OLG Frankfurt am Main, 20.04.2016 – 6 W 37/16

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.04.2016 – 6 W 37/16
Leitsatz:

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO grundsätzlich auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung abzustellen; etwas anderes gilt allerdings für naheliegende hypothetische Entwicklungen während des Verfahrens wie etwa die Annahme, dass der Kläger nach einem Bestreiten für seine Darstellung mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Beweis angetreten hätte.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.
Gründe

I.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.3.2016 die Kosten der Klägerin auferlegt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sie begehrt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.

Das Landgericht hat die Kosten der Klägerin auferlegt, weil von einem „non liquet“ auszugehen sei. Der Beklagte habe seine Verantwortlichkeit für den vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß substantiiert bestritten. Der neue Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren könne bei der Entscheidung nach § 91a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

Dies greift im Streitfall zu kurz. Es ist zwar zutreffend, dass es auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung ankommt (Senat, Beschl. v. 1.4.2016 – 6 W 24/16 m.w.N.). Naheliegende hypothetische Entwicklungen sind jedoch stets zu berücksichtigen. Im Streitfall liegt es nahe, dass die Klägerin im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits auf das Bestreiten in der Klageerwiderung reagiert und ihren Vortrag zur Echtheit der konkreten Verletzungsform (Anlage K1) untermauert bzw. hierfür Beweis angeboten hätte. Denn es war erkennbar, dass die von der Klägerin beanstandete Version des eBay-Angebots (Anlage K1) auf einen früheren Zeitpunkt datierte als die vom Beklagten vorgelegte Version (Anlage B1). Andererseits konnte auch nicht sicher prognostiziert werden, ob der Klägerin der Nachweis gelingt. Das Landgericht war nach Erledigung des Rechtsstreits auch nicht mehr verpflichtet, die Beklagten aufzufordern, entsprechenden Vortrag nachzuholen. Der Ausgang des Rechtsstreits ließ sich daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen. Bei dieser Sachlage waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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