OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 29.01.2015 und Beschl. v. 26.03.2015 – 3 U 813/14
Beginn der Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB
(LG Koblenz, Urt. v. 30.06.2014 – 8 O 79/11)
Aus dem Hinweisbeschl. v. 29.01.2015:
[…] I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrages.
Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie schlossen unter Beteiligung der Tochter der Klägerin, H.H., am 27.10.2004 vor dem Notar G.S., Linz am Rhein, einen Erbvertrag. Danach vermachte die Klägerin dem Beklagten näher bezeichneten Grundbesitz in Linz und verzichtete die Tochter auf ihr Pflichtteilsrecht insoweit als der vermachte Grundbesitz bei der Berechnung als nicht zum Nachlass gehörend angesehen wird.
Die Klägerin stürzte am 04.11.2007 nachts die Treppe in ihrem Haus hinunter und trug erhebliche Verletzungen davon.
Ein gegen den Beklagten wegen des Vorfalls eingeleitetes Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, wurde von dem AG Linz gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 08.10.2013 ließ die Klägerin die Anfechtung des Erbvertrages notariell beurkunden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei wirksam und insbesondere fristgerecht erfolgt, da sie erst am 10.09.2013 erfahren habe, dass der Erbvertrag nicht formunwirksam sei. Der Erbvertrag sei aber ohnehin nichtig, da er gegen die guten Sitten verstoße.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine wirksame Anfechtung des Erbvertrages liege nicht vor, weil sie verfristet sei. Der Erbvertrag sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam oder nichtig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. […]
Die Berufungsbegründungsschrift muss gem. § 520 Abs. 3 ZPO die Berufungsanträge enthalten (Satz 1 Nr. 1) und die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2). Außerdem sind konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3). Schließlich muss die Berufungsbegründung eine Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind, enthalten.
Diese Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin noch gerecht. Sie geht von einer wirksamen Anfechtung des Erbvertrages und der Sittenwidrigkeit desselben aus.
Die am 08.10.2013 erklärte Anfechtung gem. §§ 2281 Abs. 1, 2078, 2079 BGB ist unwirksam, weil die Klägerin die nach § 2283 Abs. 1 BGB ein Jahr betragende Anfechtungsfrist nicht gewahrt hat.
Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (BGH, Urt. v. 03.11.1960 – III ZR 52/67, NJW 1970, 279, […] Rn. 19; BayOblG, Beschl. v. 30.03.1990 – BReg 1 a Z 14/90, BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f. [BayObLG 30.03.1990 – BReg. 1a Z 14/90] [BayObLG 30.03.1990 – BReg. 1a Z 14/90]., […] Rn. 32 ff.; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 06.06.1997 – 20 W 606/94, […] Rn. 29; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2283 Rn. 1; Bamberger/Roth-BGB/Litzenburger, 3. Aufl. 2012, § 2283 Rn. 1). Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (BGH, Urt. v. 18.06.1973 – IV ZR 121/70, FamRZ 1973, 539; Palandt/Weidlich, ebd.).
Auch wenn die Beziehung der Parteien bereits seit 2006 kriselte, so die Aussage der Klägerin bei ihrer Anhörung am 02.06.2014 vor dem LG, kann von einem Scheitern gesichert erst mit dem Tag des Treppensturzes der Klägerin am 04.11.2007 ausgegangen werden, die zu dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat. Die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrages begann damit am 05.11.2007 und endete mit Ablauf des 04.11.2008.
Soweit die Klägerin argumentiert, sie habe erst am 10.09.2013 durch Beratung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten Kenntnis davon erlangt, dass der Erbvertrag nicht wegen Verstoßes gegen Formvorschriften nichtig sei, ist dies unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen.
Eine mögliche Fehlberatung der Klägerin durch Rechtsanwalt H. im Dezember 2008 und eine hierdurch ausgelöste Fehlvorstellung der Klägerin über die Wirksamkeit und das Anfechtungserfordernis des Erbvertrages ist ebenfalls unerheblich, da auch zu diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war. Im Übrigen hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem LG angegeben, dass die Problematik des Erbvertrages im Dezember 2008 nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt H. gewesen sei.
Die Berufung wendet ohne Erfolg ein, das LG habe auf eine Beratung durch Rechtsanwalt H. im Dezember 2008 abgestellt und sei deshalb von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es erst erstmals am 27.02.2007 eine anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt H. gegeben habe. Die Klägerin habe in Erinnerung, dass sie sich wegen der Verträge, u.a. des Erbvertrags, keine Sorgen machen müsse. Der Beklagte hat diesen Vortrag bestritten. Der jetzige Vortrag widerspricht den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem LG, wonach sie bereits im Jahre 2006 anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt H. in Anspruch genommen habe. Die Berufung führt nunmehr hierzu aus, die Klägerin habe die Jahreszahlen durcheinander gebracht, was seitens des Beklagten bestritten worden ist.
