Gründe:
I.
Der Kläger ist der für die Mutter des Beklagten zuständige Sozialhilfeträger. Er nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Anspruch in Höhe von 52.120,66 € nebst Zinsen aus Schenkungsrückforderung auf Ersatz von Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in Anspruch. Die Mutter hatte dem Beklagten im Jahre 1995 schenkungsweise das Eigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück übertragen, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Am 22.6.2008 veräußerte der Beklagte das Hausgrundstück unter Löschung des Nießbrauchs zu einem Kaufpreis von 100.000,– €, wovon 95.000,– € auf das Grundstück und 5.000,– € auf das Inventar entfielen. Die Mutter befindet sich nach einer im Frühjahr 2007 erlittenen Hirnblutung in vollstationärer Pflege und ist seit dem 1.12.2008 in einem Pflegeheim in L. untergebracht. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und- Streitstandes verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach zu Recht aus §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB stattgegeben. Das angefochtene Urteil entspricht insoweit der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung lediglich im Hinblick auf die Höhe der Klageforderung.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Mutter des Beklagten durch den unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch eine Schenkung an den Beklagten erbracht hat (vgl. BGH NJW 2000, 728, 730 = ZEV 2000, 111; OLG Nürnberg ZEV 2014, 37 = MittBayNot 2015, 30; Münchener Kommentar/Koch, BGB. 7. Aufl., § 516 Rdn. 8 m.w.N.). Durch die Zuwendung muss zwar eine Verminderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden und eine Bereicherung bei dem Zuwendungsempfänger eintreten (etwa Münchener Kommentar/Koch, BGB. 7. Aufl., § 516 Rdn. 6 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 516 Rdn. 5/6). Auch das ist entgegen den Rügen der Berufung hier der Fall. Unabhängig von den mit dem Nießbrauch verbundenen Belastungen hatte dieser – anders als möglicherweise ein bloßes Wohnungsrecht (vgl. dazu BGH NJW 2012, 1956 zu §§ 1804, 1821 Abs. 1 BGB; Zimmer NJW 2012, 1919 f.; Everts MittBayNot 2015, 14; andererseits aber OLG Nürnberg a.a.O.) – schon im Hinblick auf das Recht der Nutzungsziehung und Vermietung einen objektiven Vermögenswert. Der Verzicht führte auch zu einer Vermögensmehrung des Beklagten. Der Einwand der Berufung, der Erwerber der Immobilie habe diese mit der Belastung durch den Nießbrauch der Mutter erworben, der erst im Anschluss gelöscht worden sei, daher sei der Verzicht nicht ihm, sondern den Erwerbern gegenüber erfolgt, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass der Verzicht bereits in § 3 Abs. 1 des Notarvertrages bewilligt und beantragt worden ist, hat die Mutter den Verzicht nur zu dem Zweck erklärt, dem Beklagten die Veräußerung der Immobilie überhaupt zu ermöglichen. Darin lag eine Schenkung an den Beklagten.
2.
Die Voraussetzungen des Notbedarfs nach § 528 Abs. 1 BGB liegen unstreitig ebenfalls vor. Der Anspruch ist auch nicht durch § 534 BGB ausgeschlossen. Der Verzicht auf den Nießbrauch war weder eine Pflicht-, noch eine Anstandsschenkung. Dagegen erhebt die Berufung keine erheblichen Einwendungen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen ist. Auf die vom Landgericht richtig zurückgewiesene Einrede der Verjährung kommt die Berufung nicht mehr zurück.
3.
