OLG Frankfurt am Main, 29.06.2016 – 19 U 181/15

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.06.2016 – 19 U 181/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Parteien streiten nach Widerruf seiner Vertragserklärung durch den Kläger im Jahr 2014 über die Rückabwicklung eines zwischen ihnen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung am 18.11.2006 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages über 160.000,- EUR. Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat mit am 24.07.2015 verkündetem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Mangels wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sei kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Die Widerrufsbelehrung sei zwar fehlerhaft, weil die hierin verwendete Formulierung, wonach die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne, nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn belehre. Der Beklagten komme aber die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV zugute, weil die Belehrung dem Muster Anlage 2 zu § 14 Abs.1, Abs.3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung entspreche.

Soweit der Widerrufsbelehrung die zusätzliche Angabe von Namen und Anschrift des Klägers vorangestellt worden sei, liege hierin keine inhaltliche Bearbeitung der Belehrung, weil die eigentliche textliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die Voranstellung unberührt bleibe (§ 9 Abs.5 BGB-InfoV analog). Zudem sei gemäß § 14 Abs.4 BGB-InfoV bei Nichtanwendung der Musterbelehrung die zusätzliche Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Verbrauchers zwingend erforderlich gewesen. Diese der Deutlichkeit dienende Information könne ihrem Schutzzweck nach erst Recht Anwendung finden, wenn die Widerrufsbelehrung unter Anwendung des Musters zustande gekommen sei. Eine inhaltliche Bearbeitung liege auch nicht in der erläuternden Bezugnahme in der Überschrift der Widerrufsbelehrung auf das streitgegenständliche Darlehen und die beiden außerhalb der Umrahmung befindlichen Fußnoten. Diese seien nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Zudem seien sie aus Sicht eines objektiven Dritten ausschließlich an den Verwender der Widerrufsbelehrung gerichtet und damit nicht inhaltlich relevanter Teil der Belehrung. Ob die Abweichung beim Passus zu den finanzierten Geschäften eine inhaltliche Veränderung darstelle, könne dahinstehen, weil die dahingehende Widerrufsbelehrung mangels Vorliegens eines verbundenen Geschäfts gegenstandslos sei. Unbeachtlich sei, dass der diesbezügliche Passus nicht von vorneherein weggelassen worden sei. Denn aus dem Gestaltungshinweis (9) ergebe sich nur, dass der Hinweis entfallen könne, wenn kein Verbundgeschäft vorliege. Andernfalls hätte der Gesetzgeber den Wegfall des Hinweises zwingend angeordnet. Vor diesem Hintergrund könne die Frage einer möglichen Verwirkung des Widerrufsrechts dahinstehen.

Gegen das am 29.07.2015 zugestellte Urteil (Bl.97 d.A.) hat der Kläger am 27.08.2015 Berufung eingelegt (Bl.106 d.A.) und sein Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 29.10.2015 (Bl.118 d.A.) mit am 09.10.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl.119ff. d.A.).

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen seine in erster Instanz gestellten Anträge bis auf einen Abschlag bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter und begründet sein Rechtsmittel unter Rüge der Verletzung materiellen Rechts im Wesentlichen wie folgt:

Die Beklagte könne sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf das Muster Anlage 2 zu § 14 Abs.1, Abs.3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung berufen. § 14 Abs.4 BGB-InfoV beziehe sich nicht auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Verbrauchers, sondern die des Unternehmers. Die Fußnote 1 stelle nicht nur eine Abweichung in Format und Schriftgröße (§ 14 Abs.3 BGB-InfoV) dar. Ein inhaltlicher Eingriff bzw. eine inhaltliche Abweichung liege auch in der Fußnote 2. Durch diesen Zusatz werde nach dem objektiven Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Frist möglicherweise zwei Wochen, möglicherweise aber auch einen anderen Zeitraum betragen könne. Dies ergebe sich zwangslos aus der Aufforderung, die Frist bzw. deren Dauer im Einzelfall auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Damit wisse der Verbraucher nicht, ob in seinem Einzelfall die Frist zwei Wochen oder einen längeren oder kürzeren Zeitraum betrage. Die Anweisung sei auch nicht wie im beigefügten Muster der Bank1 (Bl.126 d.A.) zwingend als eine an den Sachbearbeiter gerichtete zu erkennen. Weiter sei eine Abweichung zur Musterbelehrung beim Zusatz zu finanzierten Geschäften gegeben, soweit die Beklagte die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 im Fall der Finanzierung eines Grundstücks hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus redaktionell umformuliert habe. Wegen inhaltlicher Bearbeitung greife damit der Vertrauensschutz nicht.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Es fehle hierfür am Umstandsmoment. Die Ausübung des Widerrufsrechts stelle sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Die bloße Hoffnung der Beklagten auf ihr eigenes Schweigen hin, der Kläger werde die Anlageentscheidung auf sich beruhen lassen, sei nicht schutzwürdig.

