OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 1 U 61/14

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 1 U 61/14
Leitsatz:

1.

Der Dienstherr verletzt seine Amtspflichten, wenn er die Bewerbung eines Beamten um eine Stelle in einer europäischen Behörde verspätet an diese Behörde weiterleitet.
2.

Der Beamte muss aber beweisen, dass er die Stelle erhalten hätte; eine Umkehr der Beweislast wegen grober Pflichtwidrigkeit oder Beteiligung des Dienstherrn am Bewerbungs- und Auswahl verfahren findet nicht statt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bundesrepublik Amtshaftungsansprüche geltend.

Der Kläger ist A beim Bundesamt1 in der Außenstelle Stadt1. Als am 15. April 2010 bei europäischer Behörde1 die Stelle eines „…“ ausgeschrieben wurde, bewarb sich der Kläger am 29. April 2010, wobei er seine Bewerbung auf dem vorgeschriebenen Dienstweg dem Bundesamt1 zur Weiterleitung über das Bundesamt2 an europäische Behörde1 übergab. Die Stelle war auf fünf Jahre befristet. Das Ende der Bewerbungsfrist war auf den 27. Mai 2010 festgesetzt.

Das Bundesamt2 ist nach Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen …amtes (europäische Behörde1-Gesetz) nationale Stelle gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Ratsbeschlusses vom 6. April 2009. Am 14. Mai 2010 gingen die Bewerbungsunterlagen des Klägers bei dem Bundesamt2 ein. Die Unterlagen wurden aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erst am 27. Mai 2010 durch die Poststelle des Bundesamtes2 an europäische Behörde1 versandt, wo sie am 31. Mai 2010 eingingen. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte europäische Behörde1 dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nach Fristablauf eingegangen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Versuche des Bundesamtes2, bei europäischer Behörde1 noch eine Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers zu erreichen, blieben erfolglos.

Seine vor dem … Verwaltungsgericht Stadt2 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des aus der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung entstandenen Schadens verpflichtet sei, wurde abgewiesen. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der … Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab.

Der Kläger errechnet sich für den Fall, dass seine Bewerbung Erfolg gehabt hätte, ein monatliches Bruttogehalt einschließlich Auslandszulage und Familienzuschlag in Höhe von 8.882,83 Euro.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Differenz zwischen seinem monatlichen Bruttogehalt im Zeitpunkt seiner Bewerbung und dem von ihm für den Fall einer erfolgreichen Bewerbung errechneten Gehalt geltend gemacht und bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren Zahlung in Höhe von insgesamt 265.967,40 Euro nebst Zinsen verlangt.

Er hat behauptet, bei ordnungsgemäßer Weiterleitung seiner Bewerbung hätte er die ausgeschriebene Stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten. Da es ihm als Außenstehender nicht möglich sei, Interna des Bewerberfeldes darzulegen, liege ein Fall typischer Beweisnot vor, die zu einer kompletten Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden zu Lasten der Beklagten führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das am 7. November 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Er macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass das Bundesamt2 mit der nicht fristgerechten Weiterleitung seiner Bewerbungsunterlagen eine drittbezogene Amtspflicht verletzt habe. Das Bundesamt2 sei bei der Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen als nationale Verbindungsstelle zu europäischer Behörde1 im Wege der Amtshilfe tätig geworden. Die Amtspflichten hätten auch bezweckt, seine Interessen wahrzunehmen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden verneint. Es habe verkannt, dass ein Fall der Beweisnot vorliege mit der Folge einer Beweislastumkehr. Es sei unrichtig, dass unwidersprochen geblieben sei, dass die Beklagte nicht mehr über das Auswahlverfahren habe erfahren können. So sei die von der Beklagten mitgeteilte Information, dass 18 Bewerbungen eingegangen seien, wovon fünf in das engere Auswahlverfahren gekommen seien, bereits mehr als er, der Kläger, über den Bewerbungsvorgang wisse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Bundesamt2 nicht auch das engere Auswahlverfahren habe bekannt sein können. Es sei für das Bundesamt2 zumindest ein Leichtes gewesen, die Anforderungen zu erfahren. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft angenommen, er habe vorrangig bei dem Europäischen Gericht für den öffentlichen Dienst (EuGöD) im Wege des Eilverfahrens um Rechtsschutz nachsuchen müssen. Die Pflichtverletzung habe das Bundesamt2 begangen, nicht europäische Behörde1. Dieser Weg wäre auch nicht erfolgversprechend gewesen, weil selbst das Bundesamt2 für ihn keine faktische Wiedereinsetzung bei europäischer Behörde1 erlangt habe.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 7. November 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 265.967,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. August 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

I. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht wegen der verzögerten Weiterleitung seiner Bewerbung kein Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte zusteht, weil er nicht bewiesen hat, dass ihm durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

1. Allerdings hat die Beklagte durch die für sie handelnden Beamten des Bundesamtes2 eine ihr auch gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt.

a) Das Bundesamt2 hat bei Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an europäische Behörde1 in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt.

