OLG Frankfurt am Main, 28.12.2015 – 4 W 79/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 28.12.2015 – 4 W 79/15
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.10.2015 (Az.: 2-05 O 212/15) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger hatte sich an einem Unternehmen der A-Gruppe beteiligt. Er erteilte der B GmbH eine Inkassovollmacht zur Beitreibung von Forderungen gegen die A GmbH & Co. KG, aufgrund derer die B GmbH ausdrücklich berechtigt sein sollte, im Namen der Klägerin Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher Verfahren zu beauftragen. Der Kläger beauftragte die B GmbH, alle erforderlichen Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus trat er die Forderungen an die B GmbH ab.

Am 02.09.2013 (Eingang beim Mahngericht) hat die B GmbH als Prozessbevollmächtigte namens des Klägers den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 27.900,00 € nebst Zinsen und Kosten beantragt. Der Mahnbescheid ist am 04.09.2013 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 09.09.2013 zugestellt worden. Dieser hat am 23.09.2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt und hat mit Schriftsatz vom 03.06.2015 beantragt, die Sache an das Streitgericht abzugeben sowie dem Kläger nach § 697 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Anspruchsbegründung zu setzen. Am 09.06.2015 ist das Verfahren vom Mahngericht an das Landgericht Frankfurt a.M. als Streitgericht abgegeben worden, wo die Akte am 11.06.2015 eingegangen ist.

Mit Schreiben an das Landgericht vom 23.06.2015 hat der Kläger erklärt, Mahnantrag und Klage zurückzunehmen. Daraufhin hat der Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 hat der Kläger, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, erneut erklärt, den Mahnantrag und die Klage zurückzunehmen.

Der Kläger hat darauf abgestellt, dass die B GmbH gegen vertragliche Vereinbarungen mit ihm verstoßen habe. Sie habe die Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen müssen. Nach dem Verursacherprinzip und dem Rechtsgedanken des § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO habe die B GmbH, die als vollmachtlose Vertreterin den Mahnbescheid beantragt habe, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits hach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es keinen Grund gebe, von dem Grundsatz abzuweichen dass ein Kläger, der aus freien Stücken die Klage zurücknehme und sich damit freiwillig in die Position der unterlegenen Partei begebe, die Kosten zu tragen habe. Eine abweichende Kostenentscheidung auf der Grundlage des Veranlasserprinzips komme nicht in Betracht, weil der Kläger durch die Erteilung der Inkassovollmacht an die B GmbH deren Vorgehen mit veranlasst habe. Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der B GmbH über die Freistellung des Klägers von Kosten entfalteten keine Wirkungen für die prozessuale Kostenentscheidung.

Gegen diesen am 06.11.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 18.11.2015 eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde mit dem nunmehr ausdrücklich formulierten Antrag, der B GmbH die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht seinen Vortrag zur Abtretung der Forderung an die B GmbH unberücksichtigt gelassen habe. Er bleibt der Auffassung, dass die B GmbH im Mahnverfahren eine eigene Forderung geltend gemacht habe und nach dem Veranlasserprinzip die Kosten zu tragen habe. Erstmals legt der Kläger ein Schreiben des damaligen Inhabers der B GmbH vor, in dem dieser bestätigte, dass allen Mandanten der B GmbH, die dsm Inkassounternehmen bezüglich Forderungen gegen die A-Gruppe Inkassoauftrag und Inkassovollmacht erteilt bzw. Forderungen abgetreten haben und die sich mit dem Erhalt von 50% ihrer Forderung zufrieden geben, keine Kosten entstehen werden, auch nicht im Falle der Fruchtlosigkeit der Beitreibungsbemühungen. Hierzu trägt der Kläger ergänzend vor, dass der B GmbH 50% der Einnahmen verbleiben sollten, weil sie die Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 18.11.2015 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 269 Abs. 5, 511 und 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO an sich statthaft, gemäß §§ 269 Abs. 5 Satz 2, 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsbehelf hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO getroffene Regelung ist Ausdruck des allgemeinen, etwa auch den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO zu entnehmenden Grundsatzes, dass die Kosten des Rechtsstreits bzw. der Instanz regelmäßig demjenigen zur Last fallen, der in dem Rechtsstreit bzw. in der Instanz unterliegt. Wer seine Klage zurücknimmt, begibt sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und muss deshalb die Kosten des Rechtsstreits tragen. Für diese sich aus dem Prozessrecht ergebende Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen, ist es unerheblich, ob dem Verpflichteten anderweitig ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der oder Freistellung von den Verfahrenskosten zusteht. Ein derartiger Anspruch müsste gegebenenfalls gesondert geltend gemacht werden.

Die Kosten des Rechtsstreits können der B GmbH auch nicht nach dem Veranlasserprinzip auferlegt werden. Denn eine prozessuale Kostenentscheidung kann nur gegenüber einem Verfahrensbeteiligten ergehen. Indessen ist die B GmbH jedenfalls seit der Abgabe der Sache an das Streitgericht keine Beteiligte mehr; §§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

Nur hilfsweise sei angemerkt, dass der Kläger im Ergebnis die Kosten des Rechtsstreits veranlasst hat. Der Kläger stellt einerseits darauf ab, dass die B GmbH aufgrund der Zession ausschließlich berechtigt gewesen sei, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzugehen. Andererseits führt er aus, dass die B GmbH dafür 50% aller Einnahmen erhalten sollte. Wenn jedoch die B GmbH lediglich 50% der Einnahmen sollte behalten dürfen, sollte sie denknotwendig auch im Interesse des Klägers tätig werden, dem die restlichen 50% der Einnahmen zustehen sollten. Bei der Abtretung handelte es sich daher um eine Inkassozession. Selbst wenn die B GmbH möglicherweise als vollmachtlose Vertreterin gehandelt haben sollte, war letztlich der Kläger als Inkassozedent Mitveranlasser und auch Nutznießer des Mahnbescheidsantrags.

Da die sofortige Beschwerde keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht dem nach § 3 ZPO geschätzten Kosteninteresse des Klägers. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

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