OLG Frankfurt am Main, 29.09.2016 – 26 Sch 5/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.09.2016 – 26 Sch 5/16
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Vorsitzenden Herrn Rechtsanwalt A und den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt B und Herrn Rechtsanwalt C am 11.03.2016 am Schiedsort Frankfurt erlassene Schiedsspruch mit dem Tenor:

„1.

Der Antrag des Schiedsbeklagten auf Unterbrechung oder Ruhen oder Aussetzung des Schiedsverfahrens wird zurückgewiesen.
2.

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 3.404.941,68 nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 12.12.2013 zu zahlen.
3.

Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird die Schiedsklägerin verurteilt, an den Schiedsbeklagten die im Folgenden aufgeführten Pokale und Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung des unter Ziff. 2 zugunsten der Schiedsklägerin ausgeurteilten Betrages herauszugeben:

– Von der Darstellung wird abgesehen (- die Red.) –
4.

Der Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 178.647,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf ab Erlass des Schiedsspruchs, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
a)

einem Betrag von EUR 26.804,40 seit dem 31. Oktober 2014,
b)

einem weiteren Betrag von EUR 36.474,71 seit dem 13. November 2014,

sowie
c)

einem weiteren Betrag von EUR 62.683,27 seit dem 11. März 2015

bis zum Erlass des Schiedsspruchs zu erstatten.“

wird für vollstreckbar erklärt.

Die Anträge zu 1. und 2. des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.434.941,68 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 11.03.2016 ergangenen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 3.404.941,68 € nebst Zinsen sowie zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt worden ist und gegen die Antragstellerin eine Verurteilung zur Herausgabe verschiedener Pokale und Gegenstände an den Antragsgegner ausgesprochen worden ist.

Der Antragsgegner begehrt hinsichtlich der ausgesprochenen Herausgabeverpflichtung der Antragstellerin ebenfalls die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (Antrag zu 3.) und – sinngemäß nur im Übrigen – die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin unter Aufhebung des Schiedsspruchs (Antrag zu 1.) sowie hilfsweise eine Vollstreckbarerklärung der der Antragstellerin zuerkannten Ansprüche Zug-um-Zug gegen die ihm zuerkannten Herausgabeansprüche (Hilfsantrag zu 1.). Hilfsweise beansprucht der Antragsgegner die teilweise Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nebst teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs (Antrag zu 2.).

Dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.05.2012 erwarb die Antragstellerin (damals firmierend unter D GmbH) von der E GmbH & Co. KG (später firmierend als F GmbH & Co. KG) (im Folgenden: Verkäuferin) und dem Antragsgegner im Wege eines „Asset-Deal“ verschiedene zum Geschäftsbetrieb der Verkäuferin gehörende Vermögensgegenstände. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt des Verkaufs einziger Kommanditist der Verkäuferin sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Er hatte die im KFZ-Zuliefergeschäft tätige Verkäuferin über Jahre hinweg aufgebaut und erfolgreich betrieben. Bei der Käuferin handelte es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der G GmbH, die zu der Verkäuferin in Geschäftsbeziehung stand und am Abschluss des Kaufvertrages als Garantin beteiligt war, nachdem sie zuvor eine umfassende Due Diligence durchgeführt hatte.

Wegen des sich täglich ändernden Warenbestandes der Verkäuferin war in dem im Wesentlichen von der G GmbH konzipierten Kaufvertrag in Ziff. 2.3 eine Kaufpreisanpassungsklausel vorgesehen und dazu in Ziff. 2.3.7 b) geregelt, dass der Antragsgegner der Käuferin für eine Zurücküberweisung des Differenzbetrages einstehen und diese sicherstellen solle. Der Vertrag enthielt in Bezug auf die Kaufpreisanpassung zudem in Ziff. 2.3.3 eine Schiedsgutachterklausel sowie in Ziff. 14.2.2 eine Schiedsklausel, nach der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit durch ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden sollten. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 07.05.2012 (Anlage ASt 1, Anlagenband) Bezug genommen.

Nach Vertragsabschluss wurde zur Ermittlung des endgültigen Kaufpreises ein Schiedsgutachten eingeholt (Anlage S 2, Sonderband Schutzschrift), das von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M erstellt wurde.

Nachdem in dem Schiedsgutachten zu Lasten der Verkäuferin ein Kaufpreisanpassungsbetrag von knapp 4 Mio. EUR ermittelt wurde, stellte die Verkäuferin am 06.12.2013 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.05.2014 eröffnet.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit der von ihr erhobenen Schiedsklage unter Berufung auf ein im notariellen Vertrag abgegebenes selbständiges Garantieversprechen wegen des im Schiedsgutachten ermittelten Preisanpassungsbetrages auf Zahlung von 3.404.941,68 EUR Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat in dem Schiedsverfahren von der Antragstellerin widerklagend die Herausgabe verschiedener Pokale und Gegenstände beansprucht.

Die Parteien haben in dem Schiedsverfahren jeweils mit zahlreichen Schriftsätzen zur Sache und zum Verfahren Stellung genommen. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Schriftsätze und Stellungnahmen sowie der Verfügungen des Schiedsgerichts im Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.05.2016 (Bl. 18 ff. d.A.) nebst den Anlagen AST 5 – 39 (Anlagenband) Bezug genommen. Das Schiedsgericht führte am 28.09.2015 eine mündliche Verhandlung durch, bei der mehrere Zeugen vernommen und der Antragsgegner zur Sache angehört wurde. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Anlage AST 26, Anlagenband u. Anlage S 17, Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat im Verfahren 26 SchH 8/15 durch Beschluss vom 11.01.2016 (Anlage AST 44, Anlagenband), auf den anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, einen Antrag des hiesigen Antragsgegners auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens zurückgewiesen.

Das Schiedsgericht hat mit Schiedsspruch vom 11.03.2016, der den Parteien am 15.03.2016 zugegangen ist, der Schiedsklage der Antragstellerin stattgegeben und die Antragstellerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen teilweise gemäß der von dem Antragsgegner erhobenen Widerklage verurteilt. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die Anlagen AST 2 (Anlagenband) und S 1 (Sonderband Schutzschrift) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat mit bei dem Oberlandesgericht am 18.04.2016 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2016 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt:

1.

Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11.03.2016 wird unter dessen Aufhebung abgelehnt, hilfsweise ist die Vollstreckung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der unter Ziff. 3 des Schiedsspruchs herauszugebenden Pokale und Gegenstände möglich.
2.

Hilfsweise wird beantragt, die Vollstreckbarerklärung des o.g. Schiedsspruchs unter dessen teilweiser Aufhebung, soweit der Antragsgegner in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von mehr als 1,5 Mio. EUR verurteilt worden ist, abzulehnen.
3.

Es wird beantragt, den Schiedsspruch zu Ziff. 3 auf Herausgabe der aufgeführten Pokale und Gegenstände für vollstreckbar zu erklären.
4.

Hilfsweise für den Fall, dass der Endschiedsspruch aufgehoben werden sollte, die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, jedoch nicht an das aus den Schiedsrichtern A, B und C bestehende Schiedsgericht.

Der Antragsgegner hat sich vor Eingang des Vollstreckbarerklärungsantrags der Antragstellerin mit einer Schutzschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2016 gegen eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gewandt und verfolgt dieses Begehren nunmehr – sinngemäß beschränkt auf die der Antragstellerin zugesprochenen Ansprüche – weiter.

Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens zustande gekommen sei. Das Schiedsgericht habe den von ihm benannten Zeugen Rechtsanwalt H nicht vernommen, obwohl er dies im Schriftsatz vom 25.09.2015 (Anlage S 16, Bl. 184 ff. d.A.) und auch in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Das Schiedsgericht habe die Rüge zur Kenntnis genommen, sei dann aber darauf nicht mehr eingegangen. Grund für das Nichterscheinen des Zeugen sei dessen Forderung nach einem Vorschuss von 2.975,00 Euro gewesen, der von dem Antragsgegner nicht mehr hätte aufgebracht werden können. Der Antragsgegner habe dies in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Schiedsgericht gerügt, dieses habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt. Soweit das Schiedsgericht die geltend gemachte Armut in dem Schiedsspruch nicht für nachgewiesen erachtet habe, liege die Beweislast für eine solche nicht bei dem Antragsgegner. Dieser habe seine Vermögensverhältnisse offengelegt und von der Antragstellerin benannte angebliche Vermögenswerte bestritten. Der Zeuge H hätte bei einer Vernehmung ausgesagt, dass Grundlage des Kaufvertrages gewesen sei, dass alle betrieblichen Schulden voll hätten abgelöst werden können und daher mindestens in Höhe der Verschuldung von 17 Mio. EUR auch ein Mindestkaufpreis vereinbart gewesen sei. Der Zeuge sei an den Vertragsverhandlungen unmittelbar beteiligt gewesen. Es sei darüber hinaus auch der von der Antragstellerin benannte Zeuge I nicht vernommen worden. Der Antragsgegner habe daher an diesen Zeugen keine Fragen stellen und etwaige Widersprüchlichkeiten aufdecken können. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht dem Freund des Antragsgegners, Herrn J, erst nach Protest des Antragsgegners erlaubt, an der Verhandlung teilzunehmen, ihm jedoch die Auflage erteilt, nur zu sprechen, wenn es ihm ausdrücklich erlaubt werde. Demgegenüber sei dem auf der Gegenseite an der Verhandlung beteiligten Herrn K keine derartige Auflage erteilt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 GG vor, da die Parteien im Schiedsverfahren ungleich behandelt worden seien. Darüber hinaus sei die Parteivernehmung des Antragsgegners aufgrund von Zeitmangel von dem Schiedsgericht abgebrochen worden, ohne dass sich der Antragsgegner zu allen Sachverhalten habe äußern können. Es sei auch überraschend gewesen, dass es keine weitere mündliche Verhandlung gegeben habe. In Anbetracht dieser Umstände liege auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit vor. Das Schiedsgericht habe ferner auch gegen Art. 6 EMRK verstoßen, indem es trotz des Hinweises des Antragsgegners auf seine fehlenden Mittel einen Kostenvorschuss angefordert habe. Das Schiedsgericht habe damit Zwang ausgeübt, dem sich der Antragsgegner nur unter Protest gebeugt habe.

Hinsichtlich des Schiedsgutachtens rügt der Antragsgegner, dass die Schiedsgutachter nicht unparteilich gewesen seien und sich dies auf den Schiedsspruch unmittelbar zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Der anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin habe zu dem mit der Erstellung des Schiedsgutachtens beauftragten Unternehmen ein sehr enges, sogar weisungsabhängiges Verhältnis gehabt, da er diese nach Maßgabe des vom Antragsgegner bereits im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrags (Anlage S 18, Bl. 207 ff. d.A.) im Insolvenzverfahren der Verkäuferin vertreten habe, wobei ein auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegen das Unternehmen umfassendes Mandatsverhältnis bestanden habe. Der Antragsgegner habe darüber hinaus nach Erlass des Schiedsspruchs erfahren, dass das mit der Erstellung des Schiedsgutachtens beauftragte Unternehmen der G GmbH im Jahr 2013 gemäß dem als Anlage S. 5 (Anlagenband) vorgelegten Bericht öffentlich einen Preis, den „L“ verliehen und die G GmbH damit als herausragendes, transparentes und gutes Unternehmen gewürdigt und prämiert habe. Es bestehe danach die ernsthafte Besorgnis, dass die Schiedsgutachter bei Erstellung des Schiedsgutachtens nicht objektiv und unparteilich darüber hätten urteilen können, wie der Unternehmenskaufvertrag auszulegen sei und ob und in welcher Höhe eine Kaufpreisrückzahlungspflicht zu Gunsten der Käuferin als 100 %-igem Tochterunternehmen der G GmbH bestehe.

Eine Verwertung des Schiedsgutachtens durch das Schiedsgericht sei zudem auch deshalb unzulässig gewesen, weil der Antragsgegner in dem Schiedsgutachterverfahren nicht Partei gewesen sei. Es liege damit nach den Grundsätzen der Entscheidung des OLG München (Beschluss v. 29.01.2007, OLGR 2007, S. 498) ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor. Das Schiedsgericht habe im Übrigen den Vortrag des Antragsgegners zu der fehlenden Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht ausreichend in Betracht gezogen. Eine Schiedsgutachtensabrede sei in dem notariellen Vertrag ausdrücklich nur zwischen der Verkäuferin und der Antragstellerin als Käuferin getroffen worden, während eine Einbindung des Antragsgegners nach dem eindeutigen Vertragswortlaut nicht gewollt gewesen sei. Durch die abweichende Auslegung des Vertrages habe das Schiedsgericht im Ergebnis einen Vertrag zu Lasten des Antragsgegners konstruiert, was mit den Grundprinzipien der inländischen Privatrechtsordnung unvereinbar sei und gegen das Willkürverbot verstoße.

Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergebe sich auch aus der Begründung des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht habe unbeachtet gelassen, dass der geschlossene Vertrag für den Fall, dass ein zur Ablösung aller betrieblichen Verbindlichkeiten nicht ausreichender Kaufpreis festgesetzt wird, eine Regelungslücke aufweise. Es liege insoweit ein vorsätzliches sittenwidriges, zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Antragstellerin vor, wenn diese die Regelungslücke erkannt und trotzdem geschwiegen habe. Andererseits hätte das Schiedsgericht die Regelungslücke mit den Parteien jedenfalls erörtern und feststellen müssen, was die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie den ungeregelten Punkt bedacht hätten. Wenn dem Antragsgegner bewusst gewesen wäre, dass hinsichtlich des für die Schuldentilgung erforderlichen Kaufpreises von rund 17 Mio. EUR das Risiko einer Rückzahlung in unbegrenzter Höhe bestanden hätte, wäre es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen zur Vereinbarung eines zumindest die betriebsbedingten Verbindlichkeiten abdeckenden Mindestkaufpreises gekommen.

