OLG Frankfurt am Main, 26.08.2016 – 8 U 83/14

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.08.2016 – 8 U 83/14
Leitsatz:

Der Umstand, dass ein ausländischer Staat auf eine von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung unter Berufung auf ein nach seinem nationalen Recht beschlossenes Zahlungsmoratorium keine Zahlung leistet, vermag grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 801 Abs. 1 BGB erlischt, wenn die Urkunde nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wird.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.646,79 (DM 13.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberteilschuldverschreibungen mit den Nummern …, … und … zu je 1.000,00 DM und Nr. … zu DM 10.000,00 zur 10,5 %- Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DE0001300200).
2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 6.646,79 Zinsen in Höhe von 10,5 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.646,79 (DM 13.000,00) gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, … zu je DM 1.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609) zu zahlen.
4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 6.646,79 Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 5.112,92 (DM 10.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von DM 5.000,00 sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 zu Anleihen im Nennwert von DM 5.000,00 zur 12 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nm. …, …, …, …, … zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nrn. 18 bis 20 zur 12 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) nebst Zinsen in Höhe von 12 % p. a. seit dem 20. September 2007 bis zum 2. Januar 2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2008 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von DM 5.000,00 zu o. g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nrn. 12 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, …, … zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe.
6.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.112,92 Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit dem 3. Januar 2013 zu zahlen.
7.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von DM 9.000,00 sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 nebst Talonschein zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 11,75%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) und gegen Aushändigung der lnhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, … zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nm. 18 bis 20 nebst Talonschein zur 11,75 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % p. a. seit dem 14. November 2007 bis zum 2. Januar 2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2008 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zu o. g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nm. 10 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, … zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe.
8.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.624,21 Zinsen in Höhe von 11,75% jährlich seit dem 3. Januar 2013 zu zahlen.
9.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.067,75 (DM 6.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von lnhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 6.000,00 zur 8,5 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 135 475 (ISIN: DE0001354751).
10.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 3.067,75 Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
11.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von lnhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 11.000,00 zur 7 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 190 430 (ISIN: DE0001904308).
12.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.624,21 Zinsen in Höhe von 7 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
13.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.000,00 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank der Klägerin zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen mit der WKN 450 900 (ISIN: DE0004509005) aus ihrem Depot in Höhe der Zahlung.
14.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 8.000,00 Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
15.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 511,29 (DM 1.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibung Nr. … zu DM 1.000,00 betreffend der 11,25 % Anleihe der Republik Argentinien der WKN 131 950 (ISIN: DE0001319507).
16.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 511,29 Zinsen in Höhe von 11,25 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
17.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.000,00 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank der Klägerin zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen zur 10 %-Anleihe der Republik Argentinien mit der WKN 545 025 (ISIN: DE0005450258) aus ihrem Depot in Höhe der Zahlung.
18.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 4.000,00 Zinsen in Höhe von 10 % jährlich seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen.
19.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
20.

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 % zu tragen; die Kosten des zweiten Rechtszugs haben die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.
21.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
22.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Forderungen aus von der Beklagten ausgegebenen Staatsanleihen geltend.

Die Beklagte begab eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 130 020 mit einer jährlichen Verzinsung von 10,5 %. Die Anleihe wurde nebst Zinsscheinen in effektiven Stücken ausgegeben. Sie wurde gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 14.November 2002 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht.

Die Beklagte begab ferner eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 130 860 mit einer jährlichen Verzinsung von 10,25 %. Die Anleihe wurde nebst Zinsscheinen in effektiven Stücken ausgegeben. Sie wurde gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 6. Februar 2003 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht.

Die Beklagte begab weiter eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 134 091 mit einer jährlichen Verzinsung von 12 %. Die Anleihe wurde nebst Zinsscheinen in effektiven Stücken ausgegeben. Sie wird gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 19. September 2016 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 2012 kündigte die Klägerin diese Anleihe vorzeitig per eingeschriebenen Brief „wegen Nichtzahlung“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 18 (BI. 144 f. d. A.) zu den Akten gereichte Kopie des Anwaltsschreibens Bezug genommen.

Die Beklagte begab überdies eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 134 810 mit einer jährlichen Verzinsung von 11,75 %. Die Anleihe wurde nebst Zinsscheinen in effektiven Stücken ausgegeben. Sie wird gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 13. November 2026 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 kündigte die Klägerin diese Anleihe vorzeitig per eingeschriebenen Brief „wegen Nichtzahlung“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 23 (BI. 153 f. d. A.) zu den Akten gereichte Kopie des Anwaltsschreibens verwiesen.

Die Beklagte begab ferner eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 135 475 mit einer jährlichen Verzinsung von 8,5 %. Die Anleihe wurde nebst Zinsscheinen in effektiven Stücken ausgegeben. Sie wurde gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 23. Februar 2005 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht.

Die Beklagte begab weiter eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 190 430 mit einer jährlichen Verzinsung von 7 %. Die Anleihe wurde nebst Zinsscheinen in effektiven Stücken ausgegeben. Sie wurde gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 18. März 2004 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht.