Der Kläger b e a n t r a g t,

1.

festzustellen, dass er, der Kläger, die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages Nummer …01 vom 18.11.2006 wirksam widerrufen hat,
2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.007,99 € zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu zahlen,
3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.590,91 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 19.11.2014 sowie notwendige Gutachterkosten in Höhe von 499,80 € zu zahlen.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu den vom Kläger beanstandeten Fußnoten macht sie unter Hinweis u.a. auf einen Hinweisbeschluss des 3. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 21.09.2015 – 3 U 120/15 (Bl.158ff. d.A.) geltend, hierin liege keine relevante Abweichung vom Muster.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass er den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 18.11.2006 wirksam widerrufen hat, noch auf die aus einem Rückgewährschuldverhältnis abgeleiteten Zahlungsansprüche. Denn im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m § 346 BGB mangels wirksamen Widerrufs nicht entstanden ist.

Maßgebend für die Berechnung der Frist ist nach dem einschlägigen intertemporalen Recht (Art.229 § 22 Abs.2 EGBGB) die Vorschrift des § 355 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. Hiernach begann die zweiwöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Kläger ein Exemplar des Darlehensvertrages vom 18.11.2006 nebst Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies zeitnah hierzu der Fall war. Damit war bei Widerruf der Vertragserklärung in den Jahren 2014 und 2015 die Erklärungsfrist bereits seit langem verstrichen.

Zwar stuft der Senat wie auch das Landgericht die Widerrufsbelehrung der Beklagten als fehlerhaft ein. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, nicht zutreffend über den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs.2 BGB a.F. belehrt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – der der Senat folgt – ist eine derartige Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, in welcher Form er die Belehrung erhalten muss und welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn erfüllt sein müssen (BGH NJW 2010, 989 [BGH 09.12.2009 – VIII ZR 219/08]; BGH NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; BGHZ 194, 238).

Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB a.F. und damit ein weiterer Mangel der Widerrufsbelehrung liegt in der Aufnahme verwirrender Fußnoten im Belehrungstext und insbesondere in der Fußnote 2 mit ihrer Aufforderung, die Frist im Einzelfall zu prüfen. Die Einschätzung des Landgerichts wie auch die des 3. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts in der von der Beklagten zu den Akten gereichten Entscheidung, wonach sich die Aufforderung für einen Verbraucher (Darlehensnehmer) erkennbar an den Verwender der Widerrufsbelehrung bzw. Mitarbeiter der Bank richte und damit nicht Inhalt – jedenfalls kein relevanter – der Belehrung sei, teilt der hiesige Senat nicht. Die Fußnote ist geeignet, beim Bankkunden die irrige Vorstellung zu erwecken, er müsse die Fristdauer selbständig prüfen. Obwohl sich die Fußnoten unterhalb des Belehrungsfeldes befinden, sind sie als zum Text gehörig anzusehen. Denn es ist Fußnoten immanent, dass sie nur als Ziffer im Text enthalten sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite, also unterhalb des eigentlichen Fließtextes, befindet. Nach Verständnis des Senats handelt es sich bei einer Fußnote um eine Anmerkung, die im Druck-Layout nur deshalb aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssiger lesbar zu gestalten. Damit liegt nahe, dass der Leser durch den Fußnotenverweis auch deren Text als Teil des Belehrungstextes versteht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dem Inhalt der Fußnote 2 auch nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass sie allein als Anweisung an den jeweiligen Sachbearbeiter der Bank zu verstehen ist. Denn die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ wird nicht durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Sparkassenmitarbeiter“ oder ähnliches ergänzt und mag deshalb vom Bankkunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist selbständig zu ermitteln hat. Dies gilt umso mehr, als es gerade auch Sache des Verbrauchers ist, anhand der Widerrufsbelehrung die Frist eigenständig zu berechnen, damit sein Widerruf fristwahrend erklärt, d.h. rechtzeitig abgesendet wird. Zudem ist die Fußnote mit ihrem Hinweis auf den Einzelfall deshalb verwirrend, weil sie ohne fehlenden Hinweis darauf, dass die Prüfung der Frist eben nicht durch den Verbraucher vorgenommen werden soll, im Unklaren lässt, ob die gesetzliche Zweiwochenfrist nach § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. oder eine andere Widerrufsfrist gilt.

