OLG Frankfurt am Main, 19.11.2015 – 3 U 49/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.11.2015 – 3 U 49/15
Leitsatz:

Die Berufung auf ein verfristetes Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung kann treuwidrig sein, wenn der Versicherungsvertrag zur Besicherung eines anderweitigen Darlehensvertrages benötigt wurde.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.2.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.)

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung weiterer Prämienzahlungen oder Nutzungszinsen, denn er hat die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Der Kläger konnte dem 1999 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2011 nicht mehr nach § 5 a VVG a.F. widersprechen. Dabei kann die Frage, ob die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein 21.5.1999 ordnungsgemäß war, auf sich beruhen, denn die Berufung auf das Widerspruchsrecht ist nach § 242 BGB treuwidrig. Dies hat schon das Landgericht zutreffend erkannt.

Weil der Kläger den Versicherungsvertrag zur Besicherung eines anderweitig bei der …bank Stadt1 aufgenommenen Darlehensvertrages benötigte, ist davon auszugehen, dass er sein Widerspruchsrecht unabhängig von einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht ausgeübt hätte. Der Kläger hatte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar nach dessen Abschluss an diese Bank (teilweise) abgetreten. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger danach sein Widerspruchsrecht überhaupt noch (allein) hätte ausüben können. Er hätte aber von diesem Recht schon deshalb keinen Gebrauch machen können, weil er auf den Vertrag als Sicherungsmittel angewiesen war.

Wenn der Kläger bei dieser Sachlage rund zehn Jahre die vereinbarten Prämien an die Beklagte zahlt und von der Besicherung des Darlehens durch den Versicherungsvertrag profitiert, bevor er diesen dann im Jahr 2009 gemeinsam mit der …bank Stadt1 kündigt, liegen sowohl das Umstandsals auch das Zeitmoment für die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts vor, das der Kläger nachträglich ein weiteres Jahr später ausgeübt hat. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 7.5.2014, IV ZR 76/11 ergibt sich für die hier vorliegende Fallgestaltung nichts Entgegenstehendes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 11.912,- € festgesetzt.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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