Das Schiedsgericht habe darüber hinaus die in Ziff. 7.2.4 des Kaufvertrages getroffene Vereinbarung, wonach die Haftung der Verkäufer für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag auf insgesamt 1,5 Mio. EUR beschränkt ist, in Bezug auf den Kaufpreisrückzahlungsanspruch zu Unrecht für unanwendbar erachtet und insoweit das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt. Es ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Haftungsbeschränkung, dass diese ohne jede Einschränkung für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und damit auch für Ansprüche des Käufers auf Kaufpreisrückzahlung gelte. Nach der in Ziff. 14.4 des Vertrages enthaltenen Regelung seien zudem Überschriften bei der Auslegung unberücksichtigt zu lassen. Einer vom Wortlaut des Vertrages abweichenden Auslegung stehe auch entgegen, dass ein notarieller Vertrag geschlossen worden sei, bei dem für den Notar die Pflichten nach § 17 Beurkundungsgesetz bestanden hätten und Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben gewesen seien. Der Schiedsspruch leide darüber hinaus an einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Rechtsinstituts des selbstständigen Garantieversprechens. Aus der Formulierung des gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruchs der Käuferin ergebe sich keine direkte Zahlungsverpflichtung, sondern lediglich eine Einstandspflicht für die Leistung der Verkäuferin, die der Antragsgegner in beliebiger Weise hätte erfüllen können. Der Antragsgegner habe daher unter Zugrundelegung der Wertung des Schiedsgerichts seine Verpflichtung aus diesem selbstständigen Garantieversprechen verletzt und sich der Käuferin gegenüber nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts schadensersatzpflichtig gemacht. Es handele sich deshalb bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch um einen Sekundäranspruch aus dem nichterfüllten Garantieversprechen und nicht um einen primären Erfüllungsanspruch. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei unter diesem Aspekt willkürlich und verletze wegen der Schwere und Tragweite der Rechtsverstöße bei der Vertragsauslegung den ordre public.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Schiedsspruch verstoße im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten, da er zur Erfüllung eines nach § 138 BGB nichtigen Vertrages verpflichte. Es sei von der Antragstellerin und der G GmbH ein existenzvernichtender Eingriff vorgenommen worden, indem diese Werte der Verkäuferin übernommen und das Unternehmen als nicht überlebensfähig zurückgelassen hätten. Der Antragstellerin und der G GmbH seien vor und im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen und der Due Diligence-Verfahren alle wesentlichen Unternehmensdaten sowie Warenbestände und Verbindlichkeiten im Detail bekannt gewesen. Indem die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund den Entzug werthaltigen Anlagevermögens (scheinbar) ohne Gegenleistung veranlasst und den Antragsgegner dafür in Anspruch genommen habe, habe sie es jedenfalls billigend in Kauf genommen, die Existenz der Käuferin und damit auch die des Antragsgegners zu zerstören. Es seien auch das Alter und die Unerfahrenheit des Antragsgegners bei Unternehmensverkäufen ausgenutzt worden. Der Antragsgegner habe die „Fallstricke“ des „Vertragserstellers“ nicht erkennen können. Der Schiedsspruch verstoße wegen der durch die falsche Entscheidung des Schiedsgerichts bewirkten Existenzvernichtung des Antragsgegners auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Die G GmbH habe mit dem Vertragsabschluss zudem eine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Sie habe den Markt bezüglich der gekauften Umlaufmittel kontrolliert und durch zwei umfassende Due dilligence-Verfahren sämtliche Details gekannt, während die Verkäuferin als langjährige Geschäftspartnerin nicht mit anderen Interessenten habe verhandeln und auch nicht an diese habe verkaufen dürfen. Der Antragsgegner habe auch wegen der Dauer der Vertragsverhandlungen, die von der G GmbH „so lange hingezogen“ worden seien, in seinem fortgeschrittenen Alter keine andere Chance mehr gehabt, sein Unternehmen zu verkaufen.

Es liege ferner der Aufhebungsgrund des § 826 BGB vor, weil die Antragstellerin den Schiedsspruch durch ein Schiedsgutachten erschlichen habe, ohne dass der Antragsgegner Partei des Schiedsgutachterverfahrens gewesen sei. Der Vertrag habe bei einem Mindestkaufpreis in Höhe von 17 Mio. EUR, der für die Ablösung aller Verbindlichkeiten „gewollt“ gewesen sei, „Fallstricke und offene Punkte“ enthalten, die zu dem Schiedsspruch geführt hätten. Die vorhandenen Verbindlichkeiten seien von der Verkäuferin und der G GmbH unter Missbrauch ihrer wirtschaftlichen Macht mit der Folge einer Existenzvernichtung des Antragsgegners ignoriert worden.

Der Antragsgegner beruft sich ferner wegen der ihm im Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche auf Herausgabe verschiedener Pokale und Gegenstände auf ein Zurückbehaltungsrecht. Er behauptet, die Antragstellerin habe einen Teil der nach dem Schiedsspruch herauszugebenden Gegenstände weggeworfen oder verwertet. Er bietet dazu Zeugenbeweis an und nimmt auf eine so bezeichnete „eidesstattliche Versicherung“ des Herrn J vom 22.08.2016 (Anlage, Bl. 176 ff. d.A.) Bezug. Zuletzt hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.09.2016 vorgetragen, dass die benannten Zeugen Teilnehmerplaketten für absolvierte Rallyes nach Erlass des Schiedsspruchs bei Dritten gesehen hätten und dazu als Anlage eine Ergänzung der „eidesstattliche Versicherung“ des Herrn J vorgelegt. Der Antragsgegner meint, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei aufgrund der nachträglichen Unmöglichkeit der Herausgabe dieser Gegenstände auch in Bezug auf die der Antragstellerin zugesprochenen Ansprüche zu versagen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Anträge des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Zeugen H nicht verletzt und die betreffende Rüge gemäß § 1027 ZPO präkludiert sei. § 1027 S. 1 ZPO sei hinsichtlich des zeitlichen Rahmens einer rechtzeitigen Rüge eng auszulegen. Im Schiedsverfahren sei eine die Vernehmung des Zeugen H betreffende Rüge weder dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.09.2015 noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu entnehmen. Das Schiedsgericht habe im Übrigen rechtliches Gehör des Antragsgegners im Hinblick auf eine Vernehmung des Zeugen H nicht verletzt, sondern mit seiner Verfügung Nr. 7 vom 28.08.2015 (Anlage AST 20, Anlagenband) eine Vernehmung des Zeugen ausdrücklich angeordnet und bereits zuvor mit Verfügung Nr. 5 vom 26.05.2015 (Anlage AST 15, Anlagenband) darauf hingewiesen, dass die Parteien für das Erscheinen der von ihnen benannten Zeugen zur mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen hätten. Der Vortrag des Antragsgegners ergebe nicht, dass das Schiedsgericht den Zeugen H zu einer Zeugenaussage hätte bewegen können. Es bleibe außerdem offen, was der Antragsgegner selbst getan habe, um eine Vernehmung des Zeugen Dr. H zu ermöglichen. Der Antragsgegner habe weder die Antragstellerin nach ihrer Bereitschaft zur Übernahme des Kostenvorschusses für den Zeugen gefragt, noch überhaupt nachgewiesen, dass er nicht über die entsprechenden Mittel für den Kostenvorschuss verfüge. Der Antragsgegner habe das Schiedsgericht auch nicht aufgefordert, die staatlichen Gerichte gemäß § 1050 ZPO um Unterstützung zu bitten oder selbst hierfür die Erlaubnis zu erhalten. Der Antragsgegner habe den Zeugen H erst drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung über den Termin informiert und nach der Mitteilung des Zeugen, dass er seine Aussagebereitschaft von einer Aufwandsentschädigung abhängig mache, vor und nach der mündlichen Verhandlung nichts Weiteres unternommen. Im Übrigen sei das Schiedsgericht nicht zu einer weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen H verpflichtet gewesen, da es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in dem Schiedsspruch zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt sei, dass kein Mindestkaufpreis vereinbart gewesen sei. Das Schiedsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, alle angebotenen Beweise zu erheben, zumal aufgrund der Aussagen und der Dokumentenlage kein Grund zu der Annahme bestanden habe, dass der Zeuge H etwas abweichendes bekunden würde.

Soweit der Antragsgegner eine Nichtberücksichtigung seines Vortrages durch das Schiedsgericht rüge, sei der Vorwurf in weiten Teilen unsubstantiiert. Das Schiedsgericht setze sich darüber hinaus in dem Schiedsspruch detailliert mit den Argumenten des Antragsgegners auseinander. Hinsichtlich der vom Antragsgegner angenommenen „Regelungslücke“ sei nicht ersichtlich, welches Vorbringen des Antragsgegners von dem Schiedsgericht übergangen worden sei und worin die Regelungslücke überhaupt bestehe solle. Es falle allein in die Risikosphäre der Verkäuferin und des Antragsgegners, ob der Kaufpreis zur Ablösung der Verbindlichkeiten der Verkäuferin ausreichend gewesen sei.

