Eine dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO muss durch den testierfähigen Hofeigentümer höchstpersönlich erfolgen. Der Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Betreuuer des Hofeigentümers reicht dafür nicht aus.
Ein Hofprätendent ist nicht wirtschaftsfähig, wenn er den Hof zwar jahrelang bewirtschaftet hat, wenn sich jedoch eklatante Defizite sowohl im landwirtschaftlich-technischen Bereich als auch im kalkulatorisch-organisatorischen Bereich ergeben, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass die Verschuldung des Hofes immer weiter angewachsen ist.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 129.868,- € festgesetzt.
A.
Die Beteiligten streiten im Feststellungsverfahren nach § 11 Abs.1 g HöfeVfO um die Hoferbfolge bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts E von P Blatt 00XX mit Hofvermerk eingetragenen Hofes nach ihrer am 09.04.19## geborenen und am 02.01.2014 verstorbenen Mutter, Frau E2 (Erblasserin). Der Einheitswert des Betriebes beträgt 32.467,- €, der Wirtschaftswert beläuft sich auf 24.853,- €.
Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem am 06.08.19## geborenen und am 19.04.19## vorverstorbenen C E. Aus der Ehe entstammen ihre sechs an diesem Verfahren beteiligten Söhne, nämlich der am 01.01.19## geborene Beteiligte zu 2., der am 16.03.19## geborene Beteiligte zu 3., der am 06.03.19## geborene Beteiligte zu 4., der am 20.08.19## geborene Beteiligte zu 1. und die am 22.09.19## als Zwillinge geborenen Beteiligten zu 5. und zu 6.
Mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 28.04.1965 vereinbarten die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft und trafen folgende erbvertragliche Regelung:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, mit der Maßgabe, dass der Erstversterbende vom Überlebenden voll und ganz beerbt (wird). Hinsichtlich des uns gehörigen Hofes soll jedoch die überlebende Ehefrau Hofesvorerbin werden, da der Hof vom erschienenen Ehemann stammt. Die überlebende Ehefrau hat in diesem Falle das Recht, den Nacherben unter unseren gemeinschaftlichen Abkömmlingen auszuwählen und zu bestimmen.
Mit Vertrag vom 30.01.1973 verpachteten die Eheleute den Hof mit Ausnahme des Wohnteils an den zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alten Beteiligten zu 2. zu einem Pachtzins von 10.800,- DM p.a. mit einer Laufzeit von 9 Jahren. Er bewirtschaftete ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern den Hof mit dem Schwerpunkt der Milchviehhaltung. Zuvor hatte er nach dem Besuch der Handelsschule eine Ausbildung zum technischen Zeichner angefangen, sie aber nach einigen Monaten abgebrochen. Im Jahr 1971 hatte er an einem viertägigen Lehrgang über Landmaschinen teilgenommen. Nach Anpachtung des Hofes begann er eine Ausbildung zum Landwirt, die er nach der Zwischenprüfung abbrach. Im Jahr 1977 nahm er an einem zehntägigen Lehrgang der Landwirtschaftskammer für Tierproduktion teil. An weiteren Ausbildungsmaßnahmen hat der Beteiligte zu 2. nicht teilgenommen.
In den Jahren 1982/1983 errichtete der Vater der Beteiligten in Zusammenwirkung mit dem Beteiligten zu 2. auf dem Hof einen neuen Boxenlaufstall für die Haltung des Milchviehs, nachdem bei einem Brand auf dem Hof der Wirtschaftsteil des Haupthauses zerstört worden war. Der Viehbestand wurde in der Folge auf 60 bis 70 Milchkühe aufgestockt. Mit schriftlichem Vertrag vom 30.06.1984 verlängerten die Vertragsparteien den Pachtvertrag vom 30.10.1973 um weitere neun Jahre bis zum 31.12.1991. Mit Blick auf den neu errichteten Boxenlaufstall wurde eine Erhöhung des Pachtzinses auf monatlich 2.000,- DM zzgl. MwSt vereinbart.