Darüber hinaus begab die Beklagte eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 450 900 mit einer jährlichen Verzinsung von 10,25 %. Die Anleihe wurde in einer Globalurkunde verbrieft. Sie wurde gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 26. Januar 2007 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht.

Die Beklagte begab ferner eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 131 950 mit einer jährlichen Verzinsung von 11,25 %. Die Anleihe wurde nebst Zinsscheinen in effektiven Stücken ausgegeben. Sie wurde gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 10. April 2006 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs.2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der lnhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht.

Die Beklagte begab schließlich eine Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der WKN 545 025 mit einer jährlichen Verzinsung von 10 %. Die Anleihe wurde in einer Globalurkunde verbrieft. Sie wurde gemäß den zugrunde liegenden Anleihebedingungen am 7. September 2007 zur Rückzahlung fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen läuft die Zinsverpflichtung auf den Kapitalbetrag der Inhaberteilschuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus bis zum Ablauf des Tages weiter, der dem tatsächlichen Tilgungstag der Teilschuldverschreibungen vorangeht.

Am 12. Dezember 2001 rief die Beklagte aufgrund einer seit mehreren Jahren anhaltenden wirtschaftlichen Krise den öffentlichen Notstand aus. In Umsetzung einer hierzu ergangenen Verordnung setzte die Beklagte ihren Auslandsschuldendienst, unter anderem für die hier in Frage stehenden Anleihen, seit dem Jahr 2002 aus.

Die Klägerin hat behauptet, Inhaber der in den Klageanträgen genannten Anleihen zu sein.

Sie hat im ersten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 7.669,38 (DM 15.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, …, … zu je DM 1.000,00, Nr. … zu DM 10.000,00 zur 10,5%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DE0001300200);
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 7.669,38 Zinsen in Höhe von 10,5 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;
3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 6.646,79 (DM 13.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. 1…, …, …, … zu je DM 1.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609);
4.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 6.646,79 Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;
5.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von € 5.112,92 (DM 10.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von lnhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von 5.000,00 DM sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 zu Anleihen im Nennwert von DM 5.000,00 zur 12%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, …, … zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nrn. 18 – 20 zur 12%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) nebst Zinsen in Höhe von 12 % p.a. seit dem 20. September 2005 bis 2. Januar 2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von DM 5.000,00 zu o.g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nm. 10 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, …, … zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe;
6.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.112,92 Zinsen in Höhe von 12% jährlich seit dem 3. Januar 2013 zu zahlen;
7.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von € 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von 9.000,00 DM sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 nebst Talonschein zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 11,75%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) und gegen Aushändigung der lnhaberteilschuldverschreibungen Nrn. 09135, 09136 zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nrn. 18 bis 20 nebst Talonschein zur 11,75%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) nebst Zinsen in Höhe von 11,75% p.a. seit 14. November 2005 bis 2. Januar 2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zu o.g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nrn. 10 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, … zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe;
8.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.624,21 Zinsen in Höhe von 11,75 % jährlich seit dem 3. Januar 2013 zu zahlen;
9.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 3.067,75 (DM 6.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 6.000,00 zur 8,5 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 135 475 (ISIN: DE0001354751);
10.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 3.067,75 Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;
11.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 11.000,00 zur 7 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 190 430 (ISIN: DE0001904308);
12.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.624,21 Zinsen in Höhe von 7 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;
13.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 10,25% p. a. seit 27. Januar 2005 bis 26. Januar 2007 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank der Klägerin zwecks Ausbuchung der lnhaberschuldverschreibungen sowie der Zinsforderungen seit dem 27. Januar 2005 bis 26. Januar 2007 zu der WKN 450 900 (ISIN: DE0004509005);
14.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 8.000,00 Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit 1. Januar 2009 zu zahlen;
15.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 511,29 (DM 1.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibung Nr…. zu DM 1.000,00 betreffend der 11,25 % Anleihe der Republik Argentinien der WKN 131 950 (ISIN: DE0001319507) nebst Zinsen in Höhe von 11,25 % p. a. seit 11. April 2005 bis 10. April 2006 gegen Aushändigung der Zinscoupons, jeweils Nr. 10 zu o.g. Inhaberteilschuldverschreibung;
16.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 511,29 Zinsen in Höhe von 11,25 % jährlich seit 1. Januar 2009 zu zahlen;
17.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. seit dem 8. September 2006 bis 7. September 2007 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank der Klägerin zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen sowie der Zinsforderungen seit dem 8. September 2006 bis 7. September 2007 zur 10 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 545 025 (ISIN: DE0005450258);
18.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von € 4.000,00 Zinsen in Höhe von 10 % jährlich seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen;
19.

