OLG Frankfurt am Main, 30.12.2015 – 11 SV 116/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.12.2015 – 11 SV 116/15
Leitsatz:

1.

Hat das angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 17 Abs. 2 GVG an ein Gericht des ordentlichen Rechtsweges verwiesen, ist dieser Beschluss lediglich hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Das aufnehmende Gericht ist nicht gehindert, den Rechtsstreit wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit an ein anderes Gericht des ordentlichen Rechtsweges weiter zu verweisen.
2.

Eine energiewirtschaftliche Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 102 EnWG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsstreit in einem sachlichen Zusammenhang zu einer aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnung steht.

Tenor:

Das Amtsgericht Wiesbaden wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe

I.

Der Kläger hatte sich Ende des Jahres 2013 beim Beklagten zur Sachkundeprüfung für die Erlangung des Sachkundenachweises „X“ angemeldet, um nach bestandener Prüfung in das …installateurverzeichnis des örtlich zuständigen Netzbetreibers eingetragen werden zu können. Der Kläger nahm insgesamt dreimal an der Prüfung teil, wobei ihm jedes Mal mitgeteilt wurde, dass er die Prüfungen nicht bestanden habe. Der Kläger legte gegen diese Mitteilungen jeweils „Widerspruch“ ein. Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine Verpflichtung des Beklagten, über seinen „Widerspruch“ gegen den Prüfungsbescheid vom 06.01.2014 zu entscheiden.

Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 06.02.2015 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit „an das sachlich zuständige Landgericht Wiesbaden“ verwiesen (Bl. 111 ff. d.A.).

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 23.03.2015 den Streitwert auf 5000 € festgesetzt und darauf hingewiesen, dass es demzufolge sachlich nicht zuständig sei (Bl. 123 d.A). Auf einen entsprechenden Verweisungsantrag des Klägers hin hat es sich nach Anhörung des Beklagten mit Beschluss vom 19.05.2015 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wiesbaden verwiesen (Bl. 171). Dieses hat sich mit Beschluss vom 02.11.2015 seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Es ist der Auffassung, für das vorliegende Verfahren sei nach § 102 EnWG ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.

Der Beklagte hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Stellung genommen. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele, weswegen das Verwaltungsgericht zuständig sei.

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist als das gemeinsame nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landgericht und dem Amtsgericht Wiesbaden berufen.

Dabei ist der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser Beschluss ist gem. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend; jede Gerichtsbarkeit entscheidet endgültig über die Zulässigkeit des eigenen Rechtsweges (vgl. Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 17a GVG Rdnr. 7). Das gegen den Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat der Kläger nicht eingelegt. Damit steht fest, dass für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Da die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses lediglich den Rechtsweg betrifft, steht dieser Beschluss einer Weiterverweisung des Landgerichts an das Amtsgericht Wiesbaden nicht entgegen.

Das Amtsgericht Wiesbaden ist jedenfalls infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden zuständig geworden, da dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rdnr. 28).

Bindungswirkung kommt Verweisungsbeschlüssen auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 – X ARZ 109/11]; NJW 2006, 847; NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 – X ARZ 845/92]; NJW-RR 1994, 126 [BGH 06.10.1993 – XII ARZ 22/93]; OLG Frankfurt a. M., OLG-Report 1993, 250). Das ist hier nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat zwar zu Recht beanstandet, dass das Landgericht sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Möglichkeit einer landgerichtlichen Zuständigkeit nach § 102 EnWG auseinander gesetzt hat. Dies erweist sich im Ergebnis aber als unschädlich, weil die Voraussetzungen des § 102 EnWG nicht gegeben sind.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 102 EnWG ist, dass es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, „die sich aus diesem Gesetz“, d.h. dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt (Abs. 1 Satz 1), oder dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen ist (Abs. 1 Satz 2). Keines von beiden ist hier der Fall.

Ein energiewirtschaftsrechtlicher Bezug ergibt sich hier allenfalls aus § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), welche auf der Grundlage des § 18 EnWG zur Regelung der Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss der Letztverbraucher erlassen wurde. Die gegenständliche Sachkundeprüfung dient zur Erlangung des Qualifikationsnachweises, welcher nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 NAV erforderlich ist, um in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen zu werden. Diese Eintragung ist nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 NAV wiederum Voraussetzung dafür, Arbeiten an elektrischen Anlagen im Bereich des Niederspannungsnetzes durchführen zu dürfen.

Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 102 EnWG auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor, die ihren Grund nicht unmittelbar im EnWG selbst, sondern in einer Verordnung haben, die auf der Grundlage des EnWG erlassen wurde und dessen Vorschriften konkretisiert (Beschluss vom 21.08.2014, 11 SV 54/14 – juris). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass jede Rechtsstreitigkeit, die in irgendeinem sachlichen Zusammenhang zu einer aufgrund des EnWG erlassenen Verordnung steht, ohne weiteres als energiewirtschaftliche Streitigkeit zu qualifizieren wäre. Keine der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist Normadressat des Energiewirtschaftsgesetzes oder auch nur der Niederspannungsanschlussverordnung; die Verordnung betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern entfaltet insoweit allenfalls „Reflexwirkungen“. Dies reicht für die Annahme einer energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeit nicht aus.

Sind somit die Voraussetzungen des § 102 EnWG nicht erfüllt, bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach allgemeinen Vorschriften. Unter Berücksichtigung der §§ 23, 71 GVG ist die Verweisung an das Amtsgericht nicht zu beanstanden; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Streitwert willkürlich zu niedrig festgesetzt worden wäre.

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