Am 19.04.19## verstarb der Ehemann der Erblasserin und Vater der Beteiligten. Unter Verkennung des inzwischen in Kraft getretenen § 8 Abs.1 HöfeO n.F. erteilte das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Paderborn der Erblasserin mit Beschluss vom 11.08.1989 (40 Lw 46/89) einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis mit dem Inhalt, dass sie Alleinerbin des hoffreien Vermögens und Hofesvorerbin des Ehegattenhofes geworden sei, mit dem Recht, den Nacherben unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen auszuwählen und zu bestimmen.
Am 05.05.1993 ließen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2. die folgenden Erklärungen notariell beurkunden:
„Zum Nacherben des am 19.04.19## verstorbenen C E bestimme ich hiermit meinen Sohn I-K E…“.
„Ich … nehme vorstehende Nacherbenbestimmung hiermit entgegen und mache sie damit bindend; ich nehme die Nacherbschaft an.“
„Ergänzend erklären wir, …, dass der Erschienene zu 2. den … Hof bereits seit etwa 20 Jahren gepachtet hat und den Hof seit diesem Zeitpunkt in eigener Regie bewirtschaftet. Beide Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass die vorstehende Nacherbenbestimmung…und Annahme der Nacherbschaft…für beide verbindlich und endgültig ist.“
Mit Notarverträgen vom 07.12.1993 übertrug die Erblasserin den Beteiligten zu 5. und zu 6. jeweils ein mit einem Heuerlingshaus bebautes Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge. Die Beteiligten zu 5. und zu 6. erklärten jeweils einen umfassenden Erb-, Pflichtteils- und Abfindungsverzicht.
Mit schriftlichem Vertrag vom 20.12.1996 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2. unter Abänderung des Pachtvertrages vom 30.01.1973 und des Änderungsvertrages vom 31.12.1991 einen Nutzungsüberlassungsvertrag bezüglich des gesamten Hofes mit Ausnahme des von der Erblasserin bewohnten Wohngebäudes bis zum 31.12.2007. Als Gegenleistung vereinbarten sie die Gewährung freien Umgangsrechts der Erblasserin, die Versorgung der Eigentümerwohnung mit Strom, Gas, Heizung und Wasser sowie die Übernahme der Unterhaltsaufwendungen einschließlich Schönheitsreparaturen. Ferner die Verpflegung der Erblasserin und die Zahlung eines monatlichen Betrages von 1.250,- DM.
In der Folgezeit geriet der Beteiligte zu 2. bei der Bewirtschaftung des Hofes zunehmend in Schwierigkeiten, wobei die Ursachen hierfür zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig sind. Etwa ab dem Jahr 1997 reduzierte sich der Bestand des gehaltenen Milchviehs. Eine Vielzahl von Tieren verendete. Im Jahr 2003 entschloss sich der Beteiligte zu 2., die Milchviehhaltung ganz aufzugeben und führte nunmehr nur noch die von ihm zunächst parallel begonnene Pferdezucht und -haltung fort, aus der er allerdings keine auskömmlichen Erträge gewann. Infolgedessen stellte er die nach dem Nutzungsüberlassungsvertrag geschuldeten monatlichen Zahlungen an die Erblasserin weitgehend ein. Im Jahr 2004 veräußerte die Erblasserin die gesamte Milchquote und überließ den Erlös dem Beteiligten zu 2. zur Bedienung von durch Grundschulden auf dem Hof abgesicherter Darlehensverbindlichkeiten. Anfang 2005 veräußerte die Erblasserin Hofgrundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 6,6 ha an einen benachbarten Landwirt zur Rückführung eines von dem Beteiligten zu 2. in Höhe von ca. 100.000,- € in Anspruch genommenen Kontokorrentkredites. Im Dezember 2005 verzichtete die Erblasserin im Zuge eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens auf Landabfindung für Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 6,6, ha. Die Geldabfindung in Höhe von 208.000,- € wurde ebenfalls zur Begleichung von Schulden des Beteiligten zu 2. verwendet.
