OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2015 – I-10 U 18/13 Gemeinschaftliches Testament, Wechselbezüglichkeit, Bindungswirkung

August 16, 2018

OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2015 – I-10 U 18/13

Gemeinschaftliches Testament, Wechselbezüglichkeit, Bindungswirkung

(LG Bochum, Urt. v. 17.01.2013)

Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der J.C.L. und ihres vorverstorbenen Ehemannes W.L. Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zu einem vorgelegten Teilungsplan zwecks Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach der Mutter der Parteien (Erblasserin) geltend.

Die Erblasserin war alleinige Eigentümerin des beim Amtsgericht R. im … eingetragenen und mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks H.str. 9 in R., welches sie schon in den dreißiger Jahren von ihren Eltern geerbt hatte. In diesem wohnte sie mit ihrem Ehemann und zunächst auch mit den Parteien. Anfang der fünfziger Jahre richtete sie in einem Teil der Geschäftsräume einen Handarbeitsladen ein, den sie Anfang der siebziger Jahre jedoch wieder aufgab. Die ehemals von ihr genutzten Geschäftsräume sind seitdem an die V.Bank vermietet, die darin eine Zweigstelle unterhält.

Der Ehemann war von Beruf selbstständiger Klempner und Installateur und richtete Anfang der fünfziger Jahre seinen Betrieb in einem anderen Teil der Geschäftsräume ein. Im Jahr 1960 musste er diesen nach einem Bandscheibenvorfall, der zu seiner fortdauernden Berufsunfähigkeit führte, aufgeben. Im Jahr 1973 erkrankte er an Darmkrebs. Er bezog lediglich eine kleine Rente und besaß kein nennenswertes Vermögen.

Im Gegensatz zu gehörte der Erblasserin nicht nur die Immobilie H.str. 9; sie war auch Inhaberin eines jeweils hälftigen Miteigentumsanteils an land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen in VV…, eingetragen im Grundbuch von W., Bl. 7065.

Am 28.07.1979 errichteten die Erblasserin und ihr – bereits lebensgefährlich erkrankter – Ehemann ein beiderseits unterzeichnetes, handschriftlich abgefasstes Testament mit folgendem Inhalt:

„Gegenseitiges Testament

Wir die unterzeichneten Eheleute nämlich

  1. die Ehefrau
  2. der Ehemann

bestimmen für den. Fall unseres Todes folgendes:

Bei dem Tode des Erstversterbenden erhält der Überlebende den gesamten Nachlaß zur freien Verwaltung u. Verfügung unter Lebenden. Auf unsere Kinder soll erst das Obergehen, was bei dem Tode des Letztversterbenden übrig sein wird.

J.L.

Vorstehendes Testament soll auch mein Testament sein.

W.L.”

Am 08.05.1980 starb der Ehemann der Erblasserin und wurde von ihr beerbt.

Am 17.03.2003 errichtete die Erblasserin ein notariell beurkundetes Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

„… Nach meinem Tode setze ich meine Kinder zu Erben zu je 1/2-Anteil ein.

Ich treffe folgende Teilungsanordnung:

Meine Tochter soll das Hausgrundstück H.str. 9 in R. zu Alleineigentum erhalten. Sie erhält auch das alleinige Wohnrecht an diesem Haus. Meine Tochter erhält auch den gesamten Schmuck und Hausrat. Dazu gehören acht Steinfiguren im Garten. Das Land an der M., sollen meine Kinder zu je 1/2-Anteil erhalten.

  1. ist verpflichtet, meinem Sohn den Wert für den halben Grundstücksanteil des Objektes H.str. 9 in R. auszubezahlen.”

Am 17.02.2004 errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie ihr Testament v. 17.03.2003 widerrief und Folgendes verfügte:

„… Nach meinem Tode setze ich meine Kinder zu Erben zu je ½-Anteil ein.

Ich treffe folgende Teilungsanordnung:

Meine Tochter G. wird zu 2/5 Miteigentümerin des Hausgrundstücks H.str. 9 in R. sein. … Mit steht ein Anteil zu 3/5 an demselben Grundstück zu.

Meine Tochter G. erhält nach meinem Tode das Grundstück zu Alleineigentum. Sie erhält auch das alleinige Wohnrecht an diesem Haus.

Das Land an der Mosel sollen meine Kinder zu je ½-Anteil erhalten.

  1. ist verpflichtet, an meinem Sohn W. den Wert meines halben Grundstückanteils an den Hausgrundstück H.str.9 in R. auszubezahlen. W. steht also ein Wertausgleich zu in Höhe von 3/10 des gesamten Grundstücks. Der Wertausgleich ist zinslos innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab meinem Todestag auszubezahlen…”

Am 27.12.2009 starb die Erblasserin. Ihr Nachlass umfasste neben dem bereits erwähnten Grundbesitz insbes. das Girokonto, welches am 30.12.2009 einen seit dem Todestag unveränderten Saldo von 786,10 € aufwies.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, einem Teilungsplan zuzustimmen, der den Anordnungen aus dem Testament v. 17.02.2004 entspreche. Danach könne sie insbes. beanspruchen, das Alleineigentum an der Immobilie H.str. 9 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 3/10 des Verkehrswertes zu erhalten.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach der am 27.12.2009 in R. verstorbenen Frau J.C.L. geb. W. der Mutter der Parteien, folgendem Teilungsplan zuzustimmen:

Den im Grundbuch des AG R. Blatt verzeichneten Grundstücksanteil von 3/5 erhalte sie mit allen Rechten und Pflichten zum Alleineigentum.

Aus dem Grundvermögen, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W. von W. Blatt erhielten die Prozessparteien einen Anteil von je ½ mit allen Rechten und Pflichten zum Miteigentum.

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,

III. 1. Den Beklagten zu verurteilen,

anstelle I.1. zuzustimmen, dass der im Nachlass befindliche 3/5 Anteil an dem Grundstück eingetragen im Grundbuch des AG R. Blatt … an sie und den Beklagten zu je 3/10 Anteil übertragen werde.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der von der Klägerin vorgelegte Teilungsplan entspreche schon deshalb nicht der Sach- und Rechtslage, weil die Erblasserin wegen ihrer aus dem Ehegattentestament v. 28.07.1979 folgenden Bindung daran gehindert gewesen sei, die in den Testamenten v. 17.03.2003 und 17.02.2004 enthaltenen Teilungsanordnungen zu treffen.

Das LG hat den Beklagten verurteilt, einem Teilungsplan zuzustimmen, der beinhaltet, dass die im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteile an den streitgegenständlichen Grundstücken jeweils hälftig auf beide Parteien übertragen werden. Die weitergehende Klage hat das LG ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt: […]

Gegen dieses Urteil richten sich die von beiden Parteien jeweils eingelegten Berufungen. […]

  1. Die Berufungen beider Parteien sind jeweils zulässig. Während sich das Rechtsmittel der Klägerin überwiegend als begründet erweist und zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt, stellt sich die Berufung des Beklagten als unbegründet dar und war zurückzuweisen.
  2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 2042 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu dem vorgelegten Teilungsplan in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung sowie auf die Abgabe der Erklärungen, die zu dessen Vollzug erforderlich sind.

Gem. § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe gegenüber einem anderen Miterben – vorbehaltlich abweichender Regelungen – jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen! Inhaltlich richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch auf die Mitwirkung an allen zur Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen (vgl. Ann in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 2042 Rn. 4–7). Stehen einer, endgültigen Auseinandersetzung keine der in §§ 2043–2046 BGB genannten Hindernisse mehr entgegen, können die Miterben die Zustimmung zu einem Teilungsplan und zu dessen Vollzug verlangen, wenn dieser die Auseinandersetzung des gesamten noch vorhandenen Nachlasses erschöpfend regelt und inhaltlich etwaigen Vereinbarungen der Miterben, hilfsweise wirksamen Teilungsanordnungen des Erblassers sowie den maßgeblich gesetzlichen Regelungen entspricht (vgl. MünchKomm-BGB/Ann, 6 Aufl., § 2042 Rn. 10–14, 18, 21–23, 56, 58, 64, 68). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nachdem die Mutter der Parteien am 27.12.2009 verstorben ist und damit gem. § 1922 Abs. 1 BGB der Erbfall eingetreten ist, haben sie die Parteien gem. § 1937 BGB aufgrund des am 17.02.2004 – persönlich und formgültig i.S.v. §§ 2064, 2231 Nr. 1, 2232 Satz 1,1. Alt. BGB – errichteten Testaments zu je 1/2-Anteil beerbt. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Erblasserin sei spätestens ab dem Jahr 2003 testierunfähig gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen war die Erblasserin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Errichtung des Testaments am 17.02.2004 – wie an weiterer Stelle auszuführen sein wird – keinesfalls testierunfähig i.S.v. § 2229 Abs. 4 BGB. Zum anderen stimmt die jeweils hälftige Erbeinsetzung der Parteien mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügungen v. 17.03.2003 und – nach dem Vorversterben des Ehemanns – v. 28.07.1979 sowie mit der gesetzlichen Erbfolge (§ 1924 Abs. 1, 2,4 BGB) inhaltlich überein. Eine dem Testament v. 17.02.2004 entsprechende Erbfolge ergibt sich damit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt. Damit bilden die Parteien, die ihre Erbschaft jeweils nicht ausgeschlagen, sondern angenommen haben, eine Erbengemeinschaft.

Weiterhin ist der Nachlass auch unstreitig teilungsreif. Umstände, welche einem Anspruch auf abschließende Auseinandersetzung i.S.v. §§ 2043–2046 BGB entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich, insbes. ist eine Auseinandersetzung weder durch eine Vereinbarung der Parteien noch durch eine testamentarische Regelung ausgeschlossen; auch sind – abgesehen von der im Teilungsplan enthaltenen Erstattungsforderung betreffend die von der Klägerin verauslagten Bestattungs- und Wertermittlungskosten – keine Nachlassverbindlichkeiten mehr zu berichtigen.

Schließlich steht auch der konkret vorgelegte Teilungsplan in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung mit den maßgeblichen testamentarischen und gesetzlichen Regelungen im Einklang.

a) Aufgrund der im Testament v. 17.02.2004 enthaltenen Teilungsanordnung kann die Klägerin verlangen, dass ihr – Zug um Zug gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung i.H.v. 52.500,00 € an den Beklagten – der gesamte im Nachlass befindliche Miteigentumsanteil an der Immobilie H.str. 9 übertragen wird.

Gem. § 2048 Satz 1 BGB stand es der Erblasserin grds. frei, für die Auseinandersetzung anzuordnen, dass einzelne Nachlassgegenstände nur einem Miterben zufallen sollten; auch konnte sie die zu leistende Ausgleichszahlung gem. § 2048 Satz 2 BGB der Höhe nach von einer Wertbestimmung durch den Gutachterausschuss abhängig machen.

aa) An dieser Anordnung war die Erblasserin nicht aufgrund des mit ihrem Ehemann errichteten gemeinschaftlichen Testaments v. 28.07.1979 gem. § Abs. 1, 2 BGB gehindert. Denn die Erbeinsetzurig der Erblasserin als Alleinerbin ihres Ehemannes und die Schlusserbeneinsetzung der Parteien durch die Erblasserin waren schon nicht wechselbezüglich i.S.v. 2270 BGB.

Gem. § 2270 Abs. 1,1. Halbs., Abs. 3 BGB sind Erbeinsetzungen wechselseitig, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Hierbei müssen die Verfügungen der Ehegatten nicht zwingend wechselseitig voneinander abhängig gemacht worden sein. Vielmehr ist es auch möglich, dass nur ein Ehegatte seine Verfügung im Hinblick auf die seines Partners trifft, während der andere eine solche Abhängigkeit – für den Partner erkennbar – nicht will (vgl. MünchKomm-BGB/Musielak, 6 Aufl., § 2270 Rn. 3). Ob dies der Fall ist, muss vorrangig durch Auslegung der einzelnen testamentarischen Verfügung ermittelt werden; erst wenn dies zu keinem Ergebnis führt, kommt subsidiär gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zum Tragen. Dabei sind sowohl der Gesamtzusammenhang des Testaments, als auch die Vermögensverhältnisse und Lebensumstände der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von Bedeutung (vgl. MünchKomm-BGB/Musielak, 6 Aufl., § 2270 Rn, 6–7). Insbes. der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, kann unter Umständen dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht als wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2010 – IV ZR 72/11, juris Rn. 8–9).

Gemessen daran erweist sich vorliegend als bedeutsam, dass der Ehemann der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments am 28.07.1979 unstreitig schwer erkrankt war, so dass ein baldiges Versterben – welches sich dann binnen eines Jahres ereignete – absehbar war. Hinzu kommt, dass allein die Erblasserin im Besitz größeren Vermögens war, welches sie ihrerseits ererbt hatte, während der Ehemann kein nennenswertes Vermögen besaß. Dieser hatte aufgrund seiner langjährigen Berufsunfähigkeit auch keinen Beitrag dazu leisten können, das in der Hand der Ehefrau befindliche Vermögen zu mehren. Diese Umstände führen in der Gesamtschau dazu, dass hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Eheleute zumindest die Erblasserin als Längerlebende nicht in ihrer Testierfreiheit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung einschränken wollten. Dieses Verständnis spiegelt sich auch in der Wortwahl des gemeinschaftlichen Testaments wieder. Der Satz „Auf unsere Kinder soll erst das übergehen, was bei dem Tode des Letztversterbenden übrig sein wird” setzt die Erwartung, dass letztlich die Parteien Erben des Letztversterbenden sein würden, als selbstverständlich voraus, ohne eine Schlusserbeneinsetzung ausdrücklich anzuordnen. Schwerpunkt und Zielrichtung liegen ersichtlich nicht darauf, eine Schlusserbeneinsetzung bindend anzuordnen; vielmehr zielt diese Formulierung maßgeblich darauf ab, die bereits zuvor geregelte Freiheit des Überlebenden, über den Nachlass zu Lebzeiten frei verfügen zu können, besonders zu betonen. Dass sich die Erblasserin über 20 Jahre später – wie der Zeuge … berichtete – über die Frage einer aus dem Testament resultierenden Bindung nicht mehr sicher war, fällt angesichts der Gesamtheit der gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechenden Gesichtspunkte nicht entscheidend ins Gewicht.

Unabhängig davon wäre die streitgegenständliche Teilungsanordnung selbst dann nicht gem. §§ 2271 Abs. 2; 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn man eine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung, zu der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann bejahte. Eine Unwirksamkeit der Teilungsanordnung nach diesen Vorschriften setzt nämlich eine Beeinträchtigung der berechtigten Erberwartung des Schlusserben voraus. An einer solchen fehlt es, wenn der Längerlebende durch das gemeinschaftliche Testament zu Teilungsanordnungen ermächtigt wurde, oder wenn die mit der Teilungsanordnung verbundene Beeinträchtigung aus anderen Gründen außerhalb des Schutzbereichs der eingegangenen testamentarischen Bindungen liegt (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1981 – IVa ZR 185/80, juris Rn. 13, 15, 18). Letzteres ist vorliegend der Fall. Da die Eheleute dem Letztversterbenden die „freie Verwaltung und Verfügung unter Lebenden” über „den gesamten Nachlass” ausdrücklich zugestanden hatten, war ihnen bewusst, dass der Längerlebende den gesamten Nachlass in Geld umsetzen oder gar verbrauchen konnte. Es kam den Eheleuten demnach gerade nicht darauf an, der Klägerin oder dem Beklagten bestimmte Nachlassgegenstände zuzuwenden. Demnach waren die Parteien zu keiner solchen Erberwartung berechtigt. Allenfalls hätten sie bei einer unterstellten bindenden Schlusserbeneinsetzung darauf vertrauen dürfen, mit gleichen Wertverhältnissen am Nachlass der Erblasserin zu partizipieren. Dem trägt die von der Erblasserin getroffene Teilungsanordnung Rechnung. Durch die Bestimmung, dass die Klägerin den entgangenen Eigentumsanteil des Beklagten durch eine Zahlung in Höhe des Verkehrswertes des rechnerisch auf ihn entfallenden Anteils aus ihrem eigenen Vermögen auszugleichen habe, ist eine gleichwertige Zuwendung an beide Abkömmlinge ausreichend sichergestellt. Im Übrigen hätte der Beklagte im Falle des Fehlens der Teilungsanordnung keineswegs die anteilige Übertragung von Bruchteilseigentum erzwingen können. Gem. §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre das Grundstück ohne eine Einigung der Parteien zu versteigern gewesen, so dass der Beklagte auch bei fehlender Teilungsanordnung im Ergebnis nur eine Zahlung hätte erzwingen können, durch die er am Verkehrswert des Hauses – bzw. einem noch darunter liegenden Versteigerungserlös –. entsprechend seiner Beteiligung am Nachlass partizipiert hätte. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Erwartung, gegenständlich Miteigentumsanteile an dem im Nachlass befindlichen Grundstück zu erhalten, nicht vom Schutzbereich einer – als bindend unterstellten – Schlusserbeneinsetzung gedeckt.

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