OLG Frankfurt am MaOin, 13.10.2015 – 24 U 111/15

März 28, 2019

OLG Frankfurt am MaOin, 13.10.2015 – 24 U 111/15
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückgängigmachung eines Kaufvertrages über ein Pferd sowie Schadenersatz.

Die Beklagte betreibt in der Schweiz einen gewerbsmäßigen Pferdehandel. Im Schweizer Handelsregister ist hinsichtlich des Gesellschaftszwecks Import und Export von Pferden angegeben. Sie hat eine Homepage (a.ch), auf der unter Kontakt lediglich die Schweizer Adresse samt Mobilfunknummer ohne Vorwahl aus dem Ausland angegeben ist. Irgendein Bezug zu Deutschland findet sich auf der Seite nicht.

Die Beklagte war auf … vertreten (mittlerweile nicht mehr) und kann über Suchmaschinen (z. B. b.de) bzw. Telefon- oder Branchenbücher oder Webverzeichnisse (z. B. c.de) gefunden werden.

Die Klägerin wurde auf die Beklagte – über deren Internetseite – aufmerksam und die Vertragsanbahnung erfolgte mittels E-Mails.

Am 17.04.2011 fuhr die Klägerin zur Beklagten in die Schweiz, erprobte das streitgegenständliche Pferd und man einigte sich auf den Kaufpreis von 15.200,- €, wobei die Wirksamkeit des Kaufvertrages von einer positiven Ankaufuntersuchung abhing. Diese erfolgte und es wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen, in dem es unter § 4 heißt: „Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers“ (Vertragstext, Bl. 12 ff. d. A.).

Das Vertragsexemplar der Klägerin, das sie am 01.05.2011 in Deutschland unterschrieb, ist von dem Geschäftsführer der Beklagten nicht unterschrieben.

Das Pferd wurde durch die Beklagte am 24.06.2011 nach Deutschland gebracht.

Mit Schreiben vom 17.08.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Nacherfüllung auf und erklärte dann den Rücktritt.

Die Klägerin behauptet, das Pferd habe bei Gefahrübergang nicht den Ergebnissen der Ankaufuntersuchung, insbesondere der Einstufung in die Röntgenklasse I, entsprochen. Es habe vielmehr schon zum damaligen Zeitpunkt an einer Huf- und Krongelenksarthrose und einer deutlichen Veränderung im Bereich der Hufrolle gelitten, die auf den Röntgenbildern zu sehen hätte sein müssen. Es sei mittlerweile chronisch lahm und als Reitpferd ungeeignet. Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Mutter der Klägerin gesagt, sie verkaufe regelmäßig Pferde nach Deutschland bzw. habe schon viele nach Deutschland verkauft.

Sie ist der Ansicht, deutsche Gerichte seien zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam, weil sie nicht vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden sei. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, da sie auf mehreren deutschen Internetseiten zu finden sei und dort Werbung betreibe.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ihre Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet. Sie habe nicht dazu beigetragen, dass ihre Daten in den Adressportalen veröffentlicht werden und die beweispflichtige Klägerin habe nicht das Gegenteil bewiesen.

Im Übrigen wird wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 171 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Deutsche Gerichte seien nicht international zuständig. Es sei eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ gegeben. Hierfür reiche der Austausch schriftlicher Erklärungen, die nicht unterschrieben seien, solange der Aussteller erkennbar sei. Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht unzulässig, denn es sei keine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 LugÜ gegeben, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ihre Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet habe. Sie betreibe eine passive Internetseite, auf der sie nicht gezielt mit ihren Produkten in Deutschland werbe und die auch sonst keines der Kriterien des EuGH erfülle. Die beweispflichtige Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert behauptet, dass die Beklagte sich kostenpflichtig bei einem Internetreferenzierungsdienst angemeldet habe. Ein Ausrichten durch Unterlassen finde weder in den Gesetzen noch in der Rechtsprechung eine Grundlage.

Die Schriftform des Art. 23 Abs. 1 a LugÜ verlange eine eigenhändige Unterschrift beider Vertragspartner. Das sei hier nicht gegeben, weil der Geschäftsführer der Beklagten nicht unterschrieben habe.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel einer Verurteilung gemäß den vor dem Landgericht gestellten Anträgen (Bl. 159 d. A.) unverändert weiter. Eine Ausrichtung auf Deutschland sei gegeben. Die Klägerin habe durch Internetauszüge beweisen können, dass auf deutschen Internetseiten Informationen – auch die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl und ausführliche Beschreibungen – über die Beklagte zur Verfügung gestellt würden. Es hätte der Beklagten oblegen zu beweisen, dass diese Informationen ohne ihr Zutun veröffentlicht wurden. Der Geschäftszweck der Beklagten laut dem Handelsregisterauszug sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten angegeben habe, dass er schon viele Pferde nach Deutschland verkauft habe, dass der Kaufpreis in Euro angegeben worden sei und die Vertragsverhandlungen per E-Mail erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 20. Mai 2014 (Bl. 206 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.02.2014 wird aufgehoben.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.052,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.200,- € seit dem 10.10.2012, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 5.425,58 € ab Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 6.426,51 € seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 21.10.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 18.03.2003 geborenen Wallachs „D“ (Farbe: negro, abstammend von „E“ aus einer Mutter von „F“, Registrierungsnummer …) nebst Übergabe der zu dem Pferd gehörenden Papiere.
3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle die über den im Klageantrag zu 1) enthaltenen Betrag von 11.852,09 € hinaus weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes für das im Klageantrag zu 2) beschriebene Pferd zu ersetzen.
4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 2) näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.
5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 17.09.2014 (Bl. 214 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat verweist diesbezüglich auf seinen Hinweisbeschluss vom 17. September 2015 (Bl. 228 ff. d. A.). Die Klägerin hat hierzu inhaltlich mit ihrem Schriftsatz vom 12.10.2015 (Bl. 242 d. A.) keine weiteren Ausführungen gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Klägerin war erfolglos.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: 30.052,09 € .

