OLG Frankfurt am Main, 24.08.2016 – 17 U 107/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.08.2016 – 17 U 107/16
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags.

Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten unter der Darlehensnummer … einen Darlehensvertrag über ein Darlehen im Nennbetrag von 67.000,- €. Das durch ein Grundpfandrecht gesicherte Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie und war mit nominal 4,88 % p.a. verzinst. Der Darlehensvertrag enthält auf Blatt 3 die folgende Widerrufsbelehrung:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bank1 bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an die

Bank1

Die Bank1 ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartnern die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.

Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

__________________ _______________________________________

Ort / Datum Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf dessen Ablichtung (Anlage K 1 – Bl. 9 ff. d. A.) verwiesen.

Die Kläger zahlten das Darlehen zum Ende der zehnjährigen Zinsbindungsfrist zurück. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wandten sich die Kläger an die Beklagten und machten Ansprüche wegen vermeintlicher Fehler der ihnen erteilten Widerrufsbelehrung geltend, wobei sie sich den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen vorbehielten. Mit Schreiben vom 05.05.2015 erklärten die Kläger schließlich den Widerruf.

Die Kläger haben vorgetragen, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei.

In der Widerrufsbelehrung werde ein Kooperationspartner der Beklagten erwähnt, obwohl der Darlehensvertrag nicht mit einem solchen Kooperationspartner, sondern mit der Beklagten zustande gekommen sei. Die überflüssige Erwähnung des Kooperationspartners sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren.

Ebenso verwirrend sei die Zwischenüberschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“. Hierdurch werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dieser Abschnitt der Belehrung gelte nur dann, wenn der Verbraucher das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erhalten habe. Außerdem entstehe der Anschein, dass das Widerrufsrecht nur dann ausgeübt werden könne, wenn das Darlehen ausgezahlt worden sei.

Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Folgen des Widerrufs nur unvollständig beschrieben seien. So seien lediglich die Verpflichtungen des Verbrauchers dargestellt, nicht jedoch die Rechte des Verbrauchers.

Der in die Widerrufsbelehrung aufgenommene Satz: „Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme“, sei überflüssig, da kein verbundenes Geschäft vorliege. Der unnötige Hinweis sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren.

Das unter der Widerrufsbelehrung angeordnete Empfangsbekenntnis sei nicht ausreichend von der Widerrufsbelehrung abgegrenzt. Das Empfangsbekenntnis führe dazu, dass der Verbraucher von der Widerrufsbelehrung abgelenkt werde. Dies mache die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

Nach Verrechnung der auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gerichteten wechselseitigen Ansprüche der Parteien sei die Beklagte zur Zahlung in Höhe von insgesamt 20.311,47 € verpflichtet. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Berechnung der Klageforderung wird auf das von den Klägern vorgerichtlich eingeholte Gutachten vom 13.09.2014 (Anlage K 4 – Bl. 16 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger bereits abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. sie sei insbesondere in Bezug auf die Person des Vertragspartners deutlich gestaltet. Die Erwähnung der Kooperationspartner der Beklagten sei nicht geeignet, ein irgendwie geartetes Missverständnis zu provozieren. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich gewesen. Insofern sei es unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung lediglich auf die Pflichten des Darlehensnehmers hingewiesen werde. Der in die Widerrufsbelehrung aufgenommene Hinweis, dass die Verpflichtung zum Wertersatz vermieden werden können, wenn die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch genommen werde, sei keineswegs inhaltlich unzutreffend. Er begründe mithin auch keinen Fehler der Widerrufsbelehrung, wie das Oberlandesgericht Celle bereits entschieden habe. Schließlich hebe sich entgegen der Ansicht der Kläger das Empfangsbekenntnis deutlich von der Widerrufsbelehrung ab. Dies folge schon daraus, dass sich das Empfangsbekenntnis unterhalb der Unterschriften der Kläger befinde. Durch das Erfordernis der gesonderten Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses werde dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, dass er zwei gesonderte Erklärungen abgeben.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Ausübung des Widerrufsrechts stehe die vollständige Ablösung des Darlehens entgegen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt und die Ausübung rechtsmissbräuchlich.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 520 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht rechtzeitig widerrufen. Bei Erklärung des Widerrufs sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Inhalt und Gestaltung der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung hätten dem Fristbeginn nicht entgegengestanden. Der in der Belehrung enthaltene Hinweis auf etwaige Kooperationspartner der Beklagten trage dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte in manchen Fällen andere Kreditinstitute als Kooperationspartnern bei der Bewilligung von Darlehen einsetze. Wenn das – wie hier – nicht der Fall sei, gebe es für den Darlehensnehmer auch keinen Zweifel daran, dass ein etwaiger Widerruf nur an die Beklagte zu richten sei. Die einseitige Rechtsfolgenbelehrung begründe keinen Fehler der Widerrufsbelehrung, da seinerzeit keine Verpflichtung bestanden habe, über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren. Ebenso sei der Hinweis darauf, dass die Verpflichtung zum Wertersatz vermieden werden könne, wenn der Darlehensnehmer die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme, nicht unzutreffend. Rufe der Darlehensnehmer die bereitgestellte Darlehensvaluta nicht ab, müsse er auch keinen Wertersatz leisten.

