zur Last legt, gilt folgendes:

Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner vorwirft, ihre Rechtsschutzversicherungen nicht in Anspruch genommen zu haben, ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 20.05.2005), dass die Rechtsschutzversicherung bei der C AG (Versicherungsscheinnummer: …) rückwirkend zum 31.03.2005 seitens der Versicherung – offensichtlich im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin – aufgehoben worden war und somit zum Zeitpunkt der Mandatierung des Antragsgegners nicht mehr bestand. Dass ein Vorgehen des Antragsgegners gegen diese Vertragsaufhebung Erfolg gehabt hätte, lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin allerdings nicht entnehmen. Denn sie legt nicht dar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände es zu der Vertragsaufhebung seitens der Rechtsschutzversicherung gekommen war und mit welchen Argumenten der Antragsgegner erfolgreich hiergegen hätte vorgehen können. Dass die Antragstellerin darüber hinaus über eine weitere Rechtsschutzversicherung verfügt hätte, die im Zeitpunkt der Mandatierung des Antragsgegners bestand und von ihm erfolgreich hätte in Anspruch genommen werden können, hat sie nicht ausreichend belegt bzw. unter Beweis gestellt. Denn insofern reicht es nicht aus, lediglich eine Beitragsrechnung über Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung bei der C AG aus dem Jahr 2003 vorzulegen und nicht weiter aufzuzeigen, dass der betreffende Versicherungsvertrag noch im Jahr 2005 – neben dem bereits von dem Schreiben vom 20.05.2005 betroffenen Versicherungsverhältnis – unverändert fortbestand und den streitgegenständlichen Rechtsschutzfall erfasst hätte.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, der Antragsgegner habe es pflichtwidrig unterlassen, gegenüber ihrer Unfallversicherung bei der C AG Ansprüche geltend zu machen und hierzu die überlassenen Unterlagen, aus denen sich dauerhafte Unfallfolgen bzw. eine unfallbedingte Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von 40% ergeben hätten, der Unfallversicherung vorzulegen. Denn der insoweit in Bezug genommene Untersuchungsbericht der D GmbH, der eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin auf der Grundlage einer Untersuchung vom 07.03.2006 bescheinigt, sowie der Bescheid des Versorgungsamts (E – Region X) vom 11.10.2006 über die Feststellung eines Behinderungsgrads von 40% reichen nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung bei Vorlage dieser Dokumente erfolgreich gewesen wäre. Nach den einschlägigen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) setzt die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung zwingend voraus, dass eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und von dem Versicherten geltend gemacht werden muss. Die oben genannten Belege der Antragstellerin stellen aber keine ärztliche Feststellung i.S. der vereinbarten Vertragsbedingungen dar, so dass mit ihnen auch kein Anspruch gegen die Unfallversicherung begründet werden kann. Denn hierzu ist erforderlich, dass sich aus der ärztlichen Feststellung die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben. Weiterhin muss festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit-)ursächlich ist (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, 29. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010, Rdnr. 10). Diesen Anforderungen entsprechen die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen jedoch offensichtlich nicht.

Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin ist – bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage – auch nicht ersichtlich, dass sie dem Antragsgegner zu Recht vorwirft, anwaltliche Pflichten bei der Prozessführung bzw. gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin verletzt zu haben.

Der Vorwurf, dass der Antragsgegner durch die verspätete Klageeinreichung bei dem Amtsgericht Stadt1 und die unterlassene Vorlage der seitens der Antragstellerin überreichten Belege dazu beigetragen habe, dass materielle Schadenersatzansprüche und in Vorkasse geleistete unfallbedingten Schäden nicht zuerkannt worden und während des Verfahrens vor dem Amtsgericht verjährt seien, ist unsubstantiiert, da die vermeintlichen weiteren materiellen Unfallschäden nicht näher von der Antragstellerin bezeichnet und insoweit auch keine Belege vorgelegt worden sind. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 05.06.2015 darauf verwiesen hat (vgl. S. 4), dass die seinerzeit übergebenen Belege nicht mehr auffindbar seien, geht dies zu ihren Lasten. Fehlender Tatsachenvortrag ohne greifbare tatsächliche Ansatzpunkte für einen materiellen Schaden kann nicht Grundlage einer richterlichen Schadensschätzung sein.