Es kann dahinstehen, ob im Jahre 2006 oder erstmals am 27.02.2007 diese anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt H. erfolgt ist, die möglicherweise zu einer Fehlvorstellung der Klägerin über die Wirksamkeit und das Anfechtungserfordernis des Erbvertrages geführt hat. Denn jedenfalls mit dem infolge einer gefährlichen Körperverletzung durch den Beklagten hervorgerufenen Treppensturz der Klägerin am 04.11.2007 war der Klägerin spätestens klar geworden, dass ein harmonisches Zusammenleben mit dem Beklagten nicht mehr möglich war. Damit hat die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrages am 05.11.2007 zu laufen begonnen und endete am 04.11.2008, so dass die am 08.10.2013 erklärte Anfechtung des Erbvertrages verfristet war.
Soweit die Berufung geltend macht, die Klägerin habe die Jahreszahlen aufgrund der für sie stressigen Situation aufgrund einer psychischen Erkrankung durcheinander gebracht, hat der Beklagte dies bestritten. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrags am 04.11.2008 endete.
Der Wirksamkeit des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass er ausschließlich den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden (vgl. Bamberger/Roth-BGB/Litzenburger, a.a.O., § 2274 Rn. 2 f.). Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet (vgl. Bamberger/Roth-BGB/Litzenburger, a.a.O., § 2274 Rn. 1). So liegt der Fall hier. Es steht jedem Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit frei, wie er sein Erbe regelt, ob und in welchem Umfange er Vermächtnisse und Auflagen anordnet. Der Umstand, dass hier im Rahmen eines Erbvertrags Regelungen getroffen worden sind, fordert nicht, dass damit zugleich eine Gegenleistung des Vertragspartners i.S.d. Einsetzens des Anderen als Erben oder Vermächtnisnehmer verbunden sein muss (vgl. Bamberger/Roth-BGB/Litzenburger, a.a.O., § 2274 Rn. 4). Der Erbvertrag ist daher weder wegen der einseitigen Bindungswirkung zu Lasten der Klägerin noch deshalb sittenwidrig, weil er keinen Rücktrittsvorbehalt für den Fall des Auseinanderbrechens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft enthält.
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Bamberger/Roth-BGB/Wendtland, a.a.O., § 138 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist zu berücksichtigen, dass mit der Aussetzung des Vermächtnisses zugunsten des Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger dem Beklagten das zugewendet werden sollte, was ursprünglich von diesem stammte oder für diesen gehalten wurde. So hat die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift v. 18.11.2013 vorgetragen, dass sie den Immobilienkomplex in Linz auf massives Bitten des Beklagten erworben habe, weil dieser kreditunwürdig gewesen sei und er das Objekt dringend benötigt habe. Das Objekt M-Gasse in Linz stand ursprünglich im Eigentum des Beklagten und ist erst aufgrund des vor Notar G.S. geschlossenen notariellen Kaufvertrags v. 27.10.2004 auf die Klägerin übergegangen.
Der Beklagte hat hierzu bereits in seiner Klageerwiderung v. 05.03.2014 geltend gemacht, dass die Klägerin zwar formell Eigentümerin des Immobilienkomplexes L.-Straße in Linz geworden sei, er aber im Wesentlichen die Darlehen bedient habe. Er hat ferner vorgetragen, dass er bezüglich des Anwesens der Klägerin im A.-Weg in Linz hinsichtlich der Bau- und Sanierungsleistungen in Vorlage getreten sei, was zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt habe.
Die Parteien streiten im Übrigen darüber, wer im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft welche Leistungen im Interesse des jeweils anderen erbracht hat.
Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen der Parteien miteinander, verstößt der Inhalt des Erbvertrages, auch wenn die Klägerin im Falle des vorzeitigen Ablebens des Beklagten nicht begünstigt worden ist, nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Dass der Beklagte die psychisch angeschlagene Gesundheit der Klägerin ausgenutzt hätte, ist nicht dargetan. Der Einwand der Berufung trifft zwar zu, dass die Tochter bei der Beurkundung nicht anwesend war, sondern für sie eine Büroangestellte des Notars als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Klägerin sei dem Beklagten hilflos ausgeliefert gewesen. Der Umstand, dass die Tochter mit Abschluss des Erbvertrages zugleich einen Pflichtteilsverzicht erklärte, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie an dem Erbvertrag und seiner Gesamtkonzeption mitgewirkt hat und die Sache zuvor eingehend zwischen den Beteiligten besprochen worden ist. […]
Aus dem Beschl. v. 26.03.2015:
Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschl. v. 29.01.2015 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. […] Nach nochmaliger eingehender Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin keine abweichende und für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Unzweifelhaft ist, dass die Kenntnis des Anfechtungsgrundes nur bei Kenntnis der Tatsachen gegeben ist, aus denen sich die Anfechtungstatbestände des §§ 2078, 2079 BGB ergeben.
Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob nur eine fehlende Tatsachenkenntnis die Kenntnis des Anfechtungsgrundes auszuschließen vermag oder ob auch Fehlvorstellungen in der rechtlichen Beurteilung den Beginn der Anfechtungsfrist hindern können. Ein bloßer Rechtsirrtum über das Bestehen des Anfechtungsrechts also eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestands (BGH, ZEV 2011, 422 [BGH 09.03.2011 – IV ZB 16/10] [BGH 09.03.2011 – IV ZB 16/10]), oder ein Irrtum über die Notwendigkeit, die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, oder über das Bestehen einer Frist, schließen den Fristbeginn nicht aus (BayObLG, FamRZ 1990, 1037). Allerdings zählt die Gültigkeit der anzufechtenden Verfügung zum Anfechtungsgrund mit der Folge, dass eine Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu verneinen ist, wenn der Anfechtungsberechtigte die Verfügung für unwirksam hält (so schon RGZ 107, 192, 194), und zwar unabhängig davon, ob diese Ansicht auf Unkenntnis von Tatsachen, unzutreffender Auslegung oder rechtlichen Fehlvorstellungen beruht. Diese Auffassung, die der Senat teilt, berücksichtigt das Interesse des Anfechtungsberechtigten, der bei irriger Annahme der Ungültigkeit der Verfügung keinen Anlass hat, sich über einen Anfechtungsgrund Gedanken zu machen (MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 2082, Rn 5 m.z.w.N.).
(1.) Die Klägerin trägt mit der Berufung vor, die erste rechtliche Beratung durch Rechtsanwalt H. sei, anders als es bei ihrer Anhörung vor dem LG angegeben habe, nicht im Jahr 2006, sondern am 27.02.2007 erfolgt. Sie habe diesbezüglich noch in Erinnerung, dass sie sich wegen der Verträge keine Sorgen zu machen brauche, was sie auch auf den Erbvertrag bezogen habe (Beweis: Zeugnis H.H.). Danach habe es eine weitere Anzahl von Beratungen gegeben, insbesondere nach dem Vorfall im November 2007.
Diesem von dem Beklagten bestrittenen Sachvortrag kann weiterhin nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Äußerungen des Rechtsanwalts H. ein Irrtum der Klägerin über die Wirksamkeit des Erbvertrages hervorgerufen worden sein soll. Zudem steht der schriftsätzlich gehaltene Vortrag im Widerspruch zu der Einlassung der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem LG. Dort gab sie an, Rechtsanwalt H. habe sie allgemein beraten bzw. die Problematik des Erbvertrages sei nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung im Dezember 2008 gewesen. Insofern habe Herr H. nur gesagt, dass man für eine Anfechtung des Erbvertrages viel Geld ausgeben müsse. Ungeachtet der Frage, ob diese Beratung im Dezember 2008 oder, wie die Klägerin jetzt vorträgt, früher stattgefunden hat, konnte die Klägerin aufgrund dieser Äußerung grade nicht annehmen, sich wegen des Erbvertrages keine Sorgen machen zu müssen.
(2.) Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten v. 15.02.2008. Dieser Schriftsatz nimmt Bezug auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts H. v. 11.01.2008, den die Klägerin nicht vorgelegt hat. In dem Schreiben v. 15.02.2008 geht es um eine Auseinandersetzung der Parteien, eine Regelung über die verschiedenen Darlehen sowie den Ausgleich wechselseitiger Leistungen. Am Ende wird Ziff. III. des Erbvertrages „in Erinnerung gerufen”, wonach die Veräußerung des vermachten Grundbesitzes untersagt und mit dem „sofortigen Rückübertragungsverlangen zu beantworten (sei)”, wobei „die Mandantschaft aber zuversichtlich” sei, dass man sich „ruhig und konstruktiv” verständige. Dass der Erbvertrag auch Gegenstand der Auseinandersetzung war, liegt auf der Hand. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, Rechtsanwalt H. habe die Klägerin, dahin beraten, eine Anfechtung sei nicht erforderlich.
(3.) Entgegen der Darstellung im Schriftsatz v. 10.03.2015 unterliegt der Senat hinsichtlich einer Beratung der Klägerin durch Rechtsanwalt H. im Dezember 2008 auch keinem Irrtum in der Darlegung des Sachverhalts. Denn ausweißlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem LG am 02.06.2014 hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung, wie bereits ausgeführt bekundet: „Im Dezember 2008 bin ich gemeinsam mit meiner Tochter nochmals zu Rechtsanwalt H…Die Problematik des Erbvertrages war nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung im Dezember 2008 durch Rechtsanwalt H. Insofern sagte Rechtsanwalt H. nur, dass man für eine Anfechtung dieses Erbvertrages viel Geld ausgeben müsse.”
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