Im Jahr 2006 bestellte das Amtsgericht Paderborn für die Erblasserin einen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Dieser kündigte am 03.01.2007 den mit dem Beteiligten zu 2. geschlossenen Nutzungsüberlassungsvertrag wegen Zahlungsrückständen.
Im Jahr 2008 beglichen der Beteiligte zu 1. (H E), der Beteiligte zu 3. (E7) und der Beteiligte zu 5. (K E) Darlehensschulden des Beteiligten zu 2., um die Zwangsversteigerung bzw. den Verkauf weiterer Hofgrundstücke zu verhindern. Am 10.07.2008 unterzeichnete der Beteiligte zu 2. zu Gunsten der Erblasserin ein Schuldanerkenntnis bezüglich zur Schuldtilgung erhaltener Zahlungen und offener Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt ca. 440.000,- €.
Mit Bescheid vom 10.09.2008 forderte das Kreisveterinäramt Paderborn von dem Beteiligten zu 2. Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von zwei Pferden, die ihm durch Ordnungsverfügung vom 29.04.2008 fortgenommen und zur anderweitigen Pflege untergebracht worden waren. In dem Bescheid heißt es auszugsweise:
„Nachdem bereits in der Vergangenheit immer wieder Probleme hinsichtlich Ihrer Pferdehaltung aufgetreten waren, wurden bei Überprüfungen…erneut eklatante Verstöße gegen die Mindestanforderungen des TierSchG festgestellt. Mehrere Pferde befanden sich in einem sehr schlechten Ernährungszustand….Die Hygiene der Liegeflächen der Hengste war unzureichend…Zwei ein bis zweijährige Pferde waren erheblich abgemagert…Im Betrieb war kein Heu vorhanden…Nach ihren eigenen Angaben waren Sie mit dem derzeitigen Tierbestand überfordert, jedoch auch nicht bereit, diesen zu reduzieren…“.
Mit schriftlichem Vertrag vom 02.01.2009 verpachtete der Betreuer der Erblasserin mit Genehmigung des Betreuungsgerichts einen Teil der Nutzfläche des Hofes von insgesamt ca. 15 ha für zehn Jahre zu einem Pachtpreis von jährlich 6.500,- € an einen benachbarten Landwirt.
Im Jahr 2010 kam es zur Einstellung der Stromversorgung durch den Versorger F wegen Zahlungsrückständen. Auf Veranlassung des Betreuers, dessen Aufgabenkreis entsprechend erweitert wurde, verließ die Erblasserin das Wohngebäude des Hofes und wurde in einem Pflegeheim untergebracht. Anfang 2012 verließ auch der Beteiligte zu 2. das Wohnhaus und bezog stattdessen ein ehemaliges Büro in dem 1982/1983 errichteten Kuhstall. Auf eine von dem Betreuer der Erblasserin Anfang 2012 erhobene Räumungsklage vor dem Amtsgericht Paderborn (40 Lw 4/12) wurde der Beteiligte zu 2. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Räumung des Hofs verurteilt, das bislang noch nicht vollstreckt worden ist.
Mit Beschluss vom 22.07.2011 (40 Lw 46/89) zog das Amtsgericht Paderborn das Hoffolgezeugnis vom 11.08.1989 als unrichtig ein und erteilte mit Beschluss vom 28.11.2011 ein neues Hoffolgezeugnis mit dem Inhalt, dass die Erblasserin hinsichtlich des Anteils ihres am 19.04.1989 verstorbenen Ehemannes Hoferbin geworden ist.