Auf die Frage der Unparteilichkeit des Schiedsgutachters komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Umstände seien allerdings auch nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters zu berühren. Die Antragstellerin schließt sich insoweit den Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 168 des Schiedsspruchs an. Der Antragsgegner sei als Geschäftsführer der Verkäuferin für diese auch an dem Schiedsgutachterverfahren beteiligt gewesen und habe an der ausführlichen Verhandlung des Schiedsgutachters teilgenommen. Der Antragsgegner habe damit alle Möglichkeiten gehabt, sich in das Schiedsgutachterverfahren einzubringen und sich zu äußern und davon auch umfassend Gebrauch gemacht. So habe er persönlich durch die verschiedenen Lager der Verkäuferin geführt und die sogen. Umlagerungen erläutert.

Der Antragsgegner trage unzutreffend vor, dass der G GmbH alle Einzelheiten und insbesondere die Warenbestände und die vorhandenen Verbindlichkeiten der Verkäuferin bekannt gewesen seien. Die G Gruppe habe vielmehr nur deshalb nicht die Verkäuferin, sondern lediglich Gegenstände ihres Geschäftsbetriebs erworben, weil hinsichtlich der Warenbestände so viele Ungereimtheiten und Unklarheiten bestanden hätten.

Die Antragsgegnerin tritt dem Vortrag des Antragsgegners entgegen, dass die von ihr nach dem Schiedsspruch herauszugebenden Gegenstände nicht mehr vorhanden seien und beruft sich darauf, dass die „eidesstattliche Versicherung“ des Herrn J diesbezüglich nur auf Angaben von Hörensagen beruhe.

Der Antragsteller hat von einem ihm in der Sitzung des Senats vom 15.09.2016 zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.09.2016 gewährten Schriftsatznachlass mit einem Schriftsatz vom 22.09.2016 Gebrauch gemacht und in dem Schriftsatz teilweise neu vorgetragen.

II.

Der auf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11.03.2016 gerichtete Antrag der Antragstellerin ist – ebenso wie der auf die stattgebende Entscheidung über die Widerklage beschränkte Vollstreckbarerklärungsantrag des Antragsgegners zu 3. – zulässig und begründet.

Die Zulässigkeit der Anträge auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 Abs. 1 ZPO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach der erstgenannten Vorschrift für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig, da Frankfurt am Main der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist. Die gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO bestehenden formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor, da die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs (Anlage AST 2, Anlagenband) vorgelegt hat.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch begründet, weil keine Aufhebungsgründe im Sinne der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen und die Vollstreckbarerklärung auch nicht aufgrund von nach dem Schiedsverfahren eingetretenen Umständen ausgeschlossen ist.

1. Unterbliebene Vernehmung des Zeugen H

Der von dem Antragsgegner wegen der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen H insbesondere unter dem Aspekt einer Verletzung rechtlichen Gehörs gerügte Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegt nicht vor. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage auf Grund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Die in einem Schiedsspruch getroffene Entscheidung kann aber auch dann ordre public-widrig sein, wenn sie von den Grundprinzipen des deutschen Verfahrensrechts abweicht, indem sie fundamentale Prozessregeln verletzt (verfahrensrechtlicher ordre public) (vgl. zum Ganzen: Münch, Müko ZPO 4. Aufl., § 1059 ZPO Rn. 44 ff. m.w.N.). Dabei begründet nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung; es ist vielmehr jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 37 ff. m.w.N.). Danach gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl., § 1059 Rn. 64). Gleichwohl ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74 m.w.N.) Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit der schiedsrichterlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der révision au fond (BGH, NJW 2002, S. 3031 [BGH 06.06.2002 – III ZB 44/01]).

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 5; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2006, S.220). Die Parteien müssen insbesondere Gelegenheit erhalten, alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung zu sein scheint (BGHZ 3, S. 218; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn.6).

Nach diesen Maßstäben kann eine für den verfahrensrechtlichen ordre public relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners nicht aus dem Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen H hergeleitet werden. Denn es fehlt schon an einer für das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen ursächlichen Prozessführung des Schiedsgerichts, die sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners darstellen könnte. Das Schiedsgericht hat eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen H auf Antrag des Antragsgegners mit seiner prozessleitenden Verfügung Nr. 7 vom 28.08.2015 angeordnet und den Parteien schon zuvor aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen angebotenen Zeugen am Tag der mündlichen Verhandlung zur Vernehmung zur Verfügung stehen. Das Schiedsgericht hatte damit vor dem Hintergrund, dass es ein Erscheinen des Zeugen selbst erzwingen konnte (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 32), alle von seiner Seite aus erforderlichen Veranlassungen für die Vernehmung des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 getroffen. Es oblag damit dem Antragsgegner, für das Erscheinen des Zeugen zu der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Das Vorbringen des Antragsgegners ergibt auch nicht, dass er außerstande war, das Erscheinen des Zeugen zu dem Verhandlungstermin zu veranlassen. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass er nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage gewesen sei, den von dem Zeugen verlangten Kostenvorschuss zu zahlen, fehlt es auch im vorliegenden Verfahren an konkreten Angaben des Antragsgegners zu seiner damaligen finanziellen Situation. Das Schiedsgericht hat dementsprechend in dem Schiedsspruch (Rn. 133) die Behauptung des Antragsgegners, dass er den Kostenvorschuss nicht habe aufbringen können, unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner offensichtlich die Mittel gehabt habe, das weit höhere Kosten auslösende gerichtliche Verfahren vor dem erkennenden Senat (Az: 26 SchH 8/15, vgl. Anlage AST 44) zu führen, für nicht glaubhaft erachtet. Der Antragsgegner hat dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Anlass genommen, seine finanziellen Verhältnisse näher darzustellen, sondern sich lediglich darauf berufen, für das Bestehen einer „Armut“ nicht beweisbelastet zu sein. Der Antragsgegner trägt aber hinsichtlich einer für einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO relevanten Mittellosigkeit die Darlegungslast, zumal es sich bei seinen finanziellen Verhältnissen um einen allein in seiner Sphäre liegenden Umstand handelt, zu dem die Antragstellerin keine näheren Angaben machen kann. Es hätte dem Antragsgegner im Übrigen allerdings auch im Falle einer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit oblegen, alle anderen ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vernehmung des Zeugen zu ermöglichen. So wäre es dem Antragsgegner insbesondere zumutbar gewesen, die Antragstellerin zur Zahlung des von dem Zeugen H verlangten Kostenvorschusses aufzufordern oder gemäß § 1050 ZPO eine Vernehmung des Zeugen H durch ein staatliches Gericht zu veranlassen, bei der das Schiedsgericht gemäß § 1050 S. 3 ZPO hätte hinzugezogen werden können. Es wären ggf. bei einer Vernehmung des Zeugen H durch ein staatliches Gericht zum einen wegen der nach den Regelungen des JVEG beschränkten Entschädigungsansprüche des Zeugen geringere Kosten angefallen als der von dem Zeugen verlangte Kostenvorschuss in Höhe von knapp 3.000,00 €; zum anderen hätte der Antragsgegner für das betreffende gerichtliche Verfahren bei bestehender Mittellosigkeit ggf. auch Prozesskostenhilfe beantragen können.