Eine eindeutig an den jeweiligen Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Aufforderung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Fußnote 1 und dem hierin enthaltenen Hinweis auf das in Bezug genommene Geschäft ableiten. Der Hinweis auf das konkret betroffene Geschäft (z. B. Darlehensvertrag vom…) mag zwar in diesem Sinn verstanden werden. Dies erscheint auch naheliegend. Zwingend ist ein solches Verständnis indes nicht. Soweit nämlich der Bankkunde die Fußnote 2 aus den dargelegten Gründen auf sich beziehen kann, ist durchaus denkbar, dass er in diesem Kontext dies auch mit der Fußnote 1 tut und sie als eine an sich gerichtete, außerhalb des Fließtextes befindliche Aufforderung, in der Widerrufserklärung das konkret betroffene Geschäft zu bezeichnen, versteht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der Beklagten nicht die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Muster Anlage 2 zu dieser Vorschrift zugute. § 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F. fingiert das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügenden Belehrung, sofern hierfür das Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs.1 der genannten Verordnung verwendet wurde. Unschädlich ist insoweit, dass das vom Verordnungsgeber erlassene Muster seinerseits nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entsprach (vgl. BGHZ 194, 238).

Voraussetzung für ein Eingreifen der Schutzwirkung von § 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F. ist jedoch die Verwendung eines Vordrucks, der dem Muster Anlage 2 zu § 14 Abs.1 der Verordnung vollständig entspricht. Dagegen scheidet eine Anwendung der Vorschrift aus, wenn der Verwender das Muster inhaltlich abgeändert hat (BGH MDR 2014, 703 [BGH 18.03.2014 – II ZR 109/13]; BGH BB 2012, 1185 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; BGH MDR 2011, 113 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]; BGH MDR 2011, 1250 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]).

Eine solche inhaltliche Veränderung ist im vorliegenden Streitfall gegeben.

Die Beklagte hat für ihre Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet, das dem Muster in der damaligen Fassung nicht entsprach. Dies gilt zunächst für die Einfügung von Fußnoten. Aus den oben dargelegten Gründen kann insbesondere mit der Fußnote 2 die Fehlvorstellung erweckt werden, der Verbraucher müsse im Einzelfall prüfen, ob die genannte Zweiwochenfrist für ihn überhaupt gilt. Dass hierdurch in den Mustertext inhaltlich und nicht nur redaktionell eingegriffen wird, versteht sich von selbst.

Eine weitere inhaltliche Änderung gegenüber der Musterbelehrung liegt in dem Umstand begründet, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter der Überschrift ‚finanzierte Geschäfte‘ den im Gestaltungshinweis (9) (Verbundgeschäfte) enthaltenen Text für einen finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts in den vorstehenden Hinweis für den Darlehensvertrag aufgenommen hat, ohne – wie Gestaltungshinweis (9) vorgibt – den dortigen Satz 2 ersetzt zu haben. Die kumulative Zusammenführung zweier von der Musterbelehrung alternativ vorgegebener Hinweise stellt eine über eine geringfügige Anpassung hinausgehende inhaltliche Bearbeitung des Belehrungstextes dar. Sie ist ebenfalls nicht rein redaktioneller oder grammatikalischer Natur wie etwa der bloße Wechsel der Konjugationsform, sondern verändert den Inhalt der Musterbelehrung (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2016 – 23 U 98/15, S.18).

Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular auch hinsichtlich der Hinweise zu finanzierten Geschäften nicht in jeder Hinsicht dem Muster Anlage 2 entspricht, ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger mit der Beklagten keinen Vertrag über ein finanziertes Geschäft geschlossen hat. Zwar können – nicht: müssen – nach dem genannten Gestaltungshinweis die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn sie aber gleichwohl in den Belehrungstext aufgenommen werden, muss dieser zur Erlangung der Schutzwirkung auch insoweit dem Mustertext entsprechen.

Trotz danach fehlerhafter Widerrufsbelehrung und nicht gegebener Gesetzlichkeitsfiktion konnte der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gleichwohl nicht wirksam widerrufen, ist also weiterhin an sie gebunden, weil sich die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung liegt in der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, also darin, dass der Widerruf aus Gründen ausgeübt wird, die vom Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht gedeckt sind.

Dass Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Grund für die Durchbrechung des Grundsatzes ‚pacta sunt servanda‘ ist beim Verbraucherdarlehensvertrag der mitunter schwierig zu durchschauende Vertragsgegenstand (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 355 Rn.2; BT-Drucksache 11/5462, S.21). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.05.2013 (XI ZR 6/12, zitiert nach juris) herausgestellt, dass der Schutzzweck des Widerrufsrechts der Übereilungsschutz ist, indem er ausgeführt hat, dass bei einer Jahre nach Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages anfallenden Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen gewesen ist, sich der Verbraucher nicht mehr in einer vergleichbaren schutzbedürftigen Entscheidungssituation befunden habe.

Dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur der Übereilungsschutz Schutzzweck des Widerrufsrechts sein soll, ergibt zudem eine systematische Auslegung. Denn in § 312g Abs.2 Nr.8 BGB ist ein Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen ausgeschlossen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Widerrufsrecht nicht dazu dienen soll, das Risiko, dass sich eine Einschätzung über die Preisentwicklung einer Anlage als fehlerhaft erweist, allein dem Unternehmer aufzubürden. Allgemeine Vertragsreuse stellt mithin kein Grund für einen Widerruf dar (s. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312g Rn.11).

Der vom Kläger erstmals am 08.08.2014 und damit fast acht Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf der Vertragserklärung erfolgte nicht zum Schutz vor Übereilung. Dies gilt erst Recht für den Widerruf aus dem Jahr 2015. Dass der Übereilungsschutz bei Ausübung des Widerrufsrechts keine Rolle spielte, wird durch das vorprozessuale Schreiben seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 29.10.2014 unterstrichen. Denn hierin ist der Kläger mit der Angabe, sein Widerrufsrecht ausdrücklich noch nicht ausüben zu wollen, um der Gegenseite die Gelegenheit zu einem Einigungsvorschlag zu eröffnen, von dem bereits unmissverständlich erklärten Widerruf wieder abgerückt. Damit ist offensichtlich, dass der Widerruf nicht dazu diente, eine Überrumpelungssituation zu beseitigen.

Dem Rechtsmissbrauchseinwand steht nicht entgegen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keiner Begründung bedarf. Denn dies soll nur dazu dienen, dem Darlehensnehmer die ungehinderte Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb des vorgesehenen Schutzzweckes zu ermöglichen, nicht jedoch den schutzzweckwidrigen Missbrauch desselben.

Der Anwendbarkeit des § 242 BGB steht auch nicht der Einwand mangelnder Rechtstreue des Vertragspartners entgegen. Die Beklagte war zu Erteilung einer Nachbelehrung nicht verpflichtet. Eine Rechtspflicht, einmal geschlossene Verträge zu beobachten und je nach Entwicklung der Rechtsprechung anzupassen, kennt das deutsche Recht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs.2 Nr.2 ZPO), weil die Frage nach der Anwendbarkeit von § 242 BGB in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird. So hält etwa der 23. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts die argumentative Heranziehung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts für verfehlt (Beschl. v. 17.02.2016 – 23 U 135/15, juris).

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