Im Herbst 2013 nahmen der Betreuer der Erblasserin und der Beteiligte zu 1. Verhandlungen über eine Verpachtung des Hofes an den Beteiligten zu 1. zur Eigenbewirtschaftung auf. Dieser verfügt über ein im Jahr 1986 mit der Note „gut“ abgeschlossenes Studium zum Diplom-Agrar-Ingenieur und ist seit Anfang 1987 als kaufmännischer Angestellter bei der X eG in Paderborn im Lebendvieheinkauf tätig. Praktische Erfahrungen mit der Bewirtschaftung eines Hofes hat er nach Ablegung des Vordiploms im Rahmen eines einjährigen Praktikums im Zeitraum 1981/1982 in einem Lehrbetrieb erworben. Die abschließende Praktikantenprüfung bestand er mit der Note „gut“.
Am 02.01.2014 unterzeichnete der Beteiligte zu 1. einen vom Betreuer gezeichneten und vom Betreuungsgericht genehmigten Vertrag über die Verpachtung des Hofs zur Eigenbewirtschaftung mit einer Laufzeit von 12 Jahren zu einem Pachtzins von zunächst 2.488,- € p.a. Wenig später, in den Abendstunden des 02.01.2014, verstarb die Erblasserin.
Mit Antrag vom 31.03.2014 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, festzustellen, dass er Hoferbe nach der Erblasserin geworden ist. Er hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin, vertreten durch den Betreuer, habe ihm durch den Abschluss des langfristigen Pachtvertrages kurz vor ihrem Tod die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen und damit eine wirksame Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO getroffen. Davon unabhängig sei er, nachdem seine beiden jüngeren Brüder mit Vertrag vom 07.12.1993 wirksam auf ihr Erbrecht verzichtet hätten, als im Sinne des Gesetzes jüngster Sohn jedenfalls nach § 6 Abs.1 Nr.3 HöfeO Hoferbe geworden. Der Beteiligte zu 2. sei weder nach § 7 Abs.1 S.1 1. Fall HöfeO noch nach § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO Hoferbe geworden. Die notarielle Erklärung der Erblasserin vom 05.05.1993 beinhalte keine Einsetzung des Beteiligten zu 2. als Hoferben nach der Erblasserin, sondern nur eine – wirkungslose – Benennung des Beteiligten zu 2. als Nacherbe nach dem vorverstorbenen Ehemann. Dem Beteiligten zu 2. sei im Zeitpunkt des Erbfalles auch nicht mehr die Bewirtschaftung des Hofes übertragen gewesen, da der Nutzungsüberlassungsvertrag wirksam gekündigt worden sei. Jedenfalls aber scheide eine Hoferbfolge zugunsten des Beteiligten zu 2. deshalb aus, weil dieser nicht wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs.6 und 7 HöfeO sei. Er habe durch die Art seiner Bewirtschaftung seit 1973 eindeutig gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich zu führen.
Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen und festzustellen, dass er – der Beteiligte zu 2. – Hoferbe nach der Erblasserin geworden ist. Er hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe ihn durch die notarielle Erklärung vom 05.05.1993 wirksam und bindend als Hoferben eingesetzt. Er sei auch wirtschaftsfähig. Dies belege seine langjährige Bewirtschaftung des Hofes. Dass diese nicht erfolgreich gewesen sei, beruhe nicht auf fehlenden Fähigkeiten und Kenntnissen seinerseits, sondern auf unglücklichen Umständen, insbesondere aus einer schon bei Übernahme der Bewirtschaftung vorhandenen zu hohen Schuldenbelastung des Betriebs.
