OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2015 – 10 U 29/13
Haftung des Testamentsvollstreckers
(LG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2013 – 8 O 50/12)
Gründe:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung der ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte hat als Testamentsvollstrecker drei Wohnungs- und eine Teileigentumseinheit für insgesamt 108.000 € verkauft. Die Klägerin hält dies für pflichtwidrig, weil sie meint, diese Nachlasswerte seien etwa doppelt so viel wert gewesen. Hinsichtlich des genauen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angegriffene Urt. des LG Karlsruhe verwiesen und Bezug genommen. […]
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte schuldet der Erbengemeinschaft nach §§ 2219 Abs. 1, 280 Abs. 1, 254, 249 BGB Schadensersatz i.H.v. 37.900 € nebst Verzugszinsen.
Der Beklagte hat seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft (§§ 2219 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) verletzt.
Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben von sich aus laufend „die erforderlichen Nachrichten” zu geben (§§ 2218 Abs. 1, 666 Abs. 1 BGB), ohne dass er dazu von den Erben aufgefordert werden muss (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2218 Rn. 3). Diese Regelung hat seinen Grund darin, dass der Erbe als Rechtsträger in Hinblick auf seine Vermögensinteressen nicht uninformiert bleiben darf und dass er die Möglichkeit haben muss, vor bestimmten (bedeutsamen) Vorgängen Einfluss auf den Testamentsvollstrecker nehmen zu können, indem er ihn zum Beispiel auf Unterlassung verklagt (Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2014, Rn. 318). Unstreitig hat der Beklagte den Erbinnen jedoch das Gutachten (…) v. 16.02.2009 nicht überlassen bzw. zumindest den darin konkret ermittelten Verkehrswert (von 65.000 € für das Wohnungseigentum Nr. 3 zum Stichtag 02.02.2009) den Erbinnen nicht mitgeteilt, bevor die Erbinnen am 05.07.2011 dem notariellen Verkauf der drei Wohneinheiten sowie des Speichers für (insgesamt) 108.000 € zustimmten.
Die damit erfolgte Verletzung der dem Beklagten obliegenden Informationspflicht begründet seine Schadensersatzpflicht, weil die Erbinnen bei Kenntnis des Gutachtens D. dem notariellen Vertrag v. 05.07.2011 unstreitig nicht zugestimmt hätten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Erbinnen wussten, dass es ohne ihrer Zustimmung der Erhebung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte, wie sich aus § 1 Ziff. 2 der notariellen Urkunde ergibt. Ohne Zustimmung der Erbinnen wäre der Verkauf und die Eigentumsübertragung der Immobilien nach § 2205 Satz 3 BGB (schwebend) unwirksam gewesen, weil der Beklagte als Testamentsvollstrecker nicht (teilweise) unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügen darf.
Objektiv unentgeltlich erfolgen Verfügungen, aufgrund derer dem Nachlass keine (gleichwertige) Gegenleistung zufließt. Dies gilt auch für eine Teilunentgeltlichkeit, wovon hier auszugehen ist. Der maßgebliche Verkehrswert der vier Einheiten beträgt nach dem vom LG eingeholten Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. W. insgesamt 183.800 €. Dieser Wert ist nach § 529 Abs. 1 ZPO auch der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen, denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des LG begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Immobilien für insgesamt 108.000 € verkauft wurden, liegt aufgrund der erheblichen Abweichung zwischen Verkehrswert und Kaufpreis eine Teilunentgeltlichkeit vor.
Subjektiv ist eine Erkennbarkeit der Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Testamentsvollstrecker die (hier deutlich ersichtliche) Unzulänglichkeit der Gegenleistung bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (Palandt/Weidlich a.a.O., § 2205 Rn. 28). Auch hiervon ist vorliegend schon deswegen auszugehen, weil der Sachverständige für eine von drei
Wohneinheiten einen Wert von 65.000 € ermittelt hatte. Außerdem verlangte der notarielle Vertrag wegen der Unwirksamkeit von (zum Teil) unentgeltlichen Verfügungen nach § 2205 BGB ausdrücklich die Zustimmung der beiden Erbinnen. In diesem Fall wäre bei ordnungsgemäßer Verwaltung naheliegend gewesen, den Grundbesitz – insb. die noch nicht begutachteten Einheiten oder zumindest das Teileigentum (Speicher) Nr. 5 – nicht ohne sachverständige Wertermittlung zu veräußern. Ob schon darin eine Pflichtverletzung liegt, die kausal zu einem Schaden führte, kann offenbleiben. Denn jedenfalls die pflichtwidrig unterbliebene Information der Erbinnen über den vom Sachverständigen ermittelten Wert für die Einheit Nr. 3 hat einen kausalen Schaden ausgelöst.
