OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 1996 – 15 W 475/95 Anweisung des Notars zur Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung; Bindung an Betreuungsauftrag

Juli 18, 2019

OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 1996 – 15 W 475/95
Anweisung des Notars zur Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung; Bindung an Betreuungsauftrag
1. Die Ausstellung einer notariellen Fälligkeitsbestätigung ist Betreuung auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege im Sinne von BNotO § 24 Abs 1 S 1, deren ordnungsgemäße Vornahme dem Notar als Amtspflicht obliegt und zu der er gemäß BNotO § 15 Abs 1 angewiesen werden kann.
2. Ob der Notar zur Abgabe einer Fälligkeitsbestätigung, die nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern auch die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts erfordert, angewiesen werden kann, ist zweifelhaft, da der Grundsatz gilt, daß ein Gutachter den Inhalt seines Gutachtens selbst bestimmt.
3. Der Notar ist an den Wortlaut des ihm erteilten Betreuungsauftrages gebunden. Bei einem Interessenwiderstreit mehrerer Beteiligter darf er keine der gegensätzlichen Positionen vertreten. Hierzu kann er nicht angewiesen werden.
vorgehend LG Arnsberg, 14. November 1995, 6 T 446/95
Tenor
Die weitere Beschwerde wird unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1. a) und 1. b) haben den Beteiligten zu 2. a) und 2. b) die in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf je 65.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1. a) und b) verkaufte durch notariellen Vertrag vom … (UR-Nr. … -1995 des Notars Dr. … in A.) an die Beteiligten zu 2. a) und b) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts ein vom Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1. a) und b) gewerblich für sein Speditionsunternehmen genutztes Betriebsgrundstück in … In § 8 des Vertrages heißt es:
„Dieser Vertrag soll nur wirksam werden, wenn der Nachweis geführt wird, daß Altlasten nicht vorhanden sind. Hierzu wird ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Kosten übernimmt der Käufer.“
In § 3 des Vertrages ist bestimmt, daß der Kaufpreis von 650.000,00 DM fällig und innerhalb von 20 Tagen an den Verkäufer zahlbar sein solle, nachdem der Notar den Vertragsparteien schriftlich angezeigt habe, daß u. a. „die Voraussetzungen des § 8 dieses Vertrages vorliegen“.
Unter dem 26.06.1995 erstattete der von dem im Rahmen der Vertragsverhandlungen einschalteten Maklerbüro im Namen der Käufer beauftrage Diplom-Geologe … nach am 31.03. und 04.04.1995 durchgeführten Geländearbeiten ein schriftliches Gutachten über eine von ihm vorgenommene Untersuchung auf Bodenverunreinigung. Dabei stellte er im Bereich von Schlammfang und Benzin-/Ölabscheider eine ölverunreinigte Zone fest, deren umgehende Sanierung er durch Bodenaustausch und Entsorgung des kontaminierten Aushubmaterials auf einer geeigneten Deponie empfahl. Das Ergebnis seiner Untersuchung hatte der Gutachter den Beteiligten bereits vorab unter dem 06.04.1995 mitgeteilt. Am 04.05.1996 erfolgten nach dem Sanierungsbericht des Diplom-Geologen … im Einverständnis der Vertragsparteien die Sanierungsarbeiten. Unter dem 12.07.1995 teilten die Beteiligten zu 2. a) und b) der den Kaufvertrag vermittelnden Maklerfirma mit, daß sie wegen des im schriftlichen Gutachten enthaltenen Hinweises auf Bodenkontaminierung vom Grundstückskauf Abstand nähmen. In einem an die Beteiligten zu 2. a) und b) gerichteten Fernschreiben vom 20.07.1995 teilte der Gutachter als „Vermerk“ mit, daß die im schriftlichen Gutachten festgestellte Ölverunreinigung, wie im Sanierungsbericht vom 26.06.1995 dargestellt, beseitigt worden sei; weitere Bodenverunreinigungen bzw. schadstoffangereicherte Aufschüttungsmaterialien seien, wie im schriftlichen Gutachten dargestellt, auf dem Betriebsgelände nicht festgestellt worden. Mit Schreiben vom 21.07.1995 an den Notar Dr. … bat die Maklerfirma, den Kaufpreis fällig zu stellen, da das Grundstück nunmehr altlastenfrei sei. Nach Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten teilte der Notar mit Schreiben vom 08.09. und 20.09.1995 jenen mit, daß die Käufer den Nachweis gemäß § 8 des Vertrages nicht für erbracht hielten, und er deshalb die Fälligkeit nicht anzeigen könne.
Mit am 26.09.1995 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.09.1995 hat der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1. a) und b) beantragt, den Notar Dr. … anzuweisen, den Vertragsparteien die Fälligkeit des Kaufpreises anzuzeigen. Er hat geltend gemacht, ohne die Feststellung der Fälligkeit des Kaufpreises durch den Notar sei eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1. a) und b) durch Beschluß vom 14.11.1995 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1. a) und b) als Erben ihres am 27.11.1995 verstorbenen Vaters und Verkäufers des vorgenannten Grundstückes, mit der sie den Antrag auf Anweisung des Notars, die Fälligkeit des Kaufpreises anzuzeigen, weiterverfolgen.
Die Beteiligten zu 2. a) und b) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, sie hätten ein altlastenfreies Grundstück erwerben wollen. Auf Sanierungsarbeiten des Verkäufers hätten sie sich nicht einzulassen brauchen. Auch erfasse der Begriff der Altlasten Kontaminationen in den aufstehenden Gebäuden, worüber sich das auf den Grund und Boden beschränkte Gutachten nicht verhalte. Darüber hinaus seien entgegen dem Sanierungsbericht weitere erhebliche Ölverunreinigungen vorhanden.
II.
Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig; die Befugnis der Beteiligten zu 1. a) und b) zur Einlegung dieses Rechtsmittels ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde ihres Rechtsvorgängers (§ 1922 Abs. 1 BGB).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Das Landgericht war, wie der angefochtene Beschluß richtig sieht, mit einer zulässigen ersten Beschwerde befaßt. Das Landgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 1 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars gegeben ist, wenn es um die Anweisung des Notars zu sonstiger Betreuungstätigkeit im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 23 BNotO geht. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1980, 1106; OLG Celle DNotZ 1976, 691; OLG Köln DNotZ 1978, 751; Senat OLGZ 1984, 387 = DNotZ 1985, 56 = JurBüro 1984, 1878) ist die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO ermöglichte Anrufung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle Arten notarieller Amtsverweigerung, für die nicht besondere Rechtsschutzmöglichkeiten gesetzlich geschaffen sind, als der richtige „Rechtsweg“ für denjenigen anzusehen, der den Notar mit Hilfe des Gerichts zur Vornahme einer Amtshandlung anweisen lassen will. Demgemäß ist dieser Rechtsweg nicht nur eröffnet, wenn der Notar seine Urkundstätigkeit (§§ 20 – 22 a BNotO) ohne ausreichenden Grund verweigert, sondern auch dann, wenn der Notar im Rahmen von Amtstätigkeiten im Sinne von §§ 23, 24 BNotO bestimmte Handlungen verweigert. Zwar steht die Übernahme einer Betreuungstätigkeit nach § 24 Abs. 1 BNotO oder einer Verwahrungstätigkeit nach § 23 BNotO im Ermessen des Notars. Wenn der Notar jedoch eine solche Tätigkeit einmal übernommen hat, obliegt ihm auch die Amtspflicht, die übernommene Tätigkeit ordnungsgemäß abzuwickeln, wozu er ggf. angewiesen werden kann (vgl. Senat a. a. O.).
Mit der in § 3 der notariellen Urkunde vom 17.03.1995 enthaltenen Fälligkeitsabrede haben die Vertragsbeteiligten die Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreises geregelt und zugleich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, den Notar beauftragt, über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Notarbestätigung zu erteilen. Die Bestätigung setzte nach dem Inhalt des § 3 des Vertrages nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern auch deren rechtliche Beurteilung voraus. Der Notar hatte z. B. im Hinblick darauf, ob alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen behördlichen und privaten Genehmigungen vorliegen und auch im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen des § 8 des Vertrages gegeben waren, den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen und das Ergebnis in einem Schriftstück niederzulegen. Eine solche notarielle Fälligkeitsbestätigung hat eine Betreuung auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege im Sinne des §§ 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO zum Gegenstand (vgl. BGH NJW 1986, 576 = DNotZ 1986, 406 und VersR 1985, 883 = WM 1985, 1109).
Das Landgericht hat daher mit Recht die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO als zulässig angesehen, weil der Notar im Rahmen der von ihm übernommenen Amtstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO eine bestimmte Handlung verweigert hat, nämlich die Fälligkeitsbestätigung zu erteilen.
Darauf, ob der Notar im Bezug auf die Fälligkeitsbestätigung im Rahmen des nicht nur die Feststellung von Tatsachen sondern auch des die rechtliche Beurteilung betreffenden Teils seiner Tätigkeit angewiesen werden kann, eine gutachtliche Stellungnahme bestimmten Inhalts abzugeben, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Anweisungsbeschwerde nicht an.
Rechtlich nicht zutreffend ist die Annahme der Vorinstanz im Rubrum des angefochtenen Beschlusses, der Notar sei Verfahrensbeteiligter des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Der Notar nimmt insoweit die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein, nicht aber die eines Beschwerdegegners und auch nicht die eines Verfahrensbeteiligten (vgl. Senat a. a. O. und DNotZ 1989, 648, 649). Darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Der Senat hat insoweit das Rubrum berichtigt.
In der Sache ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Notar nicht angewiesen werden kann, die Fälligkeit des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 17.03.1995 anzuzeigen. Gegen eine solche von den Beteiligten zu 1. a) und b) erstrebte Anweisung bestehen unbeschadet der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses schon deshalb aus Rechtsgründen bedenken, weil von dem Notar nicht nur die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme zu der Frage begehrt wird, ob die Voraussetzungen des § 8 des Vertrages vorliegen, wonach der Vertrag nur wirksam werden soll, „wenn der Nachweis geführt ist, das Altlasten nicht vorhanden sind“, sondern eine gutachtliche Äußerung eines bestimmten Inhalts verlangt wird. Eine solche über eine Anweisung zur Tätigkeit und Abgabe einer Stellungnahme hinausgehende Anweisung an den Notar vertrüge sich nämlich nicht mit dem Grundsatz, daß den Inhalt einer gutachtlichen Stellungnahme, um die es sich, wie dargelegt, vorliegend handelt, der Gutachter selbst bestimmt (vgl. BayObLGZ 1970, 311, 316). Das braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung sich aus ihren Gründen im Ergebnis als nicht rechtsfehlerhaft erweist.
Das Landgericht hat die Fälligkeitsabrede der Vertragsparteien ausgelegt. Es hat hinsichtlich des in § 3 in Bezug genommenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 ausgeführt, daß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Vertrag nur wirksam werden sollte, wenn der Nachweis geführt sei, das Altlasten nicht vorhanden seien. Aus dem hierzu eingeholten Gutachten des Diplom- Geologen J. vom 26.06.1995 ergebe sich aber, daß das Grundstück, wenn auch örtlich begrenzt, mit Öl verunreinigt gewesen sei, was im übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Damit sei der in § 8 geforderte Nachweis nicht geführt worden. § 8 sei nach seinem klaren Wortlaut nicht dahin zu verstehen, daß der Vertrag auch habe wirksam werden sollen, wenn zunächst festgestellte Altlasten nachträglich beseitigt worden seien. Die Beteiligten zu 2. a) und b) hätten ein erkennbares Interesse daran gehabt, ein Grundstück zu erwerben, welches überhaupt keine Altlasten aufweise und dementsprechend dem Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1. a) und b) in § 7 des Vertrages die Erklärung abverlangt, daß er versichere, ihm seien Bodenkontaminierungen/Altlasten nicht bekannt. Im Hinblick darauf, daß es sich um einen notariellen Vertrag handele, sei davon auszugehen, daß die Vertragsparteien die Voraussetzungen der Wirksamkeit des Vertrages nach notarieller Beratung weitergefaßt hätten, wenn sie dies gewollt hätten.
Die Auslegung der Fälligkeitsabrede durch den Tatrichter bindet das Rechtsbeschwerdegericht. Sie entspricht dem Wortlaut des Vertrages und ist naheliegend, zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. Keidel/Kuntze, FG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 48). Sie verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Das Landgericht hat auch keine für die Auslegung erheblichen Tatsachen übergangen. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, daß die Auslegung des Tatrichters nicht die einzig mögliche sei und eine andere Auslegung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (vgl. Keidel/Kuntze, a. a. O.).
Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, daß der Notar nach Vertragsschluß eingetretene Umstände, insbesondere die nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. a) und b) in Abstimmung mit den Beteiligten zu 2. a) und b) erfolgte Sanierung des Grundstückes und deren zwischen den Beteiligten streitigen Erfolg nicht zu überprüfen hatte. Der Notar war an den Wortlaut des ihm von den Vertragsparteien erteilten Betreuungsauftrages gebunden. Ohne diese Bindung müßte der Notar seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils benachteiligten Beteiligten auszusetzen. Die Bindungswirkung des Betreuungsauftrages verbietet es ihm, im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit bei einem Interessenwiderstreit mehrerer Beteiligter eine der gegensätzlichen Positionen zu vertreten (vgl. Göttlich, Die Amtsführung der Notare, 2. Aufl., S. 89). Die Bindung an den Inhalt und Wortlaut des von beiden Vertragsparteien erteilten Betreuungsauftrages wird also nicht dadurch berührt, daß es unter Umständen zweifelhaft sein mag, ob es mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch in Einklang steht, wenn sich die Beteiligten zu 2. a) und b) weiterhin auf die Ölverschmutzung berufen, selbst wenn diese in ihrem Einverständnis inzwischen saniert worden sein sollte. Hierüber zu entscheiden, war weder der Notar berechtigt, noch ist der Senat dazu berufen.
Darauf, ob der von der Kammer den anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1. a) und b) erteilte rechtliche Hinweis zutreffend ist, die Fälligkeitsanzeige habe im vorliegenden Fall keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung, kommt es nicht an, weil hierauf die angefochtene Entscheidung nicht beruhen kann. Der Senat sieht im Rahmen der Anweisungsbeschwerde auch keinen Anlaß, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; die Entscheidung über den Gegenstandswert folgt aus §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO. Angesichts dessen, daß es in diesem Verfahren lediglich um die Fälligkeitsstellung des Kaufpreisanspruches geht, hält der Senat 1/10 des Wertes dieses Anspruches, dessen sich die Beteiligten zu 1. a) und b) berühmen, als Gegenstandswert für angemessen. Dementsprechend war die landgerichtliche Wertfestsetzung abzuändern.

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