Soweit sich der Antragsgegner auf seine an das Schiedsgericht gerichtete Stellungnahme vom 25.9.2015 (Anlage S 16) beruft, ergibt sich daraus – unabhängig von dem Umstand, dass der Schriftsatz erst drei Tage vor dem vom Schiedsgericht anberaumten Verhandlungstermin verfasst worden ist – kein die Vernehmung des Zeugen H betreffendes Begehren, das dem Schiedsgericht Veranlassung hätte geben können, tätig zu werden. Der Antragsgegner hat in dem Schriftsatz unter Bezugnahme darauf, dass der Zeuge H einen Vorschuss von 2.975,00 € verlangt habe, lediglich „wegen Unfinanzierbarkeit“ die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gerügt. Dem Schriftsatz lassen sich demgegenüber mit dem Hinweis auf eine „mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit“ des Antragsgegners und dem Vorbringen, dass dieser sich, um den vom Schiedsgericht angeforderten Vorschuss leisten zu können, „erheblich“ habe verschulden müssen, keine konkreten Darlegungen zu den finanziellen Verhältnissen des Antragsgegners entnehmen. Der Antragsgegner hat überdies auch in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 28.09.2015 kein auf die Vernehmung des Zeugen H gerichtetes Begehren demgegenüber dem Schiedsgericht geäußert, sondern nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der bisherigen Verfahrensführung vor Stellung der Anträge lediglich auf seine Einwände im Schriftsatz vom 25.09.2015 verwiesen. Das Protokoll der Verhandlung vor dem Schiedsgericht ergibt außerdem, dass die Parteien unmittelbar vor Beendigung der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt haben, gegen die bisherige Verfahrensführung keine Einwände zu haben.

Die vorstehenden Ausführungen ergeben zugleich, dass der Antragsgegner – wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht – einen die unterbliebene Vernehmung des Zeugen H betreffenden Verfahrensmangel, der nach der vorstehenden Würdigung allerdings nicht feststellbar ist, ggf. im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen könnte, weil ein Verlust des Rügerechts gemäß § 1027 ZPO eingetreten ist. Die Partei eines Schiedsverfahrens kann einen ihr bekannten Verfahrensmangel nach dieser Vorschrift später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist gerügt hat. Dabei erfordert eine unverzügliche Rügeerhebung, dass der Verfahrensmangel ggf. in der nächsten mündlichen Verhandlung erhoben wird (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1027 Rn. 2). Der Antragsgegner hätte danach zur Vermeidung einer Präklusion eines die unterbliebene Vernehmung des Zeugen H betreffenden Verfahrensverstoßes des Schiedsgerichts einen solchen Mangel jedenfalls spätestens in der Sitzung des Schiedsgerichts am 28.09.2015 rügen müssen.

Das Schiedsgericht hat im Übrigen im Rahmen der ihm gemäß § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO zustehenden Befugnis, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, in dem Schiedsspruch im Einzelnen begründet, warum die Vernehmung des Zeugen H unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner bei der mündlichen Verhandlung persönlich abgegebenen Erklärungen nicht mehr geboten war. Das Schiedsgericht hat sich dabei darauf gestützt, dass die „pauschale Rechtsbehauptung“ des Antragsgegners, dass die Parteien einen Mindestkaufpreis in Höhe von 17 Mio. EUR vereinbart hätten, in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Vertrages und der eigenen Aussage des Antragsgegners zu diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert sei (Schiedsspruch, Rn. 135). Die entsprechende Würdigung des Schiedsgerichts lässt unter Berücksichtigung der von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch in Übereinstimmung mit dem Verhandlungsprotokoll wörtlich wiedergegebenen Erklärung des Antragsgegners keinen das rechtliche Gehör des Antragsgegners berührenden Verfahrensfehler erkennen, da der Antragsgegner ausdrücklich erklärt hat, die Kaufpreisregelung im Vertrag „schon dahin verstanden zu haben, dass der Kaufpreis auch nach unten gehen“ könne, er aber überzeugt gewesen sei, dass die Lagerbestände in jedem Fall so hoch zu bewerten sein würden, dass der Mindestbetrag von 17 Mio. EUR erreicht werde (Schiedsspruch, Rn. 179). Der Senat ist danach wegen des auch insoweit geltenden Verbots einer révision au fond (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 11a m.w.N.) gehindert, die Beweiserheblichkeit der Behauptung der Vereinbarung eines Mindestkaufpreises rechtlich abweichend zu beurteilen.

Die vorstehende Würdigung ergibt zugleich, dass in der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen H auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 1042 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie die Verfahrensgrundsätze des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vorliegt. Es kommt damit ferner auch unter dem Aspekt, dass der Antragsgegner im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO seine Verteidigungsmittel nicht hätte geltend machen können, kein Aufhebungsgrund in Betracht. Es kann daher offenbleiben, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40) oder sich auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so Münch, Müko ZPO 4. Aufl., § 1059 Rn. 25).

2. Anderweitige Verfahrensrügen des Antragsgegners

Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public kommt ferner auch nicht im Hinblick auf die von dem Antragsgegner gerügten anderweitigen Verfahrensfehler in Betracht.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass eine Zeugenvernehmung des im Schiedsverfahren als anwaltlicher Bevollmächtigter der Antragstellerin tätigen Zeugen I unterblieben sei, ist eine Beeinträchtigung prozessualer Rechte des Antragsgegners nicht dargetan. Es hätte dem Antragsgegner oblegen, den von der Antragstellerin benannten Zeugen, der nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin mit dem Abschluss des Kaufvertrages nicht befasst war, seinerseits als Zeugen für eine bestimmte Tatsachenbehauptung zu benennen oder zumindest ein Verlangen nach Vernehmung des Zeugen zu äußern. Entsprechende Anträge des Antragsgegners sind aber weder dargetan, noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht ersichtlich. Der Antragsgegner hätte im Übrigen einen der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen I resultierenden Aufhebungsgrund auch mangels unverzüglicher Rüge im Sinne des § 1027 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen können.

Ein Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens ist von dem Antragsgegner auch im Hinblick auf den von ihm behaupteten Abbruch seiner Parteivernehmung nicht dargetan. Es ist auch insoweit weder ersichtlich, dass der in der Verhandlung des Schiedsgerichts anwaltlich vertretene Antragsgegner eine Fortsetzung seiner Parteivernehmung in Bezug auf Erklärungen zu bestimmten Sachverhalten beantragt oder in der Sitzung des Schiedsgericht ein sonstiges Rederecht beansprucht hat. Es fehlt insoweit zudem an der zur Vermeidung einer Präklusion gemäß § 1027 ZPO erforderlichen Rüge des Antragsgegners. Dieser hat nach dem Protokoll der Verhandlung vielmehr – wie ausgeführt – vor Beendigung der Sitzung durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts auf dessen nochmalige Nachfrage bestätigt, keine Einwände gegen die bisherige Verfahrensführung zu haben. Der Antragsgegner hat ferner auch keine konkreten Umstände vorgetragen, nach denen er davon ausgehen durfte, dass ein Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde. Aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Schiedsgericht ergibt sich, dass dieses nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage angekündigt hat, das Schiedsverfahren hinsichtlich des Erkenntnisverfahrens gemäß § 31 DIS-SchO zu schließen.

Eine Fehlerhaftigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist auch nicht aus dem Vortrag des Antragsgegners abzuleiten, nach dem dem von ihm zu der schiedsgerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Herrn J eine Teilnahme erst nach Protest des Antragsgegners erlaubt und ein Rederecht des Herrn J von einer Erlaubnis des Gerichts abhängig gemacht worden ist. Denn es stand dem Antragsgegner im Hinblick auf die fehlende Öffentlichkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht frei, beliebige Personen zu der Verhandlung hinzuzuziehen. Der Vorbehalt, ein Rederecht nur auf entsprechenden Antrag einzuräumen, entspricht darüber hinaus der dem Schiedsgericht zustehenden Befugnis zur Verhandlungsleitung. Es ist überdies auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner die die Teilnahme des Herrn J an der Verhandlung betreffende Verfahrensführung des Schiedsgerichts gerügt und sich die vom Schiedsgericht bezüglich des Rederechts getroffene Anordnung in irgendeiner Form auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Herrn J eine Ungleichbehandlung gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung für die Antragstellerin auftretenden K rügt, ist eine solche schon deshalb nicht feststellbar, weil es sich bei Herrn K ausweislich des Verhandlungsprotokolls um einen anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin (Syndikusanwalt der G Gruppe) handelte.