für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und/oder 2. und/oder 3. und/oder 4. und/oder 5. und/oder 6. und/oder 7. und/oder 8. und/oder 9. und/oder 10. und/oder 11. und/oder 12. und/oder 13. und/oder 14. und/oder 15. und/oder 16. und/oder 17. und/oder 18. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin an nach Rechtskraft des Urteils folgenden Terminen, und zwar

am 31. März und 30. September eines jeden Jahres bis zum Jahr 2038 und am 31. Dezember 2038,

am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2045,

am 2. Juni und 2. Dezember eines jeden Jahres bis zum 2. Juni 2017

am 15. Dezember eines jeden Jahres bis zum 15. Dezember 2035,

Zahlungen auf die im Urteil titulierten Forderungen, entsprechend den Verpflichtungen aus den Umtauschangeboten der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und 28. April 2010 zu leisten bzw. zu begeben.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat den Einwand aus § 797 BGB geltend gemacht und Erlöschen nach § 801 BGB eingewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, einer Verurteilung der Beklagten stehe das Zahlungsmoratorium entgegen. Jedenfalls stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Das Befriedigungsverlangen der sog. Hold Out-Gläubiger gehe auf Kosten der argentinischen Sanierungsbemühungen und sei sittenwidrig, § 138 BGB. Ferner stehe dem Zahlungsbegehren der Klägerin die Einrede der Treuwidrigkeit entgegen, § 242 BGB, weil die Klägerin mit der Klage ihren Zahlungsanspruch auf Kosten der unter Erbringung kollektiver Opfer zustande gebrachten Umschuldung durchzusetzen versuche.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 10. April 2014 wie folgt entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.669,38 (DM 15.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, …, … zu je 1.000,00 DM, Nr. 15794 zu DM 10.000,00 zur 10,5 %- Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DE0001300200).

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 7.669,38 Zinsen in Höhe von 10,5 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.646,79 (DM 13.000,00) gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, … zu je DM 1.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609) zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 6.646,79 Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 5.112,92 (DM 10.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von DM 5.000,00 sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 zu Anleihen im Nennwert von DM 5.000,00 zur 12%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nm. …, …, …, …, … zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nrn. 18 bis 20 zur 12%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) nebst Zinsen in Höhe von 12% p.a. seit dem 20. September 2005 bis zum 2. Januar 2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von 5.000,00 DM zu o.g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nrn. 10 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, …, …, …, … zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.112,92 Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit dem 3. Januar 2013 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von DM 9.000,00 sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 nebst Talonschein zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 11,75%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) und gegen Aushändigung der lnhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …., … zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nm. 18 bis 20 nebst Talonschein zur 11,75%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) nebst Zinsen in Höhe von 11,75% p.a. seit dem 14. November 2005 bis zum 2. Januar 2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zu o.g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nm. 10 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. …, … zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.624,21 Zinsen in Höhe von 11,75 % jährlich seit dem 3. Januar 2013 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.067,75 (DM 6.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von lnhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 6.000,00 zur 8,5 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 135 475 (ISIN: DE0001354751).

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 3.067,75 Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von lnhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 11.000,00 zur 7 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 190 430 (ISIN: DE0001904308).

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 5.624,21 Zinsen in Höhe von 7 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 10,25 % p.a. vom 27. Januar 2005 bis zum 26. Januar 2007 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank der Klägerin zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen sowie der Zinsforderungen vom 27. Januar 2005 bis zum 26. Januar 2007 zu der WKN 450 900 (ISIN: DE0004509005).

14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 8.000,00 Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 511,29 (DM 1.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibung Nr. 01931 zu DM 1.000,00 betreffend der 11,25 % Anleihe der Republik Argentinien der WKN 131 950 (ISIN: DE0001319507) nebst Zinsen in Höhe von 11,25 % p. a. vom 11. April 2005 bis zum 10. April 2006 gegen Aushändigung der Zinscoupons, jeweils Nr. 10 zu o.g. Inhaberteilschuldverschreibung.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 511,29 Zinsen in Höhe von 11,25 % jährlich seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. seit 8. September 2006 bis 7. September 2007 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank der Klägerin zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen sowie der Zinsforderungen seit dem 8. September 2006 bis 7. September 2007 zur 10 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 545 025 (ISIN: DE0005450258).

18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von € 4.000,00 Zinsen in Höhe von 10 % jährlich seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen.

19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 507 ff. d. A.).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, soweit sie verurteilt worden ist.

Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Schuldverschreibungen zur WKN 130 020 bei Klageerhebung teilweise gemäß § 801 BGB erloschen gewesen seien, da die Klägerin in Bezug auf die Stückenummern … und … keine Vorlagebescheinigungen vorgelegt hat.

Zudem seien die „Zinsscheine der Jahre 2006 und 2007“ der Schuldverschreibungen zur WKN 134 091 bei Klageeinreichung am 31. Dezember 2012 bereits erloschen gewesen.

Auch die „Zinsscheine der Jahre 2006 und 2007“ der Schuldverschreibungen zur WKN 134 810 seien bei Klageeinreichung bereits erloschen gewesen. Entsprechendes gelte auch für die „Zinsscheine des Jahres 2006“ zur WKN 131 950.

