OLG Frankfurt am Main, 31.08.2016 – 29 U 140/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 31.08.2016 – 29 U 140/16
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden, Az. 8 O 181/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Bezahlung von offenen Rechnungen aus einem Vertrag mit der Beklagten über die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2008 (Anlage B 1, Bl. 30 ff. d. A.) Bezug genommen. In der Folge lieferte sie für verschiedene Bauvorhaben Fertigdeckenteile. Für ihre Leistungen stellte sie im Zeitraum vom 6.2.2009 bis zum 14.5.2012 verschiedene Rechnungen, deren Ausgleich sie von der Beklagten verlangt. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 71 (im Anlagenband) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.12.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten eine „Offene-Posten-Liste 2009“, eine Auflistung von OP-Nummern mit ausgewiesenen offenen Restbeträgen (vgl. Bl. 59 bis 61 d. A). Um die zwischen den Parteien streitigen offenen Positionen außergerichtlich erörtern zu können, wurde von der Beklagten ein Verjährungsverzicht bis zum 31. März 2013 erklärt (vgl. Bl. 62 d. A.). Mit am 2.4.2013 beim Amtsgericht Stadt1 eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung in Höhe von 67.017,18 € aus „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Fax und Aufstellung vom 18.12.12 …1-…2 und …3+…4+…5 vom 07.0309 bis 12.06.12“.

Die Klägerin hat behauptet, dass sämtliche abgerechneten Mengen auch tatsächlich geliefert worden seien und entsprechend der gültigen Preise korrekt abgerechnet worden seien.

Das Landgericht hat die Klage wegen Säumnis der Klägerin im Termin am 23.7.2014 abgewiesen. Gegen das ihr am 6.08.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 20.08.2014 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.017,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie hat behauptet, sie habe jeweils diejenigen Massen bezahlt, die von der Klägerin erbracht worden seien. Die Leistungen aus den Rechnungen, die gekürzt oder weggestrichen worden seien, seien nicht erbracht worden. Sie ist der Auffassung, dass nach der DIN 18331 die Decken zwischen ihren Begrenzungsflächen abzurechnen seien. Bezüglich der Rechnungen aus dem Jahr 2009 gemäß Anlagen K 1 bis K 62 beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht Wiesbaden hat unter teilweiser Aufhebung des klageabweisende Versäumnisurteils die Beklagte zur Zahlung von 3.260,50 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klageabweisung in Höhe von 43.983,14 € erfolgte mit der Begründung, dass die Klageforderung in dieser Höhe (Rechnungen aus dem Jahr 2009) verjährt sei. Durch den Mahnbescheid sei keine Hemmung der Verjährung bewirkt worden, da die Forderungen nicht ausreichend individualisiert seien. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge sei die Klageforderung überwiegend unsubstantiiert, da zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen kein konkreter Vortrag nebst Beweisantritt erfolgt sei.

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung im Wesentlichen, dass das Landgericht von einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen sei. Der offene Betrag auf dem Kundenkonto der Beklagten sei als einheitlicher Anspruch anzusehen, der sich aus einzelnen Rechnungspositionen zusammensetze. Ferner sei der Mahnantrag auch ausreichend individualisiert. Da der Beklagten die OP-Liste bekannt gewesen sei, sei der Anspruch abgrenzbar und prinzipiell geeignet, die Beklagte in die Lage zu versetzen, eine Grundlage für eine vergleichsweise Einigung zu verschaffen. Hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten ist die Klägerin der Auffassung, die Vertragsgrundlage hinreichend dargestellt zu haben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 14.3.2016, 8 O 181/13, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 63.756,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie beruft sich insoweit insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach der Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu entfalten vermag, wenn ein dort genannter Gesamtbetrag nicht aufgeschlüsselt wird in Einzelpositionen. Ferner sei die Klägerin für die Richtigkeit der abgerechneten Positionen darlegungs- und beweisbelastet.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft berechtigt, die Bezahlung der Rechnungen gemäß Anlagen K 1 bis K 62 über einen Betrag von insgesamt 43.983,14 € zu verweigern, da der Klageanspruch in dieser Höhe verjährt ist, worauf die Beklagte sich auch berufen hat.