Es liegt ferner auch hinsichtlich der Vorschusszahlung, die das Schiedsgericht von dem Antragsgegner angefordert hat, kein Verfahrensmangel vor, da das Schiedsgericht gemäß § 25 DIS-SchO berechtigt war, einen Kostenvorschuss anzufordern. Die Vorschussanforderung ist, da der Antragsgegner eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht dargelegt hat und den Kostenvorschuss geleistet hat, auch erkennbar ohne Auswirkung auf das weitere Verfahren geblieben.

3. Einwendungen des Antragsgegners gegen das Schiedsgutachten

Die von dem Antragsgegner hinsichtlich des Schiedsgutachtens erhobenen Einwendungen begründen keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Es liegt im Hinblick auf das Schiedsgutachten weder ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen noch gegen den materiellen ordre public vor.

Soweit sich der Antragsgegner wegen einer angeblich fehlenden Unparteilichkeit der Schiedsgutachter und einer vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens für die Feststellung des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public beruft, ist das Schiedsgutachterverfahren von dem nachfolgenden Schiedsverfahren zu unterscheiden. Das Schiedsgutachterverfahren bildet weder einen Bestandteil des auf der Schiedsvereinbarung der Parteien im notariellen Vertrag beruhenden, an die Stelle eines Klageverfahrens vor staatlichen Gerichten tretenden Schiedsverfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO noch ein auf die verbindliche Entscheidung über einen Rechtsstreit gerichtetes eigenständiges Schiedsverfahren im Sinne dieser Vorschriften; es handelt sich vielmehr nach der vom Senat zugrunde zu legenden rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts um ein materiell-rechtliches Schiedsgutachterverfahren im Sinne der §§ 317 ff. BGB. Die Unterscheidung zwischen dem schiedsrichterlichen Verfahren und dem Schiedsgutachten ergibt sich in dem notariellen Vertrag vom 07.05.2012 (Anlage S 3, Sonderband Schutzschrift) daraus, dass der Vertrag zwischen der allgemeinen, alle Streitigkeiten aus im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis betreffenden Schiedsklausel in Ziff. 14.2 und dem in Ziff. 2.3.3 vorgesehenen, der Festlegung des endgültigen Kaufpreisanpassungsbetrages dienenden Verfahren differenziert und zu dem letztgenannten Verfahren ausdrücklich die Bestimmung trifft, dass der „Sachverständige“ als Schiedsgutachter im Sinne der §§ 317 ff. BGB und nicht als Schiedsrichter handele und nach billigem Ermessen gemäß § 319 Abs. 1 BGB entscheide. Die prozessrechtlichen Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO über das Schiedsverfahren sind auf ein solches Schiedsgutachten im Sinne der §§ 317 ff. BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW-RR 1988, S. 1405). Vielmehr unterliegen Schiedsgutachten grundsätzlich einer den Regelungen der §§ 317, 319 Abs. 1 BGB entsprechenden gerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, NJW 1996, S. 452; WM 1998, S. 628 [BGH 01.10.1997 – XII ZR 269/95]), die von den Parteien des notariellen Vertrages durch die Schiedsklausel auf das Schiedsgericht übertragen worden ist. Mängel des schiedsgutachterlichen Verfahrens stellen sich danach nicht zugleich als Mängel des zwischen den Parteien geführten schiedsrichterlichen Verfahrens dar, sondern waren im Rahmen dieses Verfahrens lediglich anhand materiell-rechtlicher Maßstäbe zu überprüfen. Die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGR 2007, S. 498), die einen Schiedsspruch betrifft, der eine im Schiedsverfahren nicht verklagte Person verurteilt, ist daher auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.

Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public kommt nach diesen Maßstäben im Hinblick auf die von dem Antragsgegner gegen das Schiedsgutachten erhobenen Einwendungen nur insoweit in Betracht, als der Antragsgegner eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil das Schiedsgericht sein Vorbringen dazu, dass das Schiedsgutachten ihm gegenüber nicht verbindlich sei, nach der Begründung des Schiedsspruchs nicht oder nicht ausreichend gewürdigt habe. Das Schiedsgericht hat sich allerdings in dem Schiedsspruch in den Rn. 147 – 150 im Einzelnen mit den von dem Antragsgegner gegen das Schiedsgutachten erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt und die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens im Verhältnis der Antragstellerin zu dem Antragsgegner auch unabhängig davon, dass der Antragsgegner nach der vom Schiedsgericht angenommen Rechtsnatur seiner Verpflichtung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Verkäuferin aufgrund einer – selbständigen – Garantie haftet (vgl. Schiedsspruch, Rn. 137 ff.), damit begründet, dass die Entscheidung des Schiedsgutachters nach dem Wortlaut der Ziff. 2.3.3 des notariellen Vertrages für die „Parteien“ endgültig und verbindlich sein sollte und der Antragsgegner nach der im Vertrag enthaltenen Definition des Parteibegriffs zu den Parteien des Vertrages gehörte. Die Begründung des Schiedsgerichts lässt erkennen, dass das Schiedsgericht dem Einwand des Antragsgegners, dass die Schiedsgutachtenvereinbarung als solche nur im Verhältnis zwischen der Verkäuferin und der Antragstellerin getroffen worden sei, gerade in Anbetracht der dem Wortlaut nach umfassenderen – auch den Antragsgegner betreffenden – Regelung zur Verbindlichkeit des Gutachtens keine maßgebende Bedeutung zugemessen hat. Der Schiedsspruch genügt danach den Begründungsanforderungen, die im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu stellen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte zugrunde zu legenden Maßstäben genügen, sondern lediglich gewisse Mindestanforderungen erfüllen muss (Zöller/Geimer, a.a.O. § 1054 Rn. 8 m.w.N.). Es ist danach ausreichend, dass sich die Begründung des Schiedsspruchs nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränkt und zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nimmt (Zöller/Geimer, a.a.O.).

Der Schiedsspruch verstößt im Zusammenhang mit der vom Schiedsgericht angenommenen Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens auch nicht zu Lasten des Antragsgegners gegen den materiellen ordre public. Das Schiedsgericht hat die Feststellungen des Schiedsgutachtens nach den Ausführungen in den Rn.152 ff. des Schiedsspruchs nicht ungeprüft übernommen, sondern am Maßstab des § 319 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt einer offenbaren Unbilligkeit geprüft und dabei im Einzelnen zu den Bewertungen des Lagers 13 und des Lagers 11 sowie zur Frage der Nichtberücksichtigung des Anlagevermögens Stellung genommen. Es liegt insoweit weder ein Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des zwingenden Rechts noch ein Widerspruch zu elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen vor. Soweit der Antragsgegner meint, dass die vom Schiedsgericht angenommene Bindung an das Ergebnis des Schiedsgutachtens auf die Anerkennung eines Vertrages zu Lasten Dritter hinauslaufe, missachtet der Antragsgegner die wegen des Verbots einer révision au fond zugrunde zu legende Vertragsauslegung des Schiedsgerichts. Danach haftet der an dem Vertragsschluss als Partei beteiligte Antragsgegner in rechtlicher Hinsicht als Garantiegeber für eine gegen die Verkäuferin gerichtete Forderung aus der Kaufpreisanpassungsklausel und unterliegt dabei – wie dargestellt – nach der auf den Wortlaut der Schiedsgutachterklausel gestützten rechtlichen Würdigung des Schiedsgericht auch einer Bindung an das im Schiedsgutachterverfahren erstattete Gutachten. Das Schiedsgericht hat im Übrigen darüberhinausgehend festgestellt, dass der Antragsgegner in seiner Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Verkäuferin an dem Schiedsgutachterverfahren teilgenommen und seine Position gegenüber dem Schiedsgutachter vertreten hat (Schiedsspruch, Rn. 148). Es besteht danach auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners kein Anlass für die Annahme, dass es dem Antragsgegner im Schiedsgutachterverfahren nicht möglich war, neben den wirtschaftlichen Interessen der Verkäuferin auch sein eigenes übereinstimmendes Interesse an einer möglichst hohen Festsetzung des endgültigen Kaufpreises geltend zu machen.

