OLG Frankfurt am Main, 28.12.2015 – 14 W 84/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 28.12.2015 – 14 W 84/15
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 8. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Mit Schreiben vom 6.1.2015 (Bl. 4 f. d.A.) an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Stadt1 hat die Gläubigerin beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO anzuberaumen und für den Fall des Nichterscheinens oder der Weigerung der Abgabe der Vermögensauskunft die Vollstreckungsunterlagen mit einem entsprechenden Hinweis zurückzusenden. Ferner ist mitgeteilt, dass sich die Gläubigerin mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden erkläre, wobei die Tilgung binnen 12 Monaten abgeschlossen sein solle.

Mit Schreiben vom 20.2.2015 teilte der Gerichtsvollzieher – der Beteiligte zu 1. – der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben habe, und erteilte zugleich eine Kostenrechnung, in welcher neben der Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft nach KV 260 GvKostG in Höhe von 33 € eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung in Höhe von 16 € nach KV 207 GvKostG sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 10 € gemäß KV 716 GvKostG in Ansatz gebracht worden sind (Bl. 6 d.A.).

Gegen die Kostenrechnung hat die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt und zur Begründung ausgeführt, eine Gebühr für den Versuch zur gütlichen Erledigung nebst anteiliger Auslagenpauschale komme nach KV 207 GvKostG nur in Betracht, wenn ein isolierter Auftrag zu dem Versuch einer gütlichen Erledigung erteilt werde. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind dem entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, eine Gebühr nach KV 207 GvKostG sei nur dann ausgeschlossen, wenn kumulativ Anträge nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 und 4 gestellt worden seien.

Das Amtsgericht Stadt1 hat die Erinerung mit Beschluss vom 24.8.2015 (Bl. 29 f. d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es teile die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27.3.2014, 10 W 33/14) und des Landgerichts Stendal (Beschluss vom 18.2.2015, 25 T 219/14), wonach die Ausnahmeregelung in KV 207 GvKostG eng auszulegen und einer Auslegung nicht zugänglich sei. Der eindeutige Wortlaut der Ausnahmeregelung, wonach die Gebühr dann nicht entstehe, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 gerichteten Amtshandlung beauftragt sei, stehe einer abweichenden Auslegung entgegen. Vorliegend sei der Gerichtsvollzieher nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt worden, so dass die Ausnahmeregelung nicht eingreife.

Das Amtsgericht hat die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zugelassen.

Auf die Beschwerde der Gläubigerin hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda der Erinnerung mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 stattgegeben und die weitere Beschwerde zugelassen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Ansatz einer Einigungsgebühr nach KV 207 GvKostG sei nicht gerechtfertigt. Zwar sei der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil der Gerichtsvollzieher sich ausweislich seines Protokolls erfolglos bemüht habe, mit dem Schuldner zum Zwecke der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr sei aber nach der Nachbemerkung nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden sei.

Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt werde, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Einigungsgebühr ausschließe oder ob für einen Ausschluss beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen, schließe sich die Kammer der erstgenannten Auffassung an. Zwar verweise das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 3.3.2015 (10 W 25/15) und vom 27.3.2014 (10 W 33 /14, jeweils zit.n.Juris) zutreffend darauf, dass im Hinblick auf Ausnahmebestimmungen der Grundsatz der engen Auslegung dafür spreche, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur eingreifen zu lassen, wenn beide mit „und“ verknüpften Bedingungen erfüllt seien. Allerdings sei der sprachliche Befund nicht eindeutig, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 4.2.2015 (8 W 458/14, zit.n.Juris) zu Recht ausführe, weil in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer Maßnahme oder Amtshandlung die Rede sei, was dafür spreche, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet habe, dass die eine oder die andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden sei.

Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, Seite 48) werde in der Begründung zu KV 207 GvKostG ebenso wie im Gesetzestext selbst zwar im zweiten Absatz das Wort „und“ als Verbindung zwischen den Nummern 2 und 4 des § 802 a Abs. 2 Satz 1 ZPO gebraucht. Insoweit sei aber entscheidend, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt werde, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er „isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung“ beauftragt werde. Hieraus lasse sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen solle, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhalte. Insoweit schließe sich die Kammer der ausführlichen Begründung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11.6.2014 (14 W 66/14, zit.n.Juris) an.

Die weitere Beschwerde sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen.

Gegen diese ihm am 14.10.2015 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2. am 19.10.2015 weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher er weiterhin die Auffassung vertritt, aufgrund des Wortlauts der Vorschrift und des Grundsatzes der engen Auslegung sei die Bedingung für den Nichtanfall der Gebühr nur dann gegeben, wenn Aufträge nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO vorlägen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft sowie fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts Fulda sowie der dort zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Köln, die auch von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.8.2015 – 11 W 3/15, zit.n.Juris) vertreten wird, wonach die Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz bereits dann nicht anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist.

Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichenden Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 16.5.2013 – II ZB 7/11 -, zit.n.Juris Rdn. 27).

Ausgehend von diesen Grundsätzen gebietet die in der Ausnahmevorschrift enthaltene Verwendung der Konjunktion „und“ auch bei Zugrundelegung eines Gebots der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen nicht die Annahme, der Gläubiger müsse den Gerichtsvollzieher sowohl mit der Abnahme der Vermögensauskunft als auch mit einer Sachpfändung beauftragen, um eine Anwendung der Ausnahmeregelung zu erreichen.

Wie bereits das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Karlsruhe zutreffend ausgeführt haben, ist der Wortlaut der Ausnahmeregelung keineswegs eindeutig, weil dort lediglich vorausgesetzt ist, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit „einer“ auf „eine“ Maßnahme nach Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Die Verwendung des Singulars im Hinblick auf die Voraussetzung, deren Vorliegen für das Eingreifen der Ausnahmeregelung erforderlich ist, spricht vielmehr dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Auftrag für eine andere Amtshandlung neben dem Versuch einer gütlichen Erledigung ausreichen sollte.

Diese Auslegung wird gestützt durch die Gesetzesmaterialien. In der Begründung zu Nr. 207 KVGvKostG-E (BTDRS. 16/10069, Seite 48) ist ausgeführt, dass der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen könne. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 € erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten.

An Hand dieser Begründung wird deutlich, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Fällen zur Entstehung gelangen sollte, in denen der Gerichtsvollzieher anderenfalls bei einem erfolglosen Güteversuch keinerlei Gebühren erhalten würde. Da sowohl für die Einholung der Vermögensauskunft als auch für die Pfändung jeweils ein Gebührentatbestand im KVGvKostG vorgesehen ist (Nr. 205 und Nr. 260), kann die Situation, der durch die Einführung der Gebühr KV Nr. 207 begegnet werden sollte, nämlich die Durchführung eines vergütungsfreien Einigungsversuchs, bereits dann nicht eintreten, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Einholung der Vermögensauskunft oder mit der Pfändung beauftragt wird.

Dieser am Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung stehen auch nicht die weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung entgegen, in der es weiter heißt „Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird.“. Dieser Satz gibt lediglich den Wortlaut der in KV-Nr. 207 GvKostG enthaltenen Ausnahmeregelung wieder.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden die erstattet, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

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