(Vorausgegangen ist unter dem 17.09.2015 folgender Hinweis – die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

wird die Berufungsklägerin auf die Absicht des Senats hingewiesen, ihre Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2014 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist; insbesondere sind in der Berufungsinstanz keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die mit den Parteien in mündlicher Verhandlung hätten erörtert werden müssen, hervorgetreten. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Sache revisionswürdig.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es als deutsches Gericht hier nicht international zuständig war.

Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich hier gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ nach dem Lugano-Übereinkommen, weil ein Gericht der Schweiz, ein Lugano-Staat, der nicht zugleich Mitgliedsstaat der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ ausschließlich zuständig sein soll. Wurde die ausschließliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nach Art. 23 LugÜ wirksam vereinbart, so muss sich ein dennoch angerufenes deutsches Gericht für unzuständig erklären (Art. 26 Abs. 1 LugÜ) sofern sich die Beklagte nicht nach Art. 24 LugÜ rügelos auf das Verfahren einlässt, was sie nicht getan hat.

1. Die Vereinbarung einer internationalen Zuständigkeit ist auch wirksam getroffen worden, das Schriftformerfordernis des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden muss, wurde eingehalten.

Eine solche schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn – jede – Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann – abweichend von § 126 Abs. 2 BGB – auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001, Az.: IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731). Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ 2007 genügt die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglicht, deswegen müssen die schriftlichen Erklärungen nicht unterschrieben sein, sofern die Identität der erklärenden Person feststeht (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage zu dem gleichlautenden Art. 23 EuGVVO Rdnr. 13 m. w. N.).

Das ist hier der Fall, denn der Vertragstext des unstreitig von den Parteien übereinstimmend geschlossenen Vertrages macht deutlich, dass die Beklagte die Verkäuferin ist und ebenso wie die Klägerin als Käuferin, die den vorliegenden Vertragstext auch unterschrieben hat, die darin enthaltenen – schriftlichen – Erklärungen abgeben will. Anders als im Fall des BGH (Urteil vom 22.02.2001, az.: IX ZR 19/00, zitiert nach juris) enthält der Vertrag damit eindeutig auch eine schriftliche Erklärung der Beklagtenseite, die Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen.

2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 lit c) LugÜ unzulässig.

Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus dieser Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war (EuGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, Az.: C-585/08 und C-144/09, C-585/08, C-144/09, Slg. 2010 I-12527 = NJW 2011, 505 Rn. 75 f. – Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller zu dem gleichlautentenden Art. 15 EuGVVO).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (aaO) sind die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist:

– der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,

– die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,

– die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,

– die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,

– die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden

– und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind (EuGH, aaO).

Hier hat die Beklagte eine Homepage, die unter dem Domänennamen oberster Stufe „.ch“ geführt wird und also dem Staat ihrer Niederlassung entspricht. Ihre Homepage enthält weder die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus Deutschland, noch eine internationale Vorwahl aus Deutschland, es werden keine Preise in Euro genannt und es werden auch keine Angaben zu einem deutschen Kundenkreis gemacht. Hingegen richtet sich das ausdrückliche Angebot der Weiterbetreuung des Kunden und des Pferdes auch nach dem Kauf naturgemäß an lokal oder regional ansässige Kunden. Das Gleiche gilt für die angebotene Aus- und Weiterbildung von Pferd und Reiter.

Dass die Beklagte Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst getätigt hat, um in Deutschland wohnenden Verbrauchern den Zugang zu ihrer Website zu erleichtern, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Entgegen ihrer Ansicht ist sie auch hierfür beweisbelastet, weil sie sich darauf beruft, dass Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az.: I ZR 88/14, Rdnr. 26, zitiert nach juris). Die von ihr aufgeführten Websites, auf denen sich die Adresse der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand (b.de; g.de, c.de) sind Suchmaschinen bzw. Telefon- oder Branchenbücher oder Webverzeichnisse, bei denen die Beklagte nicht selbst tätig werden muss, um darin erwähnt zu werden. Auch, dass die Beklagte selbst etwas unternommen hat, um bei european-business-connect.de erwähnt zu werden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und bewiesen.

Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass es nicht ausreicht, dass der Geschäftszweck der Beklagten im Schweizer Handelsregisterauszug mit Import und Export angegeben ist. Aus dem Handelsregistereintrag geht nämlich, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, nicht hervor, dass die Beklagte gerade auch mit Verbrauchern und nicht nur mit Händlern und das auch gerade in Deutschland Geschäfte tätigen will, zumal sie auf ihrer Homepage den Begriff „Export“ auch nicht erwähnt. Dem Landgericht ist auch dahingehend Recht zu geben, dass der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten – laut der Klägerin – angegeben habe, dass er schon viele Pferde nach Deutschland verkauft habe, nichts darüber aussagt, ob diese Verkäufe nicht auf Initiative der jeweiligen Käufer erfolgten und deswegen kein „ausrichten“ der Tätigkeit belegt, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Beklagte bereit war, einen Kaufpreis in Euro zu akzeptieren.

Dass der Erstkontakt und die Vertragsverhandlungen per E-Mail erfolgen ist auch mit Schweizer Kunden denkbar, zudem ist die Klägerin zur Beklagten hingefahren, um dort den – wenn auch durch die Ankaufuntersuchung bedingten – Vertrag zu schließen.

Die Berufungsklägerin kann zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 12. Oktober 2015 Stellung nehmen. Der Senat stellt eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen anheim.

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