Soweit der Antragsgegner eine fehlende Unparteilichkeit der Schiedsgutachter rügt, ergeben sich daraus – wie vorstehend ausgeführt – keine verfahrensrechtlichen Einwendungen gegen das von dem Schiedsgutachterverfahren zu unterscheidende Schiedsverfahren. Es ist im Übrigen auch nicht konkret dargetan oder feststellbar, dass die beiden Wirtschaftsprüfer, die das Schiedsgutachten für die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwortlich unterzeichnet haben, bei der Erstellung des Schiedsgutachtens zugunsten der Antragstellerin parteilich waren und ihre gutachterlichen Feststellungen einseitig an deren Interessen ausgerichtet haben. Eine Parteilichkeit der Verfasser des Schiedsgutachtens kann entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2013 eine Preisverleihung an die G GmbH vorgenommen hat und in dem der Erstattung des Gutachtens nachfolgenden Insolvenzverfahren durch dieselben anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten waren, die die Antragstellerin im Schiedsverfahren vertreten haben und auch im vorliegenden Verfahren für diese tätig sind. Das Schiedsgericht hat den vom Antragsgegner im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag zu einem Tätigwerden der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin für die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zudem im Schiedsspruch berücksichtigt, Auswirkungen der nachfolgende Tätigkeit der anwaltlichen Bevollmächtigten auf das zuvor erstattete Gutachten aber für nicht feststellbar erachtet. Eine abweichende Würdigung, für die der Senat keinen Anlass sieht, würde insoweit auch gegen das Verbot der révision au fond verstoßen. Es hätte im Übrigen dem Antragsgegner oblegen, alle nunmehr erhobenen Einwendungen gegen die Unparteilichkeit der Schiedsgutachter – jedenfalls soweit sie aus ihm zugänglichen Quellen zu ermitteln waren – bereits zu Beginn des Schiedsgutachterverfahrens, spätestens aber im Schiedsverfahren vorzubringen.

4. Vortrag des Antragsgegners zu einer vertraglichen Regelungslücke und Haftungsbeschränkung

Ein Aufhebungsgrund wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegt auch insoweit nicht vor, als der Antragsteller eine Verletzung rechtlichen Gehörs daraus ableiten will, dass das Schiedsgericht eine Regelungslücke im Vertrag nicht berücksichtigt und die Haftungsbeschränkung in Ziff. 7.2.4 des Kaufvertrages unbeachtet gelassen habe.

Soweit der Antragsgegner annimmt, dass in dem notariellen Vertrag deshalb eine Regelungslücke bestanden habe, weil für den Fall einer Unterdeckung aller betrieblichen Verbindlichkeiten durch den festzusetzenden endgültigen Kaufpreis keine ausdrückliche Regelung getroffen war, fehlt es für die Feststellung einer Verletzung rechtlichen Gehörs schon an einem Vorbringen des Antragsgegners dazu, dass er in dem Schiedsverfahren konkreten Tatsachenvortrag gehalten hat, aus dem sich das Bestehen einer solchen Regelungslücke ergeben könnte. Das Schiedsgericht hatte ohne einen solchen Vortrag des Antragsgegners keinen Anlass zu prüfen, ob eine vertragliche Regelungslücke bestand, da die Frage, ob ein für den Verkauf verschiedener Gegenstände eines Unternehmens erzielter Kaufpreis zur Deckung der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausreichend ist, grundsätzlich allein in den vertraglichen Risikobereich des Verkäufers fällt und damit in einem Kaufvertrag nicht ohne weiteres regelungsbedürftig ist. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Antragstellerin die bestehenden Verbindlichkeiten der Verkäuferin nach dem Vorbringen des Antragsgegners bekannt gewesen sein sollen, da die vertragliche Risikoverteilung durch eine solche Kenntnis der Antragstellerin nicht berührt wird und für die Antragstellerin auch keine Veranlassung bestand, die Motivation der Verkäuferin und des Antragsgegners für den Abschluss des Kaufvertrages zu hinterfragen.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen hat das Schiedsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners in Rn. 112 des Schiedsspruchs wiedergegeben und in den Rn. 169 – 175 im Einzelnen begründet, warum es die Haftungsbeschränkungen nicht für anwendbar erachtet. Dabei hat sich das Schiedsgericht hinsichtlich der in Ziff. 7.2.4 des Vertrages geregelten Beschränkung der Haftung der Verkäufer auf 1,5 Mio. EUR darauf gestützt, dass die Vertragsauslegung ergebe, dass sich diese Bestimmung nicht auf die in Ziff. 2 geregelte Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und die von dem Antragsgegner diesbezüglich übernommene Garantie beziehe (Schiedsspruch, Rn. 169, 171 f.). Das Schiedsgericht hat bei dieser Auslegung auch den weit gefassten Wortlaut der Haftungsbeschränkung in Ziff. 7.2.4 berücksichtigt (Schiedsspruch, Rn. 171), diese aber unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes der auf die Ersatzfähigkeit bestimmter „Schäden“ beschränkten Ziff. 7.2.1 des Kaufvertrages aus vertragssystematischen Gründen auf die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und die diesbezügliche Garantie des Antragsgegners nicht für anwendbar erachtet (Rn. 169, 172). Die Erwägungen des Schiedsgerichts genügen damit den unter dem Aspekt der Gewährleistung rechtlichen Gehörs an einen Schiedsspruch zu stellenden Begründungsanforderungen. Die von dem Schiedsgericht vorgenommene Vertragsauslegung kann vom Senat ohne Verstoß gegen das Verbot einer révision au fond auch keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden. Es liegen insbesondere entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von dem Schiedsgericht vorgenommene individuelle Vertragsauslegung gegen das Willkürverbot verstößt. Soweit der Antragsgegner meint, dass sich die von der Antragstellerin im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung als ein der Haftungsbeschränkung in Ziff. 7.2.4 des Vertrages unterliegender Sekundäranspruch darstelle, verstößt das davon abweichende Verständnis des Schiedsgerichts jedenfalls nicht gegen grundlegende Normen des materiellen Rechts oder elementare Gerechtigkeitsvorstellungen.

5. Rüge der Sittenwidrigkeit

Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public liegt entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners auch nicht unter dem Aspekt eines unter Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB vorgenommenen existenzvernichtenden Eingriffs vor. Das Schiedsgericht hat den diesbezüglichen Einwand des Antragsgegners in dem Schiedsspruch gewürdigt und die Rechtsfigur des existenzvernichtenden Eingriffs auf Grundlage des Vorbringens des Antragsgegners nicht für anwendbar erachtet (Schiedsspruch, Rn. 186) und den Vortrag des Antragsgegners nicht als ausreichend angesehen, um der vom Antragsgegner vorgetragenen Rechtsauffassung folgend eine krasse wirtschaftliche Überforderung gemäß den für Bürgen entwickelten Rechtsgrundsätze annehmen zu können (Schiedsspruch, Rn. 186). Der Senat sieht insoweit unter Berücksichtigung des Verbots der révision au fond keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Zwar handelt es sich bei der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB um eine grundlegende Norm der deutschen Privatrechtsordnung. Eine Sittenwidrigkeit kann allerdings unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung nicht ohne weiteres daraus abgeleitet werden, dass der Käufer von Unternehmensgegenständen nicht dafür Sorge trägt, dass der von ihm gezahlte Kaufpreis zur Deckung der Verbindlichkeiten der Verkäuferin oder der Sicherstellung ihrer Überlebensfähigkeit ausreichend ist. Der Schiedsspruch verstößt vor diesem Hintergrund ungeachtet des Umstands, dass eine „Existenzvernichtung“ in Bezug auf den Antragsgegner mangels Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nur pauschal behauptet ist, auch nicht gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG.

