OLG Frankfurt am Main, 24.10.2016 – 5 WF 272/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.10.2016 – 5 WF 272/16
Leitsatz:

Ordnet das Amtsgericht in einer Unterhaltssache gemäß § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an, erfasst dies im Regelfall nicht die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung. Es kann daher im Falle einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Unterhaltspflichtigen von dem in erster Instanz obsiegenden Unterhaltsberechtigten nicht vor Eintritt der Rechtskraft nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 ff. ZPO Kostenfestsetzung beansprucht werden.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen ihren Ehemann, den Antragsgegner, Trennungsunterhalt geltend. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.2.2016 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von rückständigen und künftigen Unterhalt verpflichtet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Außerdem hat es die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Antrag vom 26.2.2016 hat die Antragstellerin die Festsetzung der ihr vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.621,70 EUR verlangt, die der Rechtspfleger des Amtsgerichts antragsgemäß nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.3.2016 festgesetzt hat. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Kostenentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Beschluss vom 1.9.2016 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, da auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung sofort wirksam sei.

II.

Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die in erster Instanz getroffene Kostenentscheidung ist kein geeigneter Vollstreckungstitel iSd §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 Abs. 1 ZPO, da die Entscheidung weder in Rechtskraft getreten ist noch für sofort vollziehbar erklärt wurde.

Gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG werden Endentscheidungen in Familienstreitsachen erst mit Rechtskraft wirksam. Gemäß S. 2 der vorgenannten Vorschrift kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In Unterhaltssachen soll nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden, wenn eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt angeordnet wird. Sinn und Zweck der zuletzt genannten Regelung ist die Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten, der sonst bei einer späteren Wirksamkeit noch nicht rechtskräftiger Entscheidung gefährdet wäre (BT-Drs. 16/6308, S. 224, 412). Dies hat das Amtsgericht in den Gründen seiner Entscheidung beachtet und nach Bejahung des geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruchs seine Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG gestützt. Zu Unrecht geht der Rechtspfleger des Amtsgerichts im Rahmen der Kostenfestsetzung davon aus, die erstinstanzliche Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit erfasse auch die von ihm getroffene Kostenentscheidung. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG beschränkt sich sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch nach Sinn und Zweck der Regelung auf die für sofort wirksam zu erklärende Hauptsacheendentscheidung zur Zahlung von Unterhalt. Dass damit auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung für sofort wirksam zu erklären wäre, kann der Regelung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht entnommen werden. Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ist nicht dadurch gefährdet, dass er etwaige Kostenerstattungsansprüche erst nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung geltend machen kann.

Zwar ist vorliegend im Tenor der erstinstanzlichen Endentscheidung der Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit erst räumlich nach der getroffenen Kostenentscheidung genannt. Aus den Gründen der Entscheidung geht aber unzweifelhaft hervor, dass das Amtsgericht – dem Gesetz Folge leistend – lediglich die Hauptsacheentscheidung für sofort wirksam erklärt hat, indem es noch vor seinen Ausführungen zur Kostenentscheidung die Bestimmung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG angeführt hat. Für die Annahme, der Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung umfasse – rechtsirrtümlich – auch die Kostenentscheidung, besteht mithin kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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