Die übrigen Beteiligten sind angehört worden. Sie haben keinen förmlichen Antrag gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. nach § 6 Abs.1 Nr.3 HöfeO Hoferbe nach der Erblasserin geworden sei. In Delbrück-Ostenland gelte das Jüngstenrecht. Die jüngeren Beteiligten zu 5. und 6. hätten mit den notariellen Verträgen vom 07.12.1993 wirksam auf ihr Erbrecht verzichtet. Der Beteiligte zu 2. sei nicht wirksam nach § 7 Abs.1 HöfeO als Hoferbe bestimmt worden. Es könne offen bleiben, ob die notarielle Erklärung vom 05.03.1993 als Hoferbenbestimmung ausgelegt werden könne. Der Beteiligte zu 2. scheide als Hoferbe jedenfalls deshalb aus, weil er nicht wirtschaftsfähig sei. Am Ablauf der Bewirtschaftung des Hofes durch den Beteiligten zu 2. in der Vergangenheit zeige sich, dass er nicht die organisatorisch kalkulatorischen Fähigkeiten besitze, um den Betrieb erfolgreich selbständig zu führen. Der Beteiligte zu 1. sei hingegen als wirtschaftsfähig anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 18.08.2014, Bl. 214 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2., der das Landwirtschaftsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte zu 2. rügt, das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht wirtschaftsfähig. Soweit sich der von ihm bewirtschaftete Hof in einer wirtschaftlich schlechten Lage befunden habe, sei dies nicht in einem Unvermögen seinerseits begründet. Die Gründe hierfür seien vielmehr zu einer Zeit gesetzt worden, in der noch der Vater maßgeblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Hofes genommen habe. Insbesondere eine unzureichende Finanzierung des Stallneubaus in den Jahren 1982/1983 habe maßgeblich dazu geführt, das eine wirtschaftliche Führung des Betriebs objektiv nicht möglich gewesen sei. Der landwirtschaftliche Betrieb sei objektiv und unabhängig von der persönlichen Qualifikation des Pächters zu keinem Zeitpunkt so ertragfähig gewesen, dass die entsprechenden Zins- und Pachtleistung zu erwirtschaften gewesen wären. Er habe den Hof im Rahmen der objektiven Möglichkeiten wirtschaftlich betrieben.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. Hoferbe des im Grundbuch des Amtsgerichts E von P, Blatt ##, eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung nach der am 09.04.1923 in P, jetzt E geborenen und am 02.01.2014 in Paderborn verstorbenen E2, geb. S, zuletzt wohnhaft in Paderborn, geworden ist.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
B.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist gemäß §§ 1 Abs.1 HöfeVfO, 9 LwVG i.V.m. §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat die Hoferbfolge zutreffend festgestellt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
I.
Die Erbfolge richtet sich nach den Vorschriften der HöfeO. Bei der landwirtschaftlichen Besitzung handelte es sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls um einen Hof im Sinne der § 1 HöfeO. Der Hof stand im Alleineigentum der Erblasserin, der Hofvermerk war eingetragen. Der Wirtschaftswert lag nach Auskunft des Finanzamts Paderborn bei 24.853,- €. Eine dauerhafte Aufgabe der Bewirtschaftung ist, wie das Landwirtschaftsgericht im Ergebnis treffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Der Hof ist vielmehr durch den Betreuer der Erblasserin noch mit Vertrag vom 02.01.2014 an den Beteiligten zu 1. zur Eigenbewirtschaftung verpachtet worden. Jedenfalls daraus folgt, dass ein Wille zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht vorlag.
II.
Der Beteiligte zu 1. ist Hoferbe nach der Erblasserin geworden.
1.
Entgegen seiner Auffassung folgt dies allerdings nicht aus einer formlosen Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass dem Miterben die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls vom Erblasser auf Dauer übertragen ist. Das kann hier in Bezug auf den Beteiligten zu 1. nicht festgestellt werden.
Soweit der Beklagte zu 1. meint, eine solche dauerhafte Übertragung folge aus dem am 02.01.2014 mit dem Betreuer der Erblasserin geschlossenen Pachtvertrag, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann die Überlassung des Hofes im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrages unter bestimmten Umstände als Dauerübertragung der Bewirtschaftung gelten (vgl. etwa Lütke-Handjery/v. Jeinsen, 11. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 23 ff.; Wöhrmann, 10. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 18 f.). Die Übertragung muss allerdings „vom Erblasser“ erfolgen, also auf ein Handeln des Hofeigentümers zurückgehen. Wegen der Natur des Berufungsgrundes, bei dem es sich der Sache nach um gewillkürte Hoferbfolge handelt, ist hierbei in der Regel zu fordern, dass der testierfähige Hofeigentümer höchstpersönlich handelt (vgl. Lütke-Handjery/v. Jeinsen, 11. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 21).