Der nach § 818 Abs. 2 BGB herauszugebende Wertersatz besteht in der durch den Wegfall des Nießbrauches eingetretenen Erhöhung des Verkehrswertes des Immobilie (BGH NJW 2000, 728, 730 = ZEV 2000, 111; OLG Nürnberg ZEV 2014, 38, 40; Münchener Kommentar/Koch § 528 Rdn. 5 Fn. 26). Es steht außer Zweifel, dass der Verkehrswert der Immobilie erhöht wurde, zumal – wie der Beklagte selbst einräumt – das Haus erst durch den Verzicht veräußerbar wurde. Ob der Wertzuwachs – wie das Landgericht annimmt – der Höhe des Kaufpreises von 95.000,– € entspricht, mag mit der Berufung bezweifelt werden. Jedenfalls entspricht der Wertzuwachs zumindest dem Wert des Nießbrauches. Diesen hat der Gutachterausschuss des Amts für Bodenmanagement Marburg zum maßgebenden Stichtag des Nießbrauchverzichts am 22.8.2008 auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes (BewG) mit 41.075,– € bewertet (Bewertung vom 18.2.2011 Anl. K 6, Bl. 71 d.A.). Die mit seinem Einverständnis erfolgte Schätzung (Bl. 72 d.A.) hat der Beklagte nicht konkret angegriffen. Er hat sich auf den Einwand beschränkt, die mit der Einräumung des Nießbrauches verbundenen erheblichen Belastungen seien unberücksichtigt geblieben; der Nießbrauch habe für die Mutter keinen Wert mehr gehabt (Klageerwiderung S. 9, Bl. 141 d.A.). Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Bewirtschaftungskosten mit 25 % in die Bewertung Eingang gefunden haben. Im Rahmen des bei der Bewertung eingreifenden richterlichen Schätzungsermessens nach § 287 ZPO (BGH a.a.O.) ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Verkehrswert der Immobilie durch den Verzicht auf den Nießbrauch um einen die Klageforderung abdeckenden Betrag von 41.075,– € erhöht worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkehrswert ohne Nießbrauch entsprechend der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Braunfels III 131.681,– € (Anl. K 5, Bl. 70 d.A.) oder nur 95.000,– € betrug. Sollte der Beklagte die Immobilie unter dem Verkehrswert veräußert haben, geht dies zu seinen Lasten. Er hat in jedem Fall den durch den Wegfall des Nießbrauches eingetretenen Wertzuwachs erhalten. Auch die Stellungnahme des Beklagten vom 2.11.2016 enthält keine erheblichen Gesichtspunkte. Das gilt auch, soweit der Beklagte weiterhin den Wert des Nießbrauches bestreitet. In dem Schriftsatz vom 21.4.2106 (Bl. 171 ff. d.A.), auf den er sich bezieht, hat er den Wert pauschal in Abrede gestellt, ohne sich in dem prozessual erforderlichen Umfang konkret mit der Bewertung des Gutachterschusses auseinanderzusetzen. Die Renovierungskosten mögen sich auf den Verkehrswert und den zu erzielenden Kaufpreis ausgewirkt haben. Sie vermindern jedoch nicht den Wert des Nießbrauches, bei dem der Gutachterausschuss Erhaltungsaufwand ohnehin mit einem Abzug von 25 %. berücksichtigt hat. Wie der Beklagte selbst einräumt, ist das Haus erst durch den Verzicht auf den Nießbrauch veräußerbar geworden.
Soweit das Landgericht – dem Kläger folgend – nicht den durch den Gutachterausschuss auf der Grundlage des BewG festgestellten Wert des Nießbrauchs von 41.075,– €, sondern den – ebenfalls vom Gutachterausschuss ermittelten – „Verkehrswert nach BauGB“ von 54.677,– € zugrunde gelegt hat, ist ihm nicht zu folgen, so dass die Berufung insoweit Erfolg hat. Für die Bewertung des Nießbrauches ist dessen jährlicher Nutzungswert – jeweils auf den Bewertungsstichtag bezogen – nach der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten und dem langfristig zu erwartenden Kapitalzins zu kapitalisieren. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein erkannt, dass der nach diesen Faktoren festgesetzte Vervielfältiger zu § 14 BewG eine geeignete Grundlage für die Kapitalisierung des Nießbrauchswertes darstellt (so zum Zugewinnausgleich: BGH FamRZ 2004, 527 = FPR 2004, 217; Münchener Kommentar/Koch § 1376 Rdn. 22; zu § 2325 BGB: OLG Koblenz ZEV 2002, 460 = NJW-RR 2002, 512; Münchener Kommentar/Lange, BGB, 7. Aufl., § 2325 Rdn. 5;, BeckOK BGB/J. Mayer, Stand 1.8.2015, § 2325 Rdn. 26; Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2325 Rdn.m 117; Blum/Melwitz ZEV 2010, 77, 78; zum Altenteil im Höferecht: Lange/Wullf/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 14 Rdn. 78; Lange/Wullf/Lüdtke-Handjery/Haarstrich, HöfeO, 11. Aufl., § 14 Rdn. 45). Bis zu der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftssteuerreform war der Vervielfältiger der Anl. 9 zu § 14 BewG zu entnehmen. Seitdem richtet er sich nach einer auf der aktuellen Sterbetafel jährlich zu erstellenden Tabelle, die vom Bundesministerium der Finanzen jährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (Kreutzinger/Schaffner/Stephany, Bewertungsgesetz, 2. Aufl., 2009, § 14 Rdn. 3; Daragan/Halaczinsky/Riedel, Erbschaftsteuergesetz und Bewertungsgesetz, 2. Aufl., 2012, § 14 BewG Rdn. 17; Damrau/Tanck/Riedel, Blum/Melwitz und Lange/Wullf/Lüdtke-Handjery/Haarstrich, HöfeO 11. Aufl., jew. a.a.O.; § 14 Rdn. 45). Zwar kommen für die Ermittlung des Nießbrauchwertes auch andere Methoden in Betracht (vgl. etwa Münchener Kommentar/Lange § 2325 Rdn. 54; BeckOK BGB/J. Mayer, Stand 1.8.2015, § 2325 Rdn. 26). Welche Methode anzuwenden ist, unterliegt allerdings dem Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO.
Den jährlichen Nutzungswert hat der Gutachterausschuss mit 4.004,34 € veranschlagt. Wie der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.3.20217 erläutert hat, ergeben sich die unterschiedlichen Kapitalisierungswerte von 54.677,– € einerseits und 41.075,– € andererseits daraus, dass auf den Nutzungswert einerseits der Vervielfältiger 12,413 (Bewertung nach dem BauGB) und andererseits der Vervielfältiger 9.325 angewendet wird. Letzteres ist der Vervielfältiger, der nach Anl. 9 zu § 14 BewG für die zum Stichtag am 22.6.2008 neunundsechzigjährige Mutter des Beklagten galt. Zu diesem Stichtag war die Anl. 9 zu § 14 BewG noch in Kraft und es stand auch nicht fest, dass sich der Zinssatz langfristig auf ein Niveau sinken würde, das unter dem des dieser Anlage zugrundliegenden Zinssatzes von 5,5 % liegt. Der Senat bewertet den Nießbrauch daher in Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur und in Anwendung des ihm zustehenden Schätzungsermessens auf der Grundlage der Anl. 9 zu § 14 BewG mit 41.075,– €.
4.
Der Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Beklagte nach § 819 Abs. 1 BGB bösgläubig war, da er schon im Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass die Mutter auf finanzielle Hilfe wegen der zu erwartenden Heimunterbringung angewiesen war. Die Heimunterbringung erfolgte am 1.12.2008, also nur wenige Monate nach der Schenkung. Im Hinblick hierauf und auf den mit der Heimunterbringung bekanntermaßen verbundenen erheblichen Kostenaufwand ist der Einwand des Beklagten, er habe mit einer finanziellen Inanspruchnahme nicht rechnen müssen, offenkundig verfehlt.
5.
Der in der Berufungsbegründung erhobene Einwand der eigenen Bedürftigkeit nach § 529 Abs. 2 BGB ist weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht, dass er zu Zahlungen finanziell nicht in der Lage sei. Seit April 2015 sei er arbeitsunfähig erkrankt und es sei offen, ob er in den Beruf integriert werden könne. Dieses pauschale, zudem nicht unter Beweis gestellte Vorbringen genügt nicht zur Substantiierung der Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB, was zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten geht (dazu Münchener Kommentar/Koch § 529 Rdn. 4). Auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die eigene Bedürftigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargetan. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung belegen im Gegenteil seine Leistungsfähigkeit. Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.1.2017 unter Vorlage einer unvollständigen Ablichtung eines Kreditvertrages angibt, der Kredit bei der U.-Bank belaufe sich auf 46.998,90 €, steht dies nicht in Einklang mit seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, es bestehe eine Restforderung der U. -Bank von 26.000,– €.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revison liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Berufungsstreitwert: 52.120,66 €