a) Ob die Beantragung des Mahnbescheids noch rechtzeitig innerhalb der Zeit des Verjährungsverzichts bis zum 31.3.2013 erfolgt ist und § 193 BGB hier zugunsten der Klägerin eingreift, die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erst am nächsten Werktag, nämlich am 2.4.2013, gestellt hat, bedarf keiner Entscheidung.

b) Der Antrag genügt nämlich nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs, so dass er die Verjährung nicht zu hemmen vermochte mit der Folge, dass eine etwaige offene Werklohnforderung der Klägerin gemäß den Rechnungen aus dem Jahr 2009 bereits aus diesem Grunde verjährt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur hemmen, wenn die Forderung durch weitere Informationen im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dass dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Dies bedeutet für eine Klage auf Werklohn aus verschiedenen Rechnungen, dass der Schuldner genau erkennen können muss, woraus der geltend gemachte Zahlungsanspruch hergeleitet wird (vgl. BGH, NJW 1993, 862-863 [BGH 17.12.1992 – VII ZR 84/92]).

Der Mahnantrag der Klägerin vom 2. April 2013 (vgl. Bl. 3 d. A.) genügt diesen Anforderungen nicht. Er nennt zwar die „Aufstellung vom 18.12.2012“. Jedoch stimmen die ebenfalls genannten Daten „vom 7.3.09 bis 12.06.12“ nicht mit dieser Liste überein, außerdem ist die Rechnungsnummer …5 nicht in der Liste enthalten und den im Mahnantrag genannten Rechnungsnummern …3 und …4 werden in der „OP-Liste“ negative Beträge zugeordnet. Es kann nicht die Aufgabe der Beklagten sein, sich die offenen Positionen aus den unterschiedlichen Rechnungen herauszusuchen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin macht das Kundenkonto die einzelnen Restwerklohnforderungen aus unterschiedlichen Rechnungen, die zudem unterschiedliche Bauvorhaben betreffen, nicht zu einem einheitlichen Anspruch. Das Kundenkonto dient lediglich der Sammlung von offenen Positionen, ohne dass diese dadurch ihre Selbständigkeit verlieren.

2. Auch hinsichtlich der als überspannt gerügten Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrags hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin ist für die Tatsachen, die ihre behauptete Vergütung begründen, behauptungs- und beweisbelastet, denn die Beklagte bestreitet, das alle abgerechneten Mengen geliefert wurden und entsprechend der preislichen Vereinbarung abgerechnet wurden. Soweit die Klägerin offene Forderungen aus Lieferverträgen behauptet, ersetzt die Vorlage von Anlagenkonvoluten aus Rechnungen nebst Lieferscheinen substantiierten Sachvortrag nicht, zumal die Lieferscheine teilweise unter dem Vorbehalt der „Masseprüfung“ stehen. Auch sind die einzelnen Rechnungspositionen nicht aus sich heraus verständlich. Die Klägerin übersieht, dass die Beklagte nicht die Vorlage der Lieferscheine, sondern substantiierten Sachvortrag zu den einzelnen abgerechneten Positionen verlangt hat.

Der Senat verkennt nicht, dass für einen erheblichen Sachvortrag nicht erforderlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch lückenlos dokumentiert wird (BGH NJW-RR 01, 887 [BGH 07.03.2001 – X ZR 160/99]). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch konkrete Bezugnahmen auf andere Schriftstücke erfolgen. Allerdings sind Bezugnahmen auf Anlagen nur als Ergänzung der Darstellung zulässig, nicht jedoch als deren Ersatz. Das aus Art. 103 GG fließende Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, dass der erkennende Richter sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen zusammensucht (BVerfG NJW 94, 2683 [BVerfG 30.06.1994 – 1 BvR 2112/93]). Auch dem Prozessgegner ist dies nicht zumutbar. An einem ausreichenden Sachvortrag hinsichtlich der einzelnen streitigen Rechnungspositionen fehlt es jedoch. Dem „vor die Klammer gezogenen“ Beweisangebot des Sachverständigengutachtens, dass alle Rechnungen korrekt seien, musste demnach nicht nachgegangen werden, da dies auch auf eine Sachverhaltsausforschung hinauslaufen würde. Es wäre vielmehr Aufgabe der Klägerin gewesen, zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen konkret vorzutragen und für deren Richtigkeit ggf. Beweis anzubieten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 Satz 2 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt 63.756,68 EUR.

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