Darüber hinaus habe das Landgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der Laufzeitzinsen aus den Schuldverschreibungen mit den WKN 450 900 und 545 025 nicht beachtet.

Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handele, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien. Da die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Argentinien ins Stocken bringe, stehe ihr ein aus § 138 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass die Klägerin in Ausübung ihrer Rechte gegen Treu und Glauben verstoße, denn sie habe sich nicht an der Umschuldung beteiligt, wolle aber als „Trittbrettfahrer“ eine vollständige Bedienung ihrer Forderungen erzwingen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Juli 2014 (Bl. 610 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 (Az. 2-28 O 2/13) abzuändern und die Klage in vollem Umfang kostenpflichtig abzuweisen,
2.

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Ferner beantragt die Klägerin im Wege der „Klageerweiterung“,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.880,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit dieser „Klageerweiterung“ begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, die ihr für die Kündigungsschreiben vom 28. Dezember 2012 zu den Anleihen WKN 134 091 und WKN 134 810 entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung und der „Klageerweiterung“ wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Juli 2014 (Bl. 651 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

„die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen“.

Sie ist der Ansicht, die Klageerweiterung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Anschlussberufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 1. September 2014 (Bl. 664 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die von der Klägerin in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung ist als Anschlussberufung zulässig.

III.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie zurückzuweisen (1). Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet (2).

1. Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Hierfür sind die nachfolgend wiedergegebenen Gründe maßgeblich.

a) Der Senat hat bei seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dahin gehenden Feststellungen des Landgerichts sind nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter des Senats insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 10 des angefochtenen Urteils (Bl. 532 d. A.), die er sich zu Eigen macht.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein auf dem Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 – 8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6; Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, „im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln“ (opinio iuris sive necessitatis, vgl. IGH, Urteil vom 20.02.1969 – Federal Republic of Germany vs. Denmark/Federal Republic of Germany vs. The Netherlands, ICJ Reports 1969, 3 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 27 f.; Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, juris; Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 20; Wallace/Martin-Ortega, International Law, 6. Aufl. 2009, S. 9 ff.). Zu seiner Ermittlung sind die einschlägige Staatspraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erheblichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche Entscheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 – 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25).

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) hingegen sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1987 – 2 BvR 1170/83, NJW 1988, 1462, 1463; Beschluss vom 06.12.2006 – 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 149 f.; Dixon, Textbook on International Law, 6. Aufl. 2007, S. 40 ff.; Wallace/Martin-Ortega, International Law, 6. Aufl. 2009, S. 23 ff.). Dazu gehören etwa das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1963 – 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 63; Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 24), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35).

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). Das Bundesverfassungsgericht hat dies damit begründet, dass zwar einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine Notstandsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen Notstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit Art. 25 des von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission – ILC) im Jahre 2001 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Konventionsentwurfs zum Thema Responsibility of States for internationally wrongful acts befasst, der die Staatenverantwortlichkeit betrifft (im Folgenden: Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit). Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte und den Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums. Vielmehr erlaubten auch diese nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf Völkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des Notstands für den Sonderfall der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert wird. Im Kern beinhaltet er damit die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht. Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Dies wird bereits durch die – u. a. gegen die Stimme der Bundesrepublik Deutschland mit großer Mehrheit angenommene – Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 (Towards the establishment of a multilateral legal framework for sovereign debt restructuring processes; abrufbar unter: www.un.org) bestätigt, in dem die Anregung der Group of 77 and China aufgegriffen wird, die Bemühungen um die Etablierung eines Staateninsolvenzverfahrens voranzutreiben. Daran wird deutlich, dass es bislang an völkerrechtlichen Regelungen fehlt, welche die Zahlungseinstellung eines Staates in geordnete Bahnen lenken und die Gläubiger zu einer Zwangsgemeinschaft zusammenführen würden. Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte. Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen.

Schließlich wird auch im völkerrechtlichen Schrifttum – soweit es sich dazu überhaupt äußert – die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens für Staatsinsolvenzen zwar für wünschenswert gehalten, das verbindliche Vorhandensein solcher Regelungen aber einhellig verneint (vgl. nur Herdegen, WM 2011, 913, 914 ff.; Paulus, ZInsO 2014, 2315, 2317; ders./van den Busch, WM 2014, 2025; Sester, WM 2011, 1057, 1062 ff.).

Die Beklagte kann ihre abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das UNCTAD-Prinzip Nr. 7 stützen. Dieses hat sinngemäß folgenden Wortlaut: „Treten Umstände ein, in denen ein Staat offenkundig nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bedienen, haben alle Kreditgeber die Pflicht, sich nach Treu und Glauben und kooperativ zu verhalten, um eine einvernehmliche Umschuldung der Verbindlichkeiten zu erreichen. Gläubiger sollten eine schnelle und geordnete Lösung für das Problem anstreben“.

