OLG Frankfurt am Main, 22.03.2016 – 8 W 18/16

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.03.2016 – 8 W 18/16
Leitsatz:

Die in der Hauptsache unterlegene Partei hat auch die Kosten der (erfolgreichen) Beschwerde im Sachverständigenablehnungsverfahren zu tragen.
Tenor:

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
2.

Der Kläger und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: des Klägers) zugrunde, mit der dieser u. a. ein Schmerzensgeld wegen eines von ihm behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers begehrte.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2011 ordnete das Landgericht das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an (Bl. 72 f. d. A.). Nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Anwaltsschriftsatz vom 27. Juni 2012, Bl. 120 ff. d. A., und Anwaltsschriftsatz vom 19. September 2012, Bl. 138 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 erklärte das Landgericht die Ablehnung des Sachverständigen für unbegründet (Bl. 146 f. d. A.). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers erklärte die damals zuständige Einzelrichterin des Senats in dem Beschwerdeverfahren 8 W 64/12 mit Beschluss vom 15. Februar 2013 unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Oktober 2012 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen für begründet (Bl. 194 ff. d. A.).

Nachdem das Landgericht sodann einen anderen Sachverständigen bestellt hatte, erstatte dieser ein schriftliches Sachverständigengutachten und erläuterte dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 30. Juli 2014. Daraufhin nahm der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 29. September 2014 (Bl. 305 ff. d. A.) die Klage zurück. Der Beklagte stimmte der Klagerücknahme mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Oktober 2014 (Bl. 309 d. A.) zu.

Mit Beschluss vom 19. März 2015 entschied das Landgericht, dass der Anspruch des zuerst bestellten Sachverständigen auf Vergütung entfällt (Bl. 313 f. d. A.).

Sodann entschied das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Januar 2016 (Bl. 330 d. A.), dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Gegen den ihm am 29. Januar 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner hier noch am selben Tag eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führte der Kläger aus, der angegriffene Beschluss lasse das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht zur Ablehnung des Sachverständigen unberücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 29. Januar 2016 (Bl. 337 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 21. Januar 2016 dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens 8 W 64/12 und dem Kläger die sonstigen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. März 2016 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (1), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2).

1. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über Kosten die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 200,00 übersteigt.

Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen dem auferlegten Kostenbetrag und der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung (vgl. etwa Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567, Rdnr. 40).

Nach dem angegriffenen Beschluss fallen dem Kläger in Bezug auf das Beschwerdeverfahren 8 W 64/12 sowohl die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts als auch die Kosten des Rechtsanwalts des Beklagten zur Last. Würde hier der Beschluss in der von dem Kläger angestrebten Art und Weise abgeändert, müsste hingegen der Beklagte sowohl seine eigenen Kosten als auch die des Klägers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren 8 W 64/12 tragen. Vor diesem Hintergrund liegt die Beschwer des Klägers hier deutlich über der in § 567 Abs. 2 ZPO normierten Grenze.

Die sofortige Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet.

Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger im Falle der Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.

Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die Kosten des Beschwerdeverfahrens 8 W 64/12 dem Beklagten aufzuerlegen.

Auch wenn der Gegner sich am Ablehnungsverfahren beteiligt, handelt es sich insoweit nicht um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen den Parteien des Rechtsstreits; die gängige Formulierung, dass es sich um ein quasikontradiktorisches Verfahren handele (vgl. für das Richterablehnungsverfahren etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 46, Rdnr. 20), bringt lediglich zum Ausdruck, dass in einer Ablehnungssache auch dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren ist, da auch er von der Entscheidung über das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch materiell betroffen ist. Selbst wenn er sich gegen die Ablehnung des Sachverständigen wendet, unterliegt er aber nicht in diesem selbständigen Zwischenverfahren (vgl. für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2007 – 1 W 23/07, MDR 2007, 1399; OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2010 – 9 W 93/10, ). Zwar kann der Gegner, wenn er zum Ablehnungsgesuch Stellung nimmt, insoweit Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten als solche der notwendigen Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO verlangen. Jedoch missversteht der Kläger die Bedeutung der (zutreffenden) Formulierung der damals zuständigen Einzelrichterin des Senats in dem Beschluss vom 15. Februar 2013 in dem Beschwerdeverfahren 8 W 64/12, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits seien. Dies bedeutet nicht, dass diese der erfolgreiche Ablehnungsführer zu tragen oder nicht zu tragen hätte, sondern dass sie Teil der Kosten des Rechtsstreits werden und damit zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu verteilen sind. Die in der Hauptsache unterlegende Partei hat daher auch die Kosten der (erfolgreichen) Beschwerde im Sachverständigenablehnungsverfahren zu tragen (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 – 10 W 32/14, DAR 2014, 273, 275; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2014 – 5 W 65/14, ; Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91, Rdnr. 13, Stichwort „Sachverständigenablehnung“; für das Richterablehnungsverfahren so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2007 – 1 W 23/07, MDR 2007, 1399; Sturm, MDR 2007, 382, 383; Stollenwerk, NJW 2007, 3751, 3753).

Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn eine auf Ablehnung eines Sachverständigen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wird; dann handelt es sich um ein ohne Erfolg gebliebenes Rechtsmittel, dessen Kosten in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO der Rechtsmittelführer zu tragen hat; dies ist aber nicht der hier in Rede stehende Sachverhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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