Soweit der Antragsgegner eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2016 daraus ableiten will, dass wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB vorliege, zeigt der Antragsgegner keinen konkreten, das Wertverhältnis zwischen den übertragenen Unternehmensgegenständen und dem endgültigen Kaufpreis betreffenden Sachvortrag auf, den das Schiedsgericht bei der getroffenen Entscheidung unter Verstoß gegen den materiellen odre public übergangen haben könnte.

6. Rüge des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren erstmals geltend macht, dass der geschlossene Kaufvertrag auf einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der G GmbH beruhe und dieses Unternehmen den Markt bzgl. der gekauften Umlaufmittel kontrolliert habe, ergibt sich daraus keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung eines auf kartellrechtliche Vorschriften gestützten Verstoßes gegen den materiellen ordre public. Es hätte dem Antragsteller im Übrigen oblegen, Vortrag dazu, dass für ihn bei Abschluss des Kaufvertrages eine Zwangslage bestand auch im Hinblick auf ein während der Vertragsverhandlungen bestehenden Verbot einer Verhandlung mit anderen Interessenten und die durch die Verhandlungen erlangten Kenntnisse der Antragstellerin schon im Schiedsverfahren zu halten. Gleiches auch für den Hinweis des Antragsgegners auf sein fortgeschrittenes Alter und seine angebliche Unerfahrenheit bei derartigen Verkäufen.

7. Einwand der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB

Der Antragsgegner kann dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB entgegenhalten. Zwar gelten die für erschlichene Fehlurteile eines staatlichen Gerichts entwickelten Grundsätze auch für sittenwidrige Schiedssprüche (Zöller/Geimer a.a.O., § 1059 Rn. 69). Es bedarf zur Feststellung einer Sittenwidrigkeit aber neben der objektiven Unrichtigkeit des Schiedsspruchs zusätzlich besonderer Umstände, die dessen Vollstreckung als missbräuchlich erscheinen lassen. Insoweit kommen in erster Linie Fälle einer arglistigen Erschleichung der Entscheidung durch Irreführung des Gerichts in Betracht (vgl. zum Ganzen: Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 74; Palandt/ Sprau, BGB 75. Aufl., § 826 Rn. 52 f, jeweils m.w.N.). Die danach zu stellenden Anforderungen sind nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erfüllt, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die Antragstellerin den Schiedsspruch oder das Schiedsgutachten durch ein verfahrensrechtlich unzulässiges Verhalten „erschlichen“ hat. Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass ein Kaufpreis in Höhe von 17 Mio. EUR für die Ablösung aller Verbindlichkeiten „gewollt“ gewesen sei, fehlt es dafür unter Berücksichtigung der im Schiedsspruch bindend getroffenen Feststellungen an einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

8. Zurückbehaltungsrecht

Der Antragsgegner kann sich im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihm vom Schiedsgericht im Schiedsspruch gegenüber der Antragsgegnerin zugesprochenen Herausgabeansprüche berufen. Der Schiedsspruch hat gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er entfaltet daher eine der Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO entsprechende Präklusionswirkung mit der Folge, dass Einwendungen, die vor Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind und im Schiedsverfahren noch hätten vorgebracht werden können, präkludiert sind, sofern keine Aufhebungsgründe vorliegen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1055 Rn. 9, § 1060 Rn. 12). Der Antragsgegner hätte ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm verfolgten Herausgabeansprüche zur Vermeidung einer Präklusion bereits im Schiedsverfahren geltend machen müssen. Es handelt sich bei dem Zurückbehaltungsrecht um ein Gestaltungsrecht, für dessen Präklusion der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die Willenserklärung hätte abgegeben werden können (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 14).

9. Unmöglichkeit der Erfüllung der Herausgabeverurteilung

Die von dem Schiedsgericht ausgesprochene Verurteilung der Antragstellerin zur Herausgabe verschiedener dem Antragsgegner gehörender Gegenstände, insbesondere Pokale, ist auf den insoweit übereinstimmenden Antrag der Parteien für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat keine Umstände dargelegt, nach denen die Leistungspflicht der Antragstellerin nach Abschluss des Schiedsverfahrens gemäß § 275 Abs. 1 BGB entfallen sein könnte. Der von dem Antragsgegner aufgestellten Behauptung, dass verschiedene Gegenstände, auf die sich die Herausgabeverurteilung der Antragstellerin bezieht, von dieser weggeworfen oder verwertet worden seien, ist die Antragstellerin, ausdrücklich entgegengetreten. Der Antragsgegner hat seine Behauptung daraufhin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2016 dahin präzisiert, dass die Gegenstände von den benannten Zeugen nach Erlass des Schiedsspruchs bei „Dritten“ gesehen worden seien. Der Antragsgegner zeigt damit keine konkreten Tatsachen auf, aus denen der Rückschluss auf eine Unmöglichkeit einer Herausgabe der von ihm bezeichneten Gegenstände gezogen werden könnte. Eine allein in Betracht kommende subjektive Unmöglichkeit der Herausgabe ist nicht dargetan, weil ein Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB wegen subjektiver Unmöglichkeit nur anzunehmen ist, wenn der Schuldner zu einer Wiederbeschaffung auch unter Mithilfe Dritter nicht in der Lage ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 275 Rn. 23 m.w.N.). Es kommt damit nicht darauf an, dass eine Unmöglichkeit der Herausgabe der Gegenstände auch nicht – wie der Antragsgegner meint – einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Übrigen entgegenstehen würde.

Es kann ferner offen bleiben, ob die von der Antragstellerin herauszugebenden Gegenstände im Schiedsspruch in einer für das Zwangsvollstreckungsverfahren hinreichend konkretisierten Weise bezeichnet sind und ob eine Zwangsvollstreckung wegen des vom Antragsgegner behaupteten Besitzverlustes der Antragstellerin überhaupt erfolgversprechend wäre. Denn es bedarf für die Vollstreckbarerklärung keiner Feststellung eines vollstreckbaren Inhalts des Schiedsspruchs, weil die Vollstreckbarerklärung nicht nur dazu dient, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern der Schiedsspruch durch die Vollstreckbarerklärung auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen gesichert und eine zumindest teilweise Streitklärung bewirkt werden soll (BGH, Beschluss vom 30.3.2006, III ZB 78/05, Rn. 10 ff., zit. nach juris, m.w.N.).

Die auf eine zumindest teilweise Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrags gerichteten Anträge des Antragsgegners zu 1. und 2. sind nach der vorstehenden Würdigung unbegründet. Über den Hilfsantrag des Antragsgegners zu 4. ist nicht zu entscheiden, da die gestellte Bedingung einer Aufhebung des Schiedsspruchs nicht eingetreten ist.

Soweit der Antragsgegner eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt, besteht für eine Zulassungsentscheidung des Senats kein Anlass, da das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1065 Abs. 1 S. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung zulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung des nur geringfügigen Obsiegens des Antragsgegners mit dem Antrag zu 3. auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert der in dem Schiedsspruch in der Hauptsache ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners und einen vom Senat anhand des Interesses des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Wertangaben im Schiedsverfahren geschätzten Wert der Herausgabeverurteilung der Antragstellerin von 30.000,00 Euro.

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