Vorliegend hat nicht die Erblasserin persönlich den Pachtvertrag mit dem Beteiligten zu 1. abgeschlossen. Gehandelt hat vielmehr der Betreuer der Erblasserin wenige Stunden vor deren Tod. Eine Ausnahme vom Grundsatz der höchstpersönlichen Übertragung kann allenfalls gemacht werden, wenn feststeht, dass die Übertragung einem zuvor erklärten, frei gebildeten Willen des Erblassers entspricht (Lütke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O.) Solches kann hier aufgrund der genannten Umstände nicht festgestellt werden und wird vom Beteiligten zu 1. auch nicht behauptet.
2.
Der Beteiligte zu 1. ist jedoch nach § 6 Abs.1 Nr.3 HöfeO als jüngster Miterbe zum Hoferben berufen.
a)
Gemäß § 1 c) der VO NRW vom 07.12.1976 (GV NW 1976, 426) gilt im Amtsgerichtsbezirk Delbrück im Gebiet der früheren Gemeinde P das Jüngstenrecht.
Nachdem die Beteiligten zu 5. und 6. mit den notariellen Verträgen vom 07.12.1993 wirksam auf ihr Erbrecht verzichtet haben (§ 2346 Abs.1 S.1 BGB), scheiden sie und ihre Abkömmlinge als gesetzliche Erben aus (§§ 2346 Abs.1 S.1, 2349 BGB). Der Beteiligte zu 1. ist damit jüngster gesetzlicher Miterbe.
b)
Die gesetzliche Erbfolge ist nicht durch eine Bestimmung des Hoferbens im Wege einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Zwar hat die Erblasserin den Beteiligten zu 2. durch notariellen Erbvertrag vom 05.05.1993 wirksam zum Hoferben bestimmt. Der Beteiligte zu 2. scheidet jedoch gemäß § 6 Abs.6 S.1 HöfeO als Hoferbe aus, da er nicht wirtschaftsfähig ist.
aa)
Die Erblasserin hat den Beteiligten zu 2. mit notariellem Erbvertrag vom 05.05.1993 zum Hoferben bestimmt. Dies folgt aus einer interessengerechten ergänzenden Auslegung der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen.
Nach dem Wortlaut der Erklärungen hat die Erblasserin den Beteiligten zu 2. allerdings nicht zu ihrem Erben bestimmt, sondern – in vermeintlicher Ausübung der ihr mit Erbvertrag vom 28.04.1965 erteilten Befugnis – zum Nacherben nach ihrem vorverstorbenen Ehemann. Unter Berücksichtigung des eindeutig zu erkennenden Willens der Erblasserin sind die Erklärungen jedoch im Wege der ergänzenden Auslegung als Erbeinsetzung zu verstehen.
Die Voraussetzungen für eine entsprechende ergänzende Auslegung der Erklärungen sind erfüllt. Die Verfügung von Todes wegen weist eine dem Erklärenden unbewusste Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa: MünchKomm/Leipold, 6. Aufl., § 2084 BGB Rn.77). Der Erblasserin war nämlich nicht bekannt, dass sie wegen der Gesetzesänderung zu § 8 Abs.1 HöfeO nicht wie nach früherem Recht Vorerbin, sondern Erbin des Anteils ihres Mannes und damit Alleineigentümerin des Ehegattenhofes geworden ist.