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 06. März 2014 – III ZR 320/12 – Rn. 31, juris).

So verhält es sich hier. Das Bundesamt2 wird auf der Grundlage des europäische Behörde1-Gesetzes in Ausübung der ihm dabei von der Bundesrepublik übertragenen Hoheitsgewalt tätig. Mit Benennung als nationale Stelle erhielt das Bundesamt2 die Funktion als „einzige Verbindungsstelle zwischen europäischer Behörde1“ und der Beklagten. Gleichzeitig wurden dem Bundesamt2 die in Art. 8 des Ratsbeschlusses vom 6. April 2009 genannten Aufgaben zum Informationsaustausch übertragen. Bei diesem Informationsaustausch mit europäischer Behörde1 handelt es sich um hoheitliche Tätigkeit. Denn diese Informationen dienen wiederum dazu, Möglichkeiten von europäischer Behörde1 zur Unterstützung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erweitern (vgl. Erwägungsgründe des Ratsbeschlusses vom 6. April 2009).

Das Sammeln und Weiterleiten von Bewerbungsunterlagen gehört zwar nicht zu den in Art. 8 des Ratsbeschlusses vom 6. April 2009 ausdrücklich genannten Aufgaben. Dementsprechend ist mit dem europäische Behörde1-Gesetz, welches Art. 8 des Ratsbeschlusses vom 6. April 2009 umsetzt, auch keine Zuständigkeit des Bundesamtes2 hierfür begründet worden. Offensichtlich handelt es sich bei der Weiterleitung von Bewerbungsunterlagen an europäische Behörde1 um eine Tätigkeit des Bundesamtes2 aufgrund einer Organisationsentscheidung von europäischer Behörde1 (vgl. … Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2013 – Az. 1), weil, wie es in den Hinweisen auf der Intranetseite des Bundesamtes2 über Stellenausschreibungen von europäischer Behörde1 heißt, Bewerbungsunterlagen von europäischer Behörde1 nur akzeptiert werden, wenn diese über das Bundesamt2 an europäische Behörde1 versandt werden. Wenn das Bundesamt2 dieser Forderung von europäischer Behörde1 nachkommt, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Auch ein Fall von Amtshilfe, wie die Berufung meint, liegt nicht vor.

Nach allgemeinen Grundsätzen schließt eine Überschreitung der Zuständigkeit ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht aus, wenn die Handlung noch in einer Beziehung zu dem Kreis der Tätigkeiten steht, die die Ausführung des Amtes darstellen, wenn also die Amtshandlung nicht völlig außerhalb des Rahmens der Amtsbefugnisse liegt (Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2013, § 839, Rn. 94). Es genügt, wenn sie nur in innerer Beziehung zu den sonstigen dienstlichen Aufgaben steht und nicht ganz außerhalb deren Rahmens liegt (a.a.O. Rn. 95). Dies ist hier zu bejahen. Die Weiterleitung von Bewerbungsunterlagen an europäische Behörde1 geschieht offensichtlich im Zusammenhang mit den dem Bundesamt2 als einzige Verbindungsstelle zu europäischer Behörde1 übertragenen hoheitlichen Aufgaben des Informationsaustauschs, nicht zuletzt auch deshalb, weil diese Bewerbungen europäische Behörde1 selbst betreffen.

b) Das Gebot einer fristgerechten Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an europäische Behörde1 lässt sich aus der Pflicht zur zügigen Sachbearbeitung (hierzu a.a.O. Rn. 130 ff.) herleiten und dient im vorliegenden Fall auch dem Schutz der Interessen der jeweiligen Bewerber.