Unbegründet ist auch der Einwand, dass der Antragsgegner im Jahr 2008 lediglich eine Klage vor dem Amtsgericht erhoben habe, obwohl ihm der Auftrag erteilt worden sei, eine Klage über mindestens 250.000 € anhängig zu machen. Denn die Antragstellerin legt nicht dar, dass aufgrund der dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Belege ein für sie günstigeres Urteil als die Entscheidung des Landgerichts Stadt2 vom 14.11.2012 hätte erstritten werden können. Aus diesem Grund kann sie auch nicht mit dem Vorwurf, der Antragsgegner habe es pflichtwidrig unterlassen, gegen das Urteil des Landgerichts Stadt2 Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, durchdringen. Denn aus dem Vortrag der Antragstellerin folgt nicht, dass mit der nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Antragsgegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof Erfolg gehabt hätte.

Der Vorwurf einer fehlerhaften Beratung und Prozessführung des Antragsgegners lässt sich auch nicht unter Hinweis auf die behauptete weitere erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin begründen. Denn die Ansicht der Antragstellerin, dass sie in dem Folgeverfahren vor dem Landgericht Stadt2 (Az.: …) erfolglos geblieben sei, weil der Antragsgegner „trotz zweimaliger Fristverlängerung nur eine unsubstantiierte Antragsbegründung eingereicht hat und diese trotz der Aufforderung durch das Gericht nicht korrigierte und den Antrag auch nicht weiter entgegen wiederholter und weiterer gerichtlicher Aufforderung immer noch nicht vervollständigte und weiterhin wesentliche und einschlägige Urkunden innerhalb der dann vom Gericht gesetzten Ausschlussfristen nicht zu den Gerichtsakten gab“ (vgl. Schriftsatz v. 05.06.2015, S. 6), ist nicht nachvollziehbar und erfolgt ohne Bezugnahme auf konkrete ärztliche Unterlagen und Feststellungen, mit deren Hilfe der Antragsgegner eine andere gerichtliche Entscheidung hätte herbeiführen können. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, lediglich allgemein auf „wesentliche und einschlägige Urkunden“ (vgl. Schriftsatz v. 05.06.2015, S. 6), die „ihm vorliegende Unterlagen“ und „ihm vorliegenden Belege“ (vgl. Schriftsatz v. 24.08.2015, S. 4) oder „Atteste und Gutachten“ (vgl. Schriftsatz v. 01.09.2015, S. 2) zu verweisen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darüber hinaus hat sich das Landgericht Stadt2 mit Beschluss vom 07.03.2013 eingehend mit der Unfallursächlichkeit der von der Antragstellerin seinerzeit behaupteten weiteren Gesundheitsverschlechterung und unfallbedingten Erkrankungen auseinandergesetzt und überzeugend ausgeführt, dass sie, soweit sie über eine Somatisierung des Schmerzes oder ein überhöhtes Schmerzempfinden und eine Chronifizierung des Schmerzens hinausgingen und völlig andere Körperorgane oder Körperregionen beträfen, dem Unfallgeschehen nicht mehr adäquat kausal zugerechnet werden könnten (vgl. S. 6).

Der Senat verkennt nicht, dass bei der Antragstellerin in den Jahren nach 2005 zahlreiche – teilweise äußerst belastende – medizinische Behandlungen und stationäre Aufenthalte stattgefunden haben und sich ihr Gesundheitszustand und ihre allgemeine Vermögenslage offensichtlich erheblich verschlechtert haben. Sollten sich die gesundheitlichen Beschwerden aufgrund tragfähiger medizinischer Feststellungen dem Unfallereignis vom ….2005 zurechnen lassen, bleibt es der Antragstellerin – wie bereits das Landgericht mit Beschluss vom 14.08.2015 festgestellt hat – weiterhin auch nach dem nicht in Rechtskraft erwachsenden Beschluss des Landgerichts Stadt2 vom 07.03.2013 unbenommen, den Unfallgegner und seine Versicherung für weitere Schäden haftbar zu machen. Eine daneben bestehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners ist jedoch von ihr weder hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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