Im Wege der ergänzenden Auslegung ist daher nach dem hypothetischen Willen der Erblasserin zu fragen, also danach, was sie verfügt hätte, wenn ihr die Sach- und Rechtslage richtig bekannt gewesen wäre. Dieser hypothetische Wille muss in der Verfügung von Todes wegen eine hinreichende Grundlage finden, das heißt er muss in dem Testament zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen („Anhalts- oder Andeutungstheorie“, vgl. MünchKomm/Leipold, a.a.O., Rn. 87 und 88 mit Nachweisen zur Rspr. des BGH),
Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Aus dem Gesamtinhalt der beurkundeten Erklärungen wird nämlich deutlich, dass die Erblasserin, wäre ihr die Sach- und Rechtslage zutreffend bekannt gewesen, den Beteiligten zu 2. zu ihrem Hoferben i. S. d. § 7 Abs.1 HöfeO bestimmt hätte. Aus der Erklärung ist klar erkennbar, dass sie von dem Willen der Erblasserin geprägt war, dass der Beteiligte zu 2. nach ihrem Tod den Hof erben solle und die gesetzliche Erbfolge dadurch ausgeschlossen sein sollte. Dies folgt insbesondere aus der wiederholten Betonung der Bindungswirkung der Erklärung sowie aus der Bezugnahme auf die vorangegangene langjährige Bewirtschaftung durch den Beteiligten zu 2.
bb)
Der Beteiligte zu 2. ist jedoch wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erbfalls gemäß §§ 7 Abs.1 S.2, 6 Abs.6 S.1 HöfeO als Hoferbe ausgeschlossen. Dies hat schon das Landwirtschaftsgericht zu Recht festgestellt. Auch das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
(1)
Wirtschaftsfähig ist nach § 6 Abs.7 HöfeO nur, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Nach allgemeiner Ansicht (vgl. etwa Wöhrmann, 10. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 94 ff.; Lütke-Handjery/von Jeinsen, 11. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 99 ff.) muss der Hoferbe hierzu Fähigkeiten in zwei Bereichen haben:
Zunächst muss der Hoferbe landwirtschaftlich-technische Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dazu gehört je nach Art des zu übernehmenden Hofes etwa die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Feldbestellung, zur artgerechten Haltung eines entsprechenden Viehbestandes sowie zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Wartung der Gebäude und Gerätschaften (Wöhrmann, a.a.O., Rn. 94)
Darüber hinaus muss der Hoferbe mit Blick auf die vom Gesetz geforderte zur selbständige Bewirtschaftung auch organisatorisch-kalkulatorische Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen können. Er muss die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge erfassen, einen Wirtschaftsplan aufstellen und durchführen, laufende Verbindlichkeiten erfüllen und alte Schuldenlasten angemessen abtragen können (Wöhrmann, a.a.O., Rn. 95 mit zahlreichen Nachweisen zur stdg. Rspr.).
(2)
Bezüglich beider Bereiche bestehen bei dem Beteiligten zu 2. sowohl nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen als auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung der Beteiligten und des Vertreters der Landwirtschaftskammer vor dem Senat durchgreifende Bedenken. Die Bedenken resultieren sowohl aus der Ausbildung des Beteiligten zu 2. als auch aus seinem praktischen Wirken während der Zeit seiner Bewirtschaftung.
Zum einen hat der Beteiligte zu 2. keine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung. Die nach Anpachtung des Hofes begonnene Ausbildung zum Landwirt hat er nach Ablegung der Zwischenprüfung abgebrochen. Ausweislich der Bemerkungen über den Ausbildungsstand zu diesem Zeitpunkt hatte er schon seinerzeit erhebliche Defizite sowohl im landwirtschaftlich-technischen als auch im kalkulatorisch-organisatorischen Bereich („Umgang mit Maschinen und Geräten verbessern – Schwächen bei Grünland und seiner Nutzung – Fragen der Viehhaltung unklar – betriebswirtschaftliche Zusammenhänge lernen“). Dass er diese Defizite im Laufe der Zeit seiner Bewirtschaftung des Hofes aufgeholt hätte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sein Vater konnte ihm allenfalls im begrenzten Umfange entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, da er nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2. selbst keine landwirtschaftliche Ausbildung hatte. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in nennenswertem Umfang ist nicht vorgetragen.