Zwar fehlt es an der Drittgerichtetheit einer verletzten Amtspflicht, wenn die Amtspflicht nur gegenüber der Allgemeinheit oder nur gegenüber dem Dienstherrn besteht. Insbesondere liegt die Verletzung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht nicht vor bei der Verletzung sogenannter Dienstpflichten, die nur behördeninterner Natur sind oder nur den inneren Dienst betreffen (a.a.O. Rn. 175 f.). Bei der Bestimmung des Kreises der geschützten „Dritten“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es darauf an, ob bei der betreffenden Amtshandlung in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 01. Februar 2001 – III ZR 193/99 – Rn. 11, juris).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn bei potentiellen Bewerbern um eine Stelle bei europäischer Behörde1 handelt es sich von vornherein um einen individualisierbaren und überschaubaren Personenkreis. Dem Bundesamt2 ist zudem das dringende Interesse dieser Bewerber an der zügigen Weiterleitung der bei ihm eingegangenen Bewerbungsunterlagen bekannt, und die Interessen der Bewerber an einer fristgerechten Weiterleitung sind auch schutzwürdig. Denn die Bewerber sind auf den Weg über das Bundesamt2 angewiesen. Ohne den Weg über das Bundesamt2 ist eine Bewerbung bei europäischer Behörde1 nicht möglich. Die Berufung macht zu Recht geltend, dass ohne ordnungsgemäßes Zutun des Bundesamtes2 die Bewerbungen nie fristgerecht bei europäischer Behörde1 eingehen könnten. Dem trägt wiederum das Bundesamt2 Rechnung, indem es sich in seinem Intranetauftritt direkt an die potentiellen Bewerber wendet. Das Bundesamt2 weist in seinem Intranetportal die Interessenten darauf hin, dass die Bewerbungsunterlagen von europäischer Behörde1 nur akzeptiert werden, wenn diese von ihm an europäische Behörde1 versandt werden, und dass zur Fristwahrung der Bewerbung ausschließlich der Eingang der Originalunterlagen bei europäischer Behörde1 ausschlaggebend ist und dass verspätet bei europäischer Behörde1 eingehende Bewerbungen von europäischer Behörde1 für das Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Diesen Vorgaben von europäischer Behörde1 trägt wiederum das Bundesamt2 in seinem Intranetauftritt Rechnung, indem es gegenüber Bewerbern Anhaltspunkte vorgibt, bei deren Einhaltung von einer fristgerechten Weiterleitung ausgegangen werden könne. Danach sollen die Bewerbungsunterlagen mindestens eine Woche (5 Werktage) vor Bewerbungsschluss im Referat … des Bundesamtes2 eingehen. Das Bundesamt2 gibt Bewerbern dabei noch zur Beachtung, dass der Dienstweg oft zeitraubend sein könne. All diese Umstände gebieten es, dass bei der Behandlung der schließlich nach diesen kommunizierten Vorgaben eingegangenen Bewerbungsunterlagen dann auch in qualifizierter Weise auf die Interessen der Bewerber Rücksicht zu nehmen ist.

2. Die zuständigen Amtsträger im Bundesamt2 haben auch schuldhaft die Pflicht zur fristgerechten Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen verletzt. Zwar lässt sich der Grund für den verspäteten Ausgang aus der Poststelle des Bundesamtes2 nicht mehr aufklären. Insoweit ist aber der Vorwurf eines Organisationsverschuldens begründet, das der Beklagten auch dann zuzurechnen ist, wenn die tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2004 – III ZR 361/03 – Rn. 8, juris).

3. Ein Mitverschuldensvorwurf ist dem Kläger nicht zu machen. Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe sich auch bei europäischer Behörde1 nach dem Eingang seiner Bewerbungsunterlagen erkundigen können, begründet das Unterlassen einer Nachfrage kein Mitverschulden. Dies wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn es für den Kläger Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass sich die Weiterleitung beim Bundesamt2 verzögert hatte. Ohne solche Anhaltspunkte durfte er aber von einer ordnungsgemäßen Weiterleitung ausgehen, zumal ihm die zuständige Sachbearbeiterin per Email vom 18. Mai 2010 mitgeteilt hatte, dass sie die Unterlagen sofort weitergeleitet habe.

4. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität zu Lasten der Beklagten nicht vor. Weder gebietet die Schwere der Amtspflichtverletzung eine Beweiserleichterung noch liegt ein Fall der Beweisnot des Klägers vor.

a) Der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte hat grundsätzlich auch den Beweis zu führen, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wenn allerdings eine Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, so braucht der Geschädigte im Allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen; er kann vielmehr der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1977 – III ZR 46/75 – Rn. 25, juris).

Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (BGH a.a.O.). Das ist aber bei Auswahlentscheidungen zu verneinen.

b) Einem Geschädigten können allerdings auch die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (BGH a.a.O. Rn. 31; Urteil vom 6. April 1995 – III ZR 183/94 – Rn. 20, juris). Daraus kann aber die Berufung nicht ohne Weiteres eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers ableiten. Vielmehr richtet sich der Umfang der Beweiserleichterung nach den Umständen, insbesondere nach dem Gewicht der zu entscheidenden Tatfrage (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1977 – III ZR 46/75 – Rn. 37, juris). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1977 auch darauf abgestellt, dass der Dienstherr den Beamten durch eine schwerwiegende Pflichtverletzung in Beweisnot gebracht hat. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Dienstherr grob pflichtwidrig in das Beförderungsverfahren eingegriffen und ein Abstimmungsverfahren unterbunden. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht Platz greift, soweit die Pflichtverletzung nicht zu Beweisschwierigkeiten des Beamten geführt hat (a.a.O. Rn. 41). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof der dortigen Klägerin die Beweislast für den Ausgang einer etwaigen Stichwahl auferlegt, indem sie durch Benennung von Zeugen unter Beweis stellt, welches Ergebnis eine derartige Wahl gehabt hätte. Erst dann, wenn nach erschöpfender Erhebung von der Klägerin vollständig anzutretender Beweise noch Zweifel verbleiben, sollen sie zu Lasten des Dienstherrn gehen, soweit sie auf der Verschlechterung der Beweislage durch die Amtspflichtverletzung beruhen (vgl. a.a.O. Rn. 45).

Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast an, wenn der Dienstherr zur Aufklärung des hypothetischen Kausalverlaufs nichts beiträgt, obwohl ihm dies, etwa durch umfassende Aktenvorlage, möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 – Rn. 44, juris).

c) Nach diesen Grundsätzen obliegt auch dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

aa) Maßgeblich ist zunächst, dass den zuständigen Personen im Bundesamt2 eine grobe Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist. Die verzögerte Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen beruht auf Umständen, die sich nicht mehr aufklären lassen. Daraus folgt ein Organisationsverschulden. Dass dieses auf eine grobe Pflichtwidrigkeit zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich. Die von dem Kläger behauptete Beweisnot beruht auch nicht darauf, dass die Beklagte nichts zur Aufklärung beiträgt, obwohl dies nur ihr allein möglich wäre. Denn die Beklagte macht zu Recht geltend, dass sie dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren bei europäischer Behörde1 nicht näher steht als der Kläger selbst. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt2 Teil des Bewerbungsverfahrens war und deshalb über bessere Informationsmöglichkeiten verfügen würde.

Soweit die Berufung darauf abhebt, das Bundesamt2 sei in den Bewerbungsvorgang eingebunden, weil es durch eine letzte Stellungnahme die Bewerbung vervollständige, trifft dies nicht zu. Um eine inhaltlich auf die Bewerbung bezogene Stellungnahme handelt es sich nicht, weil das Bundesamt2 nicht in die Reihe der Dienstvorgesetzten des Klägers gehört. Der Dienstweg endet mit dem Bundesamt1. Die Berufung führt selbst aus, dass das Bundesamt2 die deutschen Bewerbungen nebst den auf den Dienstweg abgegebenen Stellungnahmen sammele, sie auf ihre Vollständigkeit prüfe und diese samt einem Begleitschreiben an europäische Behörde1 weiterleite. Dementsprechend bestreitet die Beklagte eine Einbindung des Bundesamtes2 in den Bewerbungsvorgang. Eine bloße Sichtung der Bewerbungsunterlagen und Prüfung auf Vollständigkeit vor der Weiterleitung als nationale Stelle ist hingegen keine Beteiligung am Bewerbungsverfahren an sich.

bb) Daher verbleibt es entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei, dass der Kläger zunächst darzutun und dafür Beweis anzubieten hat, dass er die ausgeschriebene Stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten hätte. Dies hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und den Kläger ausdrücklich auf die ihm weiterhin obliegende Beweislast hingewiesen, ohne dass ein Beweisanerbieten erfolgt wäre.

5. Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger es vorwerfbar unterlassen hat, nach § 839 Abs. 3 BGB den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, weil er nicht beim EuGöD im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung durch europäische Behörde1 vorgegangen ist. Allerdings fehlt es dann an dem nach § 839 Abs. 3 BGB erforderlichen Verschulden, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 – Rn. 59, juris). Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nicht zuverlässig ausschließen. Die Einhaltung der in einer Ausschreibung genannten Bedingungen und die Beachtung der dort genannten Fristen durch die ausschreibende Verwaltung hält der EuGöD unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung für zwingend (vgl. EuGöD, Urteil vom 01.07.2010, F-40/09, Celex-Nr. 62009FJ0040_INF – juris; Urteil vom 12.03.2009, F-4/08, Celex-Nr. 62008FJ0004 – juris). Wie aber der EuGöD die Frage behandelt, dass ein Bewerber ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Bewerbungsfrist gehindert ist, lässt sich anhand der zugänglichen Rechtsprechung nicht mit der für die Zumutbarkeit eines Rechtsmittels erforderlichen Sicherheit klären.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.