In dem UNCTAD-Prinzip Nr. 7 kommt jedoch noch keine für die Staatengemeinschaft verbindliche Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen dahin zum Ausdruck, dass es zu einer bestmöglichen Befriedigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aller Gläubiger kommen soll. Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr – was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt – erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Dies ergibt sich aus der konsolidierten Fassung des UNCTAD-Papiers vom 10. Januar 2012 (im WWW abrufbar unter: www.unctad.org). Danach sollte die UNCTAD in einem „ersten Schritt“ lediglich allgemeine Prinzipien für die staatliche Aufnahme und Vergabe von Krediten als Leitlinien entwickeln und Einigkeit über eine Reihe international anerkannter Prinzipien „zur Verhinderung einer unverantwortlichen Staatsfinanzierung“ erzielen. In einem zweiten Schritt sollten auf staatlicher und regionaler Ebene Rückmeldungen zur Gestaltung der Prinzipien und zur Möglichkeit ihrer freiwilligen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeholt werden.

Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit „Konsequenzen“ („implications“) überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772). Darin heißt es zutreffend, dass „bis heute kein universeller Mechanismus zur Restrukturierung von Staatsschulden eingerichtet worden“ ist. Gerate ein Schuldnerstaat in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, habe er daher keine andere Wahl, als an seine Gläubiger mit dem Ziel einer „einvernehmlichen Umschuldung“ der Schuldenlast heranzutreten. Aufgrund dessen „sollten“ Kreditgeber bereit sein, nach Treu und Glauben in Verhandlungen mit dem Schuldner und anderen Gläubigern einzutreten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ferner wird noch ergänzend ausgeführt, dass ein Gläubiger, der Schuldverschreibungen eines Staates in finanzieller Notlage mit der Absicht erwerbe, außerhalb des einvernehmlichen Umschuldungsprozesses eine bevorzugte Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen, rechtsmissbräuchlich handle.

Schließlich zeigt die Beklagte keine entgegenstehende einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die Zweifel an dem Fehlen völkerrechtlicher Regelungen für eine in geordneten, insolvenzrechtsähnlichen Bahnen geleitete Restrukturierung eines Staates erwecken könnten, geschweige denn, das Bestehen solcher Regelungen belegen würden. In dem von ihr vorgelegten Rechtsgutachten von A werden vielmehr lediglich Lösungsansätze gesucht, um dem als ordnungspolitisch unerwünscht eingestuften Verhalten der Holdout-Gläubiger zu begegnen. A konzediert darin, dass bislang kein Gericht einem Schuldnerstaat eine (dauerhafte) Einrede gegen Holdout-Gläubiger wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zugestanden habe (S. 31 des Gutachtens) und sich das Völkerrecht erst in der Phase der Anpassung befinde (S. 22 des Gutachtens).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der in den letzten Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von sogenannten Collective Action Clauses nichts anderes. Dabei handelt es sich um einen Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen gemein ist, dass sie qualifizierte Mehrheitsentscheidungen auf Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026).

Wie aus dem von der Beklagten beauftragten Rechtsgutachten von B und C hervorgeht, waren Collective Action Clauses im englischen Recht bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts gebräuchlich. Des Weiteren wurden im Jahre 1922 tschechische Anleihen in Absprache mit dem Völkerbund ausgegeben, die eine Mehrheitsentscheidung von Gläubigern ermöglichten, um die Anleihebedingungen nachträglich zu ändern. Auch in Japan sollen Collective Action Clauses bereits vor dem Jahr 2002 obligatorisch gewesen sein (S. 21 des Gutachtens).

Diese Umstände haben indes dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlass gegeben, sie in der maßgeblichen Entscheidung vom 8. Mai 2007 zu erörtern, obwohl sich daraus – vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus gesehen – eine allgemeine Regel des Völkerrechts ergeben soll, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise oder unter Berufung auf den Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung mit den Gläubigern (hier: die Umschuldungsvereinbarung aus dem Jahr 2005) teilweise zu verweigern. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist.

Diese Sichtweise entspricht auch dem gegenwärtigen Rechtszustand. Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris):

In der Europäischen Union sind Collective Action Clauses durch Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zwingend für Staatsanleihen im Euroraum seit dem 1. Januar 2013 vorgesehen.