Aber selbst wenn die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft anzusehen wäre, stünde den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Ausübung des Widerrufsrechts wäre rechtsmissbräuchlich. Unter Berücksichtigung der zehnjährigen unbeanstandeten Durchführung des Vertrages, der vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta durch die Kläger und der offensichtlich vertragswidrigen Zielsetzung verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie tragen vor, das Landgericht habe verkannt, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht genüge. In der Widerrufsbelehrung tauche das Wort „Kooperationspartner“ insgesamt siebenmal auf, obwohl der Vertrag mit der Beklagten und nicht mit einem Kooperationspartner geschlossen worden sei. Dies sei dazu geeignet, Unklarheiten in Bezug auf den Adressaten der Widerrufserklärung zu begründen.

Die Zwischenüberschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Widerruf nur bei bereits erhaltener Leistung möglich sei, so dass die Belehrung fehlerhaft sei. Dies habe das Landgericht übersehen.

Indem die Beklagte den Satz: „Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme“, in die Belehrung eingefügt habe, obwohl er nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht erforderlich sei, habe sie den Wert der Widerrufsbelehrung verwässert und den Blick vom Wesentlichen abgelenkt. Durch die Aufnahme weiterer Informationen in die Widerrufsbelehrung werde die Belehrung undeutlicher. Die Belehrung müsse jedoch so kurz und damit so einprägsam wie möglich gestaltet werden. Andernfalls würde man „den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen“. Außerdem hätte der Satz allenfalls in den Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ eingefügt werden dürfen. Auch inhaltlich sei der Satz verwirrend. Der Darlehensnehmer sei grundsätzlich verpflichtet, die Darlehensvaluta vertragsgemäß in Empfang zu nehmen. Durch den Hinweis werde der Eindruck erweckt, diese Verpflichtung lasse sich durch einen Widerruf vermeiden, was tatsächlich nicht der Fall sei.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts werde der Verbraucher durch das unmittelbar im Anschluss an die Widerrufsbelehrung abgedruckte Empfangsbekenntnis von der Widerrufsbelehrung abgelehnt. Die drucktechnische Gestaltung lasse den Eindruck entstehen, es handele sich um eine einheitliche Erklärung.

Schließlich sei dem Landgericht auch insoweit nicht zu folgen, als es von der Unzulässigkeit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben ausgegangen sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 13.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-27 O 345/15,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 20.311,47 € zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1524,15 € sowie notwendige Gutachterkosten in Höhe von 499,80 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist unwirksam, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 07.12.2004 gültigen Fassung = a.F. (Art. 229 § 11 Abs. 1 EGBGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb gesetzwidrig, weil an mehreren Stellen von „Kooperationspartnern“ der Beklagten die Rede ist. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a. F. Nach dieser Vorschrift muss die Widerrufsbelehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 24, juris). Dies ist hier der Fall. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Zusatz nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Wenn sich – wie hier – aus dem Darlehensvertrag unzweideutig ergibt, dass Vertragspartnerin und Darlehensgeberin die Beklagte und nicht einer der im Kopf des Vertrages optional aufgeführten Kooperationspartner ist, liegt für den Verbraucher offen zutage, dass der Hinweis auf die weitgehende Gleichbehandlung von Verträgen, die mit der Beklagten zustande gekommen sind, und Verträgen, die mit Kooperationspartnern der Beklagten geschlossen worden sind, für das Widerrufsrecht ohne Bedeutung ist. Auch ist die Person des Widerrufsadressaten aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht zweifelhaft. Indem es in der Belehrung heißt: „Der Widerruf ist zu senden an die Bank1 […]. Die Bank1 ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht“, ist der Widerruf in jedem Fall an die Beklagte und nicht an den Kooperationspartner zu richten.

Wenn die Kläger meinen, durch die Zwischenüberschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ werde der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne nur dann widerrufen, wenn er die Leistung schon erhalten habe, gibt der Wortlaut der Zwischenüberschrift für ein solches Verständnis nichts her. Im Übrigen geht aus dem ersten Satz dieses Abschnitts, welcher lautet: „Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben“, unmissverständlich hervor, dass das Widerrufsrecht sowohl vor als auch nach dem Empfang der Leistung besteht („dennoch“).

Indem die Beklagte den nach der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung nicht vorgesehenen Satz: „Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme“, in die Widerrufsbelehrung eingefügt hat, hat sie nicht vom Wesentlichen abgelenkt, wie die Kläger geltend machen, sondern auf die für den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen geltende Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BGB hingewiesen. Danach entfällt die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe des Vertragszinses, wenn der Darlehensnehmer keinen Gebrauchsvorteil hatte (vgl. BT-Drs. 14/9266, S. 45). Die Belehrung ist deshalb insoweit auch nicht inhaltlich unzutreffend. Mangels Bezugs zu einem verbundenen Geschäft war der fragliche Satz entgegen der Ansicht der Kläger nicht einen Abschnitt über die Folgen des Widerrufs für ein verbundenes Geschäft aufzunehmen.

Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Die Belehrung muss sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Belehrung befindet sich auf einem gesonderten Blatt und die Schrift des Belehrungstextes ist größer als der Text des vorstehenden Darlehensvertrages. Die Belehrung ist zudem durch die Unterschriftszeile deutlich von der die Widerrufsbelehrung betreffenden Empfangsbestätigung abgegrenzt. Da der Verbraucher die Widerrufsbelehrung und die Empfangsbestätigung gesondert zu unterschreiben hat, ist es ausgeschlossen, dass nur das Empfangsbekenntnis Gegenstand der Wahrnehmung des Verbrauchers ist, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.

Da die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Lauf setzen konnte, kommt es auf die Frage, ob der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht, nicht an.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 20.311,47 € festzusetzen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.