Wie schon das Landwirtschaftsgericht überzeugend ausgeführt hat, offenbart auch der Verlauf der ca. 30 Jahre dauernden Bewirtschaftung des Hofes durch den Beteiligten zu 2. im Rahmen des Pacht-/Nutzungsverhältnisses erhebliche Defizite in beiden Fertigkeits- und Kenntnisbereichen. Dies gilt schon bei Berücksichtigung seines eigenen Sachvorbringens.
In Bezug auf die Tierhaltung sind wiederholt Schwierigkeiten bei der artgerechten Haltung sowohl des Milchviehs (Massive Reduzierung des Rinderbestandes in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund einer Virusinfektion, die über Jahre hinweg nicht erfolgreich bekämpft werden konnte) als auch der Pferde (Feststellung mangelnder Pflege, Ausbildung und Fütterung der Tiere durch das Kreisveterinäramt) zu nennen.
Besonders eklatant sind die zu Tage getretenen Defizite im organisatorisch-kalkulatorischen Bereich.
Fakt ist, dass der Beteiligte zu 2. spätestens nach Aufgabe der Milchviehwirtschaft im Jahr 2004 nicht ansatzweise auskömmliche Erträge aus der Bewirtschaftung des Betriebes gezogen hat. Zu Einnahmen aus der ab 2004 ausschließlich betriebenen Pferdezucht hat der Beteiligte zu 2. auch nach der ausdrücklichen Auflage mit der Terminsverfügung vom 14.04.2015 nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Aufgabe der Milchviehwirtschaft und Beschränkung auf den offenkundig nicht einträglichen Bereich der Pferdezucht war unstreitig eine allein vom Beteiligten zu 2. zu verantwortende (Fehl-)Entscheidung. Diese Entscheidung hat er nach seiner eigenen Bekundung ohne jegliche betriebswirtschafltiche Planung getroffen. Die Anhörung des Vertreters der Landwirtschaftskammer hat zudem noch einmal in besonderer Weise verdeutlicht, dass sich der Beteiligte zu 2. über Jahre hinweg fachkundiger Beratung schlicht verschlossen hat.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von dem Beteiligten zu 2. mit der Beschwerde in den Fokus gestellte Frage, inwieweit hinsichtlich der massiven Schwierigkeiten bei der Bedienung aufgelaufener Schulden (auch) eine kalkulatorische Fehlplanung bei der Errichtung des Boxenlaufstalls gespielt hat, und wer diese zu vertreten hat, nicht entscheidend an. Tatsache ist, dass der Schuldenabbau in der Zeit nach 2004 ausschließlich durch die Verwertung von Substanz (Milchquote, Hofgrundstücke), nicht aber durch laufende Einnahmen aus dem Betrieb der Pferdezucht erfolgte. Für den Einbruch jeglicher Einnahmen aus dem Betrieb zeichnet aber allein die Organisation des Beteiligten zu 2. verantwortlich. Die Folge hieraus waren Rückstände bei der Sozialversicherung und die Nichterfüllung seiner Altenteilsverpflichtung, insbesondere die zuverlässige Versorgung mit Strom und die fehlende Bedienung der Pachtforderungen über Jahre hinweg.
c)
Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. sind demgegenüber weder aufgezeigt, noch ersichtlich. Der Beteiligte zu 1. verfügt aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Diplom-Agrar- Ingenieur, seines während der Ausbildung absolvierten Betriebspraktikums und seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich des Viehhandels sowohl im landwirtschafltich-technischen als auch im organisatorisch-kalkulatorischen Bereich unzweifelhaft über hinreichende Kenntisse und Fertigkeiten zur Bewirtschaftung des Hofes.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 2. als Beschwerdeführer aufzuerlegen, nachdem seine Beschwerde keinen Erfolg hatte.
4.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerde beruht auf § 48 GNotKG. (Vierfacher Einheitswert).
5.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 LwVG), weil es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.
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