OLG Frankfurt am Main, 20.06.2016 – 18 W 107/16

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.06.2016 – 18 W 107/16
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.03.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2016, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2016 an Kosten 1.051,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 an den Beklagten zu erstatten hat.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Der Beschwerdewert wird bis zum 10.06.2016 auf 1.520,80 € und für die Zeit danach auf 1.051,80 € festgesetzt.
Gründe

1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, bleibt die sofortige Beschwerde in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die gemäß Nr. 3201 VV RVG auf 1,1 reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu Gunsten des Beklagten gegen die Klägerin festgesetzt.

a) Dieser Gebührenanspruch des Beklagtenvertreters ist entstanden, da er im Sinne der Nr. 3200, 3201 VV RVG zur Erfüllung seines zweitinstanzlichen Prozessauftrags tätig geworden ist. Es genügt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG). Zwar gehören die Entgegennahme von Rechtsmittelschriften oder der Bitte eines Rechtsmittelführers, dass die Gegenseite noch keinen Prozessbevollmächtigten bestellen möge, einschließlich der Weiterleitung an den Auftraggeber noch zu den Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG zum vorangegangenen Rechtszug zählen (BGH, NJW 2013, 312 [BGH 25.10.2012 – IX ZB 62/10]; Senat, Beschl. v. 12.06.2014 – 18 W 96/14). Die Tätigkeit des Beklagtenvertreters beschränkte sich aber nicht auf die Entgegennahme der Berufungsschrift und der Stillhaltebitte des Klägervertreters vom 02.01.2016 und 03.02.2016 (Bl. 223, 251 f. d.A.). Vielmehr hat der Beklagtenvertreter durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsschrift an den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer weitergeleitet und geprüft habe, ob etwas zu veranlassen sei. Sowohl dem Beklagten als auch dessen Versicherer habe er empfohlen, zunächst die Entscheidung der Klägerseite abzuwarten, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt wird. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass dadurch keine Nachteile entstünden.

Bereits hiermit hat der Beklagtenvertreter die reduzierte Verfahrensgebühr verdient. Eine nach außen gerichtete Tätigkeit ist hingegen nicht erforderlich (Senat, Beschl. v. 12.06.2014 – 18 W 96/14; OLG München, JurBüro 2010, 255; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3200 Rn. 40 m.w.N.). Insbesondere braucht sich der Rechtsanwalt im Rechtsmittelverfahren noch nicht bestellt oder einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht zu haben (BGH, NJW 2005, 2233; Senat in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 04.04.2016 – 18 W 114/15; OLG Stuttgart, NJW 1998, 169 [BGH 01.10.1997 – 2 StR 520/96]).

b) Die hierdurch angefallenen Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da eine mit einem Rechtsmittel überzogene Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen kann, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist, kann einem Berufungsbeklagten nicht zugemutet werden, zunächst abzuwarten, ob der anwaltlich vertretene Berufungskläger die Berufung zurücknimmt (vgl. BGH, NJW 2003, 756, 757). Es ist deshalb aus Sicht einer verständigen Partei durchaus notwendig, schon dann einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, wenn die Berufung erst eingelegt, aber noch nicht begründet worden ist.

Es besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Berufungsbeklagte seinerseits Rechtsanwalt ist. Zwar mag dieser oftmals selbst beurteilen, ob bereits mit fristwahrender Rechtsmitteleinlegung weitere Schritte zur Rechtsverteidigung erforderlich sind. Zwingend ist dies aber nicht. Die von der Klägerin bemühte Argumentation unterstellt, dass jeder Rechtsanwalt ungeachtet seiner Fachkenntnisse und seines Tätigkeitsschwerpunktes imstande ist, die zivilprozessualen Risiken einer Rechtsmitteleinlegung zu überschauen.

Ebenso wenig erscheint es angängig, die eigene Sachkunde des Rechtsmittelgegners im Einzelfall zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten auch im konkreten Fall objektiv nützlich oder gar notwendig war (BGH, NJW 2003, 756, 757). Dies widerspräche den Grundsätzen des Kostenrechts, das bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme gerade auf eine verständige Prozesspartei im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise abstellt. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, NJW 2003, 901, 902 [BGH 12.12.2002 – I ZB 29/02]; NJW 2008, 2122, 2124 [BGH 16.04.2008 – XII ZB 214/04]; NJW-RR 2012, 695, 696 [BGH 25.10.2011 – VIII ZB 93/10]).

c) Im Übrigen ist von der Festsetzung einer 1,1fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG nicht deshalb abzusehen, weil von der Klägerin eine Stillhaltebitte an den Beklagten herangetragen wurde. Ziel eines solchen Angebotes ist es, im Falle eines zunächst zur Fristwahrung eingelegten Rechtmittels den gegnerischen Prozessbevollmächtigten zu verpflichten, bis zur Entscheidung, ob tatsächlich ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll, keine Kosten auslösenden Tätigkeiten zu entfalten. Dieses Angebot wurde vom Beklagten jedoch nicht angenommen. Das alleinige Schweigen auf eine Stillhaltebitte stellt nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln keine Willenserklärung dar und lässt ein Stillhalteabkommen nicht entstehen (vgl. BGH, NJW 2004, 73; OLG München, JurBüro 2010, 255). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagtenvertreter nach Treu und Glauben oder aus standesrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen wäre, mit der Klägerin ein Stillhalteabkommen zu schließen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2015 – 18 W 100/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.1996 – 3 WF 98/96).

d) Der Senat hat den Kostentitel insgesamt neu gefasst, da die Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts unpräzise und mit Blick auf die Festsetzung von „Mehrwertsteuer“ offensichtlich unrichtig ist.

3. Aufgrund der teilweisen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG an, die die Klägerin zu zahlen hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da das Rechtsmittel überwiegend erfolglos ist, hat der Senat die Gebühr nicht ermäßigt. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, hinsichtlich derer die Klägerin – jeweils vor und nach der Teilabhilfeentscheidung – eine Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

5. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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