Vergleichbare Regelungen im nationalen (deutschen) Recht sehen die bereits am 5. August 2009 in Kraft getretenen §§ 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes für die Anleihebedingungen der unter dieses Gesetz fallenden Schuldverschreibungen und die mit Wirkung zum 19. September 2012 eingefügten §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes für die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr vor. Ihnen ist gemein, dass die Möglichkeit zu einer Änderung der Anleihebedingungen, wie insbesondere eine solche zum Zwecke der Umschuldung, bereits in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehen sein muss. Die Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes diente der Umsetzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Verwendung von Umschuldungsklauseln durch Ergänzung der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorzusehen. Dies wäre allerdings auch ohne eine Gesetzesänderung durch das schlichte Einfügen entsprechender Klauseln in den Anleihebedingungen möglich gewesen. Die Gesetzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 314; Urteil vom 30.06.2009 – XI ZR 364/08, NJW-RR 2009, 1641, 1642; Urteil vom 29.04.2014 – II ZR 395/12, NZG 2014, 661, 663) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit „kontrollfest“ macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Diese Rechtslage spricht gegen eine allein völkerrechtlich begründete Geltung von Collective Action Clauses ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen. Weder die Beklagte noch die von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten zeigen insoweit einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die eine Geltung von Collective Action Clauses auch ohne eine entsprechende Vereinbarung, das heißt in Form einer allgemein anerkannten Regel des Völkerrechts, bejahen. Insoweit legt die Beklagten auch nicht dar, welchen näheren Inhalt diese Regel haben sollte. Wie die genannten gesetzlichen Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes und des Bundesschuldenwesengesetzes wie auch entsprechende Anleihebedingungen zeigen, regeln diese – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht „nur noch Feinheiten“ eines solchen Verfahrens zur Änderung der Anleihebedingungen, sondern legen deren Grundlagen – insbesondere auch zum Schutz der Gläubiger – fest. Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG bedarf es nicht. Danach ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23 f.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23; Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 100, Rdnr. 20; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 172; Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 100, Rdnr. 33). Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23; Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294; Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06 u. 2 BvR 487/07, juris; Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 100, Rdnr. 33). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 – 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1, 15). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen – da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294) – auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 – 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 – III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). So liegt der Fall hier.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

Wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Regel im Hinblick auf die Weltfinanzmarktkrise nach dem Jahr 2007 entwickelt hätte. Vielmehr lässt sich dies eindeutig verneinen. Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Davon abgesehen steht der Beklagten vorliegend auch dann kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn eine ihrer Behauptung entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts existieren würde, wonach auch private Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, sich an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates zu beteiligen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 – 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http://schmitt-wi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

Nach allgemeinen Grundsätzen – auf die auch die Beklagte unter Anknüpfung an § 242 BGB und § 313 BGB abstellt – gebieten Treu und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Allerdings muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfolgung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f.). Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung. Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 – VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 – XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02. 2012 – VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

Nach diesen Maßgaben liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht vor. Nach Ansicht der Beklagten handelt die Klägerin rechtsmissbräuchlich, soweit sie mehr verlangt, als sie bei einer Teilnahme an den Umschuldungen in den Jahren 2005 und 2010 erhalten hätte. Damit wolle sie im Ergebnis einen ungerechtfertigten Sondervorteil auf Kosten derjenigen Gläubiger der Beklagten erlangen, die durch ihre Vermögensopfer die Sanierung des Staatshaushalts der Beklagten ermöglicht hätten. Mit diesem Einwand kann die Beklagte indes nicht durchdringen.

Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Bei dem Erlass des argentinischen Notstandsgesetzes und des Zahlungsmoratoriums handelt es sich nicht um ein geordnetes Umschuldungsverfahren, sondern um einseitige Maßnahmen der Beklagten als Schuldnerin, mit denen sie eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat. Die von ihr erlassenen Vorschriften dienen in erster Linie den Interessen des argentinischen Staates (vgl. Art. 1 und 19 des Gesetzes Nr. 25.561).

Der Klägerin war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss sie sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Für sie war insbesondere nicht erkennbar, auf welcher Grundlage und nach welchen Maßgaben die Gläubiger auf den Umschuldungsvorschlag der Beklagten eingegangen sind. Insbesondere ist offen, ob die Verhandlungen einen für die Gläubiger günstigeren Ausgang genommen hätten (z.B. in Form von Besserungsscheinen), wenn sie – etwa im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens – besser organisiert gewesen wären. Des Weiteren durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in Deutschland – wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Höhe bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene Umschuldungsvereinbarung entgegenhalten würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161). Dieses Vertrauen durfte die Klägerin darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten – etwa in Japan und im Vereinigten Königreich – auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061).

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht ihr die Einrede eines Leistungshindernisses wegen des argentinischen Zahlungsmoratoriums auch nicht nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu. Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 796, Rdnr. 4).

Die gegen diese Sichtweise von der Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Da die streitgegenständlichen Anleihen jeweils vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurden, unterliegen sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann danach das argentinische Zahlungsmoratorium kein Leistungshindernis begründen. Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um „ausländische“ international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 7 ff., Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37). Ausländische Eingriffsnormen, die – wie hier – allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959 – VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 – I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris). Das ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Wirkungen eines Auslandskonkurses oder eines ausländischen Zwangsvergleichs im Inland berufen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst ein solches Verfahren das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners, weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich – anders als Enteignung und Konfiskation – nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 – IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 263 ff.; Urteil vom 14.11.1996 – IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80 ff.). Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um ein Insolvenz-(Konkurs- oder Vergleichs-)Verfahren handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1985 – IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 269 f.; Urteil vom 14.11.1996 – IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80). Daran fehlt es hier. Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 – IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776). Zudem dienen die von der Beklagten erlassenen Vorschriften in erster Linie den Interessen des argentinischen Staates (vgl. Art. 1 und 19 des Gesetzes Nr. 25.561).

c) Gleichwohl hat die Berufung in Bezug auf Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils teilweise Erfolg. Das Landgericht hat nämlich verkannt, dass die Schuldverschreibungen zur WKN 130 020 bei Klageerhebung in Bezug auf die Stückenummern … und … gemäß § 801 Abs. 1 BGB erloschen waren.

Die Schuldverschreibungen zur WKN 130 020 wurden am 14. November 2002 fällig, so dass die hier maßgebliche Vorlegungsfrist von 10 Jahren mit Ablauf des 14. November 2012 endete. Bezüglich der Stückenummern … und … hat die Klägerin jedoch keine Vorlagebescheinigungen vorgelegt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt das Berufen der Beklagten auf das Versäumen der Vorlagefrist gemäß § 801 Abs. 1 BGB hier auch keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Der Umstand, dass ein ausländischer Staat auf eine von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung unter Berufung auf ein nach seinem nationalen Recht beschlossenes Zahlungsmoratorium keine Zahlungen leistet, vermag grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 801 Abs. 1 BGB erlischt, wenn die Urkunde nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wird.

Die Präklusion nach § 801 BGB soll einen einfachen und klaren Ausschlusstatbestand für die Geltendmachung von verbrieften Forderungen schaffen (s. BGH, Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 336/15, BB 2016, 1102, 1103). Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist daher bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur ausnahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des Anspruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 – XI ZR 353/04, BGHZ 164, 361, 368; Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 801, Rdnr. 1).

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, bei dem Erfordernis der Vorlage handele es sich um eine „reine Förmelei“, da selbst bei einer Vorlage der Schuldverschreibungen innerhalb der Vorlagefrist keine Zahlungen erfolgt wären. Zu den jeweiligen Einlösungszeitpunkten habe „per Gesetz“ festgestanden, „dass keine Zahlungen zu erwarten“ seien; eine Vorlage der Urkunden sei daher sinnlos gewesen.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Zwar mag einiges dafür sprechen, das Erlöschen des Anspruchs mit Treu und Glauben für schlechthin nicht vereinbar zu halten, wenn der Aussteller den Inhaber aktiv davon abgehalten hat, die Urkunde vorzulegen (in diesem Sinne etwa Marburger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 801, Rdnr. 6). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Beklagte – etwa durch entsprechende Schreiben, Bekanntmachungen o. ä. – aktiv Bemühungen entfaltet hat, um die Klägerin von einer Vorlage abzuhalten.

Der Hinweis der Klägerin auf die Gesetzgebung der Beklagten vermag kein anderes Ergebnis zu tragen. Zunächst begründen – wie oben bereits näher ausgeführt – das argentinische Zahlungsmoratorium und die zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen gerade kein Leistungshindernis, da es sich dabei um im Streitfall unbeachtliche ausländische Eingriffsnormen handelt. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, wenn man dem Zahlungsmoratorium im Rahmen des § 801 BGB Bedeutung beimessen wollte. Überdies zeigen die beiden Parteien bekannten Entwicklungen in Argentinien seit den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im vergangenen Jahr, dass Regelungen wie das Zahlungsmoratorium gegebenenfalls auch wieder aufgehoben oder modifiziert werden können (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die unter http://www.argentina.deutschebondset.com abrufbaren Eckdaten eines Vergleichsvorschlags für Forderungen aus notleidenden argentinischen Anleihen). Auch dies spricht dagegen, im Falle eines Zahlungsmoratoriums die Vorlage der Urkunde innerhalb der Vorlagefrist als entbehrlich anzusehen.

d) Da der Klägerin in Bezug auf die in Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen zu der WKN 130 020 lediglich eine Hauptforderung in Höhe von € 6.646,79 zusteht, kann die Klägerin auch nur in Bezug auf diesen Betrag Nachfälligkeitszinsen verlangen (Ziff. 2).

e) Auch in Bezug auf Ziff. 5 des Tenors des angegriffenen Urteils hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Zinsscheine der Jahre 2006 und 2007 der Inhaberschuldverschreibungen mit der WKN 134 091 waren bei Klageeinreichung bereits erloschen. Der Klägerin ist insoweit nicht der Nachweis gelungen, dass die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Vorlage durch die D AG am 19. Dezember 2007 und/oder am 16. Dezember 2008 (s. die Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016, Bl. 739 f. d. A.) bereits depotverwahrt waren.

f) Auch in Bezug auf Ziff. 7 des Tenors des angegriffenen Urteils hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Zinsscheine der Jahre 2006 und 2007 der Inhaberschuldverschreibungen mit der WKN 134 810 waren bei Klageeinreichung bereits erloschen. Der Klägerin ist insoweit nicht der Nachweis gelungen, dass die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Vorlage durch die D AG am 19. Dezember 2007 und/oder am 16. Dezember 2008 (s. die Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016, Bl. 744 d. A.) bereits depotverwahrt waren.

g) Auch hinsichtlich Ziff. 13 des Tenors des angegriffenen Urteils hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die von der Klägerin insoweit in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 450 900 geltend gemachte Zinsansprüche (Laufzeitzinsen für die Zeiträume vom 27. Januar 2005 bis zum 26. Januar 2006 und vom 27. Januar 2006 bis zum 26. Januar 2007) sind verjährt.

Für die Verjährung von Laufzeitzinsen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine gilt nicht § 801 Abs. 1 BGB. Vielmehr sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anwendbar (s. BGH, Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 336/15, BB 2016, 1102). Der erkennende Einzelrichter des Senats hält – worauf er die Parteien bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 hingewiesen hat (s. S. 1 des Protokolls vom 1. Juli 2016, Bl. 736 d. A.) – an seiner bislang vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris) nicht mehr fest.

Nach diesen Maßgaben sind die jeweils unterjährig am 26. Januar 2006 und am 26. Januar 2007 fällig gewordenen Zinsansprüche gemäß den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf der Jahre 2009 und 2010 verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2010 sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

h) Auch in Bezug auf Ziff. 15 des Tenors des angegriffenen Urteils hat die Berufung teilweise Erfolg. Der Zinsschein des Jahres 2006 der Inhaberschuldverschreibungen mit der WKN 131 950 war bei Klageeinreichung bereits erloschen. Der Klägerin ist insoweit nicht der Nachweis gelungen, dass die streitgegenständliche Schuldverschreibung zum Zeitpunkt der Vorlage bereits depotverwahrt war.

i) Auch in Bezug auf Ziff. 17 des Tenors des angegriffenen Urteils hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Der von der Klägerin insoweit in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 geltend gemachte Zinsanspruch (Laufzeitzinsen für den Zeitraum vom 8. September 2006 bis zum 7. September 2007) ist verjährt.

Aus den oben unter Gliederungspunkt III. 1 lit. g dargelegten Gründen sind auch insoweit die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anwendbar. Daher ist der unterjährig am 7. September 2007 fällig gewordene Zinsanspruch gemäß den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2010 sind von der Klägerin auch insoweit nicht vorgetragen worden.

j) Der im Wege der Eventualklagehäufung gestellte Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung auszusprechen ist (§ 538 ZPO), liegen ersichtlich nicht vor.

2. Die im Wege der Anschlussberufung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemachte Klageerweiterung ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht gegeben sind.

Eine Klageerweiterung, die allein auf neuen und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassenden Tatsachenvortrag gestützt ist, ist – insoweit nicht anders als eine Klageänderung (§§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) – unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 98/06, BGHZ 181, 98, 105, Tz. 18). So liegt es hier.

Nach § 533 ZPO ist u. a. eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2).

Dabei bezieht sich § 533 ZPO, der die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz einschränkt, allerdings nur auf § 263 ZPO. Auf Fälle des § 264 ZPO findet § 533 ZPO hingegen keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 307 f.; Urteil vom 22.04.2010 – IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286, 1287).

Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt hier jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Zum Klagegrund sind hierbei alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klägerin zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 263, Rdnr. 7). Im Streitfall wird durch die Klageerweiterung der Tatsachenkomplex, auf den sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klageanträge stützt, erweitert und damit ein neuer Streitstoff hinzugefügt. Tatsächliche Grundlage sind insoweit nicht die von der Beklagten begebenen Inhaberschuldverschreibungen, sondern vielmehr das Tätigwerden der Bevollmächtigten der Klägerin auf der Grundlage des Anwaltsvertrages.

Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch wird damit mit einem anderen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Lebenssachverhalt begründet und insoweit nicht auf Tatsachen gestützt, die der Einzelrichter des Senats seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.

Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz wiederum ist – auch soweit er zur Begründung einer Klageerweiterung dient – nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2005 – VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390, 391; Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 98/06, BGHZ 181, 98, 105, Tz. 18).

Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Dass diese Voraussetzung hier gegeben ist, dass es also der Klägerin etwa nicht möglich war, ihre tatsächlichen Behauptungen zu der Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für den Ausspruch der Kündigungen bereits im ersten Rechtszug vorzutragen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die diesbezüglichen tatsächlichen Behauptungen sind auch nicht etwa deswegen vom Einzelrichter des Senats zu berücksichtigen, weil sie unstreitig wären. Dies ist nämlich nicht der Fall. Die Beklagte hat in prozessual zulässiger Weise bestritten, dass die Klägerin eine entsprechende Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten ausgeglichen habe. Zudem meint die Beklagte, dass die Klägerin bei der Kündigung keine anwaltliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen.

Vor diesem Hintergrund kann es hier auf die Frage der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung nicht ankommen, weil – wie gezeigt – die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09, WuM 2009, 736,738).

3. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die maßgeblichen völkerrechtlichen Rechtsfragen sind vielmehr spätestens durch das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769) geklärt.

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.

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