Ohne Zustimmung der Erbinnen würde der Grundbesitz noch zur Erbmasse gehören. Dies folgt aus § 2205 Satz 3 BGB, weil der Verkauf zu 108.000 € bei einem Verkehrswert von 183.800 € zum Teil unentgeltlich erfolgte und keiner sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach und daher ohne Zustimmung der Erben schwebend unwirksam gewesen wäre. Dieser kausal durch die Pflichtverletzung begründete Eigentumsverlust ist daher mangels Möglichkeit einer Naturalrestitution durch Ersatz des Integritätsinteresses zu kompensieren. Hierfür ist der Geldbetrag anzusetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dabei handelt es sich um den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. Deswegen bildet die Differenz zwischen Verkehrswert und tatsächlichem Kaufpreis i.H.v. 75.800 € die Grundlage des zu ersetzenden Schadens.
Die Verpflichtung zum Ersatz beschränkt sich auf 37.900 €, weil bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Erbinnen mitgewirkt hat (§ 254 Abs. 1 BGB), welches der Senat mit 50 % veranschlagt.
Nach § 254 BGB trifft einen Geschädigten ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und vernünftigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Nach der Literatur (Bengel/Reimann/Müller, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2010, Kap. 12 Rn. 74) führt die Zustimmung der Erbinnen zum Verkauf die Haftung des Testamentsvollstreckers zu einem Mitverschulden und kann die Haftung des Testamentsvollstreckers sogar ganz entfallen lassen. Die vorliegend gem. Notarvertrag v. 05.07.2011 erklärte Zustimmung bewertet der Senat als schuldhaft, weil der Beklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P. schon vor dem Notartermin erwähnt hat, dass er ein Wertgutachten habe, jedoch dieses – nach der Einschätzung des Beklagten – nicht (so) aussagekräftig sei, weil der angesetzte Preis deutlich zu hoch und am Markt nicht zu erzielen sei. Bei dieser Sachlage stimmt ein vernünftiger Erbe – ohne Nachfrage nach dem erwähnten Gutachten – einem Verkauf durch den Testamentsvollstrecker jedenfalls dann nicht zu, wenn der beurkundende Notar ausdrücklich auf die Möglichkeit einer (teilweisen) Unentgeltlichkeit hinweist. Insb. hat der Notar ausdrücklich ausgeführt, dass das Grundbuchamt die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens nicht verlangen könne, wenn die Erben der Verfügung zustimmen. Dies lässt die (naheliegende) Motivation der Erbinnen erkennen, den Nachlass nicht zusätzlich mit Gutachterkosten zu schmälern, sondern den ausgehandelten Kaufpreis zu akzeptieren.
Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet eine Berücksichtigung dieses Mitverschuldens nicht deswegen aus, weil der Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt hat. Im vorliegenden Fall gründet sich der Vorwurf eines Mitverschuldens darauf, dass die Erbinnen dem Verkauf trotz eines entsprechenden Hinweises auf die Möglichkeit einer (teilweisen) Unentgeltlichkeit im Notarvertrag zugestimmt haben und damit den Verlust ihres Eigentums erst ermöglicht haben. Der den Beklagte treffende Vorwurf, die Erbinnen nicht über das Ergebnis des Sachverständigengutachtens betreffend Einheit Nr. 3 informiert zu haben, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gegenseite nicht vorgehalten werden kann, auf die (unzureichende) Auskunft vertraut zu haben. Das den Erbinnen vorzuwerfende Verhalten, dem Verkauf ohne Not zugestimmt zu haben, ist nicht identisch mit oder Folge der vom Beklagten verletzten Informationspflicht.
Die nach dem Verursachungs- und Verschuldensanteil vorzunehmende Abwägung des dem Beklagten anzulastenden Pflichtverstoßes sowie dem Mitverschuldensanteil der Erbinnen führt nach Ansicht des Senats zu einer hälftigen Anspruchsminderung der Klägerin. Der Beklagte hat als Testamentsvollstrecker mit seiner unzureichenden Information die Grundlage für den Schaden geschaffen. Anderseits waren die Erbinnen durch den Hinweis des Notars ausreichend deutlich informiert, dass sie einen (teilweise) unentgeltlichen Verkauf der Nachlassimmobilien dadurch verhindern können, dass sie ihre Zustimmung verweigern. Die Zeugin (…) hat (auch im Namen der Klägerin) eigene Kaufpreisverhandlungen mit dem Erwerber geführt und schließlich sogar erreicht, dass der Kaufpreis um 3.000 € erhöht wurde. Außerdem hat ausweislich der Aussage der Zeugin (…) auch der Rechtsanwalt der Erbinnen, der Zeuge (…) zum Verkauf geraten, um die Forderung des Heims ausgleichen zu können. Die Würdigung dieser Umstände lässt in Verbindung mit der Zustimmung zum Verkauf zumindest den Anschein entstehen, die Erbinnen seien mit dem vereinbarten Kaufpreis einverstanden gewesen. In diesem konkreten Einzelfall kann der Senat eine überwiegende Verursachung und Verantwortung für den Schaden nicht erkennen und geht daher von einer hälftigen Schadensteilung aus. Danach haben die Erbinnen einen Ersatzanspruch i.H.v. 37.900 €, was der Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und mit Blick auf § 287